DA-AVS-MARiS
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
Im Rahmen der persönlichen Antragstellung empfiehlt es sich, die vorgelegten Beweismittel sofort zu kopieren und die Originalunterlagen dem Antragsteller wieder auszuhändigen. Das Scannen der Kopien kann nach Aktenanlage erfolgen. Legt der Antragsteller DVD’s, USB-Sticks oder andere Datenträger vor, die sich nicht scannen lassen bzw. nicht sofort auswertbar sind, sind die Regelungen im Kapitel „Vorlage von fremdsprachigen Schriftstücken / Dokumenten / Videokassetten / DVD‘s im Erst- und Folgeverfahren“ zu beachten, wonach die vorgelegten Datenträger zu spezifizieren oder Übersetzungen zu veranlassen sind. In solchen Fällen ist in jeder Außenstelle eine zentrale Ablage zu schaffen, in der die nicht sofort auswertbaren Beweismittel, sortiert nach BAMF-AZ, solange verwahrt werden, bis diese nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens benötigt werden. Auch in diesen Fällen ist das Vorliegen von Beweismitteln mittels des Aktenvermerk D1693 zu dokumentieren. Nach Auswertung bzw. erfolgter Anhörung sind diese Beweismittel der zuständigen ABH zu übersenden. 3.5 Erstbefragung zur Zulässigkeit des Asylantrages Bereits im Rahmen der Antragsentgegennahme soll grundsätzlich auch die Zulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1-5 AsylG vorgeprüft werden. Zu prüfen ist dies für jeden verfahrensfähigen Antragsteller. Hinweis: Bei den sog. „Relocation-Fällen“ entfällt die Befragung zur Zulässigkeit des Asylantrages. Diese Fälle werden ausnahmslos im nationalen Verfahren entschieden. S. hierzu die Ausführungen unter „Personensuche in MARiS“ Diese Prüfung erfolgt mittels des Fragebogens „Erstbefragung Zulässigkeit“, der in der Schriftstückliste unter der Dokumentennummer D1165 vorgehalten wird. Vor der Befragung sind der anwesende Dolmetscher sowie der Beginn der Befragung auf der Niederschrift zu erfassen. Außerdem sind dem Antragstellenden Informationsmerkblätter auszuhändigen und es ist die Unterschrift auf der Dublin-Erklärung (D1971-D2016) einzuholen, sofern dies nicht bereits im Rahmen des Aufgriffs mit Asylgesuch (Erstregistrierung) erfolgte. Zur Aushändigung/zum Versand der Dublin-Erklärungen und Informationsmerkblätter siehe Arbeitshilfe hier. Hinweis: Bei Mehrpersonenakten ist für jeden verfahrensfähigen Antragstellenden eine gesonderte Befragung durchzuführen und die Dublin-Erklärung samt Informationsmerkblättern auszuhändigen, sofern dies nicht bereits beim Asylgesuch (Erstregistrierung) erfolgte. DA-AVS: Erstantrag - persönlich 21/31 Stand 03/22
Parallel zur Befragung des Antragstellers durch den Dolmetscher erfolgt die Erfassung der entsprechenden Antworten in den dafür vorgesehenen Kästchen, wobei ggf. ergänzende Angaben zu erfassen sind. Hinweis: Wurde die Frage 5.4 mit „ja“ beantwortet, ist dem Antragsteller das Formblatt D1319 („Anhörung Zweitantrag“) auszuhändigen, mit dem er mittels Dolmetscher aufgefordert wird, binnen zwei Wochen seine neuen Gründe schriftlich darzulegen und die neuen Beweismittel vorzulegen. Dies gilt für Norwegen, Schweiz, Island und Liechtenstein nicht. Nach durchgeführter Befragung ist das Ende der Befragung zu erfassen und die Befragungsniederschrift durch den Dolmetscher rückübersetzen zu lassen. Die Dauer der Rückübersetzung ist ebenfalls auf der Befragungsniederschrift zu erfassen. Nach ggf. erfolgter Rückübersetzung ist die Befragungsniederschrift auszudrucken und vom Antragsteller, vom Dolmetscher und vom aufnehmenden Mitarbeiter zu unterschreiben. Die unterschriebene Befragungsniederschrift und die unterschriebene Dublin-Erklärung (D1971-D2016) sind einzuscannen. 3.6 Checkliste Zulässigkeit Nach erfolgter Befragung ist die Checkliste D1164 abzuarbeiten. Die Checkliste Zulässigkeit spiegelt u.a. die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO wider. In den untypischen Fällen, in denen in Erstverfahrensakten (Maske „ED-Daten“) nur eine deutsche EURODAC-Treffermeldung angezeigt wird, ist die Frage bezüglich des Vorliegens eines EURODAC-Treffers mit „nein“ zu beantworten. Zu den einzelnen Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO siehe DA Dublin, Kapitel Zuständigkeitskriterien. Zu Hinweisen auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens siehe Kapitel Dublinverfahren. Auch wenn sich Hinweise für eine Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1- 5 AsylG ergeben, ist ein Anhörungstermin zu vergeben und die Akte mit der Checkliste an den zuständigen Entscheider weiterzuleiten. Gibt der Antragsteller im Rahmen der Erstbefragung zur Zulässigkeit an, bereits in einem Mitgliedstaat ein Asylverfahren betrieben zu haben, ist dennoch in diesen Fällen immer zunächst ein Erstantrag anzulegen. DA-AVS: Erstantrag - persönlich 22/31 Stand 03/22
In Fällen, in denen die/der Antragstellende angibt, dass ihr/ihm bereits internationaler Schutz im MS gewährt wurde, ist das Ergebnis der ED-Behandlung zu prüfen. Hinweis: Ab dem 01.03.2019 sind die Dublinzentren für Fälle zuständig, in denen ab diesem Stichtag Kenntnis von einer Schutzgewährung erlangt wurde. Für sogenannte „Altfälle“, in denen vor dem 01.03.2019 Kenntnis von einer Schutzgewährung erlangt wurde, liegt die Zuständigkeit weiterhin bei den Außenstellen. Es liegt eine Markierung des Eurodac- Die Akte ist nach der Anhörung zur Treffers Kat. 1 hinsichtlich der Zulässigkeit (und Begründetheit) an das Gewährung internationalen Schutzes zuständige DZ abzugeben. vor. Es liegt ein Eurodac-Treffer Kat. 1 Die Akte ist nach der Anhörung zur ohne Markierung vor. Zulässigkeit (und Begründetheit) an das zuständige DZ abzugeben. Es liegt kein Eurodac-Treffer vor. Es ist ein Informationsersuchen durch die AS/AZ an den MS zu stellen. In Fällen, in denen die/der Antragstellende angibt, dass sie/er in einem MS ein Asylverfahren erfolglos betrieben hat, ist das Ergebnis der ED-Behandlung zu prüfen. Es liegt ein EURODAC-Treffer der Kat. Die Akte ist nach Anhörung zur 1 für diesen MS vor. Zulässigkeit (und Begründetheit) an das zuständige DZ abzugeben. Es liegt kein EURODAC-Treffer der Es ist ein Informationsersuchen durch die Kat. 1 für diesen MS vor AS/AZ an den MS zu stellen. In Fällen, in denen bereits ein Dublinverfahren durchgeführt wurde und die Überstellung nicht innerhalb der Überstellungsfrist durchgeführt werden konnte, ist nach Rückgabe der Akte in das nationale Verfahren hinsichtlich des weiteren Verfahrens zu prüfen, ob ein Informationsersuchen an den MS geschickt werden muss. Hinweis: Sofern keine Unzulässigkeit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1-5 AsylG vorliegt, werden grds. im Rahmen der Anhörung weitere Standardfragen gestellt, die im Dokument Anhörungsprotokoll (D0638) enthalten sind. Für die Fälle, in denen diese Fragen nicht erst im Rahmen der Anhörung, sondern bereits im Vorfeld, z.B. durch einen Mitarbeiter im AVS, durchgeführt werden soll, ist analog den Fragen im Anhörungsprotokoll das Dokument „Fragen_nationalesVerfahren“ (D1290) in der Schriftstückliste bereitgestellt. DA-AVS: Erstantrag - persönlich 23/31 Stand 03/22
3.7 Reisewegsbefragung Im Rahmen der Asylantragstellung ist grds. bei allen Erstantragsteller, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Reisewegsbefragung (RWB) mit Hilfe der entsprechenden Anwendung durchzuführen. Ausnahme: Die RWB entfällt bei Personen, die vor ihrer Antragstellung gemäß Dublin-VO von einem EU-Mitgliedstaat an Deutschland überstellt wurden sowie bei Antragstellern, die ihren Asylantrag schriftlich gem. § 14 Abs. 2 AsylG gestellt haben. Bei Ehepaaren, die gemeinsam in einer Akte geführt werden, ist es ausreichend, nur eine Person zum Reiseweg zu befragen. Die RWB ist im Anschluss an die Dublin-Erstbefragung/Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages durchzuführen. Außerdem ist die Niederschrift über das persönliche Gespräch zum Reiseweg (D1663) zu erstellen und entsprechend auszufüllen. Die Niederschrift wird Bestandteil der Akte. Übertragung des RWB-Protokolls in MARiS: Nach Abschluss der RWB-Befragung muss in der Anwendung „Reisewege“ das Protokoll zwingend als PDF exportiert und in MARiS importiert werden oder alternativ ausgedruckt und in die MARiS-Schriftstückliste mit dem Indizierbegriff „Stammblatt-Reisewege“ eingescannt werden. 3.8 Rückkehrinformationen im Asylverfahren Die Ausgabe von Rückkehrinformation im Asylverfahren ist Aufgabe des BAMF. Die Rückkehrberatung liegt in der Zuständigkeit der Länder. Um der Informationspflicht nachzukommen, sollen im Rahmen der Antragstellung/Aktenanlage in einem direkten persönlichen Gespräch durch die Mitarbeiter des AVS alle volljährigen Antragsteller über die bestehenden Rückkehrmöglichkeiten informiert und ein Informationspaket ausgegeben werden. Ziel der Informationsübergabe ist die Sensibilisierung der Antragsteller für die Möglichkeit der geförderten freiwilligen Rückkehr und ggf. Zuleitung zur nächsten Rückkehrberatungsstelle. Die Übergabe der Rückkehrinformationen muss neutral und ergebnisoffen erfolgen. Es ist klarzustellen, dass durch die Übergabe der Rückkehrinformationen keine Prognose über den Ausgang des Asylverfahrens abgegeben wird. Vorgehensweise: Ausdrucken der notwendigen Unterlagen (HKL-Paket und entsprechendes Deckblatt, tagesaktuell aus dem Ordner RKI im Laufwerk T) Das Gespräch wird durch die Mitarbeiter des AVS im Rahmen der Antragsannahme mit Hilfe des Dolmetschers anhand des Gesprächsleitfadens oder der Checkliste geführt. DA-AVS: Erstantrag - persönlich 24/31 Stand 03/22
Anschließend Aushändigung der ausgedruckten Unterlagen mit Hinweis auf die Adresse der nächstgelegenen Beratungsstelle. Durchführung der Rückkehrinformation in Personenzusatzinformationen in Maris vermerken (siehe Dokument „Erklärung der Hinterlegung“) Eintragung auf Dolmetscherlaufzettel (siehe Dokument „Erläuterungen zur Eintragung“) Für Informationen zum Verfahrensablauf stehen u. a. folgende Dokumente im Ordner RKI auf dem T-Laufwerk zur Verfügung: - Handbuch zur Einführung der Rückkehrinformation - Checkliste zur Rückkehrinformation - Gesprächsleitfaden (Mitarbeiter und Dolmetscher) - Erklärung zur Hinterlegung in Maris - Erläuterung zum Eintrag auf Dolmetscherlaufzettel - FAQ-Liste Für darüber hinaus gehende Fragen ist Referat Referat 72D „Förderung der freiwilligen Rückkehr“ zuständig. 3.9 Ladung zur Anhörung Hinweis: Grds. kann bei jedem HKL eine Aktenanlage und Anhörung mittels Video- Dolmetschen geplant und durchgeführt werden (s. hierzu DA-Sprachmittlung). Dies gilt prinzipiell auch für alle Kategorien von Antragstellern – auch für vulnerable Personengruppen. Ausgenommen sind sprach-, seh- oder hörbeeinträchtigte Personen. Eine Aktenanlage oder Anhörung per Video-Dolmetschen setzt das Einverständnis des Antragstellers nicht voraus. Hinweis: Während der Corona Pandemie kann zusätzlich zum Video- Dolmetschen eine Videoanhörung durchgeführt werden. Unter Videoanhörung ist eine Anhörung mittels Videokonferenztechnik im Wege der Bild- und Tonübertragung zu verstehen, bei der sich die Beteiligten ganz oder teilweise nicht im selben Raum aufhalten und mittels Videotechnik in die Anhörung zugeschaltet werden. Eine Anhörung unter Verwendung von Videokonferenztechnik setzt kein Einverständnis des Antragstellers voraus. Die zu unterzeichnenden Dokumente werden lokal ausgedruckt und jedem der Beteiligten, unter Beachtung der zum Gesundheitsschutz dienenden Regelungen, physisch zur Unterschrift vorgelegt. Dies geschieht entweder durch die Entscheider oder einen Mitarbeiter, der die Dokumente den Beteiligten in den verschiedenen Räumlichkeiten vorlegt. Die unterschriebenen Dokumente werden eingescannt und zur MARiS-Akte genommen. Die physisch erstellten Dokumente werden vernichtet. Die Ausfertigungen für den DA-AVS: Erstantrag - persönlich 25/31 Stand 03/22
Antragsteller werden ausgehändigt. Durch das AVS ist sicherzustellen, dass der Kontrollbogen D1753 von allen Beteiligten unterzeichnet, zur MARiS-Akte genommen und den Beteiligten übermittelt wird. S. hierzu DA Asyl, Kap. „Anhörungen unter Verwendung von Videokonferenztechnik (Videodolmetschen / Videoanhörungen) während der COVID-19-Pandemielage“. Die Anhörung hat grds. möglichst zeitnah zur Antragstellung zu erfolgen (§ 25 Abs. 4 AsylG). Ausnahme: Gibt der Antragsteller bereits im Rahmen der Antragsentgegennahme an von einem Rechtsanwalt vertreten zu werden, ist die Anhörung in Abstimmung mit der anwaltlichen Vertretung auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zu terminieren. Die Abstimmung soll telefonisch erfolgen. Hinsichtlich der Erfassung eines Rechtsanwaltes wird auf die Regelungen im Kap. „Verfahrensbevollmächtigte/ Erfassung eines Rechtsanwaltes“ verwiesen. Hinweis: Gem. § 25 Abs. 4 AsylG bedarf es keiner besonderen Ladung des Antragstellers und seines Bevollmächtigten, wenn der Antragsteller verpflichtet ist in einer AE zu wohnen und die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen soll. Dies ist insbesondere bei Direktanhörungen der Fall, bei denen die Anhörung unmittelbar nach Antragstellung (z.B. in AnkER-Einrichtungen) durchgeführt werden soll. Soweit die Anhörung erst nach einer durch das Bundesamt durchgeführten individuellen AVB erfolgt, sollte bei der Ladung möglichst vermieden werden, dass der vorgesehene Dolmetscher bereits im Rahmen dieser Beratung der jeweiligen Antragstellenden tätig war. Unschädlich ist dagegen ein erfolgter Einsatz in der allgemeinen AVB. Näheres hierzu s. DA-Asyl, Abschnitt Anhörung. Sofern der Antragsteller darum ersucht, von einer Person gleichen Geschlechts angehört zu werden und dies ermöglicht werden kann, ist zu berücksichtigen, dass auch ein Dolmetscher gleichen Geschlechts zur Anhörung bestellt wird. Gibt der Antragsteller an, während der Anhörung seinen Rechtsanwalt, einen Beistand oder eine „andere Person“ dabei haben zu wollen, ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen und die Regelungen in der DA-Asyl, Kapitel „Anhörung/Teilnehmende Personen an der Anhörung“ zu beachten. DA-AVS: Erstantrag - persönlich 26/31 Stand 03/22
Für die Anhörung ist grundsätzlich ein Dolmetscher zu bestellen, der die Sprache spricht, die vom Antragsteller als „Sprache 1“ angegeben wurde. Ist als Anhörungssprache vom Antragsteller eine Sprache gewählt worden, die nicht einer der in seinem/r Herkunftsland/- region üblicherweise verwendeten Sprache entspricht, soll nach Möglichkeit die Anhörung zumindest teilweise auch in dieser herkunftslandtypischen Sprache erfolgen. Daher soll bei der Dolmetscherbestellung nach Möglichkeit die benötigte doppelte Sprachkompetenz berücksichtigt werden. Hinweis: Hat der Dolmetscher, der die Antragsentgegennahme begleitet hat, Hinweise auf mögliche Unstimmigkeiten hinsichtlich der vom Antragsteller angegebenen Herkunft (Volkszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit) geäußert, ist darauf zu achten, dass zum Anhörungstermin nach Möglichkeit ein anderer Dolmetscher bestellt wird. Die voneinander unabhängigen Meinungen zweier verschiedener Dolmetscher sollen dazu beitragen, die Angaben des Antragstellers zu verifizieren. Steht zum Anhörungstermin kein Dolmetscher in der vom Antragsteller angegebenen „ersten Sprache“ zur Verfügung, kann auch ein Dolmetscher bestellt werden, der eine der anderen vom Antragsteller angegebenen Sprachen spricht. Der Antragsteller ist jedoch berechtigt auf seine Kosten einen geeigneten Sprachmittler seiner Wahl hinzuzuziehen (§ 17 Abs. 2 AsylG). Ein vom Antragsteller mitgebrachter Sprachmittler ist kein Beistand oder „andere Person“. Er ersetzt nicht den vom Bundesamt bestellten Dolmetscher. Kann die Ladung zur Anhörung nicht bereits im Rahmen der persönlichen Antragstellung ausgehändigt werden, ist die Ladung dem Antragsteller, der keinen Verfahrensbevollmächtigten bestellt oder keinen Empfangsberechtigten benannt hat und noch in der AE wohnt, aufgrund der AE-Wohnpflicht über die Aufnahmeeinrichtung zuzustellen (§ 10 Abs. 4 AsylG). Hierfür sind das D2194 (ZustellungSonstiges_AE) und das D2195 (EmpfangsbestätigungSonstigesAE) in der Schriftstückliste manuell zu erstellen und zu befüllen. Der Ausdruck erfolgt über das Menü „Postversand (Brief)“, um die Protokollierung des Postausgangs sicherzustellen. Das zuzustellende Schriftstück ist in einem verschlossenen Kuvert zu übergeben. Auf dem Kuvert ist das AZ-Bundesamt zu vermerken. Die Dokumente D2194 und D2195 werden dem verschlossenen Kuvert beigeheftet. Eine ggf. systemseitig erzeugte PZU ist zu vernichten. Dies ist in der Akte zu vermerken. Wird der Antragsteller anwaltlich vertreten, wird an den Anwalt per Einschreiben zugestellt. DA-AVS: Erstantrag - persönlich 27/31 Stand 03/22
Bei postalischem Versand von Ladungen zur Anhörung, ist der Versand so zu terminieren, dass diese den Asylantragsteller bzw. dessen Rechtsanwalt mindestens 4 Werktage vor dem Anhörungstermin erreichen. 3.10 Aufenthaltsgestattung Im Hinblick auf die zu erstellende Aufenthaltsgestattung ist sicherzustellen, dass sowohl die Körpergröße als auch die Augenfarbe des Antragstellers in der Maske „Details Person“ erfasst ist. Ggf. sind diese Daten nachzuerfassen. Hinsichtlich der Erfassung und der Erstellung der AG siehe Kap. „Aufenthaltsgestattung“. 3.11 Erfassung von Zusatzinformationen bei Antragstellern, die in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind Gem. § 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG kann das Bundesamt das Asylverfahren beschleunigt durchführen, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland kommt und in einer entsprechenden „besonderen Aufnahmeeinrichtung“ untergebracht ist. Wurde dem Bundesamt von der zust. ABH mitgeteilt, dass der Antragsteller in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung untergebracht wurde, ist die Aktenzusatzinformation „Beschleunigtes Verfahren“ mit dem Status „Ja“ zu erfassen. Sofern die Mitteilung der ABH erst nach Aktenanlage eingeht, ist diese Zusatzinformation nachträglich in die Akte aufzunehmen. 4. AZR 4.1 Erfassung von Personaldokumenten im AZR s. hierzu die Ausführungen im Kapitel „Pässe und Originaldokumente/ Entgegennahme und Erfassung von Personaldokumenten“ 4.2 Erfassung der Religionszugehörigkeit im AZR Bzgl. der Erfassung der Religionszugehörigkeit im AZR ist folgendes zu beachten: Nach den gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 5 AZRG erfolgt die Speicherung der Religionszugehörigkeit im AZR nur mit dem Einverständnis des Antragstellers. Mittels Dolmetscher wird dem Antragsteller die Einverständniserklärung zur Erfassung der Religionszugehörigkeit im AZR (D0806) erklärt. Je nach Entscheidung des Antragstellers wird auf der Einverständniserklärung das entsprechende Kästchen angekreuzt und vom Antragsteller und Dolmetscher unterschrieben. Hat der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung seine Zustimmung zur Speicherung seiner Religionszugehörigkeit im AZR gegeben, ist diese im AZR entsprechend zu erfassen. Dies erfolgt über das Kontextmenü „AZR Suche“ der entsprechenden Person und Wechsel in die Maske „AZR Person erfassen“. Über DA-AVS: Erstantrag - persönlich 28/31 Stand 03/22
den Button „Abgleich Religion“ wird die Religionszugehörigkeit des Antragstellers automatisch in das AZR übernommen. Einzelheiten hierzu finden Sie im „Leitfaden AZR“. Ist der Antragsteller konfessionslos, ist auch dies im AZR entsprechend zu erfassen. Hat der Antragsteller seine Zustimmung verweigert, darf kein „Abgleich Religion“ in der Maske „AZR Person erfassen“ durchgeführt werden. Die Einverständniserklärung wird in die Akte eingescannt. Hinweis: Die ggf. vorzunehmende Erfassung der Religionszugehörigkeit des Antragstellers im AZR umfasst grds. auch dessen im Asylverfahren stehenden minderjährigen Kinder. Lehnt der Antragsteller die Erfassung der Religionszugehörigkeit seiner Kinder im AZR ausdrücklich ab, sind diese nicht im AZR zu erfassen. 4.3 Erfassung der Aufenthaltsgestattung im AZR Die AG bzw. die Nummer des Klebeetikettes ist außer in MARiS auch im AZR zu erfassen. Die Nummer des Klebeetikettes ist für alle im Asylverfahren befindlichen Personen im AZR zu erfassen. Die Übernahme der Nummer des Klebeetikettes in das AZR kann nur über die Maske „Papiere“ der entsprechenden Person erfolgen. Sofern im AZR noch eine Duldung oder Aufenthaltstitel für den Asylantragsteller erfasst ist, ist eine Übernahme der Etikettennummer in das AZR nicht möglich. Der Sachverhalt ist mit der zuständigen ABH zu klären und ggf. die Löschung der Duldung zu veranlassen. 4.4 Erfassung eines Familienverbandes im AZR Stellen Ehegatten, ggf. mit Kindern, gemeinsam einen Asylantrag, ist dieser Familienverband im AZR zu erfassen. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Antragstellung festgestellt wird, dass für den Antragsteller bereits ein Ehe- oder Lebenspartner oder eigene Kinder einen Asylantrag gestellt haben und im AZR erfasst sind. Die Erfassung eines Familienverbandes im AZR betrifft ausschließlich Beziehungen „Eltern/Kind“ sowie „Ehegatten“ oder „Lebenspartner“. Die Erfassung erfolgt direkt im BVA- Registerportal. Bei der Erfassung eines Familienverbandes ist es ausreichend, wenn der Datensatz einer Person, i.d.R. der Hauptantragsteller (Vater, Ehemann), geöffnet wird und die familiären Beziehungen erfasst werden. Beispielhaft wird folgender Fall dargestellt: DA-AVS: Erstantrag - persönlich 29/31 Stand 03/22
Ein Ehepaar mit zwei Kindern stellt gemeinsam einen Asylantrag. Nach Aktenanlage erfolgt die Erfassung des Familienverbandes im BVA-Registerportal wie folgt: - Öffnen des AZR-Datensatzes des Hauptantragstellers, z.B. der Ehemann bzw. Vater der Kinder, im BVA-Registerportal. - In der Gesamtauskunft des Hauptantragstellers sind über den Reiter „Pass/Personalien/Kontakte“ die „Angaben zur Person“ aufzurufen. - Auswahl des Eintrages „Familienverband“. - Hier besteht die Möglichkeit eine Beziehung zu einer im Familienverband stehenden Person zu erfassen. Angeboten werden hier 4 Möglichkeiten: 01-Kind ist…. 02-Elternteil ist… 03-Ehegatte ist… 04-Lebenspartner ist… - Soll zum Hauptantragsteller (Ehemann bzw. Vaters der Kinder) die Ehefrau im Familienverband erfasst werden, ist die Auswahl 03-Ehegatte ist… anzuklicken. - Im sich öffnenden Fenster sind die AZR-Nr. sowie Vor- und Zuname der Ehefrau zu erfassen. - Die Erfassung der Kinder erfolgt analog der oben beschriebenen Verfahrensweise mit der Kennung 01-Kind ist…. Die Speicherung der wechselseitigen Beziehung der Kinder zu den Eltern (Elternteil ist….) bzw. der Ehefrau zum Ehemann (Ehegatte ist….) erfolgt automatisch und muss nicht noch gesondert erfasst werden. 5. Aushändigung von Unterlagen Folgende Unterlagen sind dem Antragsteller gegen Unterschrift auf dem Kontrollbogen auszuhändigen: - Aufenthaltsgestattung - Terminsbenachrichtigung Hinweis: Kann die Terminsbenachrichtigung nicht bereits im Rahmen der persönlichen Antragstellung ausgehändigt werden, ist diese dem Antragsteller per PZU zuzustellen. Wird der Antragsteller anwaltlich vertreten, wird an den Anwalt per Einschreiben zugestellt. Weitere Unterlagen, die dem Antragsteller auszuhändigen sind: DA-AVS: Erstantrag - persönlich 30/31 Stand 03/22