DA-AVS-MARiS
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
3.4.6 Aushändigung von Unterlagen Folgende Unterlagen sind dem Antragsteller auszuhändigen: - Niederschrift Teil I - Belehrung nach § 10 AsylG auf Deutsch (D0195) und in einer dem Antragsteller verständlichen Fremdsprache - Belehrung nach § 14 Abs. 1 AsylG auf Deutsch (D0696) und in einer dem Antragsteller verständlichen Fremdsprache - Folgeantragsbestätigung für den Antragsteller mit dem Hinweis, dass sich dieser bei der für ihn zuständigen ABH zwecks Wohnsitznahme zu melden hat - Informationsmerkblatt „Ich habe Asyl in der EU beantragt – welcher Staat wird meinen Antrag bearbeiten?“ (Anhang X, Teil A der Durchführungsverordnung) - Informationsmerkblatt „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren – was bedeutet das?“ (Anhang X, Teil B der Durchführungsverordnung) Dem Antragstellenden ist eine Kopie der unterschriebenen Dublin-Erklärung (D1971- D2016) auszuhändigen. Das unterschriebene Original ist in die MARiS-Akte einzuscannen. Hinweis: Unterschriften auf den Dokumenten die dem Antragsteller ausgehändigt werden, sind nicht erforderlich. 3.4.7 Versand der Unterlagen ABH und AE werden mit XAVIA-Nachricht 110103 bei Weiterleitung in „Weiter an EE“ über die Antragstellung informiert. Hinweis: Sollen zusätzlich zu der XAVIA-Nachricht 110103 mehr als 2 Dokumente als Einzelfallinformation an die ABH übermittelt werden, sind diese per XAVIA- Einzelfallinformation 110501 aus der MARiS-Schriftstückliste heraus zu versenden (max. bis zu 4 Anhänge). Die Mitteilung an den RA über die erfolgte Folgeantragstellung wird auf dem Postausgangsdrucker ausgedruckt und versandt. 3.4.8 Scannen Grundsätzlich sind sämtliche im Rahmen der Antragsentgegennahme erhaltenen und ausgehändigten Unterlagen einzuscannen. Ausnahme: Die ausgehändigten Informationsmerkblätter zum Dublin-Verfahren müssen nicht in die MARiS Akte eingescannt werden. DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich 12/12 Stand 02/22
Insbesondere bei Belehrungen und Einverständniserklärungen sowie allen anderen Dokumenten, die vom Antragsteller zu unterschreiben sind, ist darauf zu achten, dass die Dokumente mit den erforderlichen Unterschriften eingescannt werden. Hinweis: Bei Pässen, Personalausweisen etc., sind lediglich die Seiten des Passes, Personalausweises etc. zu scannen, die Sichtvermerke oder andere Einträge enthalten. Eingescannte Schriftsätze und Unterlagen dürfen erst dann vernichtet werden, wenn diese auf die korrekte, vollständige und qualitätsgesicherte Scannung geprüft wurden. Die Regelungen im Kapitel „Scannen-Indizieren“ sind zwingend zu beachten. 3.4.9 Weiterleitung der elektronischen Akte an den zuständigen Entscheider Handelt es sich bei dem/den Vorverfahren um ehemalige ASYLON-Akten, bei denen keine Papiermigration erfolgt ist, sind diese vom AVS-Mitarbeiter für den Entscheider anzufordern und ihm nach Eingang vorzulegen. In die elektronische Akte ist bei Weiterleitung eine Vorgangsinformation aufzunehmen, dass die Vorverfahrensakte angefordert wurde. 3.4.10 Identitätsfeststellung Bei persönlich gestellten Folgeanträgen erfolgt die Identitätsfeststellung mittels IDM-S Tools nur dann, wenn der zuständige Entscheider beabsichtigt eine (informatorische) Anhörung durchzuführen und die Identitätsfeststellung entsprechend verfügt. Die Identitätsfeststellung erfolgt unmittelbar vor Beginn der (informatorischen) Anhörung. 4. AZR Ein Asylfolgeantrag ist unmittelbar nach wirksamer Antragstellung in das AZR einzugeben. Dabei ist es unerheblich, ob ein weiteres Verfahren durchgeführt wird oder nicht. Ist der Ausländer im AZR nicht oder nicht mehr erfasst, ist zunächst zu prüfen, welche ABH im Vorverfahren zuständig war. Mit dieser ist Kontakt aufzunehmen und die Sachlage zu klären. Erklärt sich die ABH für das Folgeverfahren zuständig und hat diese die erneute Erfassung des Ausländers im AZR vorgenommen, ist durch das Bundesamt die erneute Asylantragstellung zu erfassen. Erklärt sich die ABH für nicht oder nicht mehr zuständig und eine andere ABH kann nicht ermittelt werden, erfolgt die Erfassung des Ausländers im AZR durch das Bundesamt mit dem Status "Asylantrag gestellt". DA-AVS: Folgeantrag - persönlich 13/14 Stand 02/22
Die Übertragung des digitalen Lichtbildes an das AZR ist auch dann durchzuführen, wenn von dem Antragsteller bereits ein Lichtbild im Rahmen der Erstantragstellung an das AZR übermittelt wurde oder ein von einer anderen Behörde übermitteltes Lichtbild bereits gespeichert ist. Die Übermittlung von digitalen Lichtbildern zum AZR erfolgt bei persönlich gestellten Folgeanträgen nach abgeschlossener Aktenanlage mittels des Buttons „Foto an AZR“. Hinweis: Wurde im Rahmen der ed-Behandlung lediglich ein Lichtbild des Antragstellers aufgenommen - eine Fingerabdrucknahme war nicht möglich -, kann die Übertragung des Lichtbildes mit Hilfe des Buttons „Lichtbild an AZR“ erfolgen. Eine AZR-Visa-Abfrage sowie eine VIS-Datenbankabfrage kommt nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller zwischen Abschluss des Erstverfahrens und Stellung eines Asylfolgeantrages die BRD verlassen hat. Näheres hierzu siehe unter Registerabgleich. Soweit im AZR "Fortzug nach unbekannt" oder "Fortzug ins Ausland" gespeichert ist, ist die ABH darauf hinzuweisen, den Zuzug zu melden. Eingabe einer WV von 2 Wochen und Erfassung der Folgemeldung "Asylantrag erneut gestellt am...", sofern die zuständige ABH den Wiederzuzug im AZR gemeldet hat. Die zuständige ABH oder AE informiert das Bundesamt über den im AZR gemeldeten Wiederzuzug mittels XAVIA Nachricht 111201. Wurde der Zuzug von der ABH nicht gemeldet, erfolgt eine telefonische Kontaktaufnahme mit der zuständigen ABH. Führt dies nicht zur Wiederzuzugsmeldung durch die ABH, ist nach Abschluss des Verfahrens das Dokument D0985 aus der Schriftstückliste zu erstellen, im Freifeld mit dem Vermerk „Trotz wiederholter Aufforderung wurde Wiederzuzug von ABH....... nicht gemeldet“ zu versehen und ein Ausdruck des Dokumentes an die AZR-Kontaktstelle-Asyl zu senden. Näheres hierzu siehe unter „AZR-Abschlussmeldung. DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich 14/12 Stand 02/22
Dienstanweisung für das AVS Folgeantrag – schriftlich nach § 71 Abs. 2 Satz 3 u. 4 AsylG 1. Prüfung der Wirksamkeit der schriftlichen Folgeantragstellung Für die Prüfung der Wirksamkeit der schriftlichen Folgeantragstellung sowie die ggf. vorzunehmende Aktenanlage und die weitere Bearbeitung ist grundsätzlich die AS des Bundesamtes zuständig, die dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und in der das betreffende HKL bearbeitet wird. In Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit der für das Erstverfahren zuständigen Außenstelle kann die Bearbeitung des schriftlichen Folgeantrages auch in der für das Erstverfahren zuständigen Außenstelle übergehen. Ein schriftlicher Folgeantrag kann grundsätzlich nur dann gestellt werden, wenn das Vorverfahren unanfechtbar abgelehnt wurde, oder der Antragsteller den Antrag des Vorverfahrens zurückgenommen hat. Ausnahme: Wurde im Erstverfahren beispielsweise subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt, der Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaften nach § 3 Abs. 1 AsylG jedoch abgelehnt, kann ebenfalls ein Folgeantrag gestellt werden. Ein wirksamer Folgeantrag kann auch gestellt werden, wenn im Erstverfahren nur noch eine Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG aussteht. Eine schriftliche Folgeantragstellung kann in folgenden Fällen erfolgen: - Keine AE-Wohnpflicht während des Erstverfahrens. - Schriftlich begründete persönliche Verhinderung und Fälle des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, z.B. JVA-Fälle. - AS aus dem Erstverfahren besteht nicht mehr. Hinweis: Eine Schutzwohnung oder sonstige geeignete Unterbringungseinrichtung für Opfer von Menschenhandel stellt zwar keine der in § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG genannten Einrichtungen dar, auf Grund der besonderen Bedürfnisse dieser Personengruppe bzw. des Schutzbedarfes der Opfer von Menschenhandel ist auch in diesen Fällen eine schriftliche Folgeantragstellung möglich. Wird während eines laufenden Gerichtsverfahrens ein "Folgeantrag" gestellt, wird dieser im Hinblick auf die DA-Asyl (Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens) in DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich 1/12 Stand 02/22
einer elektronischen Postmappe dem P-Ref. zugeleitet. Dieser entscheidet über die weitere Verfahrensweise. Soweit der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ist diesem das ausgefüllte Dokument D0817 (UnwirksFA_Anh_Gerichtsverf_RA) zuzusenden. Für den Fall der fehlenden Bevollmächtigung wird dem Antragsteller das ausgefüllte Dokument D0816 (UnwirksFA_Anh_Gerichtsverf_Ast) zugesandt bzw. bei der persönlichen Antragstellung ausgehändigt (siehe hierzu auch DA Asyl, Kapitel Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens, 2.1 Verfahren während des noch anhängigen Gerichtsverfahrens). Flughafenverfahren Handelt es sich bei dem Vorverfahren um einen Flughafenfall, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt und bei dem dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet verweigert wurde, erfolgte dessen Abschiebung aus dem Transitbereich heraus. Es bestand keine AE-Wohnpflicht. Ein Folgeantrag kann demzufolge sowohl schriftlich als auch persönlich gestellt werden. Dies gilt auch für den Fall der illegalen Einreise aus dem Transitbereich heraus. In diesen Fällen wird ein Folgeantrag verteilungsmäßig als Erstantrag behandelt. Handelt es sich bei dem Vorverfahren um einen Flughafenfall bei dem keine kurzfristige Entscheidung getroffen werden konnte, oder hat das VG nicht innerhalb von 14 Tagen über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, wurde dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet gestattet. Der Antragsteller wurde über die AS Gießen (bei älteren Fällen über Schwalbach) verteilt und es bestand Wohnpflicht in einer AE. Der Folgeantrag ist persönlich bei der AS zu stellen, die der AE zugeordnet ist, in die der Antragsteller verteilt wurde. Dublinverfahren Die Dublin-Verordnung unterscheidet nicht zwischen Erst- und Folgeanträgen. Das Stellen eines Folgeantrags ist daher möglich. Zum weiteren Verfahren siehe Kap. Folgeantrag- persönlich/Antragsannahme. 2. Wirksame schriftliche Antragstellung Hinweis: Auch bei schriftlich gestellten Folgeanträgen besteht für den Ausländer die Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 AsylG. Ausführliche Informationen hierzu können dem Kapitel „Mitwirkungspflichten“ entnommen werden, in dem auch die Verfahrensweise geregelt ist, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich 2/12 Stand 02/22
Hinweis: Die Schriftform dient dem Interesse der Rechtssicherheit. Der Sinn der Schriftlichkeit liegt darin, die Identität des Absenders festzustellen und klarzustellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte Erklärung handelt. Nach § 3a Abs. 2 VwVfG kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas Anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Dieser Form genügt ein elektronisches Dokument aber nur dann, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Nutzer einer qualifizierten elektronischen Signatur, welche auf einem qualifizierten elektronischen Zertifikat basiert, das über ein gemäß eIDAS-Verordnung akkreditiertes Trustcenter, z.B. Telekom oder D- Trust/Bundesdruckerei erworben wurde, können ein damit signiertes PDFelektronisch an eine E-Mail-Adresse des Bundesamts senden. Beim Öffnen der PDF-Datei mit einem PDF-Reader (vorzugsweise Adobe Acrobat Reader) und Anklicken des Signaturschriftzugs öffnet sich ein separates Fenster, in welchem die Information erscheint, dass dieses PDF gemäß eIDAS-Verordnung qualifiziert elektronisch signiert ist. Ein unterschriebener Antrag als pdf-Datei“, der dem Bundesamt „als Anhang“ einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur übermittelt wird, genügt dagegen nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit. Eine einfach signierte E-Mail ist auch dann nicht ausreichend, wenn das Bundesamt einen Ausdruck der mit eingescannter Unterschrift versehenen pdf-Datei zur Papierakte nimmt. Ein Antrag, der nicht dem Schriftformerfordernis genügt, ist unwirksam und daher zurückzuweisen. Beim Zentral- AVS eingehende Anträge werden ohne Prüfung an die zuständige AS zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. 2.1 Aktenanlage Die Umprotokollierung der Postmappe in einen Geschäftsfall erfolgt durch L-AVS oder eine hierfür beauftragte Person. Nach abgeschlossener Umprotokollierung wird der Geschäftsfall im Prozessschritt „Aktenanlage schr. Folgeantrag“ zur Aktenanlage weitergeleitet. Die Umprotokollierung hat regelmäßig spätestens am folgenden Werktag zu erfolgen. In jedem Fall ist die Frist des Art. 6 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU einzuhalten Aktenanlage (Registrierung) spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung. Es ist daher vor Ort durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Aktenanlage regelmäßig spätestens am folgenden Werktag nach Eingang des schriftlich gestellten Folgeantrages erfolgt. Schriftliche Anträge, die in einer nicht zuständigen Organisationseinheit eingehen, sind unverzüglich an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten, sodass eine fristgerechte Umprotokollierung gewährleistet werden kann. DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich 3/12 Stand 02/22
Hinweis: Im Gegensatz zur Aktenanlage bei persönlicher Antragstellung darf der nach erfolgreicher Personensuche gefundenen Antragsteller nicht in eine „neue Akte“ übernommen werden, sondern ist aus dem Vorverfahren über das "Kontextmenü zur Person" in die Postmappe zu übernehmen. Die Postmappe muss hierzu im Hintergrund in der Aktivität "Aktenanlage schr. Folgeantrag" geöffnet sein. Bei der Verfahrensauswahl ist darauf zu achten, ob es sich um einen unbegrenzten Folgeantrag oder einen auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaften nach § 3 Abs. 1 AsylG begrenzten Antrag handelt. Sofern die Aktenanlage nicht am Posteingangstag des schriftlichen Asylfolgeantrages erfolgt, ist das Datum der Antragstellung mit dem Datum des Posteingangs des schriftlichen Asylfolgeantrages beim Bundesamt einzugeben. 2.2 Versand der Unterlagen Die für den Antragsteller bestimmten Unterlagen (Niederschrift, § 10 Belehrungen, Belehrungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 (D0696), Informationsmerkblätter „Ich habe Asyl in der EU beantragt – welcher Staat wird meinen Antrag bearbeiten“ (Anhang X, Teil A der Dublin-Durchführungsverordnung) und „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren – was bedeutet das?“ (Anhang X, Teil B der Dublin-Durchführungsverordnung), Dublin-Erklärung (D1971-D2016), Folgeantragsbestätigung Ast - D0196) werden mit dem Anschreiben D1440 (DÜ_schrftl_Vf_BriefAst) per PZU übersandt. Wird der Antragsteller anwaltlich vertreten, ist an diesen mit Anschreiben D1434 (DÜ_schrftl_Vf_BriefRA) zuzustellen. Die Informationsmerkblätter sind auf dem L-Laufwerk im Ordner „Dublin“ abrufbar. Zur Aushändigung von Dublin-Erklärungen und Informationsmerkblätter siehe Arbeitshilfe hier. Eine Unterschrift des aktenanlegenden AVS-Mitarbeiters auf der Niederschrift Teil I ist nicht erforderlich. Die Mitteilung an die ABH über die erfolgte Folgeantragstellung wird bei Weiterleitung an den SB in „Schriftlicher Folgeantrag“ über XAVIA-Nachricht 110103 (Folgeantragstellung) versandt. Hinweis: Sollen zusätzlich zu der XAVIA-Nachricht 110103 mehr als 2 Dokumente als Einzelfallinformation an die ABH übermittelt werden, sind diese per XAVIA- Einzelfallinformation 110501 aus der MARiS-Schriftstückliste heraus zu versenden (max. bis zu 4 Anhänge). Im Zusammenhang mit der Übermittlung von XAVIA-Nachrichten sind der Leitfaden XAVIA sowie die Kurzübersicht XAusländer zu beachten. DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich 4/12 Stand 02/22
Liegt eine anwaltliche Vertretung vor, sind die für den Antragsteller bestimmten Unterlagen mit der Folgeantragsbestätigung RA (D0082) per Einschreiben an den RA zu übersenden. 2.3 Weiterleitung der elektronischen Akte an den zuständigen Entscheider Nach dem Scannen der für die elektronische Akte bestimmten Unterlagen erfolgt die Weiterleitung an den zuständigen Entscheider. Hierbei ist vor Weiterleitung zu kontrollieren, dass alle Vorverfahren in den Referenzen erfasst sind. Ggf. sind diese nachzuerfassen. Handelt es sich bei dem/den Vorverfahren um ehemalige ASYLON-Akten, bei denen keine Papiermigration erfolgt ist, sind diese vom AVS-Mitarbeiter für den Entscheider anzufordern und ihm nach Eingang vorzulegen. In die elektronische Akte ist bei Weiterleitung eine Vorgangsinformation aufzunehmen, dass die Vorverfahrensakte angefordert wurde. 2.4 Ed Behandlung Die ed-Behandlung findet grundsätzlich im Rahmen der informatorischen Anhörung statt. Sofern keine informatorische Anhörung durchgeführt wird, ist der Antragsteller mit Dokument D0075 zur ed-Behandlung zu laden. Nach ggf. durchgeführter ed-Behandlung ist darauf zu achten, dass im Zusammenhang mit der Übertragung des Lichtbildes an das AZR, in der Maske "ED-Daten-Foto" im Feld "FABl/Aufnahmedatum" das Häkchen gesetzt ist. Wurde das Häkchen nicht gesetzt, wird nur das Lichtbild aus dem Erstverfahren angezeigt, bzw. zur Übermittlung angeboten. Wurde die ed-Behandlung durch die ABH durchgeführt, ist nach Eingang des FABl, dieses mit dem Bundesamt-AZ, der Personennummer, dem AS-Stempel und ggf. mit dem Vermerk „Asylfolgeverfahren“ zu ergänzen. Danach ist das Fabl auf dem Postweg an das BKA zu übersenden. Sofern es sich hierbei um ein vom Bundesamt erzeugtes FABl handelt, ist dieses über den EURODAC-Scanner an das BKA zu übermitteln. 2.5 Identitätsfeststellung Bei schriftlich gestellten Folgeanträgen erfolgt die Identitätsfeststellung mittels IDM-S Tools nur dann, wenn der zuständige Entscheider beabsichtigt eine (informatorische) Anhörung durchzuführen und die Identitätsfeststellung entsprechend verfügt. Die Identitätsfeststellung erfolgt unmittelbar vor Beginn der (informatorischen) Anhörung. DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich 5/12 Stand 02/22
3. AZR Im AZR ist die erneute Asylantragstellung mit Datum des Posteingangs des schriftlichen Asylfolgeantrages beim Bundesamt einzugeben. Ist der Ausländer im AZR nicht oder nicht mehr erfasst, ist zunächst zu prüfen, welche ABH im Vorverfahren zuständig war. Mit dieser ist Kontakt aufzunehmen und die Sachlage zu klären. Erklärt sich die ABH für das Folgeverfahren zuständig und hat diese die erneute Erfassung des Ausländers im AZR vorgenommen, ist durch das Bundesamt die erneute Asylantragstellung zu erfassen. Erklärt sich die ABH für nicht oder nicht mehr zuständig und eine andere ABH kann nicht ermittelt werden, erfolgt die Erfassung des Ausländers im AZR durch das Bundesamt mit dem Status "Asylantrag gestellt". Soweit im AZR "Fortzug nach unbekannt" oder "Fortzug ins Ausland" gespeichert ist, ist eine Wiedervorlage von 2 Wochen zu erfassen. Mit der Mitteilung an die ABH über die erfolgte Folgeantragstellung (D0081) wurde diese aufgefordert, ggf. den Wiederzuzug zu melden. Die zuständige ABH oder AE informiert das Bundesamt über den im AZR gemeldeten Wiederzuzug mittels XAVIA Nachricht 111201. Wurde der Zuzug von der ABH nicht gemeldet, erfolgt eine telefonische Kontaktaufnahme mit der zuständigen ABH. Führt dies nicht zur Wiederzuzugsmeldung durch die ABH, ist nach Abschluss des Verfahrens das Dokument D0985 aus der Schriftstückliste zu erstellen, im Freifeld mit dem Vermerk „Trotz wiederholter Aufforderung wurde Wiederzuzug von ABH....... nicht gemeldet“ zu versehen und ein Ausdruck des Dokumentes an die AZR Kontaktstelle Asyl (eMail: AZR.Kontaktstelle-Asyl@bamf.bund.de) zu senden. Näheres hierzu siehe unter „AZR-Abschlussmeldung. 4. Unwirksame schriftliche Folgeantragstellung Eine unwirksame Antragstellung liegt vor, wenn der Antrag schriftlich gestellt wird, obwohl eine persönliche Antragstellung erfolgen muss und aus dem Antrag nicht erkennbar ist, dass ein Ausnahmefall des § 71 Abs. 2 Satz 2 oder 3 AsylG vorliegt. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine AE-Wohnpflicht im Erstverfahren bestanden hat. Hinweis: Wird zusammen mit einem unwirksamen schriftlichen Folgeantrag ein ausdrücklicher Wiederaufnahmeantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gestellt, bzw. enthält die Begründung Hinweise auf Gefahren nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist in der Regel von einem wirksamen Wiederaufnahmeantrag auszugehen. DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich 6/12 Stand 02/22
Der Wiederaufgreifensantrag ist nach Überprüfung der Unterlagen - ggf. durch einen Entscheider oder eine hierfür beauftragte Person - als wirksam gestellt mit der Folge einer Aktenanlage eines Wiederaufnahmeverfahrens zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu erachten. Nur wenn der unwirksame Folgeantrag keine Ausführungen dazu enthält, dass die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geprüft werden sollen oder Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geltend gemacht werden, ist kein Wiederaufnahmeantrag anzulegen. Näheres hierzu siehe unter „Verfahrensweise bei unwirksamer Antragstellung“. 5. Verfahrensweise bei unwirksamer Antragstellung Hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise bei unwirksamer schriftlicher Folgeantragstellung ist zunächst zu unterscheiden, ob in dem Folgeantrag ein ausdrücklicher Wiederaufnahmeantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gestellt bzw. Gefahren i.S.d § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geltend gemacht werden oder nicht. Des Weiteren muss berücksichtigt werden, ob im schriftlichen Folgeantrag das persönliche Erscheinen zur Antragsstellung in der zuständigen Außenstelle angekündigt wird oder nicht. Hinweis: Im Anschluss an dieses Kapitel ist eine Übersicht eingefügt, die die möglichen Fallkonstellationen und die weitere Verfahrensweise bei unwirksamer schriftlicher Folgeantragstellung grafisch darstellt. 5.1 Unwirksamer schriftlicher Folgeantrag, in dem ein ausdrücklicher Wiederaufnahmeantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gestellt wird bzw. Gefahren geltend gemacht werden. Hierbei ist zu unterscheiden, ob in dem schriftlichen Folgeantrag das persönliche Erscheinen zur Antragstellung in der zuständigen Außenstelle gekündigt wird oder nicht. 5.1.1 mit Ankündigung des persönlichen Erscheinens Ist dem Schriftsatz zu entnehmen, dass der Ausländer in den nächsten Tagen zur persönlichen Antragstellung in der zuständigen AS erscheinen wird, ist die zum Vorverfahren referenzierte Postmappe mit einer 2-wöchigen Wiedervorlagefrist in die „Ablage Wiedervorlage“ weiterzuleiten. Antragsteller erscheint zur persönlichen Antragstellung DA-AVS: Folgeantrag - schriftlich 7/12 Stand 02/22