DA-AVS-MARiS

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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Erfassungsvorgangs korrigiert werden, so dass das fertige elektronische FABl mit hoher Wahrscheinlichkeit den Erfordernissen der Auswertungssysteme entspricht. Auf dem Lw-L ist unter „MARiS-Info“ ein ausführlicher „Leitfaden Livescan“ zur Bedienung der Software und den Livescan-Masken sowie der korrekten Vorgehensweise zur Abnahme der Fingerabdrücke abgelegt. Insofern wird im Folgenden nur auf die wesentlichen Punkte eingegangen, die für die Aufnahme der Fingerabdrücke mittels Livescanner von Bedeutung sind. -   Vor Durchführen der ed-Behandlung mit dem Livescanner ist die Person zu fotografieren, da das Foto zusammen mit den Fingerabdrücken an das BKA übermittelt wird. Außerdem erfolgt eine Übermittlung des Fotos und der durch die Fingerabdrucknahme generierte D-Nr. bzw. E-Nr. an das AZR. -   Es darf keine laufende oder abgeschlossene ed-Behandlung zu dieser Person gespeichert sein. -   Die ed-Behandlung umfasst die Aufnahme der „flachen“ Kontrollabdrücke (4 Finger einer Hand und den Daumen) sowie die Aufnahme der 10 „gerollten“ Fingerabdrücke. -   Voraussetzungen für eine qualitativ gute Fingerabdrucknahme sind eine saubere Abdruckplatte des Livescanners sowie saubere und nicht zu kalte Finger. Die Finger dürfen nicht nass sein, optimal ist eine leichte Feuchtigkeit, die ggf. mit Hilfe eines Feuchttuches erreicht werden kann. -   Um eine Fingerabdrucknahme per Livescanner vornehmen zu können, muss sich die Akte im Arbeitskorb auf dem Livescanrechner befinden. -   Sofern die Person nicht alle 10 Finger besitzt oder es nicht möglich ist, von allen 10 Fingern Abdrücke zu nehmen, sind vor dem ersten Scanvorgang die fehlenden Finger im Feld „Finger“ als „Amputiert“ bzw. bei Fingern, die mechanisch nicht aufgenommen werden können, z. B. weil derzeit verletzt aber vorhanden, als „Nicht aufnehmbar“ zu markieren. Hinweis: Die Option „Nicht aufnehmbar“ ist keinesfalls dafür zu verwenden, wenn Finger nicht mit der erforderlichen Qualität aufgenommen werden können. Außerdem ist darauf zu achten, dass „Nicht aufnehmbare Finger“ keinesfalls bei der Abnahme der „flachen“ Kontrollfingerabdrücke mit auf den Scanner gelegt werden dürfen. DA-AVS: ED-Behandlung                        7/16                           Stand 03/21
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-    Eine nicht erfolgte Markierung von amputierten bzw. nicht aufnehmbaren Fingern führt dazu, dass der spätere Aufnahmevorgang in der Erfassungsmaske abgebrochen und komplett wiederholt werden muss. -    Fehlerhafte oder qualitativ schlechte Fingerabdrucknahmen können direkt im Anschluss an die Aufnahme eines einzelnen Fingers oder nach Aufnahme aller Fingerabdrücke neu aufgenommen werden. -    Ist auch nach mehreren Versuchen keine ausreichende Qualität eines Fingerabdrucks zu erzielen, wird das elektronische FABl mit diesem Qualitätsfehler an das BKA geschickt. Welche Abdrücke korrigiert werden sollen, unterliegt letztendlich der Entscheidung des Mitarbeiters der die ed-Behandlung durchführt. Es ist nicht zwingend erforderlich alle vom Livescanner beanstandeten Abdrücke nochmals aufzunehmen. Hinweis: Wird die Erfassungsmaske verlassen, kann eine nachträgliche Korrektur fehlerhafter Aufnahmen nicht mehr durchgeführt werden, da bei erneutem Aufruf der Erfassungsmaske alle vorher erfassten Aufnahmen gelöscht werden, so dass eine vollständige neue Erfassung erforderlich wird. Nach Abschluss der ed-Behandlung erfolgt der Versand des elektronischen FABl aus der Grundmaske an das BKA. Der Versand führt zum Schießen der Livescan-Anwendung, die für diese Person auch nicht mehr geöffnet werden kann. 3. Rückmeldung der Rechercheergebnisse: Das Bundesamt erhält ein Ergebnis aus der EURODAC-Datenbank (nur für Antragsteller ab dem vollendeten 14. Lebensjahr) in Luxemburg und ein Ergebnis aus der nationalen Recherche in AFIS/INPOL. Beide Ergebnisse werden durch das BKA in der MARiS Akte des Antragstellers eingestellt. Eine Übersicht aller derzeit vom BKA bzw. von EURODAC verwendeten Codes sowie deren Beschreibung, die im Rahmen der Auswertung der ED-Behandlung in MARiS erfasst werden, können der Anlage entnommen werden. Hinweis: Liegt dem Bundesamt nach Ablauf von vier Arbeitstagen nach erfolgter ED- Behandlung noch kein Rechercheergebnis des BKA aus dem nationalen Verfahren vor, ist DA-AVS: ED-Behandlung                       8/16                           Stand 03/21
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dies dem MARiS Second Level Support unter Angabe der EURODAC-Nummer per eMail mitzuteilen. Nach Einstellung der Rechercheergebnisse hängt die weitere Verfahrensweise vom Ergebnis des Fingerabdruckabgleichs ab. S. hierzu die Ausführungen im Kapitel „Erstantrag-persönlich/Überprüfung/Auswertung der ed-Behandlung. 4. Nachholen der ED-Behandlung Ist im Erstverfahren die ED-Behandlung unterblieben, wirkt die einmal begründete Mitwirkungspflicht aus § 15 iVm. § 16 Abs. 1 S. 1 AsylG auch nach Abschluss des Asylverfahrens fort und der Ausländer kann auch unter Androhung von Verwaltungszwang zur ED-Behandlung geladen werden. Die Nachholung dieser Handlungen findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 AsylG. Darüber hinaus ist das Bundesamt nach Art. 9 EURODAC II-VO verpflichtet, jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens 14 Jahre alt ist, die Fingerabdruckdaten abzunehmen und zu übermitteln. 5. Löschung von ED-Ergebnissen Das Löschen von ED-Ergebnissen im Wege eines Löschauftrages aus MARiS an das BKA, kann nur nach Rücksprache mit dem MARiS Second Level Support oder der AZR- Kontaktstelle Asyl erfolgen. 6. ED-Behandlung mittels Fingerabdruckblatt In Ausnahmefällen, z.B. bei einer durchzuführenden ed-Behandlung in der JVA, erfolgt die Aufnahme der Fingerabdrücke auf einem aus MARiS heraus erstellten Fingerabdruckblatt Es erfolgt die Fingerabdrucknahme in den jeweils dafür vorgesehenen Feldern (Einzelfinger und Kontrollfinger). Hierbei ist auf eine einwandfreie Aufnahme der Fingerabdrücke zu achten. In den Fällen, in denen Kontrollfelder wegen einer nicht möglichen Fingerabdrucknahme frei bleiben müssen, ist das betreffende Feld mit einem „X“ handschriftlich vor dem Scannen zu entwerten. Entwertet werden nur die Kontrollfelder. Siehe hierzu das „Merkblatt zur Aufnahme von Fingerabdrücken“ Notwendige Änderungen/Ergänzungen der Personalien dürfen nicht handschriftlich auf dem FABl erfolgen (Urkundencharakter). DA-AVS: ED-Behandlung                        9/16                          Stand 03/21
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Einzige Ausnahme bilden das „Datum der Fingerabdrucknahme“ und der „Aufnahmeort“. In den Fällen, in denen der Ausdruck eines Fingerabdruckblattes nicht am Tag der Abdrucknahme erfolgt (z.B. ed-Behandlung in der JVA), muss das „Aufnahmedatum“ auf dem Vordruck in das Datum geändert werden, an dem die ed-Behandlung tatsächlich durchgeführt wurde. Gleiches gilt bei Änderung des Aufnahmeortes. In der Scanmaske ist in solchen Fällen, vor Versendung des Fingerabdruckblattes, ebenfalls eine Anpassung des „FA-Abnahmedatums“ über die Kalenderfunktion bzw. Änderung des „Aufnahmeortes“ durch Überschreiben vorzunehmen. Mit Übermittlung der Fingerabdrücke werden die ggf. geänderten Daten des Scan- Dialoges automatisch in die MARiS-Maske „ED-Daten – Foto“, in die Felder „Aufnahmedatum“ bzw. „Aufn.Dienststelle“ übernommen. DA-AVS: ED-Behandlung                      10/16                     Stand 03/21
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Merkblatt            zur          Aufnahme              von           Fingerabdrücken  Gründliche Reinigung der Finger vor der Aufnahme  Regelmäßige Reinigung der Glasplatte  Auf der Glasplatte eine geringe Menge Farbe gleichmäßig und dünn mit der Rolle verteilen (Die besten Ergebnisse werden erzielt, wenn man noch „hindurchsehen“ kann).  Die Finger einfärben durch Abrollen des Fingerendgliedes von Nagelkante zu Nagelkante über die Beugefurche hinaus, ohne hierbei starken Druck auszuüben. Hinweis: Beim Einfärben sollten die Finger nicht hin- und herbewegt werden. Dieselbe Stelle der Farbplatte nicht mehrfach hintereinander benutzen! Nach Einfärben eines Fingers die entsprechende Stelle zuerst neu mit Farbe versehen.  Abrollen der Einzelfinger in den dafür vorgesehenen Feldern des Fingerabdruckblattes von Nagelkante zu Nagelkante, dabei starken Druck oder das Verrutschen der Finger vermeiden. Die Beugefurche des Fingers soll parallel zum unteren Rand des Fingerabdruckblattes verlaufen. Hinweis: Der Musterkern, die Deltas, die Papillarlinien und die Beugefurche müssen klar und kontrastreich erkennbar sein! Musterkern Papillarlinien Deltas Beugefurche  Die Kontrollfingerabdrücke werden durch senkrechtes, leichtes Aufdrücken der Finger in die dafür vorgesehenen Felder aufgenommen. Bei der Abnahme der Daumenendglieder sollten diese in Richtung des Fingernagels abgerollt werden, um den kompletten Bereich abbilden zu können. DA-AVS: ED-Behandlung                     11/16                           Stand 03/21
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 Überprüfung der Qualität der Fingerabdrücke - ggf. erneute Fingerabdrucknahme.  Kennzeichnung leerer Kontrollfelder auf dem FABl-Vordruck 1. bei Einzelfingern (Beispiel 1 : LD ist amputiert; LM ist amputiert) Die Einzelfingerfelder werden nicht entwertet. 2. bei Fehlen der ganzen linken Hand, z.B. wg. Amputation (Beispiel 2: LD bis LK ist nicht aufnehmbar). Der Hinweis ist handschriftlich über die leeren Einzelfelder mit aufzunehmen. Hinweis: Die Kennzeichnung der betreffenden Fingermerkmale in der Maske des Scan- Dialoges bleibt davon unberührt! Beispiel 1: Beispiel 2: DA-AVS: ED-Behandlung                      12/16                          Stand 03/21
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Übermittlung und Versand der FABl zum BKA Jedes im Rahmen einer Asylantragstellung erstellte FABl wird vom Bundesamt über das BKA an die Zentraleinheit in Luxemburg über den EURODAC-Scanner übermittelt. Im Rahmen der Übermittlung wird eine EURODAC-Nummer generiert. Parallel zur Übermittlung der FABl an das BKA werden auch die vom Bundesamt aufgenommenen Lichtbilder gem. den Bestimmungen des § 16 Abs. 3 sowie Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG an das BKA übermittelt. Besonderheiten ergeben sich hierbei für den Anwender nicht, da die Übermittlung systemseitig im Hintergrund erfolgt. Außer der Übermittlung der Fingerabdruckblätter sowie den Lichtbildern an das BKA, sind die beim Bundesamt aufgenommenen digitalen Lichtbilder an das AZR zu übertragen. Bei der Aufnahme des digitalen Lichtbildes ist auf eine ausreichend gute Qualität zu achten. Eine verbindliche "Fotomustertafel" ist unter dem gleichnamigen Begriff in InfoPORT eingestellt. Die Verfahrensweise hinsichtlich der Übertragung der Lichtbilder an das AZR ist im "Leitfaden AZR Teil 2" im Abschnitt "Fotoexport von MARiS an das AZR" ausführlich beschrieben. Die Übermittlung eines FABl über den EURODAC-Scanner darf grds. nur einmal je Datensatz erfolgen (Ausnahme: In der nationalen Auswertungsmaske „Ed-Daten-Foto“ wurde das Ergebnis „Fingerabdrücke wegen Qualitätsmangel neu aufnehmen“ eingestellt). Ein ggf. erforderliches erneutes Einscannen (z.B. weil FABl offensichtlich nicht beim BKA eingegangen ist), darf nur nach Rücksprache mit dem MARiS Second Level Support erfolgen, da sonst beim BKA Probleme im EURODAC-Eingangs-/Ausgangssystem entstehen. Nach erfolgter Übermittlung des FABl an das BKA ist die Erledigung auf dem FABl durch Aufbringen von Datumstempel und Namenszeichen hinter dem Bundesamt-AZ zu bestätigen. Die Original-FABl verbleiben zunächst in der AS und sind dort zentral in einem verschließbaren Behältnis zu sammeln. Sind in der Maske „Ed Daten – Foto“ sowohl die nationalen als auch die EURODAC- Ergebnisse eingestellt, sind die Original-FABL - sofern die Fingerabdrücke auf Grund Qualitätsmängeln nicht neu aufgenommen werden müssen - nicht an das BKA postalisch weiterzuleiten, sondern beim Bundesamt zu vernichten. DA-AVS: ED-Behandlung                       13/16                          Stand 03/21
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Merkblatt für den Scan eines Fingerabdruckblattes am EURODAC-ScanClient  Bleiben auf einem Fingerabdruckblatt Kontrollfelder wegen nicht aufnehmbarer Finger leer, sind die entsprechenden Kontrollfelderf mit einem „X“ handschriftlich vor Auflage auf den Scanner zu entwerten.  Auflage des Fingerabdruckblattes auf der Glasplatte des Scanners rechts oben (bündig mit der Kante) Hinweis: Beim Schließen des Scannerdeckels ist darauf zu achten, dass sich das Blatt nicht verschiebt!  Wurde die Person anhand der Personennummer gesucht, sind die Personalien, vor Übermittlung der Daten ans BKA über den Button "Senden", genau zu kontrollieren. Ist die Eingabe der Personennummer fehlerhaft, werden die zu übermittelnden Daten einer falschen Person zugeordnet!  Ggf. ist eine Anpassung bzw. Korrektur des „Aufnahmeortes“ und/oder des „FA- Abnahmedatums“ innerhalb des Scandialoges vorzunehmen.  Ggf. Markierung in den vorgesehenen Feldern des Scan-Dialogs von amputierten oder nicht aufnehmbaren Fingern Hinweis: Das Feld "Artikel 18 EURODAC-VO" darf nur für eine entsprechende Suchanfrage markiert werden! 7. Fremd-FABl Wird      dem     Bundesamt     von   Grenz-,      Polizei-,   Ausländerbehörden        oder Aufnahmeeinrichtungen ed-Material zu einem bereits anhängigen oder abgeschlossenen Asylverfahren übersandt, ist zunächst zu prüfen, ob dieses vollständig und korrekt ausgefüllt wurde. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Rechtsgrundlage, Delikt/Anlass, Geburtsdatum, Geschlecht sowie der Aufnahmeort und das Aufnahmedatum korrekt DA-AVS: ED-Behandlung                      14/16                            Stand 03/21
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ausgefüllt wurden. Gehen beim Bundesamt unvollständig bzw. nicht korrekt ausgefüllte Fremd-FABl ein, ist wie folgt zu verfahren: Das Delikt/Anlass oder die Rechtsgrundlage fehlt: -  Zurücksenden des Fremd-FABl mit entsprechendem Hinweis an die aufnehmende Dienstelle. Das Aufnahmedatum oder das Geburtsdatum fehlt: -  Telefonische Anfrage bei der aufnehmenden Dienststelle und entspr. Nachtrag auf dem Fremd-FABl. Das Geschlecht fehlt: -  Kann anhand des bestehenden Datensatzes ermittelt und auf das Fremd-FABl übertragen werden. Das korrekt ausgefüllte Fremd-FABl ist unter Angabe des Bundesamt-AZ und der Personennummer sowie der absendenden Außenstelle (AS-Stempel auf Fremd-FABl) dem BKA auf dem Postweg zu übersenden. Eine Übertragung der D-Nr. auf das Fremd-FABl ist nicht erforderlich. Hinweis: Gem. § 16 Abs.6 AsylG sind ed Unterlagen – unabhängig von der Art der Entscheidung - 10 Jahre nach Unanfechtbarkeit des Asylverfahrens zu vernichten. Geht beim Bundesamt ein Fremd-FABl ein, bei dem die Voraussetzungen gem. § 16 Abs.6 AsylG vorliegen, ist das Fremd-FABl beim Bundesamt zu vernichten und nicht mehr an das BKA zu senden. Fremd-FABl dürfen nicht in die elektronische Akte eingescannt und auch nicht vom Bundesamt einbehalten werden. Die von einer ABH oder einer anderen Behörde aufgenommenen Fremd-FABl bei zulässiger schriftlicher Folgeantragstellung - kein persönliches Erscheinen in der AS - sind nach Eingang handschriftlich mit dem Bundesamt-AZ, der Personennummer, dem AS-Stempel und ggf. dem Vermerk: "Asylfolgeverfahren" zu ergänzen. Danach ist das Fremd-FABl auf dem Postweg an das BKA zu senden. Hinweis: Sofern es sich hierbei um ein vom Bundesamt erzeugtes FABl handelt, ist dieses über den EURODAC-Scanner an das BKA zu übermitteln und nach Einstellung des Rechercheergebisses zu vernichten. DA-AVS: ED-Behandlung                       15/16                        Stand 03/21
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Bei Antragstellung im Flughafenverfahren wird die ed-Behandlung des Antragstellers durch die BPOL durchgeführt. Hierbei werden der BPOL Blanko-Fabl vom Bundesamt zur Verfügung gestellt, nach erfolgter ed Behandlung manuell befüllt und mit Bundesamt-AZ und Personennummer oberhalb des Feldes Familienname/Ehename versehen. Die Fingerabdruckblätter sind ebenfalls über den EURODAC-Scanner an das BKA zu übermitteln. Wird dem Bundesamt ein Fremd-FABl übersandt und eine Antragstellung ist nicht erfolgt, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Hilfsakte anzulegen. Einzelheiten hierzu siehe unter „Hilfsakten ohne Belehrung“ bzw. „Hilfsakten mit Belehrung“. DA-AVS: ED-Behandlung                     16/16                          Stand 03/21
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