DA-AVS-MARiS
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
Hinweis: Bei Vor- bzw. Hilfsakten handelt es sich mangels wirksamer Antragstellung zwar nicht um ein Mehrfachverfahren, gleichwohl ist die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 3 AsylG hier einschlägig. Danach ist ein (noch offener) unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer während dieses Verfahrens unter Angabe anderer Personalien ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat. 2. Verdeckter Folgeantrag Bei einem verdeckten Folgeantrag handelt es sich um einen Folgeantrag, der in Unkenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten als Erstantrag behandelt wurde. Dies ist z. B. der Fall, wenn aufgrund einer vorgetäuschten Identität bei der Antragstellung nicht festgestellt werden konnte, dass der Asylbewerber bereits ein bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossenes Erstverfahren betrieben bzw. die Rücknahme des Asylantrages im Erstverfahren erklärt hat. Ein verdeckter Folgeantrag ist kein Mehrfachverfahren. Es kann aber zu einem verdeckten Folgeantrag seinerseits wieder Mehrfachverfahren geben, wenn neben ihm weitere Verfahren zumindest phasenweise zeitgleich betrieben werden oder wurden. 3. Urverfahren/Stammverfahren Innerhalb einer Verfahrensart ist immer der zeitlich am frühesten anhängig gewordene Verfahrensteil Ur-/Stammverfahren. Im Erstverfahren wird dieses maßgebliche Verfahren als Urverfahren, im Folgeantragsverfahren als Stammverfahren bezeichnet. Das maßgebliche Verfahren ist für jede Verfahrensart (Erst- oder Folgeantrag) getrennt zu bestimmen, d. h. für Personen, bei denen Mehrfachanträge im Erst- und auch im Folgeverfahren vorliegen, sind sowohl ein Ur- als auch ein Stammverfahren zu bestimmen. 4. Aliaspersonalien Aliaspersonalien im Sinne dieser Vorschrift sind alle vom Erstverfahren abweichenden Personalangaben, die vom Antragsteller zur Täuschung im Asylverfahren eingesetzt wurden. Anders als beim weitgefassten Aliasbegriff, der auch abweichende Personalangaben ("Andersschreibweise" des AZR) als Aliaspersonalien erfasst, sind Abweichungen in den Personalangaben aufgrund von Übersetzungsfehlern, Zahlendrehern oder Namensänderung durch Heirat von dieser engeren Definition nicht erfasst. Wegen der fehlenden Täuschungsabsicht sind die Voraussetzungen für ein Mehrfachverfahren oder einen verdeckten Folgeantrag nicht erfüllt. DA-AVS: Mehrfachidentitäten 2/7 Stand 12/19
Zuständigkeit 1. Bearbeitende Außenstelle Grundsätzlich ist die Außenstelle mit der zeitlich letzten Antragstellung bzw. wenn noch keine Antragstellung erfolgt ist, zu der die letzte EASY-Verteilung erfolgte, für die Bearbeitung der Mehrfachidentität zuständig. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen von dieser Zuständigkeitsregelung möglich. Eine Abgabe ist dabei in jedem Verfahrensstadium möglich. Diese ist aber in jedem Fall mit den Beteiligten (betroffene Außenstellen des Bundesamtes, Ausländerbehörden) zuvor durch einen hierzu vom Außenstellenleiter beauftragten Mitarbeiter einvernehmlich zu klären. Sollte nach der Bearbeitung der Mehrfachidentität eine weitere Berarbeitung der Akte notwendig sein, ist die Akte an die dafür zuständige Außenstelle weiterzuleiten. 2. Zuständige Außenstelle Zuständige Außenstelle ist die Außenstelle des Urverfahrens bzw. die Außenstelle mit der ersten EASY-Verteilung/Zuweisung. Sämtliche in weiteren Anträgen/Asylgesuchen ausgesprochenen räumlichen Beschränkungen sind unwirksam. Fallen die Zuständigkeit hinsichtlich des Urverfahrens und der Außenstelle mit der ersten EASY-Verteilung/Zuweisung auseinander, ist die Zuständigkeit mit den betroffenen Ausländerbehörden zu klären. Bearbeitung 1. Eingangsbearbeitung Eine unverzügliche Bearbeitung der Treffermeldungen in den Außenstellen ist sicherzustellen. Als effizient hat sich die Bestimmung spezialisierter Entscheider/-innen Asyl und AVS-Mitarbeiter/innen für die Bearbeitung der Mehrfachidentitäten herausgestellt. Nach Eingang der Treffermeldung ist diese sofort dem/der zuständigen MFI-Mitarbeiter/-in zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten. 2. Weitere Bearbeitung Jeder Verfahrensteil wird unter den Personalien weitergeführt, unter denen der Antrag zum jeweiligen Aktenzeichen gestellt wurde. DA-AVS: Mehrfachidentitäten 3/7 Stand 12/19
Personalien der einzelnen Verfahrensteile dürfen keinesfalls verändert und z.B. auf die Angaben im Ur-/Stammverfahren geändert werden, da die Akten sonst nicht mehr die Mehrfachidentität abbilden und ein späteres Nachverfolgen der Abläufe anhand der Aktenausdrucke erschwert. Schon ausgehändigte Aufenthaltsgestattungen sind einzuziehen bzw. das Einziehen ist über die ABH zu veranlassen. Auch für Mehrfachantragsteller ist grundsätzlich ein Termin zur persönlichen Anhörung anzuberaumen. Dem Mehrfachantragsteller ist jedoch nur in einem der Verfahrensteile die Gelegenheit zur persönlichen Anhörung zu geben. Bei Mehrfachverfahren wird immer das am weitesten fortgeschrittene Verfahren entschieden. Sind alle Verfahren gleich weit fortgeschritten, das Ur-/Stammverfahren. Alle noch nicht entschiedenen Verfahren erhalten den SST „Antrag nicht weiter bearbeitet“ mit Status entschieden, zugestellt und bestandskräftig. Liegen bereits mehrere unanfechtbare Entscheidungen vor, so bleiben aus Praktikabili- tätsgründen alle Entscheidungen bestehen. Obgleich mehrere Entscheidungen bestehen bleiben, ist nur die zeitlich früheste unanfechtbare Entscheidung verfahrensbeendend. Die früheren Stornierungen der weiteren Entscheidungen und Eingabe des SST „Mehrfachidentität Bescheid bleibt“ entfällt. Verdeckte Folgeanträge werden wie normale Folgeanträge weiterbearbeitet. Eine Abschlussmitteilung an das BKA erfolgt bei Abschluss des/der jeweiligen Verfahren automatisch. Wurde zu einem früheren Zeitpunkt in einem der Verfahrensteile bereits eine Abschlussmitteilung an das BKA gesandt, wird diese auf Grund der erneuten Mitteilung gegenstandslos. Ist einer der bestands- bzw. rechtskräftigen Bescheide ein Anerkennungsbescheid, so ist die Durchführung eines Rücknahmeverfahrens zu prüfen. 3. Benachrichtigungspflicht Folgende Stellen sind über die Mehrfachidentität zu informieren: - alle betroffenen Ausländerbehörden sowie evtl. betroffene Aufnahmeeinrichtung(en). Dies erfolgt mit XAVIA-Nachricht 110209. Die Erstellung und der Versand der Nachricht erfolgt in der Maske ABH/AE Kommunikation. DA-AVS: Mehrfachidentitäten 4/7 Stand 12/19
- zuständige Polizeibehörde (vgl. DA-Asyl "Sicherheit") - beteiligte Verfahrensbevollmächtigte (mit Anschreiben D0247) - bei gerichtsanhängigen Verfahren erfolgt die Mitteilung an das VG nach der Bearbeitung der MFI durch den zust. P-SB bzw. P-Ref. der Außenstelle, bei der das Verfahren klageanhängig ist 4. AZR Unabhängig von der Bearbeitung der Mehrfachverfahren bleibt im AZR nur ein aktiver Datensatz (mit einer AZR-Nr.) bestehen. Die Asyl- und Abschiebungsdaten, sowie die ggf. erforderliche Erfassung von Aliaspersonalien und das maßgebliche Bundesamt AZ sind auf dem aktiven Datensatz zu speichern. Erfassung der Daten im aktiven Datensatz Für die Erfassung der Asyldaten und der Abschiebungsandrohung im AZR gilt folgendes: - Für die Erfassung des Verfahrensabschlusses ist das Verfahren maßgebend, welches als erstes unanfechtbar geworden ist. - Für die Erfassung der Abschiebungsandrohung ist das Verfahren maßgebend, in dem die Abschiebungsandrohung als erstes vollziehbar geworden ist. D.h., die beiden zu tätigenden Eingaben im AZR können auch aus „unterschiedlichen Verfahren“ herrühren (siehe hierzu die nachfolgenden Beispielsfälle). Die Personalien des zu löschenden Datensatzes sind als "Aliaspersonalien" in den aktiven Datensatz zu übernehmen. Ist im aktiven Datensatz bereits ein Asylabschluss und eine Abschiebungsandrohung gespeichert, sind diese Daten ggf. mit den maßgeblichen Abschlussdaten zu überschreiben und ggf. das Bundesamt-AZ zu ändern. Beispiele zur Erfassung der Daten im AZR Regelfall 1. Asylantrag - AZ 5050111 Antragstellung am 11.01.2007 Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt, Bescheiddatum 23.02.2007 Bescheid zugestellt am 08.03.2007 Bestandskraft tritt ein am 16.03.2007 Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung am 16.03.2007 2. Asylantrag unter anderem Namen - AZ 5050222 DA-AVS: Mehrfachidentitäten 5/7 Stand 12/19
Antragstellung am 14.02.2007 Antrag abgelehnt, Bescheiddatum 27.02.2007 Bescheid zugestellt am 06.03.2007 Bestandskraft tritt ein am 21.03.2007 Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung am 07.04.2007 Abbildung im AZR: Asylantrag gestellt am (AZ Urverfahren 5050111) 11.01.2007 Asylantrag abgelehnt am ( BK-Datum Urverfahren) 16.03.2007 Die Erfassung der Abschiebungsandrohung erfolgt zum Zeitpunkt der frühesten Vollziehbarkeit am 16.03.2007 Abschiebung angedroht am (Bescheiddatum Urverfahren) 23.02.2007 Der aktive AZR-Datensatz muss die Aliaspersonalien aus dem Mehrfachverfahren (5050222) beinhalten. Eingabe der Unanfechtbarkeit und der Abschiebungsandrohung aus zwei unterschiedlichen Verfahren 1. Asylantrag - AZ 5050333 Antragstellung am 15.02.2007 Antrag abgelehnt, Bescheiddatum 08.03.2007 Bescheid zugestellt am 27.03.2007 Bestandskraft tritt ein am 11.04.2007 Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung am 28.04.2007 2. Asylantrag unter anderem Namen - AZ 5050444 Antragstellung am 28.02.2007 Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt, Bescheiddatum 23.03.2007 Bescheid zugestellt am 12.04.2007 Bestandskraft tritt ein am 20.04.2007 Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung am 20.04.2007 Abbildung im AZR: Asylantrag gestellt am (AZ 5050333) 15.02.2007 Asylantrag abgelehnt mit Datum der frühesten BK am 11.04.2007 Die Erfassung der Abschiebungsandrohung erfolgt in diesem Fall zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit des 2. Bescheides am 20.04.2007 unter dem AZ 5050444 mit Datum des 2. Bescheides 23.03.2007 Erfassung der Aliaspersonalien aus AZ 5050444 DA-AVS: Mehrfachidentitäten 6/7 Stand 12/19
Löschen der nicht aktiven Datensätze Bei der Verfahrensweise zur Löschung der Datensätze zu den Mehrfachverfahren sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden: Das Bundesamt ist im AZR noch in allen Verfahren aktenführende Behörde Als aktiver Datensatz wird der älteste Datensatz bestimmt. Für alle weiteren Datensätze wird die Löschung der AZR-Nr. mit dem Dokument D0250 (AZR – Direktänderungsdienst Doppelerfassung / Löschung eines Einzeldatensatzes) beantragt. Das ausgefüllte Dokument D0250 ist an Ref. 21D per Mail an folgende Adresse zu senden: AZR.Dublettenbearbeitung@bamf.bund.de Das Bundesamt ist in keinem Verfahren aktenführende Behörde Ist das Bundesamt in keinem Datensatz als aktenführende Behörde gespeichert, sind alle betroffenen AZR-Nummern Ref. 21D mit Dokument D0250 per eMail mitzuteilen. Das BVA klärt in diesen Fällen, welcher Datensatz als aktiver Datensatz bestehen bleibt und setzt das Bundesamt hierüber in Kenntnis. Das Zentral-AVS überträgt die Daten des/der gelöschten Datensatzes/Datensätze als „Aliaspersonalien“ auf den aktiven Datensatz, gibt - soweit bereits vorhanden - den Asylabschluss ein und überschreibt ggf. das gespeicherte Bundesamt AZ mit dem AZ des Ur- bzw. Stammverfahrens. Das Bundesamt ist in einem oder mehreren Verfahren und in einem oder mehreren Verfahren ist eine ABH aktenführend Sind im AZR zu einem Mehrfachverfahren eine oder mehrere Ausländerbehörden aktenführend und ist in einem oder mehreren Verfahren das Bundesamt aktenführend, ist dies ebenfalls mit Dokument D0250 dem Ref. 21D per Mail zu melden. Um eine schnellstmögliche Aktualisierung des aktiven AZR-Datensatzes sicherzustellen, sind die ggf. bereits erfassten Asyldaten im Mehrfachverfahren auf dem ältesten Datensatz zu speichern. Sollte das BVA nicht den ältesten Datensatz als aktiven Datensatz bestehen lassen, überträgt das BVA die Daten entsprechend auf den aktiven Datensatz. Ist zu dem ältesten AZR-Datensatz eine ABH als aktenführend im AZR gespeichert und ist in allen anderen Datensätzen das Bundesamt aktenführend, erfolgt die Mitteilung an Ref. 21D ebenfalls mit Dokument D0250. Gelöscht werden hier die Datensätze, für die das Bundesamt aktenführend ist. Der Datensatz, für den die ABH aktenführend ist, bleibt bestehen DA-AVS: Mehrfachidentitäten 7/7 Stand 12/19
Dienstanweisung für das AVS Mitwirkungspflichten Allgemeines Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, ist nach § 15 Abs. 1 AsylG verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dies gilt auch für schriftlich gestellte Erstanträge sowie für schriftlich oder persönlich gestellte Folgeanträge. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere 1. den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen; 2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist; 3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten; 4. seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; 5. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; 6. im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; 7. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. Im Rahmen der Antragsentgegennahme wird der Antragsteller auf diese Mitwirkungspflicht in der Erst- bzw. Folgebelehrung hingewiesen. DA-AVS: Mitwirkungspflichten 1/2 Stand 07/21
Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht Sofern ein Ausländer seiner Mitwirkungspflicht zu den o.g. Punkten 4 – 7 nicht nachkommt, führt dies zu Anspruchseinschränkungen nach § 1a Abs. 5 AsylbLG. Gleiches gilt, wenn der Ausländer seiner Pflicht, den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung nicht wahrnimmt (§ 14 AsylG) sowie die Weigerung, Angaben über seine Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen (§ 30 Abs. 3 Nr. 2, 2. Alternative AsylG). Außerdem ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat. Hinweis: Gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kommt die Regelung hinsichtlich der Verlängerung der Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen über die 18 Monate hinaus nur dann zur Anwendung, wenn der Ausländer wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 AsylG ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat. Liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht vor, ist das Dokument „Verstoß_Mitw_ABH“ (D2031) aufzurufen und der entsprechende Verstoß anzukreuzen. Anschließend ist das Dokument unverzüglich der zuständigen ABH mit XAVIA-Einzelfallinformation (Nachricht 110501) zu übermitteln. Wurde die ABH über den Mitwirkungsverstoß informiert und holt der Ausländer diese Handlung nunmehr nach, ist dies der ABH ebenfalls als XAVIA- Einzelfallinformation (Nachricht 110501) mit Dokument D2031 mitzuteilen. DA-AVS: Mitwirkungspflichten 2/2 Stand 07/21
Dienstanweisung für das AVS Namenstranskription 1. Allgemeines Bei der Namenstranskription handelt es sich um ein Instrument, welches die Transkription von Namen und deren Analyse aus Kulturkreisen, die ein anderes Schriftsystem verwenden, unterstützt. Die Transkription beschreibt die lautgetreue Übertragung von Wörtern aus einer Schrift in die andere. Die Herkunftslandprognose bezeichnet einen Vorgang der Darstellung von möglichen Herkunftsländern eines Antragsstellers, basierend auf der Analyse dessen Namens. Dabei erfolgt die Zuordnung der namensbasierten Herkunftslandprognostik über Datenbanken und Häufigkeitsverteilungen. Die Zielsetzung und die Zweckbestimmung der toolgestützten Transkription von Namen sowie deren Analyse sind: - Die Namensschreibweisen im BAMF nach einheitlichen Vorgaben zu standardisieren - Die Datenqualität in Bezug auf die Namensschreibweise zu erhöhen - Den Mitarbeitern ein System zur Unterstützung bei der Namensaufnahme verfügbar zu machen - Indizien und Hinweise zur Plausibilisierung und Absicherung der namensbasierten Identitätsangaben der Antragssteller zu erhalten - Die Treffergenauigkeit bei Personen- und Datensatzabgleichen überbehördlich zu erhöhen - Indizien / Hinweise zu Identität und möglichem Herkunftsland von Antragsstellern auf Basis des Namens zu erhalten - Spätere Validierungen und Korrekturen zu reduzieren oder zu vermeiden Die Namentranskription und -prognose wird im Rahmen der Antragsentgegennahme an einem Standalone-PC b.a.w. ausschließlich für arabische Schriftenanalyse eingesetzt. Bei Minderjährigen, die in Deutschland geboren sind, kommt eine Namenstranskription nicht in Betracht. DA-AVS: Namenstranskription 1/4 Stand 04/20
Hinweis: Die Namenstranskription entfällt, wenn im Rahmen des AZR- Registerabgleichs ein VIS-Treffer angezeigt wird und ein Visum erteilt wurde. Die dort genannten Personalien sind als Führungspersonalien zu verwenden (siehe Kapitel Registerabgleiche). 2. Verfahren bei Erstregistrierung oder Antragsentgegennahme Hinweis: Werden vor beabsichtigter Namenstranskription (z.B. im Rahmen der Erstregistrierung oder der Antragsentgegennahme) amtliche Dokumente vorgelegt, die nachvollziehbar Aufschluss über die Namensschreibweise geben, soll auf die Namenstranskription verzichtet werden. Die Namenstranskription soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, idealerweise bereits im Rahmen der Erstregistrierung. Ist die Namenstranskription im Rahmen der Erstregistrierung nicht möglich oder nicht erfolgt, ist dies spätestens bei Antragstellung in der für die Antragsentgegennahme zuständigen Außenstelle des Bundesamtes vorzunehmen. Bei Antragstellern, die aus dem arabisch-sprechendem Raum stammen und die arabische Schrift sowohl lesen als auch schreiben können, ist zunächst die im Rahmen der Erstregistrierung generierte Vorakte aufzurufen und die Identität des Antragstellers mittels Fast-ID zu verifizieren. Die weitere Verfahrensweise gestaltet sich wie folgt: - Nach dem Start des Tools zur Namenstranskription über die Desktopverlinkung „TraLitA Namenserkennung“ sind hinsichtlich der eindeutigen Zuordnung des Ergebnisses zunächst die MARiS-Organisationseinheit, die dem Antragsteller zugeordnete MARiS-Personennummer sowie das Aktenzeichen, zu erfassen. - Um Anwendungsfehler zu vermeiden, werden Personennummer und Aktenzeichen gegen die bereits existierende Vorakte in MARiS geprüft bzw. validiert. - Wenn die Namenstranskription am Tag der Erstregistrierung des Antragstellers vorgenommen wird, können die Personennummer und das Aktenzeichen aus technischen Gründen noch nicht gegen die in MARiS befindliche Vorakte geprüft bzw. validiert werden. Um in diesem Fall dennoch mit der Namenstranskription fortfahren zu können, muss ein Haken neben der Zeile „Erfolgt die Nutzung der Namenstranskription am selben Tag wie die Erstregistrierung, bitte hier einen Haken setzen“ gesetzt werden. - Im Anschluss wird der Antragsteller aufgefordert, sein Herkunftsland sowie seinen Namen im Beisein des BSB-AVS mittels der mit arabischen Schriftzeichen versehenen Tastatur einzugeben. Hinweis: Ist der Antragssteller nicht befähigt, die Eingabe selbst vorzunehmen, kann er durch einen Dolmetscher unterstützt werden. Dies ist in der Maske DA-AVS: Namenstranskription 2/4 Stand 04/20