DA-AVS-MARiS

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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befinden könnte, muss hier von der zuvor beschriebenen pragmatischen Lösung abgewichen werden (keine gemeinsame Eingabe von Asylabschluss und Abschiebungsandrohung         erst     nach      Eintritt  der     Vollziehbarkeit     der Abschiebungsandrohung). Da die Eingaben im AZR möglichst aktuell sein sollten, ist demzufolge der Asylabschluss unmittelbar nach Unanfechtbarkeit in das AZR einzugeben. Die Eingabe der Abschiebungsandrohung (in den Fällen einer Klageabweisung) erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach deren Vollziehbarkeit. Klage abgewiesen: - Eingabe "Asylantrag abgelehnt am.…" mit Datum der BK (06.06.2020) unmittelbar nach deren Eintritt. Klage stattgegeben: - Das Bundesamt wurde verpflichtet Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen. Die entsprechende Erfassung im AZR erfolgt mit Datum der RK. Hinweis: In den Fällen, in denen das Bundesamt im Rahmen eines Abhilfebescheides Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG feststellt, erfolgt die Erfassung im AZR mit Datum der Zustellung des Abhilfebescheides. Im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung ist wie folgt zu unterscheiden: Klage abgewiesen: - Ist die Klage zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG z. B. zum 26.06.2020 unanfechtbar abgeschlossen, so tritt die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung am 26.07.2020 ein (30 Tage nach Unanfechtbarkeit des Gerichtsverfahrens). Die Eingabe der Abschiebungsandrohung erfolgt mit Datum des Bundesamt- Bescheides (15.05.2020) im Zeitpunkt deren Vollziehbarkeit. Klage stattgegeben: - Die Eingabe der Abschiebungsandrohung unterbleibt. Hinweis: Nach unanfechtbarem Abschluss der Entscheidung zu Art. 16 a GG, § 3 Abs.1 AsylG und § 4 Abs. 1 AsylG kann - auch dann, wenn die Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist - bereits wirksam ein Asylfolgeantrag gestellt werden. DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung                8/17                           Stand 10/20
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4.2 Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a AsylG (Dublinfälle – für die Durchführung des Asylverfahrens ist ein anderer EU-Mitgliedstaat zuständig), Bescheidtenorierung: Der Asylantrag ist unzulässig, Rechtsbehelfsfrist 1 Woche; Fristende: 29.05.2020 Hinweise: - Die Erfassung der Speichersachverhalte „über Überstellung an <Staat> entschieden am <Datum>“ und "Abschiebung angeordnet am..." erfolgt durch das zuständige Dublinzentrum - Die Erfassung des Speichersachverhalts „Überstellung an <Staat>“ erfolgt durch Referat 32C. - - Die Löschung des Speichersachverhalts „über Überstellung an <Staat> entschieden am <Datum>“ (Code 23) erfolgt durch Referat 32C. Sofern das Verfahren trotz vorangegangener Zustimmung des Mitgliedstaates im nationalen Verfahren entschieden werden soll, z.B. weil Deutschland von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht oder die Überstellungsfrist abgelaufen ist, ist eine entsprechende Entscheidung durch die zuständige Außenstelle im AZR zu erfassen. Abschiebungsanordnung: folgende Unterscheidungen  Keine Klage und kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO        Nach Ablauf von einer Woche nach Zustellung ist die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung eingetreten und in das AZR einzugeben. Die Eingabe erfolgt mit dem Datum des Bescheides (15.05.2020).        Die Eingabe „Überstellung an <Staat>“ erfolgt am“ ist mit dem Datum der tatsächlichen Überstellung zu erfassen.  Klage, jedoch kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -       Nach Ablauf von einer Woche nach Zustellung (30.05.2020) ist die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung eingetreten und in das AZR mit dem Datum des Bescheides (15.05.2020) einzugeben.        Die Eingabe „Überstellung an <Staat>“ erfolgt am“ ist mit dem Datum der tatsächlichen Überstellung zu erfassen.  Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -   Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs 5 VwGO DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung                9/17                         Stand 10/20
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  Mit "Bekanntwerden" der Ablehnung des Antrags ist die Eingabe "Abschiebung angeordnet am..." mit Datum des Bundesamt-Bescheides (15.05.2020) vorzunehmen.   Die Eingabe „Überstellung an <Staat>“ erfolgt am“ ist mit dem Datum der tatsächlichen Überstellung zu erfassen. -   Stattgabe des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO Hinsichtlich der Erfassung des Verfahrensabschlusses muss die Rechtskraft im Hauptsacheverfahren abgewartet werden.  Bei Ablehnung der Klage fallen Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens und Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung zusammen. Bei beispielsweise eingetretener Rechtskraft am 20.09.2020 ist die Eingabe "Abschiebung angeordnet am..." ebenfalls am 20.09.2020 mit Datum des Bundesamt- Bescheides (15.05.2020) zu erfassen.  Die Eingabe „Überstellung an <Staat>“ erfolgt am“ ist mit dem Datum der tatsächlichen Überstellung zu erfassen.  Bei Stattgabe der Klage wird das Verfahren im nationalen Verfahren fortgeführt. Der Abschluss im AZR wird erst nach Unanfechtbarkeit des Verfahrens je nach Entscheidung gem. den entsprechenden Regelungen erfasst. 4.3 O.u.-Entscheidungen nach § 30 AsylG oder § 29a AsylG und Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 i.V.m. § 71 Abs. 4 oder § 71a Abs. 4 AsylG (Folge- oder Zweitantrag mit Erlass einer Abschiebungsandrohung) Rechtsbehelfsfrist 1 Woche; Freiwillige Ausreisefrist 1 Woche Ende der Rechtsbehelfsfrist: 29.05.2020 Asylabschluss und Abschiebungsandrohung: folgende Unterscheidungen  Keine Klage und kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO       Nach Ablauf von einer Woche nach der Bestandskraft (BK-Datum) ist die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten und in das AZR einzugeben. Die Eingabe erfolgt mit dem Datum des Bescheides (15.05.2020). Gleichzeitig wird die Eingabe "Asylantrag abgelehnt am..." mit Datum der BK (30.05.2020) vorgenommen.  Klage, jedoch kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -      Die Eingabe "Abschiebung angedroht am..." erfolgt am 06.06.2020 (Datum der Vollziehbarkeit) mit dem Datum des Bescheides (15.05.2020). Die Eingabe DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung               10/17                        Stand 10/20
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"Asylantrag abgelehnt am..." erfolgt erst nach unanfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens mit RK-Datum.  Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO  Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs 5 VwGO Nach Ablauf von einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Eingabe "Abschiebung angedroht am..." mit Datum des Bundesamt-Bescheides (15.05.2020) vorzunehmen. Die Eingabe "Asylantrag abgelehnt am..." erfolgt nach unanfechtbarem Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit Datum der RK.   Stattgabe des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, Klage abgewiesen Die freiwillige Ausreisefrist endet 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens.     Bei     beispielsweise   eingetretener Rechtskraft     nach Klageabweisung am 16.07.2020 ist der Asylabschluss mit diesem Datum in das AZR einzugeben. Die Eingabe "Abschiebung angedroht am..." erfolgt am 15.08.2020 mit Datum des Bundesamt-Bescheides (15.05.2020).    Bei Stattgabe der Klage ist der Abschluss im AZR wird erst nach Unanfechtbarkeit des Verfahrens je nach Entscheidung gem. den entsprechenden Regelungen zu erfassen. Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG mit Aussetzung der Vollziehbarkeit bis Unanfechtbarkeit des Asylverfahrens In den o.g. Fällen ergeht nach § 35 AsylG eine Abschiebungsandrohung in den Mitgliedsstaat bzw. den sonstigen Drittstaat. Die zu setzende Ausreisefrist beträgt nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Im Bescheid wird nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt. Die Aussetzung ist nicht mit einer Befristung versehen und gilt daher bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung mit Unanfechtbarkeit des Verfahrens eintritt. 4.4 Dublinbescheide ohne Asylantrag Wurde ein Asylgesuch geäußert, eine wirksame Asylantragstellung ist jedoch nicht erfolgt, es wurde aber ein Dublinverfahren durchgeführt, kann die Speicherung bzgl. des Abschlusses des Dublinverfahrens (Überstellung entschieden, Überstellung erfolgt) direkt auf den Speichersachverhalt „Asylgesuch“ erfasst werden. DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung                   11/17                       Stand 10/20
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Die Abschlussmeldung des Dublinverfahrens im AZR erfolgt durch das hierfür zuständige Dublinzentrum. 4.5 Einstellungsbescheid Rechtsbehelfsfrist 2 Wochen; Freiwillige Ausreisefrist: 1 Woche Fristende der Rechtsbehelfsfrist: 05.06.2020 Asylabschluss: Eingabe "Asylverfahren eingestellt am..." mit Datum der BK (06.06.2020) oder RK unmittelbar nach deren Eintritt. Abschiebungsandrohung: Eingabe "Abschiebung angedroht am..." mit Datum des Bundesamt-Bescheides (15.05.2020) mit Ablauf der Ausreisefrist von 1 Woche. 4.6 Anerkennung Keine Rechtsbehelfsfrist Asylabschluss: Eingabe "Anerkannt am..." mit Datum der BK (22.05.2020) oder RK. Das Datum der BK entspricht dem Datum der Zustellung an den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten. Die Erfassung hat unmittelbar nach erfolgter Zustellung zu erfolgen. Abschiebungsandrohung: keine Eingabe 4.7 Beschränkter Antrag auf Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG; Flüchtlingsschutz liegt vor Keine Rechtsbehelfsfrist Asylabschluss: Eingabe "Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt am..." mit Datum der BK (22.05.2020) oder RK. Das Datum der BK entspricht dem Datum der Zustellung an den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten. Die Erfassung hat unmittelbar nach erfolgter Zustellung zu erfolgen. Abschiebungsandrohung: keine Eingabe. DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung                12/17                        Stand 10/20
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4.8 Art. 16 a GG wurde abgelehnt, Flüchtlingsschutz liegt vor Rechtsbehelfsfrist zu Art. 16a GG 2 Wochen; Fristende: 05.06.2020. Zu § 60 Abs. 1 AufenthG besteht keine Rechtsbehelfsfrist. Asylabschluss: folgende Unterscheidungen  Keine Klage gegen die Ablehnung zu Art. 16 a GG eingelegt: Eingabe "Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt am... " mit Datum der BK (22.05.2020). Das Datum der BK entspricht dem Datum der Zustellung an den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten. Die Erfassung hat unmittelbar nach erfolgter Zustellung zu erfolgen.  Klage gegen die Ablehnung zu Art 16 a GG eingelegt: -      Eingabe "Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt am..." mit Datum der BK (22.05.2020). -   Ablehnung der Klage: Im AZR ist nichts weiter zu veranlassen. -      Stattgabe    der   Klage:   In diesen   Fällen ist  durch   das  Bundesamt       ein Verpflichtungsbescheid zu erlassen. Die Eingabe "Anerkannt am..." erfolgt in diesen Fällen über die AZR-Korrekturmeldung "Asylverfahren" nach Zustellung mit Datum der RK. Abschiebungsandrohung: Keine Eingabe. 4.9 Ablehnung zu Art. 16 a GG; Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor; subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG liegt vor Rechtsbehelfsfrist 2 Wochen; Fristende: 05.06.2020. Zum subsidiären Schutz sowie § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG besteht keine Rechtsbehelfsfrist. Asylabschluss und Abschiebungsandohung: folgende Unterscheidungen  Keine Klage gegen die Ablehnung zu Art. 16 a GG und § 3 Abs. 1 AsylG -      Eingabe "subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt am..." mit Datum der BK (22.05.2020). Das Datum der BK entspricht dem Datum der Zustellung an den Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten. Hinweis: Bis auf weiteres ist die Eingabe "subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt am..." aus technischen Gründen nicht über die MARiS/AZR-Schnittstelle, DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung               13/17                          Stand 10/20
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sondern nur über das Registerportal des BVA möglich. Die Erfassung hat unmittelbar nach erfolgter Zustellung zu erfolgen.  Klage gegen die Ablehnung zu Art. 16 a GG und § 3 Abs.1 AsylG Eingabe "subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt am..." mit Datum der BK (22.05.2020). -     Ablehnung der Klage: Im AZR ist nichts weiter zu veranlassen. -      Stattgabe der Klage (Verpflichtungsurteil): In diesen Fällen ist durch das Bundesamt ein Verpflichtungsbescheid zu erlassen. Die Eingabe "Anerkannt am..." erfolgt in diesen Fällen über die AZR- Korrekturmeldung "Asylverfahren" nach Zustellung mit Datum der RK. Abschiebungsandrohung: Keine Eingabe. 4.10 Ablehnung zu Art. 16 a GG; Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor; subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG liegen vor Rechtsbehelfsfrist 2 Wochen; Fristende: 05.06.2020. Asylabschluss und Abschiebungsandohung: folgende Unterscheidungen  Keine Klage gegen die Ablehnung zu Art. 16 a GG, § 3 Abs. 1 AsylG und § 4 Abs. 1 AsylG       Eingabe "Asylantrag abgelehnt am.…" mit Datum der BK (06.06.2020) nach Unanfechtbarkeit.       Eingabe "Abschiebung angedroht am.…" entfällt.       Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG festgestellt mit Datum der Zustellung.  Klage gegen die Ablehnung zu Art. 16 a GG und § §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AsylG -     Ablehnung der Klage: - Eingabe "Asylantrag abgelehnt am.…" mit Datum der RK nach Unanfechtbarkeit. -  Eingabe "Abschiebung angedroht am.…" entfällt. DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung               14/17                        Stand 10/20
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-  Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG festgestellt mit Datum der Zustellung. -      Stattgabe der Klage Fortführung des Verfahrens je nach Urteil des VG 4.11 Wiederaufnahmeantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG Da es sich bei einem Wiederaufnahmeantrag nicht um einen Asylantrag handelt, ist der Antrag auch nicht dem AZR zu melden. Darüber hinaus ist der Ausländer grundsätzlich auf Grund einer bereits bestehenden Abschiebungsandrohung ausreisepflichtig. Bei der Abbildung der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ist wie folgt zu differenzieren: -      Ergeht eine positive Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, so ist die bereits gespeicherte Abschiebungsandrohung aus dem vorherigen Verfahren zu löschen.       Erfassung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und/oder 7 AufenthG mit Datum der Zustellung. -      Ergeht eine negative Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, so unterbleibt der Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung. Im AZR ist daher nichts zu veranlassen. 4.12 Rücknahme/Widerruf der Anerkennung Vorbemerkung: Sofern Anerkennungen bzw. Schutzgewährungen nur teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, beispielsweise wird lediglich die Anerkennung zu Art. 16a GG widerrufen und der Ausländer erhält Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG oder eine positive Feststellung zum Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG wird widerrufen und der Ausländer erhält subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG, ist wie folgt zu verfahren: Aus der Widerrufsakte ist das Dokument D0985 (AZR_Info_Referat21D) zu erstellen, das für den Fall relevante Kästchen anzukreuzen und das Zustelldatum des Widerrufsbescheides zu erfassen. Anschließend ist das Dokument an die AZR- Kontaktstelle-Asyl (eMail: AZR.Kontaktstelle-Asyl@bamf.bund.de) zu senden. Die AZR-Kontaktstelle-Asyl löscht die Asylanerkennung bzw. die widerrufene Schutzgewährung und erfasst stattdessen den positiven Schutzstatus mit dem Zustellungsdatum des Widerrufsbescheides. Rücknahme/Widerruf erfolgt: DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung               15/17                            Stand 10/20
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- Asylabschluss: Die Eingabe "Anerkennung widerrufen/zurückgenommen am..." erfolgt mit Datum der BK oder RK unmittelbar nach deren Eintritt. Die Eingabe erfolgt auf Grund der bereits gespeicherten Anerkennung über die AZR-Folgemeldung "Asylverfahren". - Abschiebungsandrohung: Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ergeht in diesen Fällen durch das Bundesamt keine Abschiebungsandrohung (ABH erlässt Abschiebungsandrohung nach Widerruf des Aufenthaltstitels). Das bisherige Bundesamt-AZ. ist im AZR                  mit   dem     Aktenzeichen      des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens zu überschreiben. - Kein(e) Rücknahme/Widerruf erfolgt: Im AZR ist nichts zu veranlassen. 4.13 Rücknahme/Widerruf zum Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG Rücknahme/Widerruf erfolgt: - Asylabschluss: Die Eingabe "Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am.…" erfolgt mit Datum der BK oder RK unmittelbar nach deren Eintritt. Die Eingabe erfolgt auf Grund des bereits gespeicherten Sachverhates „Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuerkannt am.…“ über die AZR-Folgemeldung "Asylverfahren". Hinweis:      Bis   auf     weiteres   ist    die    Erfassung     "Flüchtlingseigenschaft widerrufen/zurückgenommen am.…"aus technischen Gründen nicht über die MARiS/AZR- Schnittstelle, sondern nur über das Registerportal des BVA möglich. - Abschiebungsandrohung: Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ergeht in diesen Fällen durch das Bundesamt keine Abschiebungsandrohung (ABH erlässt Abschiebungsandrohung nach Widerruf des Aufenthaltstitels). Das bisherige Bundesamt-AZ ist im AZR                   mit   dem     Aktenzeichen      des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens zu überschreiben. DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung               16/17                            Stand 10/20
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- Kein(e) Rücknahme/Widerruf erfolgt: Im AZR ist nichts zu veranlassen. 4.14 Rücknahme/Widerruf zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG Rücknahme/Widerruf erfolgt: - Asylabschluss: Die Eingabe "subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen am..." erfolgt mit Datum der BK oder RK unmittelbar nach deren Eintritt. Die Eingabe erfolgt auf Grund des bereits gespeicherten Sachverhaltes „subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG gewährt am...“ über die AZR-Folgemeldung "Asylverfahren". Hinweis: B.a.w. ist die Erfassung "subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG widerrufen/zurückgenommen am..." aus technischen Gründen nicht über die MARiS/AZR- Schnittstelle, sondern nur über das Registerportal des BVA möglich. - Abschiebungsandrohung: Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ergeht in diesen Fällen durch das Bundesamt keine Abschiebungsandrohung (ABH erlässt Abschiebungsandrohung nach Widerruf des Aufenthaltstitels). 4.15 Rücknahme/Widerruf zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG        Der bereits erfasste Sachverhalt "Asylantrag abgelehnt am..." bleibt unverändert bestehen.        Erfassung Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG widerrufen mit Datum der BK Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ergeht in diesen Fällen durch das Bundesamt keine Abschiebungsandrohung (ABH erlässt Abschiebungsandrohung nach Widerruf des Aufenthaltstitels). Das bisherige Bundesamt-AZ ist im AZR                   mit   dem    Aktenzeichen    des Widerrufs-/Rücknahmeverfahrens zu überschreiben. Kein(e) Rücknahme/Widerruf erfolgt: Im AZR ist nichts zu veranlassen. DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung               17/17                         Stand 10/20
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