DA-Asyl
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
Dienstanweisung Asylverfahren Zeugen Finanzreferat = Referat 12B „Finanzen“ Sollte eine Beweiserhebung durch Zeugen erforderlich sein, kann das Bundesamt nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG deren Äußerung auch schriftlich einholen. Eine Pflicht zur Ladung von Zeugen besteht weder nach dem AsylG noch nach dem VwVfG. Für den Fall der persönlichen Anhörung eines Zeugen vor dem Bundesamt, ist dieser nach den Maßgaben des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu entschädigen. Daher muss vor der Ladung von Zeugen eine Billigung des Finanzreferats eingeholt werden, wenn der voraussichtliche Ausgabebetrag 10.000 € übersteigt. Notwendigkeit der Ladung ist zu begründen und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist ausführlich darzulegen (Aktenvermerk). Die Vorlage zur Genehmigung an das Finanzreferat erfolgt über den Referatsleiter. Zeugen 1/1 Stand 02/14
Dienstanweisung Asylverfahren Zeugen-/Opferschutz Wird in einem Verfahren bekannt, dass bei einem Antragsteller ein Bezug zu Zeugen-/ Opferschutzmaßnahmen deutscher Behörden/Organisationen besteht, ist die Referatsleitung des Sicherheitsreferats (telefonisch und über Funktionspostfach) unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In Abstimmung mit dem Sicherheitsreferat wird das weitere Vorgehen besprochen. Aufgrund etwaig notwendiger Schutzmaßnahmen ist ein Höchstmaß an Diskretion erforderlich. Der mit dem Vorgang betraute Personenkreis ist so klein wie möglich zu halten. Zeugen-/Opferschutz 1/1 06/18
Dienstanweisung Asylverfahren Zweitanträge I. Verfahrensablauf 1. Prüfung des Zweitantrags (§ 71 a Abs. 1 AsylG) Als Zweitantrag definiert § 71a Abs. 1 AsylG einen Asylantrag im Bundesgebiet, den ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a) stellt, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat. Aufgrund des Urteils des EuGH vom 20.05.2021 (C-8/20) ist der Anwendungsbereich von § 71a Abs. 1 AsylG reduziert. Ein Zweitantrag liegt nur bei erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat der EU vor. Die Vorschrift gilt somit nicht hinsichtlich der sicheren Drittstaaten Norwegen und Schweiz und nicht hinsichtlich der Dublin-Staaten Island und Liechtenstein. Eine Asylantragstellung in einem sonstigen Drittstaat ist für unser Asylverfahren nur relevant, wenn ein Schutzstatus erteilt worden ist. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik nach der Dublin-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren, wenn nach einer negativen Entscheidung über den Asylantrag, einer Rücknahme oder einer sonstigen Erledigung internationaler Schutz nicht gewährt worden ist. Wurde im MS lediglich humanitärer Schutz gewährt, ist der Asylantrag erfolglos geblieben. Ob es sich bei einem Asylantrag um einen Zweitantrag handelt, lässt sich in der Regel bei der Antragstellung noch nicht abschließend bestimmen. Auch wenn zweifelsfrei ein Zweitantrag vorliegt, ist zunächst die Dublin-Zuständigkeit zu prüfen. Das erfolglose Asylverfahren muss nach den Vorgaben des BVerwG in seinem Urteil vom 14.12.2016, 1 C 4.16, unanfechtbar abgeschlossen sein. Eine Verfahrenseinstellung muss endgültig sein, die Möglichkeit einer Wiedereröffnung darf also nicht (mehr) bestehen. Bei einer Einstellung wegen Nichtbetreibens besteht nach den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie mindestens für neun Monate die Fortführungsmöglichkeit. Ob bzw. welche längere Frist die MS hier verwenden, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen MS. Nur wenn zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs die Verfahrenseinstellung Zweitantrag 1/7 05/21
endgültig ist, handelt es sich um einen Zweitantrag. Lässt sich dies im konkreten Fall nicht feststellen, kann nicht von einem Zweitantrag ausgegangen werden. Der Asylantrag muss dann als Erstantrag bearbeitet werden. Als Beleg für den erfolglosen Abschluss des Verfahrens im MS kommen die Angaben des Antragstellers in Betracht, dass er den Antrag zurückgenommen hat oder eine negative Entscheidung erhalten hat. Der Beleg kann sich auch aus anderen Erkenntnissen ergeben, etwa die Zustimmung des MS im Übernahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-VO. Diese Angabe belegt, dass der Antrag im MS abgelehnt worden ist und ein Zweitantrag vorliegt. Dies wird relevant, wenn eine Überstellung nach Dublin nicht erfolgen kann. 2. Dublin-Prüfung In jedem Fall ist zunächst im Dublin-Verfahren zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und eine Überstellung in diesen Mitgliedstaat möglich ist. Ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 belegt, dass der Asylbewerber zuvor bereits in einem anderen Dublinstaat einen Asylantrag gestellt hat. In diesen Fällen wird grundsätzlich ein Übernahmeersuchen gestellt werden. Im Dublin-Verfahren kann sich, insbesondere durch die Antwort des MS auf das Übernahmeersuchen, herausstellen, dass eine Zuständigkeit nicht mehr besteht (z.B. eine Ablehnung des MS wegen Zuerkennung des internationalen Schutzes im MS). Hat der Antragsteller das Hoheitsgebiet der MS wegen eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsandrohung verlassen, ist der MS nicht mehr zuständig (Art. 19 Abs. 3 Dublin-VO). Ein Zweitantrag liegt vor, wenn das Asylverfahren im anderen MS erfolglos geblieben ist (s. Ziffer 1). Stellt sich heraus, dass dem Antragsteller im Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, liegt kein Zweitantrag vor, der Asylantrag ist unzulässig. 3. Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Zweitantragsteller werden trotz der erstmaligen Asylantragstellung in Deutschland weitgehend Folgeantragstellern gleichgestellt. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn D für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Um ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, muss (Abs. 1) – sich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Zweitantrag 2/7 05/21
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (Nr. 3) gegeben sein und (Abs. 2) – der Antragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sein, den Wiederaufgreifensgrund bereits im früheren Verfahren geltend zu machen und (Abs. 3) – der Zweitantrag binnen drei Monaten, nachdem der Wiederaufgrei- fensgrund bekannt geworden war, gestellt werden. Bezüglich der erforderlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist problematisch, dass dem Bundesamt regelmäßig außer der Tatsache des erfolglosen Abschlusses hinsichtlich der begehrten Schutzzuerkennung weder die Akten noch die Einzelheiten des Vorbringens in dem Asylerstverfahren bekannt sind. Die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gem. § 71a AsylG setzt daher voraus, dass der Zweitantragsteller seine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts des Asylerstverfahrens erfüllt. Dies folgt schon aus dem Verweis von § 71a Abs. 2 AsylG auf die allgemeine Mitwirkungspflicht des § 15 AsylG. Vorgänge, die sich bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsland zugetragen haben, sind im Mitgliedstaat geltend gemacht worden bzw. hätten vorgetragen werden können. Die Frist für die Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes kann frühestens mit der Einreise in das Bundesgebiet zu laufen beginnen. 4. Verfahren Im Gegensatz zu einem Asylerstantragsteller besteht für den Zweitantragsteller keine Gestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, der Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylG als geduldet. Erst mit der Entscheidung des Bundesamts, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist der Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet. Wird nach der Anlage einer Erstverfahrensakte festgestellt, dass es sich um einen Zweitantrag handelt, ist vom zuständigen Referat die ABH mittels XAVIA-Nachricht 110210 entsprechend zu unterrichten. Dies beinhaltet die Bitte, die Aufenthaltsgestattung einzuziehen. Wurde zu diesem Zeitpunkt bereits entschieden, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen oder ist diese Entscheidung bereits absehbar, erübrigt sich die Einziehung der Aufenthaltsgestattung. Sobald feststeht, dass ein zu prüfender Zweitantrag vorliegt, muss – spätestens bei der Entscheidung – das Verfahren als Folgeantrag umprotokolliert werden, damit die Entscheidungssachstände eingegeben werden können. Außerdem ist die Aktenzusatzinformation „Zweitantrag“ auf den Status „ja“ zu setzen. Diese Eingabe ist unbedingt zu beachten, da nur darüber eine statistische Auswertung der Zweitanträge erfolgen kann. Zweitantrag 3/7 05/21
5. Anhörung Anders als der Folgeantragsteller ist der Zweitantragsteller zwar grundsätzlich anzuhören (Verweis des § 71a Abs. 2 Satz 1 auf § 25 AsylG), von der Anhörung kann jedoch nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG ausnahmsweise abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Hat sich der Antragsteller als Erstantragsteller gemeldet, wurde regelmäßig bereits im persönlichen Gespräch nach Asylverfahren im MS und den Gründen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in D gefragt. Ist dies nicht der Fall, ist in jedem Fall die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies kann durch eine Anhörung im schriftlichen Verfahren (Standardschreiben D1319) oder durch eine informatorische Anhörung erfolgen. Der Antragsteller hat Wiederaufgreifensgründe darzulegen und sich zum Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu äußern. 6. Mitwirkungspflicht des Antragstellers Ausfluss der Mitwirkungspflicht des Antragstellers ist die Pflicht zur schlüssigen Darlegung der konkreten tatsächlichen Voraussetzungen des Wiederaufgreifensgrundes. Erforderlich ist die genaue Schilderung, was sich seit dem Abschluss des Verfahrens im Mitgliedstaat geändert hat und aus welchen Gründen der Antragsteller den anderen Mitgliedstaat bzw. das Herkunftsland (bei zwischenzeitlicher Rückkehr) verlassen hat. Unabhängig von den vorliegenden Erkenntnissen aus dem Erstverfahren bleibt der Antragsteller, soweit er zwischenzeitlich nicht erneut im Herkunftsland war, mit den Gründen für eine Verfolgungsfurcht, die sich aus den Ereignissen vor seiner Ausreise ergeben, grundsätzlich ausgeschlossen. Diese waren bereits Gegenstand des Erstverfahrens bzw. hätten dort in das Verfahren eingebracht werden müssen. Etwas anderes gilt, wenn der Antragsteller Wiederaufgreifensgründe geltend machen kann, etwa neue Beweismittel vorlegt oder geänderte Umstände eingetreten sind. Dies gilt auch für Ereignisse die sich nach einer Rückkehr ins Herkunftsland zugetragen haben. Der Antragsteller hat alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung des AsylG betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Zu den Unterlagen, die in jedem Fall vorzulegen sind, gehört die im Mitgliedstaat ergangene negative Entscheidung, die der Antragsteller nach den Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie schriftlich erhalten haben muss. Zweitantrag 4/7 05/21
Legt er diese Dokumente trotz Aufforderung nicht vor, so muss er die Gründe hierfür darlegen. Eine nicht ausreichend entschuldigte Nichtvorlage ist im Rahmen der Gesamtbewertung zu würdigen. 7. Entscheidung Bei Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, ist wie in einem Erstverfahren zu entscheiden. Wird kein weiteres Asylverfahren durchgeführt, ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen. 8. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Wird der Zweitantrag als unzulässig abgelehnt, ist festzustellen, ob Abschiebungsverbote vorliegen. Liegen keine Abschiebungsverbote vor, ist eine Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland mit einer Ausreisefrist von einer Woche zu erlassen. Eine Abschiebungsandrohung in den Erststaat wird regelmäßig nicht in Betracht kommen, soweit der Antragsteller dort nicht ein Aufenthaltsrecht besitzt. II. Weiteres Vorgehen, wenn nach Erlass eines Dublin-Bescheids die Zuständigkeit auf D übergeht Kann im Dublin-Verfahren eine Überstellung nicht mehr erfolgen weil die Zuständigkeit auf D übergeht, etwa durch den Ablauf der Überstellungsfrist, ist ein Aktenvermerk über den Abschluss des Dublin-Verfahrens zu fertigen. Das weitere Vorgehen richtet sich nach der Fallgestaltung: 1. Wurde dem Antragsteller im Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt, wird die Abschiebungsanordnung aufrecht erhalten Auch nach dem Erlass eines Dublin-Bescheids kann sich herausstellen, dass dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz zuerkannt worden ist und damit kein Dublin-Fall vorliegt. Der Asylantrag ist in diesem Fall nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sondern nach Nummer 2 oder 3 unzulässig. Mit dem Dublin- Bescheid wurde die Unzulässigkeit bereits festgestellt. Durch die Änderung der Sachlage wird dieser Bescheid nicht rechtswidrig, da der Asylantrag lediglich nach einer anderen Rechtsgrundlage des § 29 AsylG unzulässig ist. Der Umdeutung steht nicht entgegen, dass bei einem Schutzberechtigten in der Regel eine Abschiebungsandrohung ergeht, im Dublin-Bescheid aber eine Anordnung ergangen ist. Aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ergibt Zweitantrag 5/7 05/21
sich, dass bei einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat die Abschiebung angeordnet werden kann. Ist der Dublin-Bescheid bereits unanfechtbar geworden, ist der ABH, der BPol und dem Antragsteller mitzuteilen, dass eine Überstellung im Dublin-Verfahren nicht mehr möglich ist, der Bescheid aufrecht erhalten bleibt und eine Abschiebung in den Mitgliedstaat außerhalb Dublin durchzuführen ist. Soweit bekannt ist, an wen sich die ABH/BPol im Mitgliedstaat wegen der Überstellungsmodalitäten wenden muss, ist dies anzugeben. Die zuständige ABH/BPol hat mit dem Mitgliedstaat die Rückübernahme abzuklären. Ist das Klageverfahren gegen den Dublin-Bescheid noch anhängig, ist mit den vom Prozessbereich erstellten Musterschriftsätzen das VG zu informieren. Die Klägerseite ist damit ebenfalls informiert. Auch hier ist die ABH/BPol zu informieren. 2. Das Asylverfahren im Mitgliedstaat ist erfolglos geblieben Wurde der Asylantrag im Mitgliedstaat abgelehnt, liegt ein Zweitantrag vor. Durch den Zuständigkeitswechsel ist jetzt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Ist der Dublin-Bescheid bereits unanfechtbar geworden, ist der ABH/BPol und dem Antragsteller mitzuteilen, dass eine Überstellung im Dublin-Verfahren nicht mehr möglich ist. Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, vorzutragen, welche Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geltend gemacht werden und einer Rückkehr in das Herkunftsland entgegenstehen (Standardschreiben D1319). Wurde dies im Laufe des Verfahrens bereits abgefragt, etwa im persönlichen Gespräch, kann dieser Schritt entfallen. Bei Bedarf kann auch eine informatorische Anhörung durchgeführt werden. Soweit diese Gründe nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führen, ist der Asylantrag unzulässig. Außerdem ist zu den Abschiebungsverboten zu entscheiden und gegebenenfalls die Abschiebung ins HKL anzudrohen. In der Bescheidbegründung ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass sich der Dublin-Bescheid durch die neue Entscheidung erledigt hat. Ist gegen den Dublin-Bescheid noch eine Klage beim Verwaltungsgericht anhängig, kommt bei fehlender Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens eine Umdeutung des Bescheids nicht (mehr) in Betracht. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 16.11.2015, 1 C 4.15, entschieden, dass eine Umdeutung des Dublin-Bescheids nicht in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a AsylG nicht vorliegen. Dies folge daraus, dass die Rechtsfolgen für den Kläger ungünstiger seien. Auch hier ist dann dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Gründe für die Durchführung eines weiteren Verfahrens vorzutragen. Ist kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist ein Zweitantragsbescheid zu erlassen. Zweitantrag 6/7 05/21
Wird absehbar, dass eine Überstellung vor Ablauf der Frist nicht erfolgen wird, ist rechtzeitig ein Zweitantragsbescheid zu erlassen, über den möglichst im bereits anhängigen - regelmäßig erstinstanzlichen - Klageverfahren entschieden werden muss. Durch den weiteren Bescheid entfällt das Rechtschutzbedürfnis für die bisher erhobene Anfechtungsklage worauf eine Klageänderung in eine Verpflichtungsklage als allein sachdienlich angesehen werden muss. Ein Recht auf Prüfung des Asylantrags nach Ablauf der Überstellungsfrist kann kaum noch verletzt sein, wenn diese Prüfung durchgeführt wurde, wenn auch mit dem Ergebnis eines anderen Unzulässigkeitsgrunds. Die Gerichte sollen möglichst auf unnötige Prüfungsschleifen verzichten und ggf. auf sachliche Änderungen des Klageantrags hinwirken. Nur Kläger, die selbst nicht von der Erfolgsaussicht ihres Asylantrags überzeugt sind, können ein Interesse daran haben, durch ein neues Klageverfahren Zeit zu gewinnen. Auch bei bereits in der Berufungsinstanz anhängigen Verfahren ist zeitnah die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu prüfen und ein Zweitantragsbescheid zu erlassen, wenn kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Ebenso wie beim Verfahren in der ersten Instanz besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine gerichtliche Aufhebung der Ziffer 1 eines Dublin-Bescheides. Der Argumentation des drohenden Verlustes einer verwaltungsgerichtlichen Instanz bei einer Klageänderung während des Berufungsverfahrens ist entgegen zu erhalten, dass nach dem AsylG ohnehin vom Prinzip nur einer gerichtlichen Tatsacheninstanz auszugehen ist. Ergeht das Urteil durch ein Berufungsgericht bedeutet dies keinen Verlust an Rechtschutzqualität. 3. Verfahren im MS noch offen / keine Erkenntnisse über Verfahrensausgang War das Verfahren im MS noch offen oder liegen keine Erkenntnisse über den Verfahrensstand vor, kann nicht von einem Zweitantrag ausgegangen werden. Nach dem Urteil des BVerwG vom 14.12.2016, 1 C 4.16, liegt auch kein Zweitantrag vor, wenn das Verfahren im MS zwar wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, nach dortiger Rechtslage aber in der Weise wieder aufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet. Dem Bundesamt werden in der Praxis regelmäßig keine ausreichenden Erkenntnisse über den Sachstand im MS vorliegen. Kann nicht belegt werden, dass ein Zweitantrag vorliegt, ist ein Asylerstverfahren durchzuführen. Zweitantrag 7/7 05/21
Dienstanweisung Asylverfahren Index A Ablauf der Überstellungsfrist (s. Weiteres Vorgehen, wenn nach Erlass eines Dublin- Bescheides die Zuständigkeit auf D übergeht) Abschiebungsandrohung (s. Folgeanträge, Wiederaufgreifensanträge, § 20 Folgeantrag, EU-StA) Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerkennung (s. Folgeanträge) Abschiebungsanordnung (s. a. Folgeanträge, Wiederaufgreifensanträge, § 20 Folgeantrag) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG (s. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 u.7 AufenthG, Verfahren bei unzulässigen Asylanträgen) Abschiebung vor Entscheidung (s. Abschiebung vor Entscheidung) Änderung des Zielstaates nachträglich (s. Abschiebungsandrohung) Ärztliche Unterlagen (s. Ärztliche Unterlagen) Aktenzusatzinformation (s. Akten- und Personenzusatzinformation) Aktenanforderung durch das BVA (s. Akteneinsicht) Aktenanforderung durch eine ABH (s. Akteneinsicht) Aktenanforderung durch den UNHCR (s. Akteneinsicht) Akteneinsicht (s. Akteneinsicht) Aliaspersonalien (s. Mehrfachidentitäten) Alternierende Telearbeit (s. Telearbeit) Altersbestimmung bei Minderjährigen (s. Unbegleitete Minderjährige) Altersfeststellung (s. DA-UM, Altersfeststellung) Anforderung von Visumantragsunterlagen (s. Identitätsfeststellung) Anfragen - Ahmadiyya (s. Anfragen) Anfragen an das Auswärtige Amt (s. Anfragen) Anfragen an Institute, Institutionen und Universitäten (s. Anfragen) Anfragen der Ausländerbehörden gem. § 72 Abs. 2 AufenthG (s. Anfragen der Ausländerbehörden gem. § 72 Abs. 2 AufenthG) Anhörung (s. Anhörung) Anhörung Folgeanträge (s. Folgeanträge) Anhörung Mehrfachverfahren (s. Mehrfachidentitäten) Anhörung per Videokonferenz (s. Anhörungen im Wege der Bild- und Tonübertragung) Anhörung unbegleiteter Minderjähriger (s. Unbegleitete Minderjährige) Anhörung Wiederaufgreifensanträge (s. Wiederaufgreifensanträge) Index 1/11 Stand 03/20