DA-AVS-MARiS
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
Dienstanweisung für das AVS Posteingang „Zentral-AVS“ = Referat 31D „Zentral-AVS, 3rd Level-Service-Asyl und Archivstelle“ „Sicherheitsreferat“ = Referat 71B „Operative Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder“ Außenstelle (AS) = jede Organisationseinheit, die in die Bearbeitung von Asylanträgen eingebunden ist 1. Allgemeines Eingehende Schriftstücke sind in der jeweiligen Poststelle zu sichten und von dort aus der jeweiligen Bearbeitung zuzuführen. Hinweis: Bei eingehenden Schriftstücken, die personenbezogene Daten unbeteiligter Dritter beinhalten, sind diese vor dem Scannen datenschutzkonform zu schwärzen. Dies gilt nicht nur für Urteile, in denen z.B. Zeugen oder Mitangeklagte namentlich benannt sind, sondern für alle Schriftstücke. Im Übrigen ist in den AS, die an den Zentralen Posteingang (ZPE) angebunden sind, zur Digitalisierung von Sendungen, die das Asylverfahren betreffen, der ZPE-Service zu nutzen. Ausnahmen von dieser Regel bilden z.B. eilbedürftige Dokumente (z.B. Haftfälle), Asylerst- und Asylfolgeanträge, Originale (Unterlagen, für die der Antragstellende ein Recht auf Rückgabe hat wie z.B. Pässe, Urkunden), Dokumente, bei denen eine unzureichende Scanqualität bei der Digitalisierung über ZPE zu erwarten ist (z.B. Dokumente mit überwiegend Bildmaterial) und nicht scanbare Formate (Formate größer als A3). Diese Dokumente werden weiterhin dezentral in der jeweiligen AS bearbeitet. In diesem Zusammenhang wird auf die ZPE Schulungsunterlage und ZPE Hinweisliste verwiesen. Grds. können alle eingegangenen Schriftstücke nach dem qualitätsgesicherten Scannen vernichtet werden. Ausnahmen: s. hierzu die nachfolgenden Regelungen zu Pässen und Beweismitteln. ABH und Aufnahmeeinrichtung können ebenfalls XAVIA-Nachrichten an das Bundesamt senden. DA-AVS: Posteingang 1/6 Stand 03/22
2. Pässe und andere Identitätspapiere s. hierzu die Ausführungen im Kap. „Pässe und Originaldokumente/Eingang von Pässen und/oder andere Identitätspapiere“ 3. Postzustellungsurkunden Die einzelnen AS‘en erhalten keine physischen Poststellungsurkunden (PZU). Eingehende PZU aus dem Bereich Asyl werden von dem Dienstleister für ZPE, der Deutschen Post AG, beweiswerterhaltend gescannt und in einer Postmappe an die zuständige AS zur weiteren Bearbeitung zugeleitet. Sofern die AS noch (alte) PZU-Rückläufer zum Einscannen haben, ist folgendes zu beachten: Die vorgedruckte Adresse der Zentrale Nürnberg darf nicht überklebt werden. Die zuständige Dienstelle muss auf der PZU oben links, zwischen „Zustellungsurkunde“ und „1.1 Aktenzeichen“ vermerkt werden. Rückläufige PZU´s dürfen nach dem Scannen nicht vernichtet werden. Diese sind im Original bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Hinsichtlich des Aufbewahrungsortes ist wie folgt zu unterscheiden: Bei persönlich gestellten Asylanträgen erfolgt die Aufbewahrung der PZU’s in der AS, in der die Akte angelegt wurde. Bei schriftlich gestellten Asylanträgen werden PZU’s in der Außenstelle aufbewahrt, die für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständig ist. Bei Widerrufs- und Wiederaufnahmeverfahren erfolgt die Aufbewahrung in dem Referat bzw. in der Außenstelle, die das Verfahren abschließend bearbeitet. Postzustellungsurkunden, die im Scanzentrum Düsseldorf eingescannt wurden, verbleiben in Düsseldorf. 4. Belehrungen Gehen beim Bundesamt Belehrungen nach § 20 Abs. 1 AsylG, § 22 Abs. 3 AsylG und/oder § 23 Abs. 2 AsylG ein, können diese nach dem Scannen vernichtet werden. Zur weiteren Verwendung wird auf die Regelungen im Kapitel „Hilfsakten mit Belehrung“ hingewiesen. 5. Beweismittel Zeugnisse, Urteile, Haftbefehle und andere Beweismittel, die mit der Post engehen, sind einzuscannen. DA-AVS: Posteingang 2/6 Stand 03/22
Gehen beim Bundesamt DVD’s, USB-Sticks oder andere Beweismittel ein, die die Fluchtgründe des Antragstellers untermauern sollen, können diese meist nicht unmittelbar nach Übergabe bzw. Posteingang ausgewertet werden. Da sich Beweismittel wie DVD’s, USB-Sticks oder andere Datenträger nicht scannen lassen, ist in solchen Fällen in jeder Außenstelle eine zentrale Ablage zu schaffen, in der die eingegangenen „Beweismittel“, sortiert nach BAMF-AZ, solange verwahrt werden, bis diese ausgewertet wurden und nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens benötigt werden. Das Vorliegen von Beweismitteln ist mittels Aktenvermerk D1693 zu dokumentieren. Nach Auswertung bzw. erfolgter Anhörung sind die Beweismittel der zuständigen ABH zu übersenden. Hinweis: Im Rahmen der persönlichen Antragstellung empfiehlt es sich, die vorgelegten Beweismittel sofort zu kopieren und die Originalunterlagen dem Antragsteller wieder auszuhändigen. Das Scannen der Kopien kann nach Aktenanlage erfolgen. 6. Ärztliche Unterlagen Eingehende/vorgelegte ärztliche Unterlagen werden eingescannt und anschließend an den Absender wieder ausgehändigt bzw. zurückgesandt. Hinweis: Rechnungen zu Gutachten, Attesten oder Befundberichten (im Regelfall geht eine Rechnung zusammen mit dem angeforderten Attest bzw. Gutachten ein), die von einem Entscheider in Auftrag gegeben wurden, werden eingescannt. Das Original darf nach dem Scannen nicht vernichtet werden. Das Rechnungsoriginal ist dem Entscheider, der das Gutachten in Auftrag gegeben hat, zur sachlichen Prüfung und Zeichnung vorzulegen. Der Entscheider leitet das sachlich richtig gezeichnete Rechnungsoriginal unverzüglich nach Prüfung zusammen mit dem Auftragsschreiben an das Zentral-AVS weiter. Dort findet die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit sowie die Haushaltsabwicklung statt. Bei Eingang einer Dolmetscherrechnung im Zusammenhang mit einer ärztlichen Begutachtung ist ebenfalls die Prüfung der sachlichen Richtigkeit vorzunehmen. Danach ist die Rechnung samt Auftragsschreiben an Referat Dolmetscherdienste zur weiteren Bearbeitung weiterzuleiten. 7. Schriftliche Anträge Nach Eingang schriftlicher Asylanträge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1-3 AsylG oder Meldungen nach § 14a Abs. 2 Asyl ist hinsichtlich der Zuständigkeit der Aktenanlage sowie der weiteren Bearbeitung zu differenzieren, welcher Art der schriftliche Antrag ist. Die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen können folgenden Kapiteln entnommen werden: - Asylantragstellung Minderjähriger Kinder nach § 14a AsylG - Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger DA-AVS: Posteingang 3/6 Stand 03/22
- Asylantragstellung begleiteter Minderjähriger nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG - Erstantrag – schriftlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1-3 AsylG - Folgeantrag – schriftlich nach § 71 Abs. 2 Satz 3 u.4 AsylG - Haftfälle nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 AsylG 8. Schriftstücke ohne Aktenzeichen Bei Schriftstücken ohne Aktenzeichen ist das AZ zu ermitteln und auf dem Schriftstück zu vermerken. Wird kein Aktenzeichen gefunden, ist das Poststück einem beauftragten Mitarbeiter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen. 9. Unklassifizierte Schriftstücke Unklassifizierte Schriftstücke sowie Anlagen werden mit den entsprechenden Barcodeaufklebern versehen. 10. Anfragen von Ausländerbehörden nach § 72 Abs. 2 AufenthG s. hierzu Kap. "Anfragen von Ausländerbehörden nach § 72 Abs. 2 AufenthG" 11. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, die vom Sicherheitsreferat oder einer externen Behörde übersandt werden, sind grundsätzlich einzuscannen. Als Indizierbegriff ist hierbei "BZR-Auskunft" zu verwenden. Eine Ausnahme hinsichtlich des Einscannens von Auskünften aus dem BZR bilden die Fälle, in denen das Sicherheitsreferat ausdrücklich und schriftlich darauf hinweist, dass die Auskunft aus sicherheitsrelevanten Gründen nicht eingescannt werden darf. In diesen Fällen ist lediglich die Mitteilung des Sicherheitsreferat mit dem Indizierbegriff "BZR- Auskunft" einzuscannen. Die Original-BZR-Auskunft ist dem zuständigen Entscheider vorzulegen und an das Sicherheitsreferat zurückzusenden, wenn der zuständige Entscheider diese nicht mehr benötigt. 12. Dokumente mit Sicherheitsbezug Dokumente von Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die einen Sicherheitsbezug gem. der Meldekriterien der DA-Asyl/Sicherheit aufweisen dürfen grds. nicht in die MARiS- Akte eingepflegt werden. Geht in der Außenstelle ein solches Dokument ein, so ist eine Rücksprache bzgl. der weiteren Vorgehensweise mit dem jeweiligen Sonderbeauftragten für Sicherheit im Asylverfahren zu halten. Die Sonderbeauf-tragten sind in erster Linie die Ansprechpartner für Fragen und Angelegenheiten im Umgang mit sicherheitsrelevanten Dokumenten, siehe hierzu DA-Asyl/Sicherheit. DA-AVS: Posteingang 4/6 Stand 03/22
Hinweis: Der Schriftverkehr mit Referat 71B darf ebenfalls nicht in die MARiS-Akte eingescannt werden. Als Verschlusssachen (VS) eingestufte Schreiben, die als „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ und höher eingestuft sind, sind nicht in die Asylakten aufzunehmen / einzuscannen. Verschlusssachen, die als „VS - Vertraulich amtlich geheim gehalten“ oder höher eingestuft sind, sind von den Außenstellen unverzüglich dem Geheimschutzbeauftragten des BAMF zuzuleiten. Dies gilt auch, wenn die Verschlusssache an eine Organisationseinheit oder an einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des BAMF adressiert ist." 13. Meldungen straffällig gewordener Asylbewerber Geht beim Bundesamt eine Meldung über einen straffällig gewordenen Asylbewerber ein, verbunden mit der Priorisierungsbitte der absendenden ABH, darf diese grundsätzlich eingescannt werden. In Zweifelsfällen (s. hierzu Punkt 1) ist vor Aufnahme in die Akte Rücksprache mit dem Sonderbeauftragten für Sicherheit im Asylverfahren zu halten. Das Sicherheitsreferat muss über den Eingang der Meldung grds. nicht informiert werden. Ausnahmen sind der DA-Asyl/Sicherheit zu entnehmen. 14. Übermittlung personenbezogener Daten nach § 8 Abs. 1b AsylG Geht beim Bundesamt vor Anhörung von einer obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle eine Information darüber ein, dass ein Antragsteller unter körperlichen, seelischen, geistigen oder sonstigen Sinnesbeeinträchtigungen leidet, darf diese Information nur zum Zweck der ordnungsgemäßen Anhörung verwendet werden. Anschließend sind diese Informationen zu löschen. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Information vom Antragsteller selbst oder dessen Verfahrensbevollmächtigten eingeht. In diesem Fall wird die Information Bestandteil der Akte und wird nicht gelöscht. Gleiches gilt für Informationen, von denen das Bundesamt erst nach erfolgter Anhörung erfährt. Für die Praxis bedeutet dies, dass im Falle einer Information nach § 8 Abs. 1b AsylG, die beim Bundesamt noch vor beabsichtigter Anhörung eingeht, diese zunächst mit dem Indizierbegriff „Behoerd_Gesundinfo_vor_Anhoer“ einzuscannen ist und die Postmappe dem für die Anhörung zuständigen Entscheider unverzüglich weiterzuleiten ist. Der Entscheider prüft die Mitteilung der Landesbehörde und weist ggf. den mit der Ladung zur Anhörung beauftragten Mitarbeiter an, bei Vergabe eines Anhörungstermins bzw. bei der Bestellung des Dolmetschers, die besonderen Umstände zu berücksichtigen. DA-AVS: Posteingang 5/6 Stand 03/22
Nach Aushändigung bzw. Versand des Anhörungsprotokolls darf die Postmappe nicht in die MARiS-Akte aufgelöst werden, sondern ist zur sofortigen Löschung an das Zentral- AVS weiterzuleiten. Ggf. mit übersandte Originalgutachten sind nach bestimmungsgemäßem Gebrauch an den Einsender zurückzusenden. 15. Diffamierungs- bzw. Hinweisschreiben hinsichtlich möglicher Identitätstäuschungen oder strafrechtlich relevanter Sachverhalte Geht beim Bundesamt (AS, Service-Center, Zentral-AVS etc) ein von privat (dies können auch RA’e ohne Mandat für die betroffene Person sein) namentlich oder anonym verfasstes Schreiben oder ein Hinweisschreiben einer (Ausländer-) Behörde zu einer Person, mit Hinweisen zu einer möglichen Identitätstäuschung oder einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt ein, ist wie folgt zu unterscheiden: 1. Die betreffende Person befindet sich noch im laufenden Verfahren: - Weiterleitung des Schreibens an den jeweils zuständigen Entscheider oder Prozesssachbearbeiter. 2. Das Verfahren der betreffenden Person ist vollumfänglich oder teilweise positiv unanfechtbar abgeschlossen: - Weiterleitung des Schreibens an das Zentral-AVS. - 3. Das Verfahren der betreffenden Person ist unanfechtbar negativ abgeschlossen oder wurde eingestellt. - Weiterleitung des Schreibens an die AS, die die Entscheidung getroffen/den Bescheid erstellt hat. Die vorgenannten Regelungen gelten für alle Arten von Verfahren. D.h., dass diese auch für Wiederaufgreifensverfahren zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie bei bereits laufenden Widerrufsverfahren Anwendung finden. DA-AVS: Posteingang 6/6 Stand 03/22
Dienstanweisung für das AVS Qualitätssicherung im Asylverfahren 1. Allgemeines Die Qualität jedes einzelnen Asylverfahrens ist angefangen von der Aktenanlage über die Entscheidung und der Bescheiderstellung bis hin zum Abschluss des Verfahrens von besonderer Bedeutung. Insbesondere ist hinsichtlich der Gesetzeslage zum Asylverfahren und der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf eine qualitativ hochwertige Bearbeitung der Asylverfahren zu achten. Seit dem 01.09.2017 besteht ein erweitertes System zur Qualitätssicherung im Asylverfahren, welches mehrstufig auf zwei verschiedenen Ebenen die erforderliche Qualität gewährleisten soll. Die dezentrale Qualitätssicherung, die im operativen Bereich durchgeführt wird, erfolgt für die Verfahrensabschnitte Antragsannahme, Anhörung, Bescheid und Abschlussarbeiten in einem zweistufigen Verfahren. Die Auswahl der zu prüfenden Verfahren erfolgt nach dem Stichprobenprinzip. Die zentrale Qualitätssicherung, die durch das Referat für Qualitätssicherung durchgeführt wird, umfasst zwei Prüfgrößen: Den Bescheid als eigentliches Endprodukt sowie ergänzend den Verfahrensabschnitt Abschlussarbeiten. Sie stellt eine Ergänzung der Qualitätssicherung im operativen Bereich dar und wird stichprobenbasiert durchgeführt. Ziel des erweiterten Systems ist es, zu einer Qualitätssicherung im Gesamtprozess des Asylverfahrens zu kommen. Hierfür wird das Verfahren selbst in mehrere Abschnitte unterteilt, welche für sich geprüft und dokumentiert werden. Außerdem soll hierbei eine frühestmögliche Identifizierung von Mängeln und deren Behebung vor einer weiteren Bearbeitung gesichert werden. Die einzelnen Abschnitte des Verfahrens, welche getrennt geprüft werden, sind: Antragsannahme Anhörung Abschlussarbeiten Für das AVS sind lediglich die Abschnitte Antragsannahme und Abschlussarbeiten von Bedeutung, auf die im nachfolgenden näher eingegangen wird. DA-AVS: Qualitätssicherung im Asylverfahren 1/3 Stand 09/17
Die komplette DA-Qualitätssicherung im Asylverfahren ist in der DA-Asyl einsehbar. Dort befinden sich auch Hinweise bzgl. des Zugriffs auf die benötigten Checklisten, die Benennung der Qualitätssicherer und dessen Zugriffsrechte sowie eine Beschreibung zum Ablauf der Prüfung im Referat für Qualitätssicherung. 2. Dezentrale Qualitätssicherung Antragsannahme Das System ermittelt per Zufallsgenerator die zu prüfende Akte und meldet die Akte an den für die Antragsannahme zuständigen Qualitätssicherer. Der Qualitätssicherer prüft umgehend die in seinem Arbeitskorb befindliche Akte anhand der entsprechenden Checkliste und trägt das Ergebnis seiner Prüfung dort ein. Soweit Nacharbeiten erforderlich sind, informiert der Qualitätssicherer den Mitarbeiter der die Akte angelegt hat und fordert diesen zur Behebung der Mängel auf. Nach Behebung der Mängel leitet der Mitarbeiter das Verfahren erneut dem Qualitätssicherer zu. Der Qualitätssicherer vermerkt die Behebung der Mängel in der Checklisten-Spalte „Bemerkungen“. Der ursprüngliche Eintrag zur Prüfung bleibt erhalten. Ist das Ergebnis der Qualitätssicherung ohne Beanstandungen, trägt der Qualitätssicherer unter „Zusatzinformation Akte“ „QS AVS ja“ ein und gibt die Akte zur weiteren Bearbeitung wieder ab. Sämtliche Arbeitsvorgänge sind, nach Eingang der Akte beim Qualitätssicherer, jeweils am gleichen Arbeitstag abzuschließen. Die Checklisten des Qualitätssicherers werden von diesem auf dem dafür vorgesehenen Laufwerk abgelegt. Aufgrund derzeit bestehender technischer Einschränkungen ist es nicht möglich, dass die zu prüfenden Akten im laufenden Prozess ermittelt werden. Vielmehr kann dieses nur mit Bezug auf die am Vortag angelegten Akten erfolgen, was dazu führt, dass vorübergehend der Komplex der Aktenanlage nur nachträglich geprüft und im Bedarfsfall Korrekturen vom zuständigen Qualitätssicherer nachträglich veranlasst werden müssen. 3. Dezentrale Qualitätssicherung Abschlussarbeiten Vorbemerkung: Ein Versand der Abschlussmitteilung ist erst nach einer Qualitätssicherung ohne Beanstandung zulässig. Auch hier ermittelt das System per Zufallsgenerator die zu prüfenden Akten und meldet diese an den für die Qualitätssicherung zuständigen Mitarbeiter, Der Qualitätssicherer setzt den für die Abschlussarbeiten zuständigen AVS-Mitarbeiter über die anstehende Qualitätssicherung in Kenntnis. DA-AVS: Qualitätssicherung im Asylverfahren 2/3 Stand 09/17
Der AVS-Mitarbeiter druckt die Checkliste „Abschlussarbeiten“ aus und befüllt diese vollständig mit Aktenzeichen. Der AVS-Mitarbeiter leitet die unterschriebene Checkliste zusammen mit der MARiS-Akte an den Qualitätssicherer weiter. Der Qualitätssicherer prüft umgehend die Akte anhand der Excel-Liste und trägt das Ergebnis seiner Prüfung dort ein. Soweit Nacharbeiten erforderlich sind, informiert der Qualitätssicherer den für die Abschlussmeldung zuständigen Mitarbeiters und fordert diesen zur Behebung der Mängel auf. Nach Behebung der Mängel leitet der Mitarbeiter das Verfahren erneut dem Qualitätssicherer zu. Der Qualitätssicherer vermerkt die Behebung der Mängel in der Spalte „Bemerkungen“. Der ursprüngliche Eintrag zur Prüfung bleibt erhalten. Ist das Ergebnis der Qualitätssicherung ohne Beanstandungen, trägt der Qualitätssicherer unter „Zusatzinformation Akte“ „QS Abschluss ja“ ein und gibt die Akte zur weiteren Bearbeitung an den AVS-Mitarbeiter zurück. Die Verwahrung der Checklisten erfolgt entsprechend des Verfahrens im Abschnitt „Dezentrale Qualitätssicherung Antragsannahme“ 4. Zentrale Qualitätssicherung Am Ende des Bearbeitungsprozesses erfolgt eine weitere Qualitätssicherung durch das Referat für Qualitätssicherung. Sie umfasst zwei Prüfgrößen: Den Bescheid als eigentliches Endprodukt sowie ergänzend den Verfahrensabschnitt Abschlussarbeiten. Sie stellt eine Ergänzung der Qualitätssicherung im operativen Bereich dar und wird stichprobenbasiert durchgeführt. Einzelheiten hierzu können der DA-Asyl im Kapitel Qualitätssicherung im Asylverfahren entnommen werden. Für allgemeine Fragen zur DA-QS ist das Referat für Qualitätssicherung zuständig. DA-AVS: Qualitätssicherung im Asylverfahren 3/3 Stand 09/17
Dienstanweisung für das AVS Registerabgleiche 1. Allgemeines Im Rahmen der Umsetzung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes (DAVG) vom 02. Februar 2016 wurde beim BVA die Durchführung von automatisierten Registerabgleichen eingeführt. Diese erfolgen für jeden registrierten Ausländer, der ein Asylgesuch geäußert hat, mit dem Ziel der Sicherung, Feststellung und Überprüfung seiner Identität. Folgende Abgleiche finden statt: - Abgleich der Grund- und Aliaspersonalien mit AZR - Abgleich der Passdaten mit AZR - Abgleich mit der nationalen Visa-Datei mit Grund- und Aliaspersonalien sowie der Passdaten - Abgleich im europäischen VISA-Informationssystem (VIS) mit Fingerabdrücken, - Abgleich in den INPOL-Sachfahndungen mit Passdaten. Das Ergebnis der Abgleiche steht als PDF-Dokument zur Verfügung und ist im Rahmen der Asylantragstellung vom AVS-Mitarbeiter über die AZR-Gesamtauskunft des BVA- Registerportals abzurufen. Aufgrund einer teils notwendigen manuellen Sachbearbeitung im BVA (Verifizierung, Bewertung auf Personengleichheit und Relevanz) werden auch vorläufige Abgleichergebnisdokumente bereitgestellt. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die bereits vorliegenden Ergebnisse aus dem Abgleich im europäischen Visa- Informationssystem (VIS) und in der INPOL-Sachfahndungsdatei sowie beim Abgleich mit Passdaten im AZR und der nationalen Visa-Datei den Nutzern bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt werden können. Das (vorläufige) Abgleichergebnisdokument ist i.d.R. zehn Minuten nach Speicherung der Person im AZR verfügbar. Im Falle eines vorläufigen Ergebnisses ist zu einem späteren Zeitpunkt spätestens unmittelbar vor der Anhörung durch den Entscheider eine erneute Prüfung des Registerabgleichs durchzuführen. Siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt 7. Das kumulierte Gesamtdokument der Registerabgleiche enthält ggf. auch ähnlich lautende Namen, die im Rahmen des Abgleichs der Grund- und Aliaspersonalien im AZR bzw. bei DA-AVS: Registerabgleiche 1/9 Stand 07/21