DA-AVS-MARiS
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
den Button „Abgleich Religion“ wird die Religionszugehörigkeit des Antragstellers automatisch in das AZR übernommen. Einzelheiten hierzu finden Sie im „Leitfaden AZR“. Ist der Antragsteller konfessionslos, ist auch dies im AZR entsprechend zu erfassen. Hat der Antragsteller seine Zustimmung verweigert, darf kein „Abgleich Religion“ in der Maske „AZR Person erfassen“ durchgeführt werden. Die Einverständniserklärung wird in die Akte eingescannt. Hinweis: Die ggf. vorzunehmende Erfassung der Religionszugehörigkeit des Antragstellers im AZR umfasst grds. auch dessen im Asylverfahren stehenden minderjährigen Kinder. Lehnt der Antragsteller die Erfassung der Religionszugehörigkeit seiner Kinder im AZR ausdrücklich ab, sind diese nicht im AZR zu erfassen. 4.3 Erfassung der Aufenthaltsgestattung im AZR Die AG bzw. die Nummer des Klebeetikettes ist außer in MARiS auch im AZR zu erfassen. Die Nummer des Klebeetikettes ist für alle im Asylverfahren befindlichen Personen im AZR zu erfassen. Die Übernahme der Nummer des Klebeetikettes in das AZR kann nur über die Maske „Papiere“ der entsprechenden Person erfolgen. Sofern im AZR noch eine Duldung oder Aufenthaltstitel für den Asylantragsteller erfasst ist, ist eine Übernahme der Etikettennummer in das AZR nicht möglich. Der Sachverhalt ist mit der zuständigen ABH zu klären und ggf. die Löschung der Duldung zu veranlassen. 4.4 Erfassung eines Familienverbandes im AZR Stellen Ehegatten, ggf. mit Kindern, gemeinsam einen Asylantrag, ist dieser Familienverband im AZR zu erfassen. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Antragstellung festgestellt wird, dass für den Antragsteller bereits ein Ehe- oder Lebenspartner oder eigene Kinder einen Asylantrag gestellt haben und im AZR erfasst sind. Die Erfassung eines Familienverbandes im AZR betrifft ausschließlich Beziehungen „Eltern/Kind“ sowie „Ehegatten“ oder „Lebenspartner“. Die Erfassung erfolgt direkt im BVA- Registerportal. Bei der Erfassung eines Familienverbandes ist es ausreichend, wenn der Datensatz einer Person, i.d.R. der Hauptantragsteller (Vater, Ehemann), geöffnet wird und die familiären Beziehungen erfasst werden. Beispielhaft wird folgender Fall dargestellt: DA-AVS: Erstantrag - persönlich 29/31 Stand 03/22
Ein Ehepaar mit zwei Kindern stellt gemeinsam einen Asylantrag. Nach Aktenanlage erfolgt die Erfassung des Familienverbandes im BVA-Registerportal wie folgt: - Öffnen des AZR-Datensatzes des Hauptantragstellers, z.B. der Ehemann bzw. Vater der Kinder, im BVA-Registerportal. - In der Gesamtauskunft des Hauptantragstellers sind über den Reiter „Pass/Personalien/Kontakte“ die „Angaben zur Person“ aufzurufen. - Auswahl des Eintrages „Familienverband“. - Hier besteht die Möglichkeit eine Beziehung zu einer im Familienverband stehenden Person zu erfassen. Angeboten werden hier 4 Möglichkeiten: 01-Kind ist…. 02-Elternteil ist… 03-Ehegatte ist… 04-Lebenspartner ist… - Soll zum Hauptantragsteller (Ehemann bzw. Vaters der Kinder) die Ehefrau im Familienverband erfasst werden, ist die Auswahl 03-Ehegatte ist… anzuklicken. - Im sich öffnenden Fenster sind die AZR-Nr. sowie Vor- und Zuname der Ehefrau zu erfassen. - Die Erfassung der Kinder erfolgt analog der oben beschriebenen Verfahrensweise mit der Kennung 01-Kind ist…. Die Speicherung der wechselseitigen Beziehung der Kinder zu den Eltern (Elternteil ist….) bzw. der Ehefrau zum Ehemann (Ehegatte ist….) erfolgt automatisch und muss nicht noch gesondert erfasst werden. 5. Aushändigung von Unterlagen Folgende Unterlagen sind dem Antragsteller gegen Unterschrift auf dem Kontrollbogen auszuhändigen: - Aufenthaltsgestattung - Terminsbenachrichtigung Hinweis: Kann die Terminsbenachrichtigung nicht bereits im Rahmen der persönlichen Antragstellung ausgehändigt werden, ist diese dem Antragsteller per PZU zuzustellen. Wird der Antragsteller anwaltlich vertreten, wird an den Anwalt per Einschreiben zugestellt. Weitere Unterlagen, die dem Antragsteller auszuhändigen sind: DA-AVS: Erstantrag - persönlich 30/31 Stand 03/22
- Niederschrift Teil I - Erstbelehrung in Deutsch und in in einer dem Antragstellenden verständlichen Sprache. - Informationsmerkblatt „Ich habe Asyl in der EU beantragt – welcher Staat wird meinen Antrag bearbeiten?“ (Anhang X, Teil A der Durchführungsverordnung),. - Informationsmerkblatt „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren – was bedeutet das?“ (Anhang X, Teil B der Durchführungsverordnung). Dem Antragstellenden ist eine Kopie der unterschriebenen Dublin-Erklärung (D1971- D2016) auszuhändigen. Das unterschriebene Original ist in die MARiS-Akte einzuscannen. Durch Weiterleitung der MARiS-Akte von „Formularsatz“ in die nächste Aktivität werden systemseitig zwei Alternativen angeboten: „Keine Dublinerklärung“ und „Dublinerklärung erzeugen“. Ist ein Dokument „Erklärungen im Dublin-Verfahren“ in der MARiS-Akte (falls sie bereits existiert) bereits enthalten und vom Antragstellenden unterschrieben, ist die Akte in die Aktivität „Keine Dublinerklärung“ weiterzuleiten. Falls nicht, so ist die Akte in die Aktivität „Dublinerklärung erzeugen“ weiterzuleiten. Dadurch wird je nach Sprache für jeden verfahrensfähigen Antragstellenden eine Dublin-Erklärung einmal erzeugt und ausgedruckt. Die auf dem Laufwerk L, im Ordner „Dublin“ - „Informationsmerkblätter“ gespeicherten Informationsmerkblätter sind dem Antragstellenden auszuhändigen. Auf der Dublin- Erklärung (D1971-D2016) sind Einwilligungen und Unterschrift einzuholen. Die Informationsmerkblätter sind auf dem L-Laufwerk im Ordner „Dublin“ abrufbar. Zur Aushändigung/zum Versand der Dublin-Erklärungen und Informationsmerkblätter siehe Arbeitshilfe hier. Hinweis: Unterschriften auf der Niederschrift Teil I, sowie Belehrungen und Erklärungen, die dem Antragsteller ausgehändigt werden, sind nicht erforderlich. Antragstellern aus den Herkunftsländern Syrien, Eritrea, Somalia und Afghanistan ist außer den bereits genannten Unterlagen das von Referat 82A zur Verfügung gestellte "Merkblatt zum Integrationskurs" auszuhändigen. Über die Aushändigung ist ein Aktenvermerk aufzunehmen. Ausgenommen hiervon sind unbegleitete Minderjährige, da diese i.d.R. eine Schule besuchen und daher kein Integrationskurs erforderlich ist.“ Die Übermittlung der für die ABH und ggf. AE bestimmten Daten erfolgt über die XAVIA- Nachricht 110101. Sofern die ABH/AE weitere Dokumente im Zusammenhang mit der XAVIA-Nachricht 110101 benötigt, z.B. Kopie der Aufenthaltsgestattung, können diese derzeit nur als DA-AVS: Erstantrag - persönlich 31/31 Stand 03/22
Anlage zur Einzelfallinformation 110501 aus der Maske Schriftstücke oder ABH / AE- Kommunikation heraus der ABH übermittelt werden. Hinweis: Sollen zusätzlich zu der XAVIA-Nachricht 110101 Dokumente an die ABH übermittelt werden, sind diese per XAVIA-Einzelfallinformation 110501 zu versenden (max. bis zu 4 Anhänge). Im Zusammenhang mit der Übermittlung von XAVIA-Nachrichten sind der Leitfaden XAVIA sowie die Kurzübersicht XAusländer zu beachten. 6. Scannen Grundsätzlich sind ämtliche im Rahmen der Antragsentgegennahme erhaltenen und ausgehändigten Unterlagen einzuscannen. Ausnahme: Die ausgehändigten Informationsmerkblätter zum Dublin-Verfahren sind nicht in die MARiS-Akte einzuscannen. Das Protokollieren der Aushändigung erfolgt auf der Dublin-Erklärung (D1971-D2016). Insbesondere bei Belehrungen und Einverständniserklärungen sowie allen anderen Dokumenten, die vom Antragsteller zu unterschreiben sind, ist darauf zu achten, dass die Dokumente mit den erforderlichen Unterschriften eingescannt werden. Eingescannte Schriftsätze und Unterlagen dürfen grds. erst dann vernichtet werden, wenn diese auf die korrekte, vollständige und qualitätsgesicherte Scannung geprüft wurden. Die Regelungen im Kapitel „Scannen-Indizieren“ sind zwingend zu beachten. DA-AVS: Erstantrag - persönlich 32/31 Stand 03/22
Dienstanweisung für das AVS Erstantrag - schriftlich Verfahrensregelung bei Asylantragstellung minderjähriger Kinder siehe Kapitel: - Asylantragstellung Minderjähriger nach § 14 a AsylG - Asylantragstellung begleiteter Minderjähriger - Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger 1. Allgemeines Eine schriftliche Antragstellung im Erstverfahren kann nur in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 1-3 AsylG erfolgen. Auch bei schriftlich gestellten Asylerstanträgen besteht für den Ausländer die Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 AsylG. Ausführliche Informationen hierzu können dem Kapitel „Mitwirkungspflichten“ entnommen werden, in dem auch die Verfahrensweise geregelt ist, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Werden schriftliche Anträge durch kirchliche Organisationen gestellt, sind diese vor dem Scannen dem zuständigen Entscheider zur Prüfung und weiteren Veranlassung vorzulegen. Hinweis: Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungeinrichtung für Opfer von Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG genannten Einrichtungen dar, auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des Schutzbedarfes der Opfer von Menschenhandel ist auch in diesen Fällen eine schriftliche Antragstellung möglich. Auch in den Fällen, in denen sich der Ausländer nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, kann der Asylantrag schriftlich gestellt werden. Grundsätzlich besteht in diesen Fällen keine AE-Wohnpflicht. Ausnahme: Sofern die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 noch vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen sind, z.B. nach Haft- oder Krankenhausentlassung, besteht AE-Wohnpflicht (§ 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Erstantrag – schriftlich 1/8 Stand 03/22
Im Falle einer unwirksamen schriftlichen Antragstellung sind die Originalunterlagen an den Absender zurückzusenden. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine schriftliche Antragstellung in der AS vorliegen, oder ob die Zuständigkeit einer anderen AS gegeben ist erfolgt durch L-AVS oder einen hierfür beauftragten Mitarbeiter. Schriftliche Anträge, die in einer nicht zuständigen Organisationseinheit eingehen, sind unverzüglich an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten, sodass eine fristgerechte Umprotokollierung gewährleistet werden kann (s. 3. „Datum der Antragstellung und Aktenanlage“) Soweit schriftliche Anträge durch "nicht verfahrensfähige Personen" oder durch deren Bevollmächtigte gestellt werden, die nicht zugleich gesetzliche Vertreter (Eltern) oder Vormund dieser Personen sind, liegt kein wirksamer Antrag vor. In diesen Fällen wird der Antrag an die zuständige ABH weitergeleitet und diese aufgefordert, die Bestellung eines Vormundes einzuleiten, damit dieser einen rechtswirksamen Antrag für den Minderjährigen beim Bundesamt stellen kann. Hinweis zum Schriftformerfordernis: Die Schriftform dient dem Interesse der Rechtssicherheit. Der Sinn der Schriftlichkeit liegt darin, die Identität des Absenders festzustellen und klarzustellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte Erklärung handelt. Nach § 3a Abs. 2 VwVfG kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas Anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Dieser Form genügt ein elektronisches Dokument aber nur dann, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Nutzer einer qualifizierten elektronischen Signatur, welche auf einem qualifizierten elektronischen Zertifikat basiert, das über ein gemäß eIDAS-Verordnung akkreditiertes Trustcenter, z.B. Telekom oder D- Trust/Bundesdruckerei erworben wurde, können ein damit signiertes PDFelektronisch an eine E-Mail-Adresse des Bundesamts senden. Beim Öffnen der PDF-Datei mit einem PDF-Reader (vorzugsweise Adobe Acrobat Reader) und Anklicken des Signaturschriftzugs öffnet sich ein separates Fenster, in welchem die Information erscheint, dass dieses PDF gemäß eIDAS-Verordnung qualifiziert elektronisch signiert ist. „Ein unterschriebener Antrag als pdf-Datei“, der dem Bundesamt „als Anhang“ einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, genügt dagegen nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit. Eine einfach signierte E-Mail ist auch dann nicht ausreichend, wenn das Bundesamt einen Ausdruck der mit eingescannter Unterschrift versehenen pdf-Datei zur Papierakte nimmt. Ein Antrag, der nicht dem Schriftformerfordernis genügt, ist unwirksam und daher zurückzuweisen. Beim Zentral- AVS eingehende Anträge werden ohne Prüfung an die zuständige AS zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. Erstantrag – schriftlich 2/8 Stand 03/22
Hinweis zur Antragstellung aus dem Ausland Eine Antragstellung aus dem Ausland ist nicht möglich. Anträge von Personen, die sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, werden als nicht wirksam gestellt erachtet und vom Bundesamt weder entgegengenommen noch beantwortet. Entsprechende Schreiben sind nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen zu vernichten. Sofern ein Antrag aus dem Ausland bereits eingescannt wurde, ist die Postmappe in die Löschablage weiterzuleiten. Hinweis zu § 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG: § 14 Abs. 2 Nr. 1 AsylG regelt, dass ein Asylantrag (schriftlich) beim Bundesamt zu stellen ist, wenn der Antragsteller im Besitz eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als 6 Monaten ist. Hierzu ist es ausreichend, wenn nach Ablauf der vorgesehenen Geltungsdauer der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG fortwirkt. Der Aufenthaltstitel muss zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags noch einen rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers bewirken. Aufgrund der auf maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen beschränkten Aufenthaltsdauer mit einem Schengen-Visum (§ 6 Abs. 1 und 2 AufenthG) 6 berechtigt dessen Besitz nicht zur schriftlichen Asylantragstellung . Dies ist auch bei einer längeren Gültigkeit des Schengen-Visums (bis zu fünf Jahre) der Fall, die lediglich mehrere Einreisen ermöglichen soll, ohne die 90/180-Tage Regel zu ändern (Art. 1 Abs. 1, 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 810/2009). Auch ist die Fortgeltungsfiktion im Falle des Schengen- Visums gem. § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG ausgeschlossen. Wird nach der Einreise zum Familiennachzug vor Ablauf des nationalen Visums (§ 6 Abs. 3 AufenthG) ein Aufenthaltstitel beantragt, greift die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG und das Visum gilt bis zur Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels fort. Für die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der schriftlichen Asylantragstellung ist davon auszugehen, dass im Regelfall zumindest fiktiv die sechsmonatige Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfüllt ist. Legt der Antragsteller eine solche Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG i. V. m. § 58 Satz 1 Nr. 3 AufenthV) vor, ist eine schriftliche Asylantragstellung zulässig. 2. Zuständigkeit Grundsätzlich ist für die Aktenanlage und die weitere Bearbeitung die AS zuständig, die dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet. Geht ein schriftlicher Antrag in einer nicht zuständigen AS ein, wird der schriftliche Antrag eingescannt und als Posteingang mit entsprechendem Betreff zusammen mit allen Unterlagen an den L-AVS der zuständigen AS weitergeleitet. Ausnahmen: Anträge aus der Haft sind im Hinblick auf die in § 14 Abs. 3 Nr. 5 AsylG gesetzten Fristen mit Priorität zu bearbeiten und werden von der Aktenanlage bis zur 6 Ein Schengen-Visum ist ein Visum für Kurzaufenthalte, mit dem eine Person für touristische oder geschäftliche Zwecke bis zu 90 Tage in einem beliebigen Mitgliedstaat des Schengen-Raums reisen kann. Erstantrag – schriftlich 3/8 Stand 03/22
Anhörung, unabhängig von der Zuständigkeit für das HKL, in der der JVA nächstgelegenen AS des Bundesamtes bearbeitet, sofern innerhalb einer Gruppe keine Sonderregelungen vereinbart wurden. Sonderfall Frankfurt/Flgh: Die Transitaußenstelle Frankfurt/M ist für bereits eingereiste Asylbewerber nicht zugänglich. Insofern können administrative Begleitaufgaben wie ed-Behandlung, Anhörung usw. nicht durch die AS Frankfurt durchgeführt werden. Von daher ist die Außenstelle Frankfurt von der grds. Zuständigkeitsregelung ausgenommen, wonach für die weitere Bearbeitung die AS zuständig ist, die dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet. Für den Südhessischen- und den Rhein-Main-Raum sind für bereits eingereiste Antragsteller, abhängig vom Wohnort des Antragstellers, die Ankunftszentren/Dependancen/Außenstellen Gießen und Büdingen zuständig. 3. Datum der Antragstellung Sofern die Aktenanlage nicht am Tag des Posteingangs des schriftlichen Asylantrages erfolgt, ist das Datum der Asylantragstellung mit dem Datum des Posteingangs des schriftlichen Asylantrages beim Bundesamt einzugeben. Hinweis: Die Umprotokollierung hat regelmäßig spätestens am folgenden Werktag zu erfolgen. In jedem Fall ist die Frist des Art. 6 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU einzuhalten Aktenanlage (Registrierung) spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung. Es ist daher vor Ort durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Aktenanlage regelmäßig spätestens am folgenden Werktag nach Eingang des schriftlich gestellten Asylantrages erfolgt. 4. Datum der Ersteinreise Bei schriftlich gestellten Asylanträgen liegen dem Bundesamt i.d.R. keine genauen Angaben zum Ersteinreisedatum vor. Ist im Rahmen der Aktenanlage das tatsächliche Datum der Ersteinreise nicht bekannt, ist als vorläufiges Ersteinreisedatum das Datum der Antragstellung (Datum des Posteingangs) zu erfassen. Das tatsächliche Datum der Ersteinreise ist entweder durch Nachfrage bei der zuständigen ABH oder im Rahmen der Anhörung zu ermitteln. Konnte das tatsächliche Datum der Ersteinreise ermittelt werden, ist das vorläufig erfasste Einreisedatum in MARiS und - sofern die Erstmeldung durch die ABH bereits erfolgt ist - ggf. im AZR entsprechend zu korrigieren. Erstantrag – schriftlich 4/8 Stand 03/22
5. AZR-Meldung Grundsätzlich erfolgt keine AZR-Erstmeldung für die Fälle des § 14 Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt. Die Erstmeldung erfolgt hier durch die ABH. Ist die Erstmeldung des Antragstellers durch die ABH bereits erfolgt, ist im bereits bestehenden Datensatz in der AZR-Folgemeldung "Asylverfahren" die Asylantragstellung mit dem Datum des Posteingangs des Asylantrages beim Bundesamt zu erfassen. Außerdem ist das im AZR erfasste Datum zur Ersteinreise mit dem in MARiS gespeicherten Datum abzugleichen und ggf. das in in MARiS vorläufig erfasste Ersteinreisedatum dem im AZR erfassten Datum anzupassen. Für die Fälle, in denen die ABH um Erstmeldung des Antragstellers im AZR gebeten wurde, ist nach Ablauf von 2 Wochen zu prüfen, ob die Erstmeldung erfolgt ist und ggf. die Asylantragstellung zu erfassen sowie die Daten im AZR und in MARiS bzgl. der Ersteinreise abzugleichen. Hinweis: Erscheint der Ausländer nach Entlassung aus einer in § 14 Abs. 2, Satz 2 AsylG genannten Einrichtung (z.B. Haft oder Krankenhaus) in der AE / beim Bundesamt und es besteht noch eine AE-Wohnpflicht, so kann das Bundesamt die Erstmeldung im AZR vornehmen, soweit dies noch nicht durch die ABH erfolgt ist. Das gleiche gilt auch für die Fälle, in denen der Ast. nach Haftentlassung vor der Entscheidung untertaucht. 6. Aufenthaltsgestattung Grundsätzlich ist in den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylG für die Ausstellung einer AG die ABH zuständig. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn die in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Voraussetzungen entfallen, noch keine Entscheidung des Bundesamtes ergangen ist und somit Wohnpflicht in einer AE besteht. (z.B. nach Entlassung aus der Haft oder Krankenhaus). 7. Belehrungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AsylG Entgegen der Verfahrensweise bei persönlicher Erstantragstellung, wonach die Belehrung nach § 14 Abs. 1 AsylG zusammen mit der Belehrung über die Pflicht zur Asylantragstellung nach § 23 Abs. 2 AsylG durch die AE erfolgt, ist im Falle der schriftlichen Antragstellung die Belehrung durch das Bundesamt nachzuholen. Dies erfolgt zusammen mit der Belehrung nach § 10 AsylG. Die Belehrungen nach § 14 Abs. 1 AsylG werden mit den übrigen Unterlagen automatisch erstellt und ausgedruckt. 8. Ed-Behandlung Die ed-Behandlung findet grundsätzlich im Rahmen der Anhörung statt. Sofern keine Anhörung durchgeführt wird, ist/sind der/die Antragsteller mit Dokument D0075 zur ed- Behandlung zu laden. Erstantrag – schriftlich 5/8 Stand 03/22
Konnte eine ed-Behandlung durch das Bundesamt durchgeführt werden, erfolgt die Übermittlung der Fingerabdruckblätter an das BKA sowie die Übertragung des Lichtbildes an das AZR wie bei persönlich gestellten Erstanträgen. 9. Befragung zur Zulässigkeit des Asylantrages/ Ladung zur Anhörung § 29 Abs. 2 AsylG regelt, dass das Bundesamt den Ausländer persönlich zu den Gründen nach Abs. 1 Nr. 1b bis 5 AsylG anzuhören hat, bevor es über die Zulässigkeit des Asylantrages entscheidet. Im Falle eines Dublin-Verfahrens ist mit dem Ausländer nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO ein persönliches Gespräch zu führen. Im Gegensatz zur persönlichen Antragstellung, bei der die Vorprüfung der Zulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1-5 AsylG im Rahmen der Aktenanlage durch das AVS durchgeführt wird, fällt die Klärung der Zulässigkeit vollständig in den Zuständigkeitsbereich des Entscheiders, der die Prüfung der Zulässigkeit im Rahmen der Anhörung durchführt. Es ist daher nicht erforderlich, den Fragebogen „Erstbefragung Zulässigkeit“ zusammen mit den anderen für den Antragsteller bestimmten Unterlagen zu versenden. Die Anhörung ist so zu terminieren, dass die Anhörung innerhalb der vorgegebenen Dublin-Fristen durchgeführt werden kann. S. hierzu die DA Dublin, Kapitel Fristen. Ladung zur Anhörung Bei Versand der Ladung an den Antragsteller erfolgt dies per PZU und ist so zu terminieren, dass sie den Asylantragsteller mindestens 4 Werktage vor dem Anhörungstermin erreicht. Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten wird die Ladung zur Anhörung an den Rechtsanwalt per Einschreiben versandt. Soweit die Anhörung des Antragstellers innerhalb der nächsten 6 Tage nach Aktenanlage durchgeführt werden soll, ist bei anwaltlicher Vertretung der RA telefonisch (Aufnahme eines Vermerkes in die Akte) oder per Faxversand über den Anhörungstermin in Kenntnis zu setzen. 10. Ausdruck und Versand der Unterlagen Zusätzlich zu den systemseitig erstellten Unterlagen sind weitere Unterlagen an den Antragsteller zu versenden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente: - Dublin-Erklärung (D1971-D2016). - Informationsmerkblatt „Ich habe Asyl in der EU beantragt – welcher Staat wird meinen Antrag bearbeiten?“ (Anhang X, Teil A der Durchführungsverordnung), - Informationsmerkblatt „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren – was bedeutet das?“ (Anhang X, Teil B der Durchführungsverordnung). Erstantrag – schriftlich 6/8 Stand 03/22