DA-AVS-MARiS

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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5. Teilabschlussmitteilung Teilbestandskraft-/Teilrechtskraftmitteilungen ergehen nur für positive Teile der Entscheidung und werden an die ABH mittels XAVIA-Nachricht 110205 "Teilabschlussmitteilung", an den Antragsteller mittels Dokument D0145, an den Rechtsanwalt mittels Dokument D0146 übermittelt. Hinweis: Nach Zuerkennung des Familienflüchtlingsschutzes und entfallener Prüfung zu Art. 16a a GG wird keine Teilabschlussmitteilung, sondern eine Abschlussmitteilung erstellt und an die Beteiligten übermittelt (s. 2.2.1 Die Teilabschlussmitteilung wird nicht automatisch versendet, sondern muss als manuelle XAVIA-Nachricht aus der Maske ABH/AE Kommunikation heraus an die ABH übermittelt werden. Vor der Versendung einer Teilabschlussmitteilung über XAVIA ist das Datum im Pflichtfeld „BK/RK Datum“ zu prüfen und ggf. mit dem korrekten Datum zu befüllen. S. hierzu auch die Ausführungen im „Leitfaden XAVIA“ bzw. in der „Kurzübersicht XAusländer“. Beispiel: Wird eine positive Entscheidung zum Flüchtlingsschutz und/oder subsidiären Schutz und/oder zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bestands- bzw. rechtskräftig und die ablehnende Entscheidung zu Art. 16a GG wird noch beklagt, ist nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft der positiven Entscheidung(en) eine Teilabschlussmitteilung zu erstellen. Wird eine positive Entscheidung zum Flüchtlingsschutz und/oder subsidiären Schutz und/oder zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bereits mit Zustellung des Bescheides bestandskräftig und der Antragsteller ist nicht anwaltlich vertreten, kann die Teilabschlussmitteilung an den Antragsteller (D0145) bereits zusammen mit der Bescheidzustellung erfolgen. Eine Erfassung des Zustelldatums bzw. der Teilbestandskraft in der Abschlussmitteilung ist nicht erforderlich. 6. Abschlussmitteilung an das BKA: Wird ein Asylsuchender - dies gilt für Erst- und Folgeantragsteller – ed behandelt, ist eine Abschlussmitteilung an das BKA erforderlich, damit das BKA seiner Pflicht zur Vernichtung der ed Unterlagen gemäß § 16 Abs. 6 AsylG nachkommen kann. Die Abschlussmitteilung an das BKA erfolgt automatisch mit Eingabe des unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens sofern für den Antragsteller eine D-Nr. in MARIS eingestellt wurde. DA-AVS: Abschlussmitteilung                   12/12                         Stand 04/22
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Dienstanweisung für das AVS Änderungen von Personendaten / Erfassung weiterer Personendaten 1.      Allgemeines Grundsätzlich gilt, dass zur eindeutigen Zuordnung von Posteingängen und Auskunftsersuchen sämtliche im Rahmen der Asylantragstellung sowie im weiteren Verfahren dem Bundesamt bekanntgewordenen abweichenden Personendaten, andere bzw. geänderte Namen, Aliaspersonalien und/oder Staatsangehörigkeiten in MARiS und im AZR zu erfassen sind. Dies gilt auch für Fälle, in denen Referat 71B die AVS-Leitung per Mail darüber informiert, dass im Rahmen des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens seitens einer Sicherheitsbehörde weitere Aliaspersonalien übermittelt wurden. L-AVS verfügt eine entsprechende Erfassung der Personalien in MARiS. Über die MARiS/AZR-Schnittstelle sind die Aliaspersonalien anschließend auch im AZR zu erfassen. In Fällen, in denen der Asylantrag noch keiner Außenstelle zugeordnet ist, erfolgt die Erfassung durch Mitarbeitende des Zentral-AVS. Hierbei sind die Regelungen zum AZR-Abgleich, sowie der entsprechenden Regelungen zum VIS-/Visa-Portalabgleich bei MFI/Aliasidentitäten zu beachten. Sowohl MARiS als auch das AZR eröffnen hierbei die Möglichkeit folgender differenzierter Eingaben anderslautender Namen bzw. Namensschreibweisen:        Abweichende Namensschreibweise        Aliaspersonalien        Anderer Name        Schreibweise der Namen nach deutschem Recht Nachfolgend ein Auszug aus der „allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister“ hinsichtlich der Anwendung der o.g. Differenzierungen anderslautender Namen bzw. Namensschreibweisen: -    Die Speicherung abweichender Namensschreibweisen berücksichtigt die unterschiedlichen Transkriptionen, die bei annähernd lautgerechter Übertragung der Namen aus einer Schriftsprache mit Schriftzeichen zustande kommen, die nicht den lateinischen Buchstaben entsprechen. Transkriptionen sind sorgfältig vorzunehmen, DA-AVS: Änderung v. Pers.-daten/ Erfassung weiterer Personendaten             1/5                            Stand 02/21
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da abweichende Namensschreibweisen ein wichtiges Hilfsmittel für die Feststellung der Identität darstellen. -   Aliaspersonalien sind unzulässigerweise benutzte Personalien mit der Absicht, die Identität zu verschleiern. -   Andere Namen sind Genanntnamen, Künstler- oder Ordensnamen sowie nicht definierte Namen, die der Betroffene ohne die Absicht führt, damit die Identität zu verschleiern (z. B. Pater Remigius). Diese Namen sind nur dann zu speichern, wenn sie im Pass eingetragen sind oder aus anderen amtlichen Quellen, z. B. aus dem Melderegister, bekannt geworden sind. -   Unter dem Begriff „Schreibweise des Namens nach deutschem Recht“ (entspricht der Namensführung nach deutschem Recht) werden die Vor-, Familien- und Geburtsnamen erfasst, die nach deutschem Recht neben den Namen nach dem Recht des Herkunftslandes geführt werden. Als Gründe für Abweichungen kommen vor allem unterschiedliche familien- oder personenstandsrechtliche Beurteilungen eines Sachverhalts in den verschiedenen Rechtsordnungen in Betracht. Das ist z. B. der Fall, wenn eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen und der Name der Ehefrau angenommen wurde, was nach dem Recht des Herkunftsstaates nicht zulässig ist. Die „Schreibweise des Namens nach deutschem Recht“ ist im Gegensatz zur MARiS- Schnittstelle im Registerportal des BVA unter „Grundpersonalien“ zu finden. 2.      Erfassung weiterer bekanntgewordener Personendaten Werden dem Bundesamt zu einem Antragsteller weitere bzw. anderslautende Personendaten bekannt, die keine Änderung der Führungspersonalien nach sich ziehen, sind diese sowohl in MARiS in der Maske "MFI - Weitere Namen" als auch im AZR zu erfassen. Die Erfassung der anderslautenden Personendaten im AZR erfolgt grundsätzlich nach der Erfassung in MARiS über das Kontextmenü nach Auswahl "AZR-Abgleich". 3.      Änderung der Führungspersonalien Führungspersonalien werden grundsätzlich nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens geändert. Später eingehende Änderungen von Personendaten sind lediglich - um ggf. eingehende Post oder telefonische Anfragen zuordnen zu können - als weitere Namen zu erfassen. Die Entscheidung darüber, ob die Führungspersonalien neu zu bestimmen sind, obliegt grundsätzlich dem Entscheider. Ausnahme: DA-AVS: Änderung v. Pers.-daten/ Erfassung weiterer Personendaten             2/5                              Stand 02/21
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In den Fällen, in denen sich die bei der Erstregistrierung und Generierung einer Vorakte erfassten Personendaten im Rahmen der Asylantragstellung ändern, kann die Änderung der Führungspersonalien ohne vorherige Rücksprache mit dem Entscheider vom aufnehmenden AVS Mitarbeiter vorgenommen werden. S. hierzu die Verfahrenshinweise unter Punkt 3.1. Führungspersonalien werden nur dann geändert, wenn Dokumente vorgelegt werden, die zweifelsfrei belegen, dass die bislang erfassten Führungspersonalien nicht den tatsächlichen Personendaten entsprechen. Dies können beispielsweise sein: - Nachträglich vorgelegte und auf Echtheit geprüfte Identitätspapiere wie Pass oder Personalausweis. -    Feststellungsbeschlüsse eines Gerichts zum Alter eines unbegleiteten Minderjährigen. -    Personenstandsdokumente,        die     eine      hierfür   zuständige      Behörde (Personenstandsbehörde, ABH) auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung gem. § 27 VwVfG ausgestellt hat. Die Mitteilung der Änderung an die ABH erfolgt mit XAVIA-Nachricht 110206. Hinweis: Bei VIS-Treffern unter anderem Namen mit Visumserteilung erfolgt die Änderung von Führungspersonalen nur bei verfahrensfähigen Personen oder bei begleiteten Minderjährigen. Bei unbegleiteten Minderjährigen erfolgt keine Änderung der Führungspersonalien. Werden bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der VIS- Abfrage weitere Personendaten bekannt, sind diese lediglich als „weitere Namen“ zu erfassen. 3.1     Änderung der Führungspersonalien im Rahmen der Antragsentgegennahme Eine Änderung der Führungspersonalien im Rahmen der Antragsentgegennahme kommt i.d.R. dann in Betracht, wenn die an den PIK-Stationen erfassten Führungspersonalien im Rahmen der Antragsentgegennahme durch Vorlage eines Identitätsnachweises „korrigiert“ werden müssen. Bei offensichtlichen Schreibfehlern oder Namensdrehern ist eine Änderung der Führungspersonalien nach Rücksprache mit der TL AVS ausnahmsweise auch ohne Vorlage eines Identitätsnachweises zulässig. In diesen Fällen ist bei der XAVIA-Nachricht 110206 die Möglichkeit 04 „glaubhafte Darstellung bei der Antragsannahme“ auszuwählen. Grundsätzlich ist bei Schreibfehlern oder Namensdrehern die Namensart "Abweichende Namensschreibweise" zu verwenden, es sei denn es liegen die Eigenschaften einer der o.g. Namensarten vor. Siehe hierzu auch den nachfolgenden Hinweiskasten. DA-AVS: Änderung v. Pers.-daten/ Erfassung weiterer Personendaten            3/5                           Stand 02/21
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Hinweis: Bei einem AZR-Abgleich aus MARiS wird nach Auswahl der Namensart "Abweichende Namensschreibweise" nur der Familienname, Vorname oder Geburtsname ins AZR übernommen. Sofern sich z.B. lediglich eine Abweichung des Geburtsortes oder des Geburtsdatums ergibt, kann der ursprüngliche Geburtsort/das Geburtsdatum aus technischen Gründen nicht im AZR als "weitere Personalie" mit der Namensart "Abweichende Namensschreibweise" erfasst werden. Ausnahmsweise sind hier die kompletten Personendaten als „Aliaspersonalie“ zu erfassen. Sind die Führungspersonalien eines Antragstellers im Rahmen der Aktenanlage aus einer bereits existierenden Vorakte zu ändern, ist zunächst der Aufbau der Vorakte mit den ursprünglichen        Führungspersonalien    abzuschließen.       Die    Änderung      der Führungspersonalien erfolgt erst nach abgeschlossener Aktenanlage. Nur so ist sichergestellt, dass die ursprünglichen Personendaten automatisch in die Maske „MFI – Weitere Namen“ erfasst und die "neuen" Führungspersonalien automatisch als Führungspersonalien in das AZR übernommen werden.                     Die ursprünglichen Führungspersonalien werden je nach erfasster Namensart im AZR gespeichert und sind in der AZR-Gesamtauskunft unter „Weitere Namen“ ersichtlich. Bezüglich der Änderung der Staatsangehörigkeit wird auf den Hinweis in der MARiS-Info 19 (MARiS-AZR Schnittstelle Version 3.4) verwiesen. 3.2    Änderung der Führungspersonalien im laufenden Verfahren Sind die Führungspersonalien eines Antragstellers im bereits laufenden Verfahren zu ändern, werden im Rahmen des AZR-Abgleiches auch die im AZR gespeicherten Führungspersonalien automatisch entsprechend geändert. Bezüglich der Änderung der Staatsangehörigkeit wird auch hier auf den Hinweis in der MARiS-Info 19 (MARiS-AZR Schnittstelle Version 3.4) verwiesen. 3.3    Mitteilung an die Beteiligten In allen Fällen, in denen in einer Verfahrensakte die Führungspersonalien neu bestimmt wurden, ist dies allen am Verfahren beteiligten Stellen mitzuteilen. Die ABH und - soweit erfasst - auch die AE, werden aus der Maske ABH/AE Kommunikation mit XAVIA Nachricht 110206 (Datenberichtigung) informiert. Darüber hinaus werden alle Beteiligten und noch nicht informierte Stellen (außer BKA) mit Dokument D0773 sowie den zugehörigen Anschreiben D0859-D0862 informiert. Im Zusammenhang mit der Übermittlung von XAVIA-Nachrichten sind der Leitfaden XAVIA sowie die Kurzübersicht XAusländer zu beachten. Die Mitteilung an das BKA erfolgt automatisch über die MARiS/BKA-Schnittstelle. DA-AVS: Änderung v. Pers.-daten/ Erfassung weiterer Personendaten            4/5                            Stand 02/21
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4. Blocknamen Grds. gilt, dass bei Namen (Familien-, Geburts- und Vornamen), Geburtsort und -bezirk die Schreibweise zu übernehmen ist, die sich aus den Ausweispapieren oder aus den sonstigen amtlichen Unterlagen oder diesbezüglichen Übersetzungen ergibt. Lässt sich bei dem Namen eines Ausländers aus der Eintragung in seinem Pass oder sonstigen Ausweispapieren eine Aufteilung in Familien- und Vornamen nicht feststellen, so wird der gesamte Name als Familienname mit der in der Eintragung im Pass oder in sonstigen Ausweispapieren enthaltenen Reihenfolge der Wörter erfasst (Blockname). Das Feld „Vorname“ bleibt in MARiS leer. Diese Vorgehensweise gilt auch, wenn nur ein Vorname existiert. Da es jedoch auf Grund der Vorgaben des AZR zwingend erforderlich ist, dass in MARiS nicht befüllte Feld „Vorname“, im AZR mit einem „Pluszeichen“ (+) zu belegen, ist dies bis zu einer technischen Lösung manuell vorzunehmen. Sobald eine technische Lösung in MARiS implementiert wurde (bei Leerfeld in MARiS wird dann im Rahmen des AZR- Abgleichs automatisch ein „Pluszeichen“ (+) im AZR erfasst) kann der AZR-Abgleich wieder uneingeschränkt genutzt werden. DA-AVS: Änderung v. Pers.-daten/ Erfassung weiterer Personendaten           5/5                           Stand 02/21
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Dienstanweisung für das AVS Akteneinsicht / Aktenversand Beteiligte eines laufenden Verwaltungsverfahrens können nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die     jeweiligen     Akten     einsehen.   Auch   wer      außerhalb  eines     laufenden Verwaltungsverfahrens ein berechtigtes Interesse darlegt, erhält Akteneinsicht. Hinweis: Sofern noch in ASYLON angelegte (Papier-) Akten als Beiakten dem VG übersandt werden müssen, erhält das VG eine vollständige Kopie der Originalakte. Die Originalakte verbleibt beim Bundesamt. Gleiches gilt, wenn Akteneinsicht - z.B. durch einen RA - gefordert wird. Seit Inkrafttreten des Asylbeschleunigungsgesetzes am 24.10.2015 darf nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden (§ 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG). Gemäß Weisung vom 27.07.2016 sind in Dublin-Fällen alle Dokumente, aus denen sich der Termin der geplanten Überstellung ergibt, von der Akteneinsicht auszunehmen. Sofern der Antrag auf Akteneinsicht ein Dublinverfahren betrifft, in dem neben der Verfahrensakte eine DUAO-Mappe geführt wird (dies ist bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Dublinbescheid der Fall), ist der Inhalt der DUAO-Mappe ebenfalls auszudrucken und dem Ausdruck der Verfahrensakte beizufügen. Hinweis: DUAO-Mappen können nicht per EGVP versandt werden. D.h., dass in den Fällen, in denen außer der Verfahrensakte auch die entsprechende DUAO-Mappe versandt werden soll, entweder beide Akten/Mappen ausgedruckt und zusammen postalisch versendet werden oder die DUAO-Mappe nach Versand der Verfahrensakte per EGVP postalisch „nachgereicht“ wird. Eine Auflösung der DUAO-Mappe in die Verfahrensakte darf bis zum Verfahrensabschluss nicht erfolgen. Der geplante Überstellungstermin befindet sich in einer referenzierten Postmappe/Mappe, solange dieser Termin weder realisiert noch storniert wurde. Diese Postmappe/Mappe darf daher nicht in die Akte oder DUAO-Mappe aufgelöst werden; sie ist nicht Bestandteil der Akte und darf weder ausgedruckt noch versandt werden. Hinweis: Vor Ausdruck der Akte ist zu prüfen, ob referenzierte Postmappen/Mappen vorhanden sind. Diese sind vor dem (Akten-)Druck in die Akte aufzulösen, eventuell noch durchzuführende Bearbeitungsschritte sind per Aktenvermerk/Verfügung festzuhalten. DA-AVS: Akteneinsicht / Aktenversand          1/4                           Stand 11/19
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Ausnahmen:                Postmappen/Mappen,           die        einen          geplanten Überstellungs-/Abschiebungstermin enthalten, solange dieser weder realisiert noch storniert wurde, dürfen nicht in die Verfahrensakte aufgelöst werden. Außerdem darf wie oben beschrieben die DUAO-Mappe bis zum Verfahrensabschluss nicht aufgelöst werden. Handelt es sich bei einem Antrag auf Akteneinsicht um ein Verfahren, das bereits unanfechtbar abgeschlossen ist, ist der Antrag an das Zentral-AVS weiterzuleiten. Ob dem Antrag stattgegeben wird, liegt in der Entscheidung des Zentral-AVS. 1. Akten- und Schriftstückversand an VG Vorbemerkung: Detaillierte Informationen zum manuellen Aktenversand per eGVP sowie zu gebündelten Aktenanfragen und dem Versand von Schriftstücken an Verwaltungsgerichte können der Kurzanleitung_eGVP entnommen werden. 1.1 Aktenversand an VG Legt der Antragsteller gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes Rechtsmittel ein, werden dem zuständigen VG nach Klageeingang beim Bundesamt die Asylverfahrensakten über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (eGVP) übermittelt. Als Vorblatt wird das Begleitschreiben D0040 automatisch mit übermittelt. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 AsylG sind bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG sowie bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen nach § 30 AsylG dem zuständigen Verwaltungsgericht unverzüglich und unabhängig davon ob Rechtsmittel eingelegt wurden oder nicht, die Verfahrensakten zusammen mit dem Nachweis der Zustellung zu übermitteln. Die elektronische Aktenübermittlung erfolgt automatisch nach Weiterleitung in den Prozessschritt „Rücklauf EB / Fristüberwachung Start“. Als Vorblatt wird das Begleitschreiben D0190 automatisch mit übermittelt. In den Fällen, in denen die Durchführung eines weiteren Verfahrens nach § 71 AsylG (Folgeantrag) abgelehnt wird, erfolgt die elektronische Vorabübersendung an das VG nur, wenn eine neue Abschiebungsandrohung erlassen wurde. Auch hier erfolgt die Übersendung automatisch nach Weiterleitung in den Prozessschritt „Rücklauf EB / Fristüberwachung Start“. In den Fällen, in denen keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen wurde, erfolgt die elektronische Aktenübermittlung erst nach Eingang einer Klage beim Bundesamt. DA-AVS: Akteneinsicht / Aktenversand          2/4                          Stand 11/19
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Hinweis: In den Fällen, in denen nach einem Zweitantrag gem. § 71a AsylG kein weiteres Verfahren durchgeführt wird, ist die Verfahrensakte nach erfolgter Zustellung ebenfalls an das zuständige VG zu senden. Eine automatische Vorabübersendung der Verfahrensakte ist hier aus technischen Gründen derzeit nicht möglich. Entsprechend ist in diesen Fällen darauf zu achten, dass unverzüglich nach Rücklauf des EB bzw. der PZU der Versand der Verfahrensakte an das zuständige VG manuell vorzunehmen ist. Grundsätzlich werden Vorverfahrensakten dem VG mit übermittelt. Die elektronische Übermittlung der Vorverfahrensakten erfolgt nicht automatisch, sondern muss separat angestoßen werden. Das Begleitschreiben D0190 ist bzgl. der übersandten Vorverfahrensakten entsprechend zu ergänzen. In Absprache mit dem jeweils zuständigen VG kann ggf. auf eine Übermittlung der Vorverfahrensakten verzichtet werden. Gleiches gilt, wenn eine abgeteilte Akte (Strichakte) an das VG mit übermittelt werden soll. Auch hier ist eine automatische Übermittlung nicht möglich, sondern muss gesondert angestoßen werden. Auch bei beklagten Widerrufsbescheiden sind die Akten der vorangegangenen Verfahren dem VG mit zu übermitteln. In Gerichtsverfahren von Kindern sind neben dem beklagten Verfahren des Kindes auch die Bindungssakten (Eltern) dem VG zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung der Vorverfahrens- bzw. Bindungsakten an das VG hat zeitgleich, d. h. gleichzeitig mit der Akte des beklagten Verfahrens zu erfolgen. Gebündelte Aktenanfragen werden über den Prozess durch die Zentrale Versandeinheit bearbeitet 1.2 Schriftstückversand an VG Grds. sind auch alle für das VG relevanten Schriftstücke per eGVP zu übermitteln. Vorübergehende Ausnahmen sind ebenfalls der o.g. Kurzanleitung_eGVP zu entnehmen. 2. Akteneinsicht RA Der Antrag auf Akteneinsicht wird eingescannt und dem zust. Entscheider als Postmappe zugeleitet. Nach Prüfung des Antrages fertigt der Entscheider das Begleitschreiben D0802 DA-AVS: Akteneinsicht / Aktenversand           3/4                            Stand 11/19
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und leitet dieses mit der elektronischen Akte dem AVS             zu. Der Versand des Aktenausdruckes erfolgt durch das AVS. Kosten werden nicht berechnet. Hinweis: Beantragen Anwälte in Widerrufs(prüf)verfahren Akteneinsicht, ist außer der Widerrufsakte auch die Akte des Anerkennungsverfahrens dem Anwalt zu übersenden. Dies betrifft nicht nur Aktenanforderungen im Klageverfahren, sondern auch die Akteneinsicht im laufenden Widerrufsverfahren. Beim Ausdruck der Akte ist unbedingt darauf zu achten, dass dieser ausschließlich über den Menüpunkt „Akte drucken“ erfolgt. Nur so ist sichergestellt, dass die Akte paginiert und mit Inhaltsverzeichnis versehen ausgedruckt wird. Nicht paginierte und ohne Inhaltsverzeichnis versehene Aktenausdrucke, die nicht auf dem regulären Weg erzeugt wurden, dürfen keinesfalls an Externe, wie RA’e, versandt werden. 3. Akteneinsicht UNHCR Akten oder Teile hieraus an den UNHCR werden durch Ref. 62C übersandt. Bei einer eventuellen Anforderung unmittelbar an das AVS einer Außenstelle ist diese Anforderung an Ref. 62C mit einem entsprechenden Hinweis zu übermitteln. 4. Akteneinsicht BVA oder ABH Ein Aktenversand an das BVA oder die ABH ist nach Vfg. des Entscheiders vorzunehmen. Soll nicht die komplette Akte übersandt werden, sind die zu versendenden Aktenteile lokal über das Menü „Druck/unprotokolliert“ auszudrucken und mit Briefvorlage D0231 (bei nicht zuständiger ABH) oder Briefvorlage ABH (D0257) zu übersenden. 5. Akteneinsicht an nicht Beteiligte Bei Aktenversand an nicht Beteiligte eines laufenden Asylverfahrens, werden ggf. eingescannte ärztliche Unterlagen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mit versandt. Dies gilt auch bei Aktenvorlage an die zuständige ABH in Fällen, in denen noch keine Entscheidung bzw. eine negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG erging, oder eine unzuständige ABH die Asylakte anfordert. Dem Aktenausdruck werden die ärztlichen Unterlagen entnommen und durch das Vorblatt D0829, welches aus der Schriftstückliste über den Button „Formular bedrucken“ erstellt und ausgedruckt wird, ersetzt. Die dem Aktenausdruck entnommenen ärztlichen Unterlagen werden vernichtet. DA-AVS: Akteneinsicht / Aktenversand       4/4                           Stand 11/19
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