DA-AVS-MARiS

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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Weiterleitung in die BK-Ablage/RK-Ablage eine Abfrage, ob der Datensatz beim EURODAC-Zentralsystem markiert werden soll. Dies ist zu bejahen. Hinweis: In den Fällen, in denen positive Entscheidungen zu Art. 16a GG oder § 3 Abs. 1 AsylG oder § 4 Abs. 1nach § 73 AsylG widerrufen oder zurückgenommen werden, ist die im Rahmen des Verfahrensabschlusses der positiven Entscheidung erfolgte Markierung wieder zu demarkieren. Die Markierung von Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ist gemäß Art. 18 Abs. 3 EURODAC II-VO ebenfalls zu entfernen, wenn der ihnen gewährte Schutzstatus nach Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU aberkannt, beendet oder eine Verlängerung abgelehnt wird. Demnach sind auch EURODAC-Treffer der Fälle zu demarkieren, in denen die Anerkennung der Asylberechtigung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 72 AsylG erlischt. Wird dem Bundesamt von einer ABH oder einem Mitgliedsstaat mitgeteilt, dass ein von Deutschland als Asylbewerber in EURODAC eingestellter Ausländer in einem anderen Mitgliedsstaat als Asylberechtigter anerkannt ist, ist dies per Mail an das Dublin-Referat zu melden. Hinweis: Die oben beschriebene Verfahrensweise gilt für Personen ab 14 Jahren. Bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahre, die ab 01.04.2021 ed behandelt werden, erfolgt keine Markierung bzw. Demarkierung von Datensätzen. 7. Löschung auf Grund Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates Gem. Art. 7 EURODAC-VO sind die Daten von Personen zu löschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates erworben haben. Wird dem Bundesamt von einer ABH oder einem Mitgliedsstaat mitgeteilt, dass ein von Deutschland als Asylbewerber in EURODAC eingestellter Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates angenommen hat, werden im Rahmen der durchzuführenden Aktenlöschung die EURODAC-Daten des Ausländers mitgelöscht. DA-AVS: EURODAC                             6/6                              Stand 04/22
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Wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates dem Bundesamt durch den Antragsteller mitgeteilt, ist eine erhöhte Sorgfaltspflicht geboten und ggf. nach Rücksprache mit der zuständigen ABH bzw. über das Dublin-Referat mit dem entsprechenden Mitgliedsstaat zu prüfen. DA-AVS: EURODAC                           7/6                           Stand 04/22
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Dienstanweisung für das AVS Flughafenverfahren 1. Flughafenverfahren Frankfurt Im Folgenden wird das Flughafenverfahren in Frankfurt am Main wiedergegeben. Zu den Besonderheiten in anderen Außenstellen, in denen das Flughafenverfahren praktiziert wird, siehe unter 2. Hinweis: Die Weitergabe von Schriftstücken und Dokumenten zwischen BPOL und BAMF ist immer per Übergabe- bzw. Übernahmebestätigung - mit Datum und Uhrzeit - schriftlich zu dokumentieren. 1.1 Aktenanlage Die geführte Aktenanlage erfolgt wie bei „normaler“ Antragstellung, jedoch mit folgenden Besonderheiten: -    In der „Zusatzinformation Akte“ ist der Flughafenfall entsprechend den gegebenen Umständen zu erfassen. -    Bzgl. der Zusatzinfo zur AE-Wohnpflicht ist der Status "Keine AE-Wohnpflicht (sonstige Gründe)" zu erfassen. -    Bei der AZR-Erstmeldung ist die vorbelegte Maßnahme "Asylantrag gestellt" durch die Maßnahme "Asylantrag vor Einreise gestellt am..." ohne Einreisedatum zu ersetzen. -    Es erfolgt kein Ausdruck bzw. Aushändigung einer Aufenthaltsgestattung. -    Die ed-Behandlung sowie die EURODAC-Belehrung erfolgt durch die BPOL. Hierzu werden der BPOL Blanko-FABl des Bundesamtes zur Verfügung gestellt. Die BPOL befüllt diese manuell, führt die ed-Behandlung durch und leitet das FABl dem Bundesamt zu. Das Bundesamt übermittelt das FABl an das BKA wie gewohnt über den EURODAC-Scanner. Nach abgeschlossener Aktenanlage erfolgt die Weiterleitung der elektronischen Akte an den zuständigen Entscheider zur Anhörung. DA-AVS: Flughafenverfahren                   1/4                          Stand 08/21
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Hinweis: Unabhängig davon, ob dem Antragsteller die Einreise gestattet wird oder nicht, erfolgt die Anhörung und die Entscheidung grundsätzlich in der Außenstelle Frankfurt- Flughafen. Eine Anhörung in der Außenstelle Frankfurt erfolgt nicht, wenn dem Antragsteller beispielsweise auf Grund schwerer gesundheitlicher Probleme die Einreise ggf. umgehend gestattet wird. In die Akte ist eine Prognosemeldung mit Votum auf Einreise aufzunehmen. Die Anhörung und Entscheidung erfolgt in solchen Fällen in der gem. EASY-Verteilung zuständigen Außenstelle. 1.2 Einreise wird nicht gestattet Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wird dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet von der BPOL verweigert. Die gesiegelte Bescheidausfertigung für den Antragsteller, ein Ausdruck der Akte (für VG), zwei identische Kopien der VG-Akte (eine für Ast., eine für die BPOL, da es im Zustand vor der Einreise keine zuständige „ABH“ geben kann), ein ausgefülltes Original des Empfangsbekenntnisses sowie drei Kopien davon werden der BPOL übergeben. Die Zustellung des Bundesamts-o.u.-Bescheides und die Weiterleitung des Aktenausdruckes an das zuständige VG erfolgen durch die BPOL. Wird der Ast. anwaltlich vertreten, geht der gesiegelte Bescheid, der Aktenausdruck für das VG und nur eine Kopie der Akte an die Bundespolizei. Das Empfangsbekenntnis entfällt, die BPOL übersendet den o.u.-Bescheid des Bundesamtes gemeinsam mit ihrem eigenen Bescheid der „Einreiseverweigerung“ als sogenannten „Zustellungsverbund“ per PZU an den Anwalt (Rücklauf der PZU im Auge behalten). Die zweite Aktenkopie mit Anschreiben an den RA wird unverzüglich durch das AVS per Übergabeeinschreiben versendet. Wenn der Antragsteller nach einer o.u. Entscheidung des Bundesamtes einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat und das VG nicht innerhalb von 14 Tagen über diesen Antrag entscheiden kann, wird die Einreise gestattet. 1.3 Einreise wird gestattet Sofern keine kurzfristige Entscheidung (innerhalb von zwei Tagen nach Asylantragstellung, vgl. § 18a Abs. 6 Ziffer 1 AsylG) getroffen werden kann, wird dem Antragsteller durch die Bundespolizei die Einreise gestattet. In MARiS ist in der Maske "Details Person" die Erfassung des Ersteinreisedatums und die anschließende Übernahme in das AZR erforderlich. XAVIA-Nachricht 110201 „Prognosemeldung im Asylverfahren“ ist an die ABH und EAE Gießen zu versenden, damit die EASY-Verteilung veranlasst wird. Die BPOL erhält zwei Ausfertigungen       der   Anhörungsprotokolle,    eine    davon   versehen      mit   der „Prognosemeldung“. Ist der Antragsteller anwaltlich vertreten, erhält die BPOL nur die Ausfertigung des Protokolls mit der „Prognosemeldung“, die zweite Ausfertigung wird dem DA-AVS: Flughafenverfahren                   2/4                           Stand 08/21
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Rechtsanwalt mit Anschreiben und der Mitteilung der Einreise zugesandt. Die BPOL leitet alle Original-Dokumente an das BAMF weiter. Diese sind - soweit erforderlich - in MARiS, dem AZR und in PassTA zu erfassen und danach an das RP Gießen zu senden (Die Echtheit der Personaldokumente wurde bereits im Flughafenverfahren durch die BPOL geprüft). Die elektr. Akte wird in der Aktivität „Aktenvervollständigung FF-Akte“ in die Registratur gelegt. Der Antragsteller wird zunächst aus dem Transitbereich ins Inland in die AE Gießen verbracht. Von dort aus erfolgt die Verteilung in die für den Antragsteller zuständige AE. Erscheint der Antragsteller in der gem. EASY-Verteilung zuständigen Außenstelle, holt sich der AVS-Mitarbeiter die Akte aus der Ablage und leitet diese in den Prozessschritt „Aktenvervollständigung FF-Akte“ weiter. Es darf keine neue Akte angelegt werden. Im Rahmen der Vervollständigung der elektronischen Akte sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen: -   Erfassung der aktuellen Adresse des Antragstellers -   Erfassung der zuständigen ABH -   Änderung der Zusatzinfo zur AE-Wohnpflicht in den Status "Verpflichtung in AE zu wohnen" -   Erstellen und Aushändigung einer Aufenthaltsgestattung -   Nacherfassung der Aufenthaltsgestattung (Nummer des Klebeetikettes) im AZR (Die Ersteinreise wird bei Einreisegestattung von der Außenstelle Frankfurt erfasst) Nach erfolgter Vervollständigung der elektronischen Akte ist diese durch das AVS in den festen Umprotokollierungspunkt „Vorbereitung Bescheid“ umzuprotokollieren und an den zuständigen Entscheider in der AS Frankfurt-Flughafen weiterzuleiten, der die Anhörung durchgeführt hat. 1.4 Zustellung Die Zustellung des Bescheides erfolgt durch die zuständige Außenstelle. Hinweis: Entgegen der Verfahrenseise bzgl. der Zuständigkeit bei öffentlicher Zustellung, wonach diese durch die AS durchzuführen ist, die die öffentliche Zustellung veranlasst, kann eine öffentliche Zustellung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten in der AS Frankfurt-Flughafen nicht erfolgen. Die von der AS Frankfurt-Flughafen veranlasste öffentliche Zustellung ist von der zuständigen AS vorzunehmen. DA-AVS: Flughafenverfahren                   3/4                              Stand 08/21
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2. Flughafenverfahren in anderen Außenstellen Bei der Verfahrensweise in anderen Außenstellen, in denen das Flughafenverfahren praktiziert wird, sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: -  Um im Workflow Flughafenverfahren arbeiten zu können, müssen sich die Mitarbeiter mit einer speziell hierfür eingerichteten Mitarbeiterkennung anmelden. -  Wird dem Antragsteller die Einreise nach der Anhörung am Flughafen gestattet und der Antragsteller wird in eine andere AE verteilt, ergeht die Entscheidung grundsätzlich durch die der zuständigen AE zugeordneten Außenstelle. -  Wenn die Einreise vor der Anhörung gestattet wird, findet die weitere Bearbeitung sowie Anhörung und Entscheidung vollständig in der dann zuständigen Außenstelle statt. DA-AVS: Flughafenverfahren                    4/4                         Stand 08/21
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Dienstanweisung für das AVS Folgeantrag - persönlich 1. Prüfung der Wirksamkeit der Antragstellung Ein Folgeantrag kann grundsätzlich nur dann gestellt werden, wenn das Vorverfahren unanfechtbar abgelehnt wurde, oder der Antragsteller den Antrag des Vorverfahrens zurückgenommen hat. Ausnahme: Wurde im Erstverfahren beispielsweise subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt, der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaften nach § 3 Abs. 1 AsylG jedoch abgelehnt, kann ebenfalls ein Folgeantrag gestellt werden. Ein wirksamer Folgeantrag kann auch gestellt werden, wenn im Erstverfahren nur noch eine Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG aussteht. Hinweis: Wurde das Erstverfahren wegen Nichtbetreiben nach § 33 AsylG eingestellt und der Antragsteller erscheint erst nach Ablauf von neun Monaten nach Einstellung des Verfahrens und stellt einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Erstverfahrens, ist die Fortführung des Erstverfahrens nicht möglich (s. hierzu auch die Ausführungen im Kapitel „Fortführungsantrag“. In diesen Fällen ist ein Folgeantrag mit der Zusatzinformation „Fortführung als Folgeantrag“ anzulegen. Gleiches gilt, wenn ein nach Nichtbetreiben eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen (Fortführungsantrag) und anschließend wegen Nichtbetreiben wiedereingestellt wurde. Hierbei spielt die Neun-Monatsfrist keine Rolle. 2. Zuständigkeit a) War der Folgeantragsteller im Erstverfahren verpflichtet in einer AE zu wohnen und besteht die der AE zugeordnete AS noch, so hat er den Folgeantrag gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG persönlich bei der dortigen AS zu stellen. Falls der Antragsteller während des Asylverfahrens mehreren Aufnahmeeinrichtungen zugeordnet war, können auch verschiedene Dienststellen zuständig sein. Meldet sich der Antragsteller bei einer der zuständigen Außenstellen, ist der Antrag dort entgegenzunehmen. DA-AVS: Folgeantrag - persönlich            1/14                          Stand 02/22
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Hinweis: Die Aktenanlage erfolgt auch dann in der für den Folgeantragsteller zuständigen Außenstelle, wenn das HKL dort zwischenzeitlich nicht mehr bearbeitet wird. Im Anschluss daran wird die Akte an die dem Wohnort des Antragstellers nächstgelegene AS, die auch das HKL bearbeitet, zwecks weiterer Bearbeitung weitergeleitet. Stellt er den Antrag persönlich in einer nicht zuständigen AS, ist er an die für ihn zuständige AS des Bundesamtes schriftlich zu verweisen. Hierzu ist aus der Vorverfahrensakte das Dokument D1167 zu erstellen, die zuständige AS einzutragen und ein Ausdruck dem Antragsteller auszuhändigen. Der Antragsteller erhält keine Bescheinigung, z.B. als Folgeantragsteller. b) Bestand im Erstverfahren keine AE-Wohnpflicht oder die ursprünglich zuständige AS ist mittlerweile geschlossen ist gem. § 71 Abs. 2 Satz 4 AsylG der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Im Falle des persönlichen Erscheinens des Antragstellers soll der Folgeantrag in jeder AS entgegengenommen werden. Der Antragsteller wird hierzu aufgefordert seinen Folgeantrag schriftlich zu begründen. Dies kann mit Dokument D0197 erfolgen. Die schriftliche Antragsbegründung wird eingescannt und an die dem Wohnort des Antragstellers nächstgelegene AS, die auch das HKL bearbeitet, zur Aktenanlage und weiteren Bearbeitung weitergeleitet. 2.1 AE-Wohnpflicht § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG regelt, dass in den Fällen, in denen ein Folgeantragsteller zwischen Abschluss seines früheren Verfahrens (dies muss nicht zwangsläufig das Erstverfahren sein) und der Stellung eines (weiteren) Folgeantrages zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hat, die §§ 47 bis 67 AsylG entsprechend gelten. D.h., dass in den Fällen, in denen ein Folgeantragsteller unabhängig davon, ob er im Vorverfahren verpflichtet war in einer AE zu wohnen oder nicht, immer dann eine AE- Wohnpflicht besteht, wenn er nach Abschluss des Vorverfahrens einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Verfahrens stellt und das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hat. Ausnahmen: In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist der Asylfolgeantrag schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Es besteht keine AE-Wohnpflicht. Gleiches gilt für die Fälle, in denen die Außenstelle, die der AE zugeordnet ist, in der während des früheren Verfahrens zu wohnen verpflichtet war, nicht mehr besteht (§ 71 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 AsylG). DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich           2/12                          Stand 02/22
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Außerdem ist - sofern ein weiteres Verfahren durchgeführt wird – und der Folgeantragsteller noch AE-wohnpflichtig ist, für die Ausstellung einer AG das Bundesamt zuständig ist. S. hierzu auch den Abschnitt „Aufenthaltsgestattung“ in diesem Kapitel. 2.2 Ausnahmen von der Pflicht den Folgeantrag persönlich stellen zu müssen -   Es bestand keine AE-Wohnpflicht während des früheren Verfahrens. -   Die AS aus dem Erstverfahren besteht nicht mehr. -   Schriftlich begründete persönliche Verhinderung und Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, z.B. JVA-Fälle. Hinweis: Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungseinrichtung für Opfer von Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG genannten Einrichtungen dar, auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des Schutzbedarfes der Opfer von Menschenhandel ist auch in diesen Fällen eine schriftliche Folgeantragstellung möglich. 2.3 Flughafenverfahren Handelt es sich bei dem Vorverfahren um einen Flughafenfall ist wie folgt zu differenzieren: -   Konnte im Flughafenverfahren keine kurzfristige Entscheidung getroffen werden oder hat das VG nicht innerhalb von 14 Tagen über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, war dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden. Der Antragsteller wurde über die AS Gießen verteilt und es bestand Wohnpflicht in einer AE. Der Folgeantrag ist persönlich bei der AS zu stellen, die der AE zugeordnet ist, in die der Antragsteller verteilt wurde. -   Wurde im Vorverfahren der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet verweigert und es erfolgte dessen Abschiebung aus dem Transitbereich heraus, so bestand keine Wohnpflicht in einer AE. Ein Folgeantrag kann demzufolge sowohl schriftlich als auch persönlich in jeder AS gestellt werden. Dies gilt auch für den Fall der illegalen Einreise aus dem Transitbereich heraus. Bei einer solchen Fallgestaltung wird ein Folgeantrag verteilungsmäßig als Erstantrag behandelt. 3. Antragsannahme Hinweis: Abhängig vom Bundesland und der Aufnahmesituation in der AE (insb. wenn pandemiebedingt oder zugangsbedingt eine Abverlegung von Asylsuchenden vor der Möglichkeit der persönlichen Antragstellung erfolgt) kann das Formularantragsverfahren im Folgeverfahren in Absprache zwischen der Referatsleitung der AS und der Standortleitung der AE zum Einsatz kommen. Der Formularantrag ist als persönliche DA-AVS: Folgeantrag - persönlich               3/14                              Stand 02/22
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Antragstellung spätestens am folgenden Werktag nach Eingang des Formularantrags zu erfassen. Als Datum der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Formularantragsschreibens zu erfassen. Die Möglichkeit der Verwendung des Formularantragsverfahrens bei Folgeantragstellungen ist beschränkt auf Antragsteller, die im             Folgeverfahren              AE-wohnpflichtig               sind.           (s. Ablaufbeschreibung_Formularantrag_Folgeverfahren) Hierbei ist zu beachten, dass im Falle eines Formularantrags die vom Bundesamt durchzuführende ED-Behandlung unterbleiben würde. Der Antragsteller ist in diesem Fall zur ED-Behandlung gesondert zu laden. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch bei Verwendung des Formularantrags für Folgeanträge Maßnahmen der Identitätsklärung (insbesondere Anwendung der IDMS-Tools, ED-Behandlung und Erfassung der vorgelegten Dokumente) vor Abverlegung der Antragsteller durchgeführt werden. Erfolgt die Abverlegung durch die Bundesländer so zeitnah, dass die Durchführung der Maßnahmen zur Identitätsklärung der AS unmöglich ist, sind die Antragsteller unmittelbar zu einem gesonderten Termin zu laden. (s. Kapitel „Auslesen von Datenträgern“, Abschnitt 5; „Namenstranskription“, Abschnitt 4; „Sprachbiometrie“, Abschnitt 4). Wird das Formularantragsverfahren für AE-Wohnpflichtige im Folgeverfahren in einer AS nicht verwendet, gelten die Regelungen für die persönliche Folgeantragstellung. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers bei persönlicher Folgeantragsstellung ist nicht zwingend erforderlich Hinweis: Erscheint ein Ausländer in einer Außenstelle des Bundesamtes, erklärt einen Folgeantrag stellen zu wollen, ist nach eigenen Angaben ohne festen Wohnsitz oder bei Verwandten oder Bekannten wohnhaft und im Rahmen der Personensuche (siehe hierzu auch Kapitel „Erstantrag persönlich – Personensuche“) werden sowohl in MARiS als auch im AZR keine der Person eindeutig zuzuordnenden Datensätze gefunden, ist der Ausländer an die nächstgelegene AE zu verweisen. Im Vorfeld ist mit der nächstgelegenen AE Kontakt aufzunehmen um die Sachlage zu erläutern bzw. mitzuteilen, dass es sich bei dem Antragsteller nach Einschätzung des Bundesamtes um einen Erstantragsteller handelt. Bei der erneuten Vorsprache wird ein Erstantrag angelegt. Wird in MARiS oder im AZR ein Datensatz gefunden, der zweifelsfrei dem Ausländer zugeordnet werden kann, ist - sofern die Außenstelle für die Entgegennahme des persönlich zu stellenden Folgeantrages zuständig ist, ein Folgeverfahren anzulegen. Hat der Antragsteller seinen Folgeantrag gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG persönlich in einer anderen Außenstelle zu stellen, ist er schriftlich an die für ihn zuständige Außenstelle des Bundesamtes zu verweisen. Für die Zuständigkeiten zur Antragsannahme siehe auch Punkt 2. DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich            4/12                             Stand 02/22
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