DA-AVS-MARiS

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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Verbleibt die Zuständigkeit der Antragsbearbeitung bei der AS des Bundesamtes (es liegen nach Kontaktaufnahme mit der JVA keine Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates vor), ist in der für die Bearbeitung zuständigen AS ggf. die Übersetzung eines fremdsprachigen Schriftstückes vor Aktenanlage zu veranlassen. Die Postmappe ist vom L-AVS oder einer hierfür beauftragten Person in Posteingang in Geschäftsfall ohne Referenz" oder "Geschäftsfall" umzuprotokollieren und zur Aktenanlage weiterzuleiten. Hinsichtlich der Aktenanlage wird auf den Leitfaden "Aktenanlage schriftliche Erstanträge" verwiesen. Während der geführten Aktenanlage ist hinsichtlich der Erfassung der Aktenzusatzinformation wie folgt zu unterscheiden:  Bei Straf- oder U-Haft: "Keine AE-Wohnpflicht - Haftfall"  Bei Abschiebe- und Zurückschiebungshaft: „Keine AE-Wohnpflicht - Abschiebehaft" Wurden im Rahmen des Abgleichs der Personendaten mit der JVA abweichenden Namensschreibweisen bzw. Aliaspersonalien bekannt, sind diese bei Aktenanlage entsprechend zu erfassen. Außerdem ist ein Aktenvermerk über die Art der Haft (Abschiebe-, Straf- oder U-Haft) und die voraussichtliche Haftdauer aufzunehmen. Eine AZR-"Erstmeldung" erfolgt nicht, da diese von der ABH vorzunehmen ist. Die Kennung "Asylantrag gestellt" ist nach erfolgter "Erstmeldung" durch die ABH mit Datum des Posteingangs des Asylantrages beim Bundesamt als "Folgemeldung" einzugeben. Versand der Unterlagen Die ABH wird über die erfolgte Asylantragstellung automatisch mittels XAVIA-Nachricht 110101 informiert. Die für den Antragstellenden bestimmten Unterlagen sowie die Belehrungen nach § 10 AsylG und § 14 Abs. 1 AsylG, Dublin-Erklärung (D1971-D2016), das Informationsmerkblatt „Ich habe Asyl in der EU beantragt – welcher Staat wird meinen Antrag bearbeiten?“ (Anhang X, Teil A der Durchführungsverordnung) und das Informationsmerkblatt „Ich befinde mich im Dublin-Verfahren – was bedeutet das?“ (Anhang X, Teil B der Durchführungsverordnung) sind dem Antragstellenden grundsätzlich per PZU zuzustellen. Durch Weiterleitung der MARiS-Akte von „Formularsatz F_Satz“ in die nächste Aktivität werden zwei Alternativen angeboten: „Keine Dublinerklärung“ und „Dublinerklärung erzeugen“. Ist ein Dokument „Erklärungen im Dublin-Verfahren“ in der MARiS-Akte (falls sie bereits existiert) bereits enthalten und vom Antragstellenden unterschrieben, ist die Akte in die Aktivität „Keine Dublinerklärung“ weiterzuleiten. Falls nicht, so ist die Akte in die Aktivität „Dublinerklärung erzeugen“ weiterzuleiten. Dadurch wird je nach Sprache für jeden verfahrensfähigen Antragstellenden eine Dublin-Erklärung einmal erzeugt und DA-AVS: Haftfälle                             3/7                               Stand 08/21
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ausgedruckt. Diese ist zusammen mit den auf dem Laufwerk L, im Ordner „Dublin“ - „Informationsmerkblätter“        gespeicherten    Informationsmerkblättern     an      den Antragstellenden zu versenden. sind dem Antragsteller grundsätzlich per PZU zuzustellen. Hinweis: Von einer Übersendung der § 10 Belehrungen kann abgesehen werden, wenn diese dem Antragsteller im Rahmen der Anhörung durch den Entscheider persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt werden. Wurden im Rahmen des Abgleichs der Personendaten mit der JVA abweichende Namensschreibweisen oder Aliaspersonalien bekannt, ist sicherzustellen, dass die „Aliaspersonalien“ bei postalischem Versand der Unterlagen an den Antragsteller auf dem Umschlag vermerkt werden, damit die JVA das Poststück richtig zuordnen kann. Sofern vor der Anhörung die ed-Behandlung des Antragstellers durch einen Mitarbeiter des AVS durchgeführt wird, kann die Einholung der Unterschrift auf der Dublin-Erklärung und die Aushändigung der Informationsmerkblätter auch persönlich erfolgen. Ist der Ausländer anwaltlich vertreten, sind grundsätzlich alle für den Antragsteller bestimmten Unterlagen dem Bevollmächtigten per Einschreiben zu übersenden. Sofern die § 10 Belehrungen dem Antragsteller erst im Rahmen der Anhörung durch den Entscheider ausgehändigt werden, ist gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 VwVfG der Rechtsanwalt durch den Entscheider über die Aushändigung der Belehrungen entsprechend zu informieren. Aufenthaltsgestattung Das Bundesamt stellt grundsätzlich keine Aufenthaltsgestattung aus. Ausnahme: Erscheint der Ausländer nach Haftentlassung in der AS und ist eine Ent- scheidung im Asylerstverfahren noch nicht ergangen, so ist eine Aufenthaltsgestattung auszustellen, da hier eine AE-Wohnpflicht für den Antragsteller besteht. Die bereits erfasste Zusatzinformation „Keine AE-Wohnpflicht (Haft)“ muss aus statistischen Gründen bestehen bleiben. Anhörung Nach abgeschlossener Aktenanlage ist die elektronische Akte an den zuständigen Entscheider weiterzuleiten. Dieser stimmt mit dem AVS einen Anhörungstermin ab und beauftragt die Bestellung eines Dolmetschers. Die Erstellung eines Ladungsschreibens ist hier nicht zwingend erforderlich. Eine ggf. erforderliche Terminsbenachrichtigung an die JVA bzw. Einholung einer richterlichen Besuchserlaubnis kann je nach Absprache mit der Haftanstalt vor Ort individuell geregelt werden. DA-AVS: Haftfälle                             4/7                          Stand 08/21
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Ed-Behandlung Eine ed-Behandlung (Fingerabdrucknahme, Fotos) ist grundsätzlich durch das Bundesamt vorzunehmen. Falls organisatorisch und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, sollte die ed- Behandlung so rechtzeitig erfolgen, dass das Ergebnis bei der Anhörung bereits vorliegt. Dies erfolgt i.d.R. durch einen Mitarbeiter des AVS, der vor Anhörung die ed-Behandlung in der JVA durchführt. Sofern die ed-Behandlung im Rahmen der Anhörung durch den Entscheider erfolgt, ist das Rechercheergebnis durch den zuständigen Entscheider zu bewerten. Das in der JVA aufgenommene Lichtbild ist nach dem Import in MARiS auch an das AZR zu übertragen. Im Falle von Personalengpässen können gesonderte Absprachen mit der Haftanstalt oder ABH dahingehend getroffen werden, dass diese die ed-Behandlung vornehmen. Dabei ist auf eine Verwendung des mit den MARIS-Daten ausgefüllten FABl KP 1 und die Angabe des § 16 AsylG als Rechtsgrundlage zu achten. Hinweis: Das Datum der Fingerabdrucknahme muss sowohl auf dem FABl als auch in der Maske „ED-Daten-Foto“ und in der Scanmaske des EURODAC-Scanners dem Datum entsprechen, an dem die ed-Behandlung tatsächlich durchgeführt wurde. Sofern der Ausdruck des Fingerabdruckblattes und die eigentliche Fingerabdrucknahme an unterschiedlichen Tagen erfolgt, ist vor Übermittlung über den EURODAC-Scanner das nicht korrekte Aufnahmedatum (hier wird systemseitig das Datum des Fabl-Ausdruckes abgebildet) auf dem FABl entsprechend der tatsächlichen ed-Behandlung zu ändern. Außerdem ist im Rahmen der Übermittlung des FABl über den EURODAC-Scanner in diesen Fällen vor Versendung des FABl eine Anpassung des „FA-Abnahmedatums“ in der Scanmaske vorzunehmen. Das in der Scanmaske des EURODAC-Scanners berichtigte Datum der Fingerabdrucknahme wird automatisch in die Maske „ED-Daten-Foto“ übernommen und muss daher nicht gesondert berichtigt werden. Zustellung in die JVA Zuständig für die Zustellung in die JVA ist die AS, die im Falle einer Klage federführend ist. Sofern es sich um einen Dublinbescheid nach § 29 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. 34a AsylG handelt, bei dem sich der Antragsteller in Haft befindet, ist diese Zustellung aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes von Vorteil. DA-AVS: Haftfälle                             5/7                             Stand 08/21
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Ist die Möglichkeit der Zustellung per Fax nicht gegeben, erfolgt die Zustellung an den Antragsteller per PZU. Bei anwaltlicher Vertretung wird an den Rechtsanwalt per Einschreiben zugestellt. Bei Dublinbescheiden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erhält der Rechtsanwalt nur einen Abdruck des Bescheides (§ 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 7 AsylG). Wurden die Originaldokumente noch nicht an die ABH übersandt (z. B. wegen PTU) ist darauf zu achten, dass vor Versand des Bescheides an die ABH der in der Maske „Papiere gesetzte Haken „Papiere einbehalten“ zu löschen ist. Nach erfolgter Bescheidzustellung ist der Haken wieder zu setzen. Hinweis zur örtlichen Zuständigkeit des VG Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Verteilungsentscheidung ( § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO). Liegt eine solche Verteilungsentscheidung nicht vor, so wird die örtliche Zuständigkeit gem. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO nach dem Wohnort des Antragstellers bestimmt (z.B. Ausländer besitzt einen Aufenthaltstitel und einen Wohnsitz und wird in Strafhaft genommen. Danach stellt er einen Asylantrag). Sollte der Antragsteller keinen Wohnsitz haben, z.B. der Ausländer wird im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und ist ohne Wohnsitz und eine Verteilungungsentscheidung ist nicht erfolgt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Bezirk in dem sich die JVA befindet. In die RBB ist daher das VG aufzunehmen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Aufenthaltsort (JVA) des Antragstellers befindet. 2. Haftfälle Folgeantrag Zuständigkeit Für die Aktenanlage sowie die weitere Bearbeitung eines Folgeantrages aus der Haft liegt die Zuständigkeit bei der der JVA nächstgelegenen Außenstelle des Bundesamtes, die auch das HKL bearbeitet. Nach Eingang eines schriftlichen Folgeantrages aus der Haft in einer nicht zuständigen Außenstelle, wird der Antrag eingescannt und als Postmappe mit Referenz zum Vorverfahren unverzüglich an den L-AVS an die der JVA nächsgelegenen Außenstelle weitergeleitet, die das betreffende HKL bearbeitet. Aktenanlage Liegt ein fremdsprachiges Schriftstück vor, ist dies ggf. vor Aktenanlage übersetzen zu lassen, sofern nicht zweifelsfrei geklärt ist, ob es sich bei dem Schriftstück um einen Asylantrag handelt. DA-AVS: Haftfälle                             6/7                           Stand 08/21
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Im Rahmen der Aktenanlage ist wie bei Erstanträgen aus der Haft auch bei Folgeanträgen unter dem Attribut "AE-Wohnpflicht der Status "Keine,        Haftfall"   bzw.       „Keine, Abschiebehaft" zu erfassen. Im Übrigen erfolgt die geführte Aktenanlage wie bei schriftlichen Folgeanträgen. Nach abgeschlossener Aktenanlage ist die elektronische Akte im Prozessschritt „Schriftlicher Folgeantrag“ an den zuständigen Entscheider weiterzuleiten. AZR Bzgl. der Erfassung im AZR ist die erneute Asylantragstellung als Folgemeldung im AZR zu erfassen. Kann die erneute Asylantragstellung im AZR auf Grund einer „Fortzugsmeldung“ nicht erfasst werden, ist die zuständige ABH aufzufordern, den Wiederzuzug zu melden, damit die erneute Asylantragstellung erfasst werden kann. Versand der Unterlagen Die Mitteilung an die ABH erfolgt mit XAVIA-Nachricht 110103. Ggf. wird die ABH gebeten, den Antragsteller nach Haftentlassung dem Bundesamt zur ed-Behandlung zuzuführen. Dieses Schreiben ist der ABH im Wege der XAVIA-Einzelfallinformation 110501 zu übermitteln. Da in diesen Fällen i.d.R. keine Anhörung und keine ed-Behandlung durch das Bundesamt durchgeführt wird, sind alle für den Antragsteller bestimmten Unterlagen dem Antragsteller per PZU zuzustellen. Ist der Ausländer anwaltlich vertreten, sind diese Unterlagen dem Bevollmächtigten per Einschreiben zu übersenden. DA-AVS: Haftfälle                            7/7                           Stand 08/21
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Dienstanweisung für das AVS Herkunftsländerschlüssel (HKL-Schlüssel) 1. HKL-Schlüssel eines konkreten Staates Die Staatsangehörigkeit eines konkreten Staates ist grundsätzlich durch die Vorlage geeigneter echter Dokumente (bspw. Reisepass, Personalausweis, ID-Card) nachzuweisen. Soweit der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines konkreten Staates durch die Vorlage geeigneter echter Dokumente nachweist, ist im Rahmen der Aktenanlage der entsprechende HKL-Schlüssel zu erfassen. Kann ein Antragsteller keine Dokumente vorweisen, die seine Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belegen, ist im Rahmen der Aktenanlage auf Grund der besonderen Umstände des Asylverfahrens zunächst die Staatsangehörigkeit zu erfassen, die der Antragsteller glaubhaft bei Antragstellung vorträgt. Die weiteren Möglichkeiten hinsichtlich der Feststellung des Herkunftslandes, bspw. durch das Auslesen von mobilen Datenträgern oder die Durchführung einer Sprachbiometrie oder der Namenstransskription sind zu beachten. Legt ein Antragsteller Nachweise vor, die eine doppelte Staatsangehörigkeit belegen, sind beide HKL-Schlüssel in MARiS zu erfassen. Als relevante Staatsangehörigkeit ist dann das HKL zu kennzeichnen, in dem dem Antragsteller eher keine Verfolgung droht. (Grundsätzliche Ausführungen zu mehreren Staatsangehörigkeiten siehe DA Asyl Kapitel Staatsangehörigkeit). Im Zweifel legt der zuständige Entscheider die relevante Staatsangehörigkeit fest. Beispiel: Es liegen Nachweise für eine syrische und eine libanesische Staatsangehörigkeit vor. Da in Syrien-Fällen derzeit grundsätzlich Schutz gewährt wird, ist die relevante Staatsangehörigkeit Libanon zu setzen. Die relevante Staatsangehörigkeit kann auch umgeändert werden, wenn eine Bewertung erst nach Anhörung möglich ist. 2. Ungeklärte Staatsangehörigkeit (HKL-Schlüssel 998) Die dauerhafte Verwendung des HKL-Schlüssels 998 setzt voraus, dass auch nach Anwendung der oben genannten Möglichkeiten zur Identifizierung des Antragstellers die konkrete Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht eindeutig bestimmt werden kann. Hauptanwendungsfall sind Verfahren, in denen der Antragsteller behauptet, Staatsangehöriger eines bestimmten Staates zu sein, und dieser Sachvortrag vom DA-AVS: Herkunftsländerschlüssel            1/3                           Stand 11/19
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Bundesamt als unglaubhaft bewertet wird, aber gleichzeitig kein anderer konkreter Staat festgestellt werden kann. Beispiele : - In den Fällen, in denen der Antragsteller keine Dokumente zum Nachweis seiner angegebenen Staatsangehörigkeit vorlegt, begründete Zweifel an der vom Antragsteller angegebenen Staatsangehörigkeit vorliegen und auch die weiteren technischen Möglichkeiten (s.o.) hinsichtlich der Feststellung des Herkunftslandes nicht zur einwandfreien Klärung der Staatsangehörigkeit beitragen, ist der HKL-Schlüssel 998 zu erfassen. - Eine Eingabe des HKL-Schlüssels 998 erfolgt auch dann, wenn bereits vor Abschluss der Aktenanlage festgestellt wird, dass der Antragsteller zum Nachweis seiner angegebenen Staatsangehörigkeit ge-/verfälschte Dokument vorgelegt hat. - Die Eingabe des HKL-Schlüssels 998 erfolgt ebenfalls, wenn der Antragsteller vorträgt, aus einem konkreten Staat zu stammen ohne dessen Staatsangehöriger oder Staatenloser zu sein, bspw. kurdische und palästinensische Volkszugehörige aus Syrien oder dem Libanon. - Auch in den Fällen, in denen ein Antragsteller vorträgt, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen, sondern staatenlos zu sein, ohne dies belegen zu können, ist der HKL- Schlüssel 998 zu erfassen. 3. Staatenlosigkeit (HKL-Schlüssel 997) Die Eingabe des HKL-Schlüssels 997 setzt auf Grund der besonderen Rechtsstellung, die Staatenlose haben, und den damit verbundenen von den Kommunen zu tragenden Kosten voraus, dass der Antragsteller seine Staatenlosigkeit nachweisen kann. Sofern der Antragsteller angibt, staatenlos zu sein, dies aber nicht nachweisen kann, ist für die Feststellung der Staatenlosigkeit die Ausländerbehörde zuständig. Eine Beteiligung der Ausländerbehörde entfällt, wenn der Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung oder im laufenden Verfahren (z.B. in der Anhörung) seine Staatenlosigkeit durch Vorlage entsprechender Nachweise belegen kann. Als Nachweis kommt neben der Feststellung einer ABH nur ein Reiseausweises für Ausländer nach dem Abkommen von 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen in Frage, der von einem Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ausgestellt worden und auch noch gültig ist (vgl. § 1 Abs. 4 Aufenthaltsverordnung). UNWRA-Ausweise sind grundsätzlich nicht als Nachweise zur Staatenlosigkeit geeignet. Hinweis zum Land des gewöhnlichen Aufenthalts bei Staatenlosen: Das Land des gewöhnlichen Aufenthalts ist das Land, in dem der Staatenlose tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten. Der tatsächliche Aufenthalt genügt, wenn er von einer gewissen Dauerhaftigkeit geprägt DA-AVS: Herkunftsländerschlüssel              2/3                        Stand 11/19
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ist. Beispiele hierfür sind das Anmieten einer Wohnung oder die Aufnahme einer Geschäfts-/ Berufstätigkeit. Auch fällt der Aufbau und die Pflege von sozialen Netzwerken darunter. Der vorübergehende Aufenthalt in Flüchtlingslagern begründet im Regelfall noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt; anders ist dies zu beurteilen, wenn es sich um dauerhafte Einrichtungen handelt, in denen auch ein langfristiger oder dauerhafter Verbleib möglich und zu erwarten ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Aufenthalt des Staatenlosen rechtmäßig ist. 4. Staatsangehörigkeit ohne Bezeichnung (HKL-Schlüssel 459) Die Eingabe des HKL-Schlüssels 459 setzt voraus, dass der Antragsteller Dokumente vorlegt, die von einer palästinensischen Autonomiebehörde (Westjordanland, Gazastreifen) ausgestellt wurden. Da es faktisch keine palästinensische Staatsangehörigkeit gibt, dient der HKL-Schlüssel 459 lediglich der statistischen Erfassung und Auswertbarkeit dieser Personengruppe. 5. Land des gewöhnlichen Aufenthalts Bei allen vorgenannten Fallkonstellationen bleibt die Erfassung zum Land des gewöhnlichen Aufenthalts unberührt. 6. Anhörung Sofern auch nach Durchführung aller zur Verfügung stehenden Mittel zur Identitätsfeststellung, wie das Auslesen von mobilen Datenträgern, Namenstransliteration und der Sprachbiometrie, bis zum Anhörungstermin keine Klärung der Staatsangehörigkeit herbeigeführt werden konnte, ist die Anhörung durch einen Entscheider durchzuführen, der auf das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers spezialisiert ist. Eine ggf. durchzuführende STA stellt kein zuverlässig wirksames Mittel zur Identitätsfeststellung dar und kann ohnehin erst nach einer ergänzenden Anhörung in Betracht      gezogen       werden.     S.     hierzu    die    Ausführungen       in    der DA-Asyl/Identitätsfeststellung/Sprach- und Textanalyse. 7. Überprüfung und Änderung des HKL-Schlüssels Für die Überprüfung und ggf. Änderung des HKL-Schlüssels nach erfolgter Aktenanlage ist der Entscheider zuständig. Sofern eine Änderung des HKL-Schlüssels erfolgt ist, ist dies außer in MARiS auch im AZR entsprechend zu ändern. Über die Änderung ist die ABH mittels XAVIA-Nachricht 110206 zu informieren. DA-AVS: Herkunftsländerschlüssel              3/3                            Stand 11/19
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Dienstanweisung für das AVS Hilfsakten mit Belehrung 1. Vorbemerkung Die nachfolgenden Regelungen setzen voraus, dass für den Asylsuchenden weder in MARiS noch im AZR ein Datensatz gespeichert ist (kein laufendes Verfahren, Vorakte, Aufgriffsfall, weitere Hilfsakten). Sofern lediglich im AZR ein Datensatz gefunden wird, in dem der Speichersachverhalt „Asylgesuch gestellt“ erfasst ist, ist davon auszugehen, dass zumindest auch eine Vorakte existieren muss, da diese im Rahmen der Erstregistrierung automatisch generiert wird. Sofern bei Anlage einer Hilfsakte im Rahmen der Personensuche festgestellt wird, dass für den Asylsuchenden bereits eine Vorakte, eine Aufgriffsakte ohne Asylantrag, eine Aufgriffsakte aufgrund Verstoß gegen die Weiterleitungspflicht nach § 20 Abs. 1 AsylG oder eine Hilfsakte in MARiS gespeichert ist, sind die Regelungen im Kapitel „ Asylgesuch ohne Antragstellung“ zu beachten. 2. Allgemeines Der Ausländer wird belehrt, dass er verpflichtet ist, sich zur nächstgelegenen (§ 20 Abs. 1 AsylG) bzw. für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung (AE) (§ 22 Abs. 3 AsylG) zu begeben und im Falle der Nichtbefolgung das Asylgesuch wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen gilt. Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige AE belehrt den Ausländer ebenfalls schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis darüber, dass das Asylgesuch wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen gilt, wenn er den von der AE genannten Termin zur förmlichen Asylantragstellung bei der für ihn zuständigen Außenstelle des Bundesamtes nicht wahrnimmt (§ 23 Abs. 2 AsylG). Kommt der Ausländer den Verpflichtungen nicht unverzüglich nach, so findet grds. § 33 Absatz 1 AsylG entsprechend Anwendung. Das Asylgesuch wird als zurückgenommen angesehen sofern kein Dublinverfahren durchgeführt wird. Hinsichtlich des Begriffs „unverzüglich“ wird auf die Ausführungen im Kapitel „Asylgesuch ohne Antragstellung“ verwiesen. Exkurs: Die Überwachung der Weiterleitungspflicht nach § 20 Abs. 1 AsylG (i.d.R. BPol oder Landespolizei zur nächstgelegenen AE) ist mit den betroffenen Behörden DA-AVS: Hilfsakten mit Belehrung              1/4                           Stand 06/18
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standardisiert worden. Hierbei werden die Asylgesuche von den Polizeien auch an einen zentralen Postkorb im BAMF gesendet. Die Bearbeitung dieser Fälle erfolgt durch GA4 oder bei Vorliegen von Hinweisen auf ein mögliches Dublinverfahren von den Dublin- Zentren. Die einzelnen Außenstellen sind von diesem Verfahren in der Regel nicht betroffen. In Zusammenhang mit diesem Verfahren werden aus technischen Gründen auch Aufgriffsakten angelegt, die jedoch keine klassischen Aufgriffsfälle sind, sondern das eben beschriebene Verfahren enthalten. Ist der Ausländer auch nach Ablauf der 1-Wochen-Frist seiner Weiterleitungspflicht ohne ausreichende Entschuldigung nicht gefolgt und zu dieser Person ist weder in MARiS noch im AZR ein Datensatz gespeichert, wird eine Hilfsakte mit Belehrung angelegt. 3. Bearbeitung Die weitere inhaltliche Verfahrensweise erfolgt analog den Fällen, in denen eine Vorakte vorliegt, der Ausländer jedoch nicht in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder zur Antragstellung erschienen ist und innerhalb der 1-Wochenfrist keine ausreichende Entschuldigung für das Versäumnis einging. (siehe Kap. Asylgesuch ohne Antragstellung/ 4. Bearbeitungshinweise) Hinweis: Bei einem später gestellten Fortführungs- oder Folgeantrag wird die „Hilfsakte mit Belehrung“ nicht umprotokolliert. In diesen Fällen erfolgt die Übernahme der Person aus der Hilfsakte in eine „neue Akte“. Die folgenden Regelungen gelten nur, wenn bereits eine zuständige ABH bekannt ist. Dies ist regelmäßig bei der Weiterleitungspflicht nach § 20 Abs. 1 AsylG (i.d.R. BPol oder Landespolizei zur nächstgelegenen AE) nicht der Fall. Siehe hierzu oben „Exkurs“. 3.1 AZR Eine AZR-Meldung erfolgt bei Anlage einer Hilfsakte nicht, da eine wirksame Asylantragstellung nicht vorliegt. Die ABH wird jedoch gebeten, den Ausländer im AZR zu erfassen und die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 66 AsylG) zu veranlassen (D0127). 3.2 Hilfsaktenanlage mit Belehrung und Fremd-Fabl Wird dem Bundesamt neben einer Belehrung ein Fremd-FABl mit übersandt, ist dies in der Maske „Ed Daten – Foto“ der Hilfsakte entsprechend zu erfassen. Hierbei wird das tatsächliche, also bereits in der Vergangenheit liegende Datum der ed-Behandlung erfasst. Das Feld „aufnehmende Dienststelle“ kann mit Freitext befüllt werden. In diesem Feld wird die jeweilige Grenzschutzstelle/Polizeidienstelle/ABH, die die ed-Behandlung durchgeführt hat, manuell erfasst. DA-AVS: Hilfsakten mit Belehrung             2/4                             Stand 06/18
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