DA-AVS-MARiS
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
beschieden wurde und das Verfahren beispielsweise wegen Ablaufs der Überstellungsfrist oder Ausübung des Selbsteintrittsrechts zur Entscheidung ins nationale Verfahren geht. Auch in den Fällen, in denen ein Antragsteller nach Zustellung eines Bescheides die Rücknahme des Asylantrages erklärt, wird der ursprüngliche Bescheid aufgehoben und ein Einstellungsbescheid erlassen. In diesen Fällen ist der Aufhebungsbescheid mittels Anschreiben D0355 an die ABH zu übersenden. In den Fällen, in denen ein Verfahren nach § 33 AsylG eingestellt wird und der Antragsteller die Fortführung des Verfahrens gem. § 33 Abs. 5 AsylG beantragt, ist der Einstellungsbescheid aufzuheben, sofern die Voraussetzungen für eine Fortführung des Verfahrens vorliegen. Die ABH erhält den Aufhebungsbescheid mit Anschreiben D0213. I.d.R. sind die aufgehobenen Bescheide bei Erstellung des Aufhebungsbescheides bereits bestandskräftig. Ist dies der Fall, sind die Eintragungen im AZR entsprechend zu korrigieren. Hinweis: In den Fällen, in denen das Bundesamt gerichtlich dazu verpflichtet wird, einen vorangegangenen Bescheid aufzuheben und eine erneute Entscheidung zu treffen, wird die Aufhebung und die erneute Entscheidung i.d.R. in einem Bescheid mitgeteilt. In diesen Fällen ist je nach Entscheidungsart gem. den entsprechenden Regelungen zuzustellen. 13. Zustellung von Abhilfebescheiden Um einen Abhilfebescheid handelt es sich, wenn eine negative Entscheidung beklagt wird und das Bundesamt während des laufenden Klageverfahrens ohne Urteil des VG zusagt, eine positive Entscheidung zu treffen. Wie bei "normalen" Anerkennungsbescheiden ist auch bei den Abhilfebescheiden das Informationsblatt zu den Rechten und Pflichten des Ausländers die sich aus dieser Rechtsstellung ergeben, sowohl in Deutsch als auch in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache (i.d.R. die Heimatsprache des Antragstellers) beizufügen. Der Bescheid wird mit der Zustellung bestandskräftig. Sie erfolgt manuell und kann nicht über den Workflow „Bescheidzustellung Auftrag“ zugestellt werden. 14. Zustellung von Ergänzungsbescheiden Ein Ergänzungsbescheid wird nachträglich zu einem bereits erstellten Bescheid gefertigt. Die Zustellung erfolgt manuell und kann ebenfalls nicht über den Workflow „Bescheidzustellung Auftrag“ zugestellt werden. DA-AVS: Zustellung 27/30 Stand 04/22
15. Zustellung von Bescheiden mit besonderer Prozessbeobachtung Für Widerrufsentscheidungen, die unter Anwendung der Ausschlusstatbestände gem. § 60 Abs. 8 AufenthG und § 3 Abs. 2 AsylG getroffen werden, ist grds. das Referat 31 B zuständig. Die o.g. Verfahren unterliegen einer besonderen Prozessbeobachtung, die als solche in der Aktenzusatzinformation erfasst werden und dadurch im MARiS-Strukturbaum mit einem blauen Aktensymbol gekennzeichnet sind. Wird im Rahmen der Zustellung festgestellt, dass ein Widerrufsbescheid zugestellt werden soll, der der besonderen Prozessbeobachtung unterliegt (Akten-Symbol blau), ist unter bestimmten Voraussetzungen die systemseitig erstellte RBB des Typs "A" (D0122) gegen die RBB des Typs "C" (D0202) auszutauschen. Im Einzelnen stellt sich die Verfahrensweise wie folgt dar: - Unterliegt ein Verfahren der besonderen Prozessbeobachtung, ist über die Maske "Zusatzinformation Person" zu prüfen, ob hinsichtlich des Attributes "Verfolgung gem. § 60I" der Status "Ausschlussklausel §60VIII / Art. 12 EU-RL" erfasst ist. - Ist dies der Fall, ist die systemseitig erstellte und ausgedruckte RBB des Typs "A" (D0122) dem Bescheid nicht beizufügen, sondern gegen die RBB des Typs "C" (D0202), die manuell aus der Schriftstückliste auszudrucken ist, auszutauschen. - Die in der Schriftstückliste befindliche RBB des Typs "A" ist mit dem Vermerk "nicht versandt" zu versehen. Der Ausdruck kann vernichtet werden. - Aufnahme eines Aktenvermerks über den Austausch der RBB. Eine Vorabübersendung eines Aktenausdruckes an das VG nach erfolgter Zustellung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Hintergrund dieser Verfahrensweise ist, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union am 28.08.2007, die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG widerrufen oder zurückgenommen worden ist, im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage keine aufschiebende Wirkung hat. Entsprechend § 74 Abs. 1 AsylG verbleibt es bei der Klagefrist von zwei Wochen. Bisher wird im Rahmen der Zustellung entsprechender Bescheide von MARIS die „RBB Typ A“ mitausgedruckt. Diese Rechtsbehelfsbelehrung entspricht zwar der Eingabe des Bescheidtenors in der Maske „Entscheidungen“, nicht aber der aufgezeigten aktuellen Rechtslage, da in der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis fehlt, dass die Klage keine DA-AVS: Zustellung 28/30 Stand 04/22
aufschiebende Wirkung hat. Bei der Dateneingabe in der Maske „Entscheidungen“ ist eine Differenzierung, ob der Widerruf auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland oder der Anwendung der Ausschlusstatbestände beruht, nicht möglich. Die Anwendung der Ausschlusstatbestände wird ausschließlich in der Maske „Zusatzinformationen Person“, Attribut „Verfolgung gem. §60I“ durch die Auswahl des Status „Ausschlussklausel §60VIII / Art. 12 EU-RL“ abgebildet. 16. Erneute Bescheidzustellung Soll ein Bescheid erneut zugestellt werden, ist zu unterscheiden, ob der Bescheid allen Beteiligten erneut zugestellt wird, oder lediglich eine erneute Bescheidzustellung an den Antragsteller durchgeführt wird. 16.1 Erneute Bescheidzustellung an alle Beteiligten Eine erneute Bescheidzustellung an alle Beteiligten kommt dann in Betracht, wenn der Antragsteller nach Wohnungswechsel seiner Obliegenheit der Anschriftenmitteilung gem. § 10 Abs. 1 AsylG nachgekommen ist und der Bescheid ohne Verschulden des Antragstellers an dessen zuletzt bekannte Anschrift nicht zugestellt werden konnte. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller seine neue Adresse unverzüglich schriftlich angezeigt hat, diese jedoch noch nicht in MARiS eingepflegt wurde. Eine „unverzügliche“ Anzeige liegt dann vor, wenn der Anschriftenwechsel dem Bundesamt binnen zwei Wochen ab dem tatsächlichen Umzugstag bekannt gegeben wird (BVerwG, Urteil vom 14.12.2021 – 1 C 40.20). Anders verhält es sich, wenn eine Verfahrensvollmacht vorlag, und diese zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung noch nicht in der Maske „Vertreter“ erfasst war. In diesen Fällen ist der zust. SB-E oder der V-Ref. zwecks Abstimmung desweiteren Vorgehens (z. B. Kontaktaufnahme mit dem Vertreter) hinzuzuziehen. Das abgestimmte Vorgehen ist in einem Vermerk aufzunehmen. Keine erneute Zustellung erfolgt in den Fällen des § 10 Abs. 2 AsylG, wonach eine Zustellung an die zuletzt bekannte Anschrift als bewirkt gilt, auch wenn diese als unzustellbar zurückkommt. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller seiner Obliegenheit, während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, nicht nachgekommen ist (§10 Abs. 1 AsylG). Die Zustellfiktion tritt dann ein, wenn der Antragsteller seinen Anschriftenwechsel nicht binnen zwei Wochen, gerechnet ab dem tatsächlichen Umzugstag, angezeigt hat. Die Zustellfiktion gilt gem. § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG auch in den Fällen, in denen die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 20.08.2020 – DA-AVS: Zustellung 29/30 Stand 04/22
1 C 28.19). In Zweifelsfällen ist mit dem V-Ref. zu klären, ob eine erneute Bescheidzustellung durchgeführt werden soll. Wird eine erneute Bescheidzustellung durchgeführt, wird die Akte in den Prozessschritt „Bescheid mit neuer Anschrift“ weitergeleitet. Von dort wird die erneute Bescheidzustellung an alle Beteiligte angestoßen. Nach erneuter Kurzprüfung des Bescheides, richtet sich die weitere Verfahrensweise nach der Zustellungsart. 16.2 Erneute Bescheidzustellung an den Antragsteller Wird dem Bundesamt von der Post ein Bescheid - z.B. mit dem Vermerk dass das Schriftstück nicht übergeben werden konnte - zurückgesandt, ist durch das AVS zu prüfen, ob die Zustellung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. In Zweifelsfällen ist mit dem V-Ref zu klären, ob, wie und unter welcher Anschrift der Bescheid erneut zuzustellen ist. Hierüber ist vom zuständigen AVS Mitarbeiter ggf. ein entsprechender Aktenvermerk zu fertigen und in die Akte aufzunehmen. Soll eine erneute Bescheidzustellung an den Antragsteller durchgeführt werden, ist wie folgt zu verfahren: - Der zuständige AVS Mitarbeiter holt sich die Akte aus der Registratur in seinen Arbeitskorb, erstellt und speichert in der Schriftstückliste das Anschreiben D0030 für den Antragsteller sowie ggf. eine neue PZU und druckt diese am lokalen Drucker aus. - Die von der Post zurückgesandte Bescheidausfertigung wird mit dem neu erstellten Anschreiben per PZU an den Antragsteller versandt. - Eine erneute Bescheidübersendung an die ABH erfolgt nicht. - Die Akte wird in der selben Aktivität wieder in die Registratur weitergeleitet. 16.3 Erneute Bescheidübersendung an den Antragsteller mit geänderten Personendaten nach erfolgter Berichtigung Teilt ein Antragsteller oder die ABH dem Bundesamt zutreffend mit, dass die auf dem Bescheid genannten Personendaten (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) nicht korrekt sind und wird um eine erneute Übersendung des Bescheides mit den berichtigten Personendaten ersucht, ist dem Ersuchen des Antragstellers nur dann zu entsprechen, wenn das Bundesamt bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides Kenntnis der anderslautenden Personendaten hatte. In Anlehnung an den § 42 VwVfG ist es ausreichend, den zugestellten Bescheid handschriftlich zu berichtigen. Hierzu ist es zunächst erforderlich, die an den Antragsteller zugestellte Bescheidausfertigung anzufordern. DA-AVS: Zustellung 30/30 Stand 04/22
Nach Eingang des zu berichtigenden Bescheides, ist dieser handschriftlich zu berichtigen und mit Dienstsiegel, Stempelaufdruck „amtlich geändert“ sowie der Unterschrift des Mitarbeiters, der die Änderung vorgenommen hat, zu versehen. Der so berichtigte (Original-)Bescheid kann anschließend ohne Rechtsmittelbelehrung eingescannt und wieder übersandt werden. Eine erneute förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Eine Kopie des berichtigten Bescheides ist auch an die ABH zu übersenden. 16.4 Erneute Bescheidzustellung an einen Verfahrensbevollmächtigten Wurde ein Bescheid an einen Verfahrensbevollmächtigten per Einschreiben zugestellt und wird dieser dem Bundesamt als unzustellbar zurückgesandt, z.B., weil der Empfänger den Bescheid nicht abgeholt oder entgegengenommen hat, ist die Zustellung als gescheitert anzusehen. Die Zustellfiktion von 3 Tagen ab Aufgabe zur Post ist in diesen Fällen nicht anwendbar (s. a. Kommentar Sadler VwZG § 4 Rd. Nr. 35, 9. Auflage). In diesen Fällen ist eine erneute Zustellung per Einschreiben an den Verfahrensbevollmächtigten vorzunehmen, wobei eine erneute Bescheidübersendung an die ABH nicht erforderlich ist. Eine ggf. bereits erfolgte Abschlussmitteilung ist wieder aufzuheben und der AZR- Datensatz entsprechend zu korrigieren. Scheitert auch der zweite Versuch einer Zustellung per Einschreiben, ist wiederum eine erneute Zustellung per PZU vorzunehmen. 17. Erneute Ausfertigung/Beglaubigung eines verlorengegangenen Bescheides 8 Wird eine Ausfertigung eines verlorengegangenen Bescheides angefordert, so kann keine Ausfertigung erstellt werden, da der Originalbescheid nicht mehr vorliegt. Die Erstellung einer beglaubigten Kopie ist auch nicht möglich. In diesen Fällen kann nur ein Ausdruck des in MARiS eingescannten und unterschriebenen Bescheides erfolgen. Dieser muss mit dem folgenden Vermerk versehen werden: „Dies ist ein Ausdruck aus der elektronischen Akte. Die Übereinstimmung mit dem zur damaligen Entscheidung ausgefertigten Dokument wird bescheinigt“. Der Vermerk ist mit dem Datum, Unterschrift, Namensstempel und Siegel zu versehen. In untypischen Fällen, in denen kein Scan des Bescheides in MARiS-Akte vorhanden ist, kann kein Ausdruck erfolgen. 8 Gemeint ist die Ausfertigung des Originalbescheides DA-AVS: Zustellung 31/30 Stand 04/22
Dienstanweisung für das AVS Zweitantrag Als Zweitantrag definiert § 71a Abs. 1 AsylG einen Asylantrag im Bundesgebiet, den ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat. Die letztgenannten Voraussetzungen sind bei allen sicheren Drittstaaten gegeben. Erfolglos abgeschlossen ist ein Asylverfahren, wenn nach einer negativen Entscheidung über den Asylantrag, einer Rücknahme oder einer sonstigen Erledigung internationaler Schutz nicht gewährt worden ist. Wurde im MS lediglich humanitärer Schutz gewährt, ist der Asylantrag erfolglos geblieben. Ob es sich bei einem Asylantrag um einen Zweitantrag handelt, lässt sich in der Regel bei der Antragstellung noch nicht abschließend bestimmen. Hinweis: Aufgrund des Urteils des EuGH vom 20.05.2021 (C-8/20) ist der Anwendungsbereich von § 71a Abs. 1 AsylG reduziert. Ein Zweitantrag liegt nur bei erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat der EU vor. Die Vorschrift gilt somit nicht hinsichtlich der sicheren Drittstaaten Norwegen und Schweiz und nicht hinsichtlich der Dublin-Staaten Island und Liechtenstein. Asylanträge, die nach einem erfolglosen Asylverfahren in diesen Staaten gestellt werden, sind entgegen dem Wortlaut des § 71a Abs. 1 AsylG als Erstanträge zu bearbeiten. Gibt der Antragsteller im Rahmen der Antragsentgegennahme an, bereits in einem anderen sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG (ausgenommen sind Norwegen und Schweiz, s. Hinweis oben) ein Asylverfahren erfolglos betrieben zu haben, kann nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass es sich bei der erstmaligen Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag gem. § 71a AsylG handelt. In diesen Fällen ist der Antrag zunächst immer als Erstantrag anzulegen. DA-AVS: Zweitantrag 1/3 Stand 07/21
Zur Feststellung, ob es sich um einen Zweitantrag handelt, ist zunächst im Dublin- Verfahren zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und eine Überstellung in diesen Mitgliedstaat möglich ist. 1. Es liegt ein EURODAC-Treffer der Kat. Die Akte ist nach Anhörung zur 1 für diesen MS vor. Zulässigkeit (und Begründetheit) an das zuständige DZ abzugeben (Vorgehen siehe DA AVS Erstantrag). 2. Es liegt kein EURODAC-Treffer der Es ist ein Informationsersuchen durch Kat. 1 für diesen Mitgliedstaat vor AS/AZ an den MS zu stellen (siehe DA Asyl zu Informationsersuchen). Der Entscheider prüft, ob ein Informationsersuchen zu stellen ist. Das Vorgehen richtet sich nach der DA Asyl zum Stellen eines Informationsersuchens. Das weitere Verfahren richtet sich danach, wie die Antwort aus dem Mitgliedstaat auf das gestellte Take Back bzw. Informationsersuchen ausfällt. Ein Zweitantrag, bei dem über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu entscheiden ist, liegt nur dann vor, wenn die Bundesrepublik nach der Dublin-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und zuvor in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen worden ist. Wird festgestellt, dass es sich um einen in Deutschland zu prüfenden Zweitantrag handelt, wird die Akte mangels einer Verfahrensart „Zweitantrag“ in einen Folgeantrag umprotokolliert und als Aktenzusatzinformation das Attribut „Zweitantrag“ mit dem Status „ja“ erfasst. Im Gegensatz zu einem Asylerstantragsteller besteht für den Zweitantragsteller keine Gestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Der Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylG als geduldet. Erst mit der Entscheidung des Bundesamts, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ist der Aufenthalt nach § 55 AsylG gestattet. Die zuständige Außenstelle unterrichtet die ABH mittels XAVIA-Nachricht 110210 darüber, dass es sich um einen in Deutschland zu prüfenden Zweitantrag handelt und bittet diese mit Dokument D2018 (Versand per Einzelfallinfo), die bereits ausgehändigte Aufenthaltsgestattung einzuziehen. Im AZR ist die Aufenthaltsgestattung mit dem Datum der erstmaligen Ausstellung als erloschen zu erfassen. DA-AVS: Zweitantrag 2/3 Stand 07/21
Wurde zu diesem Zeitpunkt bereits entschieden, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, erübrigt sich die Einziehung der Aufenthaltsgestattung. Weitergehende Informationen zum Thema Zweitantrag wie Definition, Verfahren und Bearbeitungszuständigkeiten etc. finden Sie in der DA-Asyl im Kapitel „Zweitanträge“. Hinweis: Wird kein Zweitverfahren durchgeführt, ist darauf zu achten, dass im Rahmen der Bescheidzustellung der Aktenausdruck für den Antragsteller bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigten manuell auszudrucken und dem Bescheid beizufügen ist. Gleiches gilt, wenn nach Rücklauf des EB bzw. der PZU ein Aktenausdruck vorab an das zuständige VG übersandt werden soll. DA-AVS: Zweitantrag 3/3 Stand 07/21
Dienstanweisung für das AVS Index A Ablagen mit Ausleihe (s. Ablagen) Ablagen ohne Ausleihe (s. Ablagen) Abschiebungsandrohung (s. Bestandskraftmitteilung, Rechtskraftmitteilung, AZR-Abschlussmeldung) Abschiebungsanordnung (s. AZR-Abschlussmeldung) Abschlussmeldung im AZR (s. AZR-Abschlussmeldung) Abschlussmitteilung (s. Abschlussmitteilung) Abschlussmitteilung BKA (s. Abschlussmitteilung) Abschlussmitteilung Wiederaufnahmeverfahren (s. Abschlussmitteilung) AFIS (s. INPOL-E-Gruppen-Ausdrucke (VS-NfD) Aktenausdruck (s. Akteneinsicht, Bestandskraftüberwachung) Akteneinsicht (s. Akteneinsicht) Aktenteilung (s. Aktenteilung) Aktenversand (s. Akteneinsicht) Aktenzusatzinformationen (s. Zusatzinformationen) Aliaspersonalien (s. Änderung von Personendaten) Anfragen ABH nach § 72 Abs. 2 AufenthG (s. Anfragen der ABH’n nach § 72 Abs. 2 AufenthG) Anhörung (s. Erstantrag-persönlich, Folgeantrag ohne Erstantrag, Haftfälle) Anhörung Minderjährige (s. Asylantrag minderj. Kinder nach § 14a AsylG, Asylanträge minderj. Kinder ohne Begleitung, Asylanträge minderj. Kinder mit Begleitung) Ankunftsnachweis (s. Ankunftsnachweis) Anlaufbescheinigung (s. Ankunftsnachweis)) Anschriftenermittlung (s. Anschriftenermittlung) Anschriftenmitteilung (s. Anschriftenmitteilung) Antragsfiktion nach § 14a AsylG (s. Asylantrag minderj. Kinder nach § 14a AsylG) Antragsrücknahme (s. Antragsrücknahme) Änderung v. Personendaten (s. Änderung von Personendaten) Änderung v. Führungspersonalien (s. Änderung von Personendaten) Index 1/8 Stand 04/22
Änderung der Aufenthaltsgestattung (s. Aufenthaltsgestattung) Ärztliche Unterlagen (s. Posteingang) Anzeige nach § 14a Abs. 2 AsylG (s. Asylantrag minderj. Kinder nach § 14a AsylG) Asylantrag Minderjähriger (s. begleitete Minderjährige, unbegleitete Minderjährige) Asylantrag EU-Staatsangehörige (s. Asylanträge von StA aus Mitgliedstaaten d. EU) Asylverfahrensberatung (AVB) (s. Ersantrag-schriftlich) Aufenthaltsgestattung (s. Aufenthaltsgestattung, Erstantrag-persönlich, Erstantrag – schriftlich, Folgeantrag-persönlich, Haftfälle) Aufenthaltsverbot (s. Einreise- und Aufenthaltsverbot) Aufhebungsbescheid (s. Zustellung) Auskünfte aus dem Bundeszentralregister (s. Posteingang) Auskünfte zum Asylverfahren (s. Auskunftserteilung) AZR-Abschlussmeldung (s. AZR-Abschlussmeldung) AZR-Erstmeldung (s. Erstantrag-persönlich, Erstantrag – schriftlich) AZR-Folgemeldung (s. Folgeantrag-persönlich, Folgeantrag-schriftlich) AZR-Mehrfachverfahren (s. Mehrfachidentität) AZR-Meldung nach Widerruf (s. Widerruf-/Rücknahmeverfahren) AZR-Meldung zu Wiederaufnahemantrag (s. Wiederaufnahmeantrag zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) AZR-Personensuche (s. Erstantrag-persönlich) AZR-Religionszugehörigkeit (s. Erstantrag-persönlich, Folgeantrag-persönlich) B beA (s. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), Verfahrensbevollmächtigte) Begleitete Minderjährige (s. Asylantrag begleitete Minderjährige) Belehrungen (s. Belehrungen, Asylgesuch ohne Antragstellung) Bescheidarten (s. Zustellung) Bescheid Übersetzung (s. Zustellung) Besondere Prozessbeobachtung (s. Zustellung) Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (s. Verfahrensbevollmächtigte) Bestandskraft (s. Abschlussmitteilung) Bestandskraftüberwachung (s. Bestandskraftüberwachung) Besuchserlaubnis (s. Verlassenserlaubnis (Besuchserlaubnis)) Besuchserlaubnisfreiheit (s. Besuchserlaubnis) Besuchserlaubniserteilung (s. Besuchserlaubnis) Beweismittel (s. Posteingang, Postausgang) BüMA (s. Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) DA-AVS: Zweitantrag 2/3 Stand 07/21