DA-AVS-MARiS
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
verständlichen Sprache (i.d.R. die Landessprache des Antragstellers) beizufügen (§ 31 Abs. 1 AsylG). Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt 4. Allgemeine Arbeitsschritte / Ausfertigung an den Antragsteller bzw. Verfahrensbevollmächtigten im "Hinweis für alle Bescheide ohne Verfahrensbevollmächtigten" näher erläutert. Bei positiven (Teil-) Entscheidungen ist der Bescheidausfertigung außer der fremdsprachigen Bescheidtenorierung und Rechtsbehelfsbelehrung zusätzlich ein Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers die sich aus dieser Rechtsstellung ergeben, sowohl auf Deutsch als auch in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache beizufügen. Einzelheiten hierzu sind im Abschnitt 4. Allgemeine Arbeitsschritte / Ausfertigung an den Antragsteller bzw. Verfahrensbevollmächtigten im "Hinweis zu positiven Bescheiden" näher erläutert. Hinweis: Wird der Antragsteller von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, entfällt die Anlage der fremdsprachigen Bescheidtenorierung und Rechtsbehelfsbelehrung, jedoch nicht die Anlage des Informationsblattes bei positiven (Teil-) Entscheidungen. Einzelheiten sowie Fallbeispiele hierzu siehe unter 4. Allgemeine Arbeitsschritte / Ausfertigung für den Antragsteller bzw. Verfahrensbevollmächtigten. ABH Die ABH erhält gem. § 24 Abs. 3 AsylG (zur Vorbereitung von ggf. erforderlich werdenden Abschiebungsmaßnahmen bzw. zur Prüfung der ausländerrechtlichen Entscheidung über eine Duldung) einen Bescheidausdruck mit Anhörungsprotokoll, sofern eine Anhörung durchgeführt wurde. Näheres hierzu siehe unter „4. Allgemeine Arbeitsschritte“. UNHCR Der UNHCR erhält bei entsprechender Bedarfsmeldung gem. § 9 AsylG einen anonymisierten Ausdruck des Bescheides sowie ggf. das Anhörungsprotokoll über das Referat 62C. DA-AVS: Zustellung 3/30 Stand 04/22
Im Folgenden wird eine Kurzübersicht über die Anzahl der Bescheide dargestellt, wer neben dem Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten die Entscheidung und ggf. einen Aktenausdruck bekommt. Aktenausdru ck für: ABH mit RBB Ast bzw. Ast bzw. Be- Bevollmächtigter vollmächtigter mit RBB offensichtlich 1 Ausfertigung Ja unbegründet abgelehnt Unzulässig 1 Ausfertigung Ja nach §§ 29 Abs. Nr. 2-4 AsylG Ablehnung, 1 Ausfertigung - Widerruf und Rücknahme Einstellung 1 Ausfertigung - Dublinfälle 1 x für ABH. Ausfertigung an - nach § 29 1x Ast. per PZU, Abs. 1 Nr. 1 Ausfertigung wenn Ast. nicht i.V.m. § 34a mit RBB für in der AE AsylG Ast., wenn wohnhaft ist. dieser in AE Ggf. Abdruck des wohnhaft ist. Bescheides an Aushändigung Bevollmächtigten durch AE mit (vgl. § 31 Abs. 1 EB. S. 5 AsylG) Ggf. Abdruck Wegen der des Zustellung eines Bescheides an Dublin-Bescheids Bevollmächtigt an Ausländer, die en sich in Haft befinden s. Kapitel „Haftfälle“, Abschn. „Zustellung in die JVA“ Misch 1 Ausfertigung - bescheid Anerkennung, 1 Ausfertigung - kein Widerruf, (ohne RBB) keine Rück. DA-AVS: Zustellung 4/30 Stand 04/22
Folge- oder 1 Ausfertigung Ja* Zweitantrag wird nicht durchgeführt § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG * Bei nicht durchzuführenden Folgeanträgen ist ein Aktenausdruck nur in den Fällen beizufügen, in denen ausnahmsweise eine erneute Abschiebungsandrohung ergeht. Da es für Zweitanträge keine eigene Verfahrensart gibt, muss in den Fällen, in denen kein Zweitverfahren durchgeführt wird, im Rahmen der Bescheidzustellung der Aktenausdruck für den Antragsteller manuell ausgedruckt werden. 2. Zuständigkeit Grundsätzlich ist die AS für die Zustellung zuständig, bei der die Federführung im Falle einer Klageerhebung liegt. D.h., die AS, die über den Antrag entschieden hat, muss nicht zwangsläufig auch die zustellende AS sein. Eine Ausnahme hierbei bildet die öffentliche Zustellung, wonach sich die Zuständigkeit des VG danach bestimmt, wo die Beklagte ihren Sitz hat. Damit ist das VG Ansbach zuständig. Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung ist die Außenstelle zuständig, die die Entscheidung getroffen hat. Hinweis: Sofern eine Akte zur Zustellung des Bescheides an eine andere Außenstelle weitergeleitet werden soll, ist der Bescheid mit Unterschrift vor Weiterleitung der Akte einzuscannen. Nur in begründeten Fällen kann der unterschriebene Bescheid nach Absprache postalisch an die zustellende Außenstelle übersandt werden. Für die Zustellung von Bescheiden, bei denen im Falle einer Klage die AS Düsseldorf zuständig wird, gilt folgendes: Bescheide mit den örtlich zuständigen VG’s Aachen, Köln, Gelsenkirchen und Düsseldorf werden von der AS Dortmund zugestellt. Bescheide mit den örtlich zuständigen VG’s Arnsberg, Münster und Minden werden von der AS Bielefeld zugestellt. Gesondert getroffene Absprachen, z.B. im Zusammenhang mit der Zustellung von Bescheiden im Rahmen von Widerrufsaktionen, bleiben hiervon unberührt. DA-AVS: Zustellung 5/30 Stand 04/22
3. Zustellungsarten Anhand der erfassten Daten in der elektronischen Akte wird die Zustellungsart systemseitig automatisch erkannt und bei Bescheidzustellung vorgegeben. Das System steuert auch automatisch, an wen zugestellt wird (Bsp.: RA oder Ast). Folgende Zustellungs- bzw. Versandartenkommen in Betracht: - Zustellung über/durch die AE gem. § 10 Abs. 4 AsylG - Postzustellungsauftrag, § 3 VwZG - Zustellung mit Empfangsbekenntnis, § 5 VwZG - Einschreiben, § 4 VwZG - öffentliche Zustellung, § 10 VwZG - Normaler Versand per Standardbrief Die Zustellungsart ist von folgenden Faktoren abhängig: - die Art der Entscheidung - Wohnpflicht in AE - Vertretung durch RA/Bevollmächtigten Hinweis: Bei einer Zustellung an den Empfangsberechtigten ist die gleiche Zustellart zu wählen, die auch bei einer Zustellung an den Antragsteller selbst zur Anwendung käme (der Empfangsberechtigte ist nicht zu verwechseln mit dem Bevollmächtigten!). Siehe hierzu die nachfolgende Übersicht: Antragstellun Aushändigung in PZU Einschreiben Normaler g der AE gegen Standardversand nach dem EB 01.07.1993 Ast wohnt in Alle Bescheide - - AE: ohne Bevollmäch- tigten ohne Empfangsbe- rechtigten DA-AVS: Zustellung 6/30 Stand 04/22
Ast wohnt in Dublinbescheid - Alle Bescheide an AE: e nach § 29 RA, außer Abs. 1 Nr.1 Dublinbescheide mit i.V.m. § 34a nach § 29 Abs. 1 Bevollmächti AsylG Nr.1 i.V.m. § 34a gten Bevollmächtigter AsylG. erhält Abdruck Diese werden an des Bescheides Ast. über die AE zugestellt. - Ast wohnt Alle Einstellungen Anerkennungen nicht in AE: Ablehnungen bzw. Bescheide ohne Bevoll- Mischbescheid ohne Beschwer mächtigten e, Widerrufs- und Rücknahmebes cheide Unzulässige Anträge nach § 29 Abs. 1 Nr.1-5 AsylG, - Entscheidunge Ast wohnt Alle Bescheide an n nach § 29 nicht in AE: RA, außer Abs. 1 Nr.1 Entscheidungen mit Bevoll- i.V.m. § 34a nach § 29 Abs. 1 mächtigten AsylG an Ast. Nr.1 i.V.m. § 34a Bevollmächtigte AsylG r erhält Abdruck des Bescheides 4. Allgemeine Arbeitsschritte Kurzprüfung Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass in der Maske „Schriftstücke“ das Datum im Feld „Datum des Dokumentes“ mit dem Datum des gespeicherten Bescheides und dem Datum in der Maske Entscheidungen übereinstimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Daten anzupassen. Grund hierfür ist u. a. dass das „Datum des Dokumentes“ auf den Anschreiben als Bescheiddatum übernommen wird. Außerdem sind noch folgende Prüfungen vorzunehmen: - Wurde der Bescheid mit dem unterschriebenen Bescheid überscannt? Wenn nicht, sind die Regelungen im Punkt 4.6 „Originalbescheid“ zu beachten. - Ist die zuständige Außenstelle erfasst? DA-AVS: Zustellung 7/30 Stand 04/22
- Ist das zuständige VG erfasst? - Ist - sofern keine anwaltliche Vertretung vorliegt - in der Schriftstückliste das Dokument D1000 - Bescheidübersetzung - vorhanden? Hinweis: Sofern sich zwischen Bescheiderstellung und Bescheidzustellung das zuständige VG, z.B. wegen Wohnortwechsel des Antragstellers, ändert und in Maris korrigiert werden muss, wird beim anschließenden Druck des Bescheidsatzes die deutschsprachige RBB auch mit dem nun aktuellen VG ausgedruckt. Sofern dem Bescheid jedoch auch eine fremdsprachige RBB beigefügt werden muss, enthält diese nach wie vor das ursprüngliche VG. Für die Praxis bedeutet dies, dass in diesen Fällen die Akte vor Zustellung nochmals an den Entscheider m.d.B. um Neuerstellung der RBB-Übersetzung mit dem aktuellen VG abgegeben werden muss. - Sind noch eventuell vorhandene Referenzen zu Postmappen zu erledigen? - Ist die Entscheidung in der Entscheidungsübersicht erfasst? - Ist die lt. Maske Schriftstücke aktuellste Anschrift korrekt erfasst (s. auch Anschriftenermittlung/-mitteilung)? - Sind ggf. vorhandene Originalunterlagen in der Maske „Papiere“ korrekt erfasst? - Unterliegt das Verfahren der besonderen Prozessbeobachtung (ggf. RBB austauschen)? - Wurde der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung von einem Vormund vertreten und hat der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung das 18. Lebensjahr vollendet? (s. hierzu die nachfolgenden Ausführungen) - Ist zu dem Verfahren eine Untätigkeitsklage anhängig? Wenn ja, ist die Akte nach Zustellung des Bescheides an den für die Bearbeitung der Untätigkeitsklage zuständigen P-Sb weiterzuleiten. In der Maske „Details Akte“ ist im Betrefffeld „Untätigkeitsklage“ zu erfassen. - 4.1 Bescheidausfertigung Hinweis: Wurde für einen unbegleiteten Minderjährigen ein Asylantrag schriftlich von einem durch das Vormundschaftsgericht bestellten Vormund (z.B. Jugendamt) gestellt, ist der Bescheid dem Antragsteller zu übersenden, wenn er zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine sonstige Verfahrensbevollmächtigung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Vormundschaft zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung noch besteht. Wird der Bescheid an den Antragsteller zugestellt, ist darauf zu achten, dass in der Maske "Vertreter" der Vormund als Postempfänger deaktiviert wird (Häkchen entfernen). DA-AVS: Zustellung 8/30 Stand 04/22
Dem Vormund ist eine Abschrift einschl. RBB zu übersenden. Hierzu ist der Bescheid und die RBB nochmals auszudrucken und mit Anschreiben D1124 zu versenden. Zu beachten ist, dass nach Aufruf des Anschreibens D1124 aus der Schriftstückliste, die Adressdaten des Vormundes manuell im Anschreiben erfasst werden müssen. Ausnahme: Sofern festgestellt wurde, dass der Antragsteller geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB ist, ist der Bescheid auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres an den Vormund zuzustellen. Grds. ist die Bescheidausfertigung einschließlich RBB an den Antragsteller bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigten mit Dienstsiegel, Namensstempel, Amtsbezeichnung und Unterschrift auf der letzten Seite des Bescheides (nicht auf der RBB) zu versehen (Ausnahme s. Bescheidausfertigung – Hinweise bei sicherheitsrelevanten Bedenken (VS- NfD)). Ein „Fächern“ der Ausfertigung ist nicht notwendig. 4.2 Hinweis zu ablehnenden Bescheiden mit Abschiebungsandrohung Allen ablehnenden Bescheiden mit Abschiebungsandrohung der Verfahrensarten „Asylerstantrag“, Asylfolgeantrag“ und Wiederaufgreifensantrag“ ist das Merkblatt „Informationen zu Rückkehrprogrammen“ beizufügen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Bescheidarten: - Alle ablehnenden Bescheide mit Abschiebungsandrohung - Einstellungsbescheide mit Abschiebungsandrohung - Folgeanträge, die nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führen und keine positive Entscheidung zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG enthalten - Folgeanträge, die zwar zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führen, aber voll abgelehnt werden. - Gleiches gilt für schriftliche, auch aus der Haft heraus gestellte Asylanträge, die den o.g. Regelungen entsprechen. Widerrufs- und DÜ-Bescheiden ist das Merkblatt nicht beizufügen Die Rückkehrinformationsblätter werden in den o.g. Fällen automatisch erstellt, wenn in der Entscheidungsmaske „Abschiebungsandrohung auch in HKL“ oder „Abschiebungsandrohung auch in HKL noch gültig“ erfasst ist. Der automatische Ausdruck der Rückkehrinformationsblätter ist aktenbezogen und erfolgt 1x in deutsch und 1x in der jeweiligen Landessprache des Antragstellers. Sofern eine Übersetzung in der Landessprache des Antragstellers nicht zur Verfügung steht, wird auf eine weitere, dem DA-AVS: Zustellung 9/30 Stand 04/22
Antragsteller geläufige Sprache zurückgegriffen. Ist auch dies nicht möglich, wird das Merkblatt nur in der deutschen Sprache ausgedruckt. 4.3 Hinweis zu positiven Bescheiden Allen positiven Bescheiden bzw. positiven Teilentscheidungen ist ein Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers, die sich aus dieser Rechtsstellung ergeben, sowohl in deutsch als auch in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache (i.d.R. die Heimatsprache des Antragstellers) beizufügen. Die fremdsprachigen Informationsblätter beinhalten auch die Informationen auf Deutsch, so dass ein separater Ausdruck der deutschsprachigen Informationsblätter grundsätzlich nicht erforderlich ist. Sofern eine Übersetzung in der Landessprache des Antragstellers nicht in der Schriftstückliste zur Verfügung steht, ist ggf. auf eine weitere, dem Antragsteller geläufige Sprache zurückzugreifen. Ist auch dies nicht möglich, ist das Informationsblatt nur in der deutschen Sprache beizufügen. Gleiches gilt, wenn das Bundesamt durch ein Gericht verpflichtet wird, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, oder verpflichtet wird, die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz und/oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen und durch das Bundesamt ein entsprechender Verpflichtungsbescheid erstellt wird. Die Informationsblätter werden in der Schriftstückliste vorgehalten und müssen manuell erstellt und ausgedruckt werden. Eine Übersicht aller zur Verfügung stehenden Rechte- Pflichten Informationsblätter finden Sie, indem Sie in der Maske Schriftücke im Kontextemü „Erstellen“ auswählen und in der Vorlagenauswahl die Bezeichnung „Info“ eingeben oder nach Sortierung des Dokumentvorlagentyps „Rechte-Pflichten-Merkblatt“ suchen. Zu beachten ist hierbei, dass je nach Entscheidungsart der positiven Entscheidung das entsprechende Informationsblatt zu erstellen und dem Bescheid beizufügen ist. Beispiele: Positive Entscheidung zu Art. 16a GG = "Info16a" (D0986). Flüchtlingseigenschaft wird zuerkannt (§ 3 Abs. 1 AsylG) = "Info3I" (D0987). subsidiärer Schutz wird zuerkannt (§ 4 Abs. 1 AsylG) = "Info4I" (D1230). Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt vor = "Info60V+VII" (D0988). DA-AVS: Zustellung 10/30 Stand 04/22
Hinweis: Wird der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten, kann die Abschlussmitteilung an den Antragsteller (D0005) bereits zusammen mit der Bescheidzustellung an den Antragsteller erfolgen. Eine Erfassung des Zustelldatums bzw. der Bestandskraft in der Abschlussmitteilung ist nicht erforderlich. Die Regelungen hinsichtlich der Abschlussmitteilung an die ABH oder für die Fälle, in denen der Antragsteller anwaltlich vertreten wird, bleiben unberührt. 4.4 Hinweis für alle Bescheide ohne Verfahrensbevollmächtigten Wurde für den Antragsteller kein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, ist unabhängig von der Art der Entscheidung allen Bescheiden eine Übersetzung der Entscheidungsformel (D1000) sowie der Rechtsbehelfsbelehrung in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache (i.d.R. die Landessprache des Antragstellers, ggf. auch Englisch) beizufügen. Steht keine geeignete Sprachversion zur Verfügung und erfolgt die Zustellung daher nur in der deutschsprachigen Version, beträgt die Rechtsmittelfrist ein Jahr (§ 58 VwGO). Wird der Antragsteller von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, entfällt die Anlage der fremdsprachigen Bescheidtenorierung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Die ggf. erforderliche Erstellung der fremdsprachigen Entscheidungsformel sowie der RBB erfolgt durch den Entscheider im Rahmen der Bescheiderstellung. Siehe hierzu auch die im Infoport eingestellte "Bedienungsanleitung - Übersetzungsprogramm". Nachfolgend wird eine Übersicht über die je nach Fallkonstellation ggf. beizufügenden Informationsblätter bzw. fremdsprachigen Bescheidtenorierungen dargestellt: Asylantrag abgelehnt, kein Verfahrensbevollmächtigter - Fremdsprachige Bescheidtenorierung sowie fremdsprachige RBB. - Rückkehrinformationsblatt Asylantrag ganz oder teilweise stattgegeben, kein Verfahrensbevollmächtigter - Fremdsprachige Bescheidtenorierung sowie fremdsprachige RBB. - Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers deutsch und fremdsprachig je nach Art der positiven Entscheidung. Siehe hierzu die Beispiele im Hinweis zu positiven Bescheiden. Asylantrag teilweise stattgegeben (Anerkennung Art. 16a GG „entfällt“, Familienflüchtlingsschutz stattgegeben), kein Verfahrensbevollmächtigter - Fremdsprachige Bescheidtenorierung DA-AVS: Zustellung 11/30 Stand 04/22
- Informationsblatt (Info3I – D0987) zu den Rechten und Pflichten des Ausländers deutsch und fremdsprachig. Siehe hierzu die Beispiele im Hinweis zu positiven Bescheiden. Asylantrag abgelehnt, Verfahrensbevollmächtigter wurde bestellt - Rückkehrinformationsblatt Asylantrag ganz oder teilweise stattgegeben, Verfahrensbevollmächtigter wurde bestellt - Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers deutsch und fremdsprachig je nach Art der positiven Entscheidung. Siehe hierzu die Beispiele im Hinweis zu positiven Bescheiden. 4.5 Hinweis zu Schutzberechtigtenbescheiden mit Abschiebungsandrohung nach Norwegen und in die Schweiz Nach Art. 38 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie muss dem Antragsteller ein Dokument aushändigt werden, in dem die Behörden des sicheren Drittstaats in der Sprache dieses Staates davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft worden ist. Sichere Drittstaaten im Sinne der VRL sind Norwegen und die Schweiz. Die Mitgliedstaaten sind keine Drittstaaten. D. h., dass in den Fällen, in denen ein Schutzberechtigtenbescheid mit Abschiebungsandrohung nach Norwegen oder in die Schweiz zugestellt werden soll, der Bescheidausfertigung an den Antragsteller das entsprechende Informationsblatt für die norwegischen bzw. die schweizerischen Behörden beizufügen ist. In MARiS stehen die entsprechenden Schriftstücke unter D1435 für Norwegen bzw. D1437 für die Schweiz zur Verfügung. 4.6 Originalbescheid Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der unterschriebene Originalbescheid schnellstmöglich in die elektronische Akte übernommen wird. Um beim Scannen schnell und flexibel reagieren zu können, ist es notwendig, dass der Bescheid vom Entscheider nach Erstellung „eingefroren“ wird. Sofern eine Akte zur Zustellung des Bescheides an eine andere Außenstelle weitergeleitet werden soll, ist der Bescheid mit Unterschrift vor Weiterleitung der Akte einzuscannen. Nur in begründeten Fällen kann der unterschriebene Bescheid nach Absprache postalisch an die zustellende Außenstelle übersandt werden.. S. hierzu den Hinweis unter „Zuständigkeit“. DA-AVS: Zustellung 12/30 Stand 04/22