DA-AVS-MARiS

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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Auf der gesiegelten Bescheidausfertigung für den Antragsteller ist die Übergabe mit Namensstempel, Datum und Unterschrift zu vermerken. Ggf. ist dem Antragsteller neben der Bescheidausfertigung ein Aktenausdruck mit auszuhändigen. Das EB D0072 ist vom Antragsteller unterschreiben zu lassen und einzuscannen Der Versand des Bescheides für die ABH und den UNHCR erfolgt wie unter „4. – Allgemeine Arbeitsschritte“ beschrieben. Hinweis: Sofern Originalunterlagen des Antragstellers vorliegen, werden diese nicht dem Antragsteller bei persönlicher Übergabe des Bescheides ausgehändigt. Der Versand der Originalunterlagen erfolgt auch hier an die zuständige ABH zusammen mit dem Bescheid per Einschreiben - Einwurf. Nach Weiterleitung in den Prozessschritt „Rücklauf EB“ und Erfassung des Zustelldatums erfolgt die Weiterleitung der Akte in den entsprechenden Prozessschritt „Fristüberwachung Start“ bzw. bei positiven Entscheidungen in „Vollanerkennung BK setzen“ (auch bei Anerkennung gem. Art. 16a GG „entfällt“ und Familienflüchtlingsschutz stattgegeben) oder „Mischbescheid TBK setzen“. Zu den positiven Entscheidungen erfolgt anschließend die Abschluss- bzw. Teilabschlussbearbeitung. Hinweis: Bei positiven Entscheidungen ist darauf zu achten, dass die Akte nicht in „Fristüberwachung Start“ weitergeleitet wird, da diese sonst erst nach Wochen im Prozessschritt „Abschlussdaten prüfen + AZR“ im Arbeitskorb erscheint und damit keine zeitnahe Abschluss- bzw. Teilabschlussbearbeitung möglich ist. 8. Zustellung per Einschreiben Eine Zustellung per Einschreiben erfolgt dann, wenn der Antragsteller – unabhängig von der Art der Entscheidung - von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Die Zustellung erfolgt an den Verfahrensbevollmächtigten. An den Antragsteller wird per Einschreiben zugestellt, wenn das Asylverfahren eingestellt wird. Nach Kurzprüfung des Bescheides und Weiterleitung in                 den     Prozessschritt „Bescheidzustellung“ erfolgt der Ausdruck folgender Dokumente: -   Bescheidausfertigung für den Antragsteller mit RBB DA-AVS: Zustellung                          19/30                           Stand 04/22
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-   Rechtsbehelfsbelehrungen -   Anschreiben an die ABH D0048 -   Bescheid für ABH -   Anschreiben an den Antragsteller D0030 bzw. Anschreiben an den RA D0050 -   Ggf. Anhörungsprotokoll, Aktenausdruck -   Ggf. Rückkehrinformationsblatt Der Versand des Bescheides für die ABH sowie das Vervollständigen der Bescheidausfertigung an den Antragsteller erfolgt wie unter „4. – Allgemeine Arbeitsschritte“ beschrieben. Bei Versand des Bescheides ist das Anschreiben D0030 für den Antragsteller bzw. D0050 für den RA mit Stempelaufdruck „Einschreiben – Übergabe“ zu versehen. Gem. § 4 Abs. 2 VwZG ist der Tag der Aufgabe zur Post in der Akte zu vermerken. Dies erfolgt mit Dokument D0834, welches aus der Schriftstückliste erstellt, entsprechend befüllt und gespeichert wird. Wird der Bescheid mit Einzeleinlieferungsschein zur Post gegeben, ist der Einlieferungsschein einzuscannen. Das Erstellen des Aktenvermerkes D0834 ist dann nicht erforderlich. Abschließend erfolgt die Weiterleitung in den Prozessschritt „Frist Einschreiben“ bzw. bei positiven Entscheidungen in „Vollanerkennung WV“ (auch bei Anerkennung gem Art. 16a GG „entfällt“ und Familienflüchtlingsschutz stattgegeben) oder „Mischbescheid WV setzen“. Bei Weiterleitung in „Frist Einschreiben“ wird das Zustelldatum systemseitig erfasst, wobei zu beachten ist, dass der Automat zur Berechnung der 3-tägigen Zustellfiktion erst mit Weiterleitung in den Prozessschritt „Frist Einschreiben“ gestartet wird. Hinweis: In den Fällen, in denen die zu versendenden Bescheide von einer Konsolidierungsfirma, z.B. Freesort, von der Außenstelle abgeholt und zur Post gebracht werden, ist nicht gewährleistet, dass die Einlieferung bei der Post noch am selben Tag erfolgt. I.d.R. erfolgt die Einlieferung erst am folgenden Werktag, so dass die 3-tägige Zustellfiktion erst am nächsten Tag nach Abholung durch den Konsolidierer greift. Dies gilt auch in den Fällen, in denen es zu anderen Verzögerungen kommt: Die Zustellung des Bescheids gilt grundsätzlich mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Für die Praxis bedeutet dies, dass im Rahmen der Zustellung per Einschreiben die abschließende Weiterleitung in den Prozessschritt „Frist Einschreiben“ erst am Tag nach DA-AVS: Zustellung                           20/30                          Stand 04/22
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Abholung der zu versendenden Bescheide zu erfassen ist. Nur so ist sichergestellt, dass die 3-tägige Zustellfiktion nach Aufgabe zur Post sichergestellt ist. Gleiches gilt für die Erstellung des Einschreibevermerkes D0834. Auch dieser ist erst dann zu erstellen, wenn in den Prozessschritt „Frist Einschreiben“ weitergeleitet wird. Nach Weiterleitung in „Vollanerkennung WV“ oder „Mischbescheid WV“ ist die Akte wegen der händ. Erfassung des Zustelldatums und der anschließenden Abschluss- bzw. Teilabschlussbearbeitung 3 Tage auf Wiedervorlage zu legen. Hinweis: Bei positiven Entscheidungen ist darauf zu achten, dass die Akte nicht in „Frist Einschreiben“ weitergeleitet wird, da diese sonst erst nach Wochen im Prozessschritt „Abschlussdaten prüfen + AZR“ im Arbeitskorb erscheint und damit keine zeitnahe Abschluss- bzw. Teilabschlussbearbeitung möglich ist. 9. Zustellung von Anerkennungsbescheiden an den Antragsteller Wird dem Asylantrag voll entsprochen und der Antragsteller wohnt nicht mehr in der AE und wird nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, wird der Anerkennungsbescheid mit normalem Standardbrief versandt. Dies gilt auch für die Bescheide, in denen die Prüfung der Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a GG „entfällt“ und Familienflüchtlingsschutz festgestellt wird. Hinweis: Aus technischen Gründen wird derzeit zusätzlich zum Bescheid an den Antragsteller eine PZU erzeugt und mit ausgedruckt. Diese ist nicht erforderlich und ist zu vernichten. Der Nicht-Versand bzw. die Vernichtung ist entsprechend zu dokumentieren. Die Zustellung an die ABH erfolgt nach Weiterleitung aus „Bescheid Zustellung“ in den neuen Prozessschritt „Vollanerkennung Zust. m. Brief“. Dabei wird die XAVIA-Nachricht 110202 „Entscheidungsübermittlung“ erzeugt und mit den entsprechenden Anlagen an die ABH versandt. Danach wird die Akte in „Vollanerkennung WV“ weitergeleitet und auf Wiedervorlage gelegt. Die Zustellung gilt mit dem 3. Tag ab Aufgabe zur Post als bewirkt. Hinweis: Wird dem Antrag voll entsprochen, kann die Abschlussmitteilung an den Antragsteller (D0005) bereits zusammen mit dem Bescheid versandt werden. Dies gilt auch für die Bescheide, in denen die Prüfung der Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a GG „entfällt“ und Familienflüchtlingsschutz festgestellt wird. 10. Öffentliche Zustellung DA-AVS: Zustellung                           21/30                           Stand 04/22
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10.1 Allgemeines Öffentlich zugestellt wird, wenn  der Antragsteller nachweislich ausgereist ist. Als „Nachweis“ genügt auch die AZR- Erfassung „Fortzug ins Ausland“, wenn diese bereits vor beabsichtigte Zustellung durch die ABH erfasst wurde.    niemals eine Anschrift des Antragstellers vorgelegen hat und eine Anschrif- tenermittlung aktuell ergebnislos durchgeführt worden ist.    der Ausländer im laufenden Widerrufs-/Rücknahmeverfahren trotz Nachfrage bei der zuletzt zuständigen ABH unbekannten Aufenthaltes ist.    der Ausländer aus der Haft heraus wirksam gem. § 14 Abs. 2 AsylG einen Antrag gestellt hat und nach Haftentlassung untergetaucht ist, obwohl ihm vor Haftentlassung      aufgegeben     wurde     sich   bei    der     nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung zu melden. Ausnahme: Ist der Antragsteller nach Haftentlassung untergetaucht und eine EASY-Verteilung wurde dem Antragsteller in der Haftanstalt bekanntgegeben, so ist das VG zuständig, in dessen Bezirk die Aufnahmeeinrichtung liegt, bei der sich der Antragsteller zu melden gehabt hätte. In diesen Fällen erfolgt die Zustellung durch die gem. der EASY-Verteilung genannten Aufnahmeeinrichtung. Eine öffentliche Zustellung kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller im laufenden Verfahren durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird oder eine Empfangsberechtigten benannt hat. Die Zustellung erfolgt in diesen Fällen an den Verfahrensbevollmächtigten bzw. Empfangsberechtigten. Anerkennungs- und Mischbescheide dürfen grds. nicht öffentlich zugestellt werden. Ausnahme: Mischbescheide im Widerrufsverfahren, bei denen beispielsweise der Flüchtlingsschutz und/oder der subsidiäre Schutz widerrufen, aber ein nationales Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG festgestellt wurde, können öffentlich zugestellt werden, wenn der Ausländer unbekannt verzogen ist und eine Nachfrage bei der zuletzt zuständigen ABH ergebnislos verlief. Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung prüft der Entscheider und ordnet die öffentliche Zustellung an, wenn diese vorliegen. Der Entscheider fertigt einen entsprechenden Aktenvermerk und leitet die Akte, sofern die Aktivität “Öffentliche (Bescheid-) Zustellung“ angeboten wird in diese bzw. in der aktuellen Aktivität an den zuständigen AVS Mitarbeiter weiter. Dieser prüft vor Zustellung, ob die Anordnung über die öffentliche Zustellung in Form eines Aktenvermerk in der Akte enthalten ist. DA-AVS: Zustellung                           22/30                          Stand 04/22
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10.2 Besonderheiten bei öffentlicher Bescheidzustellung Bei öffentlicher Bescheidzustellung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des VG danach, wo die Beklagte ihren Sitz hat (§ 52 Ziff. 5 VwGO). Damit ist bei öffentlicher Zustellung immer das VG Ansbach zuständig. Entgegen der grundsätzlichen Verfahrensweise, nach der die Bescheidzustellung durch die federführende AS vorgenommen wird, erfolgt die öffentliche Zustellung durch die AS, die die öffentliche Zustellung veranlasst. Die Fristüberwachung, sowie die BK-Mitteilung erfolgt ebenfalls in der zustellenden AS. Eine Übermittlung der Akte an die AS Zirndorf erfolgt nur im Falle einer Klageerhebung. Ausnahmen: -   Dublin-Bescheide, die öffentlich zugestellt werden sollen, sind von der Außenstelle zuzustellen, in der der Antragsteller seinen Asylantrag gestellt hat. -   Öffentliche Zustellungen, die von der AS Frankfurt-Flughafen veranlasst werden, sind von der federführenden AS zuzustellen (s. Flughafenverfahren Frankfurt). 10.3 Benachrichtigung über die Öffentliche Zustellung gem. § 10 Abs. 2 VwZG   Zur Bescheidzustellung leitet der zuständige Entscheider die Akte aus der Aktivität „Bescheid“ in die Aktivität „Öffentliche Bescheidzustellung“ an das AVS weiter. Das AVS leitet die Akte in „Öffentliche Bescheidzustellung AVS“ weiter. Hierdurch wird die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung (D0205) automatisch in der Maske Schriftstücke erstellt und ausgedruckt. Außerdem wird „Bescheid ausgehängt am….“ in die Historie aufgenommen.   Bei öffentlicher Zustellung von Dokumenten (Aufforderung zur Stellungnahme, Ladung zu einem Termin und Schreiben über die Erwägung eines Widerrufsverf., bei unbekanntem Aufenthalt) wird die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung (D0205) händisch erstellt, ausgedruckt und zum späteren Überscannen eingefroren. Auf der Benachrichtigung ist anzukreuzen, um welches Dokument es sich handelt. Ebenso die zuletzt bekannte Anschrift des Ausländers ist auf der Benachrichtigung zu erfassen. erfassen (§ 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VwZG). Wenn es sich nicht um eine Bescheidzustellung handelt, ist das Datum des Dokumentes aufzunehmen. Die Benachrichtigung ist mit Ort und Datum zu versehen und zu unterschreiben. Das Einscannen der noch nicht vollständig ausgefüllten Benachrichtigung erfolgt erst, nachdem die Zustellung bewirkt ist. DA-AVS: Zustellung                            23/30                          Stand 04/22
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Hinweis: Die öffentliche Zustellung eines Bescheides oder einer Aufforderung zur Stellungnahme im Widerrufs-/Rücknahmeverfahren sowie einer Ladung zu einem Termin wird mit einer Dauer von zwei Wochen ausgehängt. Bei der Berechnung der Aushangsfrist ist der Tag des Aushangs nicht mitzurechnen. Die Frist verstreicht mit dem Tag, der dem Aushängetag kalendermäßig entspricht. Am darauf folgenden Tag gilt die Zustellung als bewirkt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag oder Heilig Abend oder Silvester handelt. Es erfolgt keine Verlängerung auf den nächsten Werktag. Beispiel:      Aushang             Montag,      14.02.2022 Fristbeginn         Dienstag,    15.02.2022 Fristende           Montag,      28.02.2022, 24 Uhr Zustellung bewirkt  Dienstag,    01.03.2022 In der elektronischen Akte ist aufgrund Fristende 24:00 Uhr eine WV von 15 Tagen ab Aushang zu erfassen und in die Ablage Wiedervorlage weiterzuleiten. Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung ist in dem für öffentliche Bekanntmachungen vorgesehenen Schaukasten in der jeweiligen AS auszuhängen. 10.4 Verfahrensweise, wenn der Bescheid bzw. das Dokument nicht abgeholt wird Nach Ablauf der 15-tägigen Wv-Frist wird die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung (D0205) aus dem Schaukasten genommen, Ort und Tag des Abhangs auf der Benachrichtigung vermerkt und unterschrieben. Außerdem ist auf der Benachrichtigung unter Punkt II das Datum der bewirkten Zustellung zu erfassen. Im Anschluss ist die Benachrichtigung einzuscannen. Des Weiteren ist das Zustelldatum in der Maske „Entscheidungen“ zu erfassen. Vor Weiterleitung in „Öff.Zust,Besch.ABH“ ist zu prüfen, ob das VG Ansbach als zust. VG in der Maske „Adresse“ erfasst ist Nach Weiterleitung erscheint die Akte in „Entscheidung an ABH“. Bei anschließender Weiterleitung in „Mitteilung ABH/AE“ wird die Entscheidung mit weiteren Dokumenten (RBB, Bescheidübersetzung, Anhörungsprotokoll usw.) und XAVIA-Nachricht 110202 an die ABH übermittelt. Bei AE-Wohnpflichtigen erhält die AE ebenfalls die XAVIA Nachricht 110202. Durch Weiterleitung in „Fristüberwachung Start“ wird der ABH das Zustelldatum mit XAVIA Nachricht 110203 mitgeteilt und die Akte gelangt automatisch zur Fristüberwachung in die Registratur. DA-AVS: Zustellung                         24/30                          Stand 04/22
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10.5 Verfahrensweise bei Abholung des Bescheides vor Ablauf der 14-tägigen Frist Erscheint der Antragsteller in der AS zur Abholung des Bescheides, ist zunächst die Akte aus der WV-Ablage zu holen und die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung abzuhängen. Die Benachrichtigung wird mit dem Abnahmedatum und der wirksamen Zustellung (Tag der Abholung) befüllt und vor Weiterleitung in den nächsten Prozessschritt mit den anderen Unterlagen in die Akte eingescannt. Anschließend wird der Antragsteller nach seiner Adresse befragt und diese in der elektronischen Akte erfasst. Sofern sich das zuständige VG ändert, ist die Akte vor Aushändigung des Bescheides an den Ausländer, dem zuständigen Sachbearbeiter m.d.B. um Erstellung einer neuen Bescheid-Übersetzung zuzuleiten, da die alte Bescheid- Übersetzung auf das falsche VG verweist. In der Entscheidungsmaske ist das Zustellungsdatum (Datum Abholung) an den Antragsteller zu erfassen. Nach Weiterleitung der Akte in den Prozessschritt „Öff.Zust,Besch.ABH“ erscheint diese in „Entscheidung an ABH“. Bei anschließender Weiterleitung in „Mitteilung ABH/AE“ wird die Entscheidung mit weit. Dokumenten (ggf. RBB, Bescheidübersetzung, Anhörungsprotokoll usw.) und XAVIA-Nachricht 110202 an die ABH übermittelt. Mit der XAVIA Nachricht 110202 erhält die AE ein Dokument D2158 anstelle des Bescheides. Dieses wird nach Erfassung der Entscheidung in der Entscheidungsmaske automatisch generiert. Eine Prüfung des Dokuments auf Richtigkeit ist in jedem Fall erforderlich. Außerdem wird das Zustelldatum mit XAVIA Nachricht 110203 mitgeteilt. Die Akte gelangt zur Fristüberwachung in die Registratur. Zur weiteren Bearbeitung muss die Akte wieder aus der Registratur genommen werden. Die Bescheidausfertigung für den Antragsteller, die Bescheidübersetzung, die entsprechende RBB, das Empfangsbekenntnis D0072 sowie die Rückkehrinfoblätter sind, sofern noch nicht erfolgt, manuell in der Schriftstückliste zu erstellen und auszudrucken. Hinweis zur Bescheidausfertigung: Eine Bescheidausfertigung kann nicht aus der Schriftstückliste erstellt werden. In diesen Fällen muss der eingescannte Bescheid ausgedruckt und mit einem Ausfertigungsvermerk sowie Siegel, Namensstempel und Unterschrift versehen werden. Auf der gesiegelten Bescheidausfertigung für den Antragsteller ist die Abholung mit Namensstempel, Datum und Unterschrift zu vermerken. Ggf. ist dem Antragsteller neben der Bescheidausfertigung und den weiteren Dokumenten ein Aktenausdruck mit DA-AVS: Zustellung                          25/30                              Stand 04/22
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auszuhändigen. Die Aushändigung des Bescheides erfolgt gegen Empfangsbekenntnis D0072. Das Empfangsbekenntnis ist anschließend in die Akte einzuscannen. Nach Erledigung aller Arbeiten ist die Akte zur Fristüberwachung wieder in die Registratur zurückzulegen. 11. Zustellung von Verpflichtungsbescheiden Um einen Verpflichtungsbescheid handelt es sich, wenn das Bundesamt durch ein Gericht verpflichtet wird, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, oder verpflichtet wird, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz und/oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festzustellen. Wie bei "normalen" Anerkennungsbescheiden ist auch Verpflichtungsbescheiden das Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers die sich aus dieser Rechtsstellung ergeben, sowohl in deutsch als auch in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache (i.d.R. die Heimatsprache des Antragstellers) beizufügen. Die Erstellung eines Verpflichtungsbescheides erfolgt durch den P-Ref. / P-Sb nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. Dieser leitet die Akte in die im Prozess "VG Post" angebotene Aktivität "Bescheid Zustellung Auftrag" weiter. Die Akte verbleibt im Prozess "VG Post" und erscheint in „Abschlussdaten prüfen & AZR“. Nach Weiterleitung in die Folgeaktivität "Abschlussmitteilung versenden" durch den für die Zustellung des Bescheides zust. Mitarbeiters wird der Ausdruck der Unterlagen (Verpflichtungsbescheid, Abschlussmitteilung usw.) angestoßen. Hinweis: Die Akte darf den Prozess "VG Post" nicht verlassen, da diese sonst in einen falschen Workflow gelangt. 12. Zustellung von Aufhebungsbescheiden Die Zustellung von reinen Aufhebungsbescheiden (D0973) erfolgt formlos und mit einfachem Brief an den Antragsteller bzw. an dessen Rechtsanwalt (Anschreiben D0030 bzw. D0050). In reinen Aufhebungsbescheiden werden keine Entscheidungen getroffen, die eine Rechtsmittelfrist nach sich ziehen. Insofern ist eine formlose Zustellung solcher Bescheide unkritisch. Das Siegeln bzw. das Aufbringen eines Ausfertigungshinweises ist nicht erforderlich. Reine Aufhebungsbescheide ergehen z.B. dann, wenn ein Asylantrag wegen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig mit Abschiebungsanordnung DA-AVS: Zustellung                          26/30                            Stand 04/22
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beschieden wurde und das Verfahren beispielsweise wegen Ablaufs der Überstellungsfrist oder Ausübung des Selbsteintrittsrechts zur Entscheidung ins nationale Verfahren geht. Auch in den Fällen, in denen ein Antragsteller nach Zustellung eines Bescheides die Rücknahme des Asylantrages erklärt, wird der ursprüngliche Bescheid aufgehoben und ein Einstellungsbescheid erlassen. In diesen Fällen ist der Aufhebungsbescheid mittels Anschreiben D0355 an die ABH zu übersenden. In den Fällen, in denen ein Verfahren nach § 33 AsylG eingestellt wird und der Antragsteller die Fortführung des Verfahrens gem. § 33 Abs. 5 AsylG beantragt, ist der Einstellungsbescheid aufzuheben, sofern die Voraussetzungen für eine Fortführung des Verfahrens vorliegen. Die ABH erhält den Aufhebungsbescheid mit Anschreiben D0213. I.d.R. sind die aufgehobenen Bescheide bei Erstellung des Aufhebungsbescheides bereits bestandskräftig. Ist dies der Fall, sind die Eintragungen im AZR entsprechend zu korrigieren. Hinweis: In den Fällen, in denen das Bundesamt gerichtlich dazu verpflichtet wird, einen vorangegangenen Bescheid aufzuheben und eine erneute Entscheidung zu treffen, wird die Aufhebung und die erneute Entscheidung i.d.R. in einem Bescheid mitgeteilt. In diesen Fällen ist je nach Entscheidungsart gem. den entsprechenden Regelungen zuzustellen. 13. Zustellung von Abhilfebescheiden Um einen Abhilfebescheid handelt es sich, wenn eine negative Entscheidung beklagt wird und das Bundesamt während des laufenden Klageverfahrens ohne Urteil des VG zusagt, eine positive Entscheidung zu treffen. Wie bei "normalen" Anerkennungsbescheiden ist auch bei den Abhilfebescheiden das Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers die sich aus dieser Rechtsstellung ergeben, sowohl in Deutsch als auch in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache (i.d.R. die Heimatsprache des Antragstellers) beizufügen. Der Bescheid wird mit der Zustellung bestandskräftig. Sie erfolgt manuell und kann nicht über den Workflow „Bescheidzustellung Auftrag“ zugestellt werden. 14. Zustellung von Ergänzungsbescheiden Ein Ergänzungsbescheid wird nachträglich zu einem bereits erstellten Bescheid gefertigt. Die Zustellung erfolgt manuell und kann ebenfalls nicht über den Workflow „Bescheidzustellung Auftrag“ zugestellt werden. DA-AVS: Zustellung                         27/30                          Stand 04/22
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15. Zustellung von Bescheiden mit besonderer Prozessbeobachtung Für Widerrufsentscheidungen, die unter Anwendung der Ausschlusstatbestände gem. § 60 Abs. 8 AufenthG und § 3 Abs. 2 AsylG getroffen werden, ist grds. das Referat 31 B zuständig. Die o.g. Verfahren unterliegen einer besonderen Prozessbeobachtung, die als solche in der Aktenzusatzinformation erfasst werden und dadurch im MARiS-Strukturbaum mit einem blauen Aktensymbol gekennzeichnet sind. Wird im Rahmen der Zustellung festgestellt, dass ein Widerrufsbescheid zugestellt werden soll, der der besonderen Prozessbeobachtung unterliegt (Akten-Symbol blau), ist unter bestimmten Voraussetzungen die systemseitig erstellte RBB des Typs "A" (D0122) gegen die RBB des Typs "C" (D0202) auszutauschen. Im Einzelnen stellt sich die Verfahrensweise wie folgt dar: -  Unterliegt ein Verfahren der besonderen Prozessbeobachtung, ist über die Maske "Zusatzinformation Person" zu prüfen, ob hinsichtlich des Attributes "Verfolgung gem. § 60I" der Status "Ausschlussklausel §60VIII / Art. 12 EU-RL" erfasst ist. -  Ist dies der Fall, ist die systemseitig erstellte und ausgedruckte RBB des Typs "A" (D0122) dem Bescheid nicht beizufügen, sondern gegen die RBB des Typs "C" (D0202), die manuell aus der Schriftstückliste auszudrucken ist, auszutauschen. -  Die in der Schriftstückliste befindliche RBB des Typs "A" ist mit dem Vermerk "nicht versandt" zu versehen. Der Ausdruck kann vernichtet werden. -  Aufnahme eines Aktenvermerks über den Austausch der RBB. Eine Vorabübersendung eines Aktenausdruckes an das VG nach erfolgter Zustellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Hintergrund dieser Verfahrensweise ist, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union am 28.08.2007, die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG widerrufen oder zurückgenommen worden ist, im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage keine aufschiebende Wirkung hat. Entsprechend § 74 Abs. 1 AsylG verbleibt es bei der Klagefrist von zwei Wochen. Bisher wird im Rahmen der Zustellung entsprechender Bescheide von MARIS die „RBB Typ A“ mitausgedruckt. Diese Rechtsbehelfsbelehrung entspricht zwar der Eingabe des Bescheidtenors in der Maske „Entscheidungen“, nicht aber der aufgezeigten aktuellen Rechtslage, da in der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis fehlt, dass die Klage keine DA-AVS: Zustellung                            28/30                         Stand 04/22
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