DA-AVS-MARiS

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

/ 415
PDF herunterladen
Liegt ein schriftlicher Anhörungsverzicht vor, ist die Akte in den Prozessschritt „Verzicht auf Anhörung“ weiterzuleiten. Dabei wird u. a. das Anschreiben Postempfänger_Mdj (D0265) erzeugt. Liegt kein schriftlicher Anhörungsverzicht vor, ist ein Anhörungstermin zu erfassen und die Akte in den Prozessschritt „Kein Verzicht auf Anhörung“ weiterzuleiten. In diesem Fall werden u.a. Verzicht_Anhörung (D0158) sowie LadungMinderjähriger (D0185) erzeugt. Nach Weiterleitung erscheint die Akte in „Zwischenbescheid“. 4.2 ED-Behandlung Es erfolgen Fingerabdrucknahme und Aufnahme eines Lichtbildes. Nachdem keine AE- Wohnpflicht besteht, liegt dies in der Zuständigkeit der ABH. 4.3 Dokumente Außer den automatisch erstellten Dokumenten sind folgende Dokumente manuell zu erstellen: -  Eingang Schr Antrag ABH (D0237) -  Anschreiben Postempfänger_Mdj (D0265), wenn Anhörung vorgesehen ist. Wenn keine Anhörung vorgesehen ist, wird D0265 automatisch erstellt. -  Anschreiben „DÜ_schrftl_Vf_BriefVormund“ (D1439); -  Dublin-Erklärung_uM (D1923-D1968); -  ErstbefrDub uM schrVf (auf Deutsch D1399, fremdsprachig D1400-D1413). Das Informationsmerkblatt „Kinder, die internationalen Schutz beantragen“ (Anhang XI der Durchführungsverordnung), die Dublin-Erklärung uM (D1923-D1968), sowie das Dokument „ErstbefrDub_uM_schrVf“ (auf Deutsch D1399, fremdsprachig D1400-D1413) werden zusammen mit dem Anschreiben „DÜ_schrftl_Vf_BriefVormund“ (D1439) an den Vormund per PZU versandt. Falls erforderlich, wird D0265 ebenfalls an den Vormund per PZU versandt. Das Informationsmerkblatt ist auf dem L-Laufwerk im Ordner „Dublin“ abrufbar. Die Informationsmerkblätter sind nicht in die MARiS-Akte einzuscannen. Auf der Dublin-Erklärung uM (D1923-D1968) sind die Einwilligungserklärungen im Dublin- Verfahren vom Vormund zu unterschreiben. Der Erhalt des Informationsmerkblatts ist auf der Dublin-Erklärung uM vom Vormund ebenfalls zu bestätigen. 5. Minderjährige ab 14 Jahre 5.1 Anhörung Es erfolgt grundsätzlich eine Anhörung. DA-AVS: Asylantrag unbegleiteter Minderjähriger 5/7                         Stand 03/21
65

Nach abgeschlossener Aktenanlage befindet sich die Akte im Prozessschritt „Minderjährige über 6 Jahren“. Sofern nach Rücksprache mit dem zust. Entscheider eine Anhörung erfolgen soll, ist der Anhörungstermin entsprechend zu erfassen. Durch Weiterleitung der Akte über den Prozessschritt „Minderjährige über 14“ in den Prozessschritt „Zwischenbescheid“ wird u.a. auch die Ladung Minderj. (D0185) sowie ggf. eine PZU automatisch erstellt. Auch wenn keine Anhörung durchgeführt wird, erstellt das System automatisch ein Ladungsschreiben. Dieses kann vernichtet werden. In der Schriftstückliste verbleibt das Ladungsschreiben mit einem Vermerk im Betreff, dass keine Anhörung durchgeführt wird und der Dokumententyp wird in „Nicht versandt“ geändert. Sollte trotz RA Vertretung eine PZU erzeugt worden sein, ist diese ebenfalls zu vernichten und der Dokumententyp zu ändern. Hinweis: Wurde für einen unbegleiteten Minderjährigen ein Asylantrag schriftlich von einem durch das Vormundschaftsgericht bestellten Vormund (z.B. Jugendamt) gestellt, ist die Ladung zur Anhörung dem „Minderjährigen“ zu übersenden, wenn dieser zum Zeitpunkt der Erstellung des Ladungsschreibens D0182 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, geschäftsfähig ist und keine sonstige Verfahrensbevollmächtigung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Vormundschaft zum Zeitpunkt der Erstellung des Ladungsschreibens noch besteht. Wird die Ladung an den Antragsteller zugestellt, ist darauf zu achten, dass in der Maske "Vertreter" der Vormund als Postempfänger deaktiviert wird (Häkchen entfernen). Im Betreff der Maske „Details Akte“ ist ein Hinweis bzgl. der Vormundschaft aufzunehmen, damit dieser bei der späteren Versendung von Unterlagen (Anhörungsprotokoll, Bescheid usw.) nicht vergessen wird. Dem Vormund ist ein Abdruck des Ladungsschreibens zu übersenden. Hierzu ist die Ladung zur Anhörung nochmals auszudrucken und mit Anschreiben D1157 (Ladungsabschr_GesVertr) zu versenden. Zu beachten ist, dass nach Aufruf Ladungsabschrift_GesVertreter (D1157) aus der Schriftstückliste, die Adressdaten des Vormundes manuell im Anschreiben erfasst werden müssen. Ausnahme: Sofern festgestellt wurde, dass der Antragsteller geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB ist, ist die Ladung auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres an den Vormund zuzustellen. 5.2 ed-Behandlung Eine komplette ed-Behandlung ist erforderlich. Die durchzuführende ed-Behandlung ist grundsätzlich am Tag der Anhörung in der AS vorzunehmen. DA-AVS: Asylantrag unbegleiteter Minderjähriger 6/7                        Stand 03/21
66

Wird keine Anhörung durchgeführt, ist der unbegleitete Minderjährige über den Postempfänger        zur      ed-Behandlung       (Lichtbild und   Fingerabdrücke)     mit LadungEDneu_Postempf (D1066) zu laden. Hinweis: Das Statistikreferat übermittelt in bestimmten Abständen Listen an die Außenstellen, auf denen alle minderjährigen Antragsteller aufgelistet sind, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht ed-behandelt wurden. Anhand dieser Listen obliegt es dem zust. Entscheider zu entscheiden, ob der gesetzliche Vertreter des Kindes mit Ladung Mindj. (D0185) zur Anhörung und ed-Behandlung des unbegleiteten Minderjährigen zu laden ist oder lediglich eine LadungEDneu_Postempf (D1066) versandt werden soll. 5.3 Dokumente Außer den automatisch erstellten Dokumenten sind folgende Dokumente manuell zu erstellen: - Eingang Schr Antrag ABH (D0237) -  Anschreiben Postemfänger_Mdj (D0265) -  Anschreiben „DÜ_schrftl_Vf_BriefVormund“ (D1439); -  Dublin-Erklärung uM (D1923-D1968); -  ErstbefrDub uM schrVf (auf Deutsch D1399, fremdsprachig D1400-D1413). Das Informationsmerkblatt „Kinder, die internationalen Schutz beantragen“ (Anhang XI der Durchführungsverordnung), die Dublin-Erklärung uM (D1923-D1968), sowie das Dokument „ErstbefrDub_uM_schrVf“ (auf Deutsch D1399, fremdsprachig D1400-D1413) werden zusammen mit dem Anschreiben „DÜ_schrftl_Vf_BriefVormund“ (D1439) an den Vormund per PZU versandt. Falls erforderlich, wird D0265 ebenfalls an den Vormund per PZU versandt. Das Informationsmerkblatt ist auf dem L-Laufwerk im Ordner „Dublin“ abrufbar. Die Informationsmerkblätter sind nicht in die MARiS-Akte einzuscannen. Auf der Dublin-Erklärung uM (D1923-D1968) sind die Einwilligungserklärungen im Dublin- Verfahren vom Vormund zu unterschreiben. Der Erhalt des Informationsmerkblatts ist auf der Dublin-Erklärung uM vom Vormund ebenfalls zu bestätigen. DA-AVS: Asylantrag unbegleiteter Minderjähriger 7/7                        Stand 03/21
67

Dienstanweisung für das AVS Asylantragstellung begleitete Minderjährige 1. Anträge nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG 1.1 Voraussetzungen Besteht für die Eltern des Kindes keine Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung, kann der Asylantrag für das nachgeborene/-gereiste Kind schriftlich gestellt werden (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG). Hinweis Dublin Wird bei Asylanträgen Minderjähriger festgestellt, dass für die Eltern ein Verfahren mit Dublinbezug existiert (z.B. EURODAC-Treffer, laufendes oder abgeschlossenes Dublinverfahren), ist die Akte zunächst wie gewohnt anzulegen und die für den Postempfänger bzw. ABH bestimmten Dokumente zu versenden. In diesen Fällen ist die Akte ggf. zusammen mit dem Dublinverfahren der Eltern (für diese muss i.d.R. eine Anhörung zur Zulässigkeit erfolgen) an das zuständige Dublin-Zentrum weiterzuleiten. Wirksamkeit Ein für einen begleiteten Minderjährigen schriftlich gestellter Asylantrag ist grds. nur dann wirksam, wenn beide Elternteile den Asylantrag unterschrieben haben. Ausnahme: § 12 Abs.3 AsylG regelt, dass vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts auch nur ein Elternteil alleine zur Vertretung eines minderjährigen Kindes befugt ist, wenn - sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder - sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. Hinweis: Liegt nach erster Sichtung des schriftlich gestellten Asylantrages augenscheinlich kein wirksamer Asylantrag vor, z.B. wegen Fehlens der Unterschrift eines Elternteil, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14a AsylG vorliegen. Liegen diese vor, ist die Wirksamkeit auch ohne Vorliegen beider Unterschriften gegeben. Das Asylverfahren ist in diesem Fall durch die Fiktion des § 14a AsylG dennoch eröffnet. Weitere Prüfungen sind dann nicht erforderlich. S. hierzu die Ausführungen im Kapitel DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige    1/7                            Stand 02/21
68

„Anzeige einer Einreise eines Kindes oder Geburt eines Kindes in der BRD nach § 14a Abs. 2 AsylG“. Bei nicht verheirateten Eltern sind die Regelungen im Kap. „Verfahrensbevollmächtigte“ zu beachten. Geht beim Bundesamt ein schriftlich gestellter Asylantrag ein, der nur von einem Elternteil unterschrieben wurde ist der Antrag ohne Unterschrift des zweiten Elternteils grds. unwirksam. Ausnahme s. oben. In den Fällen, in denen der Sachverhalt nicht unmittelbar geklärt werden kann, ist noch vor Aktenanlage durch einen Entscheider die Rechtswirksamkeit der Antragstellung zu prüfen. Ist dies nicht zeitnah oder abschließend möglich,     wird    zunächst       eine    Vorakte angelegt.   Die    Eltern    sind   mit Anforder_Eltern_VertrNachweis (D1801) aufzufordern, die noch fehlende Unterschrift nachzureichen. Der Asylantrag gilt erst dann als wirksam gestellt, wenn alle Voraussetzungen zur Antragstellung erfüllt sind. D.h., dass das tatsächliche Antragsdatum des schriftlichen Antrags dem Datum entspricht, an dem die noch fehlende Unterschrift beim Bundesamt eingeht. Hinweis: Die vorgenannten Regelung gelten auch für die Fälle, in denen nur ein Elternteil, der sich bereits in einem laufenden Verfahren befindet oder dessen Verfahren bereits abgeschlossen ist, persönlich in einer Außenstelle des Bundesamt erscheint, um für das Kind einen Asylantrag zu stellen. Hinsichtlich der Grundlagen zur elterlichen Sorge, dem Nachweis der Elternschaft, der Vertretungsbefugnis sowie zur Verfahrensweise bei nicht ehelichen Kindern, wird auf die Regelungen in der DA-Asyl, Kap. „Asylantragstellung für Minderjährige“ verwiesen. 1.2 Vorgehen nach Prüfung der Wirksamkeit 1.2.1 Beide Elternteile im Inland aufhältig und nicht unbekannt verzogen - Kann nach Eingang der Unterlagen die Wirksamkeit des Asylantrags festgestellt werden, erfolgt die routinemäßige Weiterbearbeitung. -   Werden innerhalb der gesetzten Frist keine rechtfertigenden Unterlagen vorgelegt, liegt keine wirksame Antragstellung vor. In Fällen der gerechtfertigten Annahme zum Vorliegen von Asylgründen für das Kind, kann aus Gründen des Kindeswohls eine Ergänzungspflegschaft angeregt werden. -   Geht eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung eines im Inland aufhältigen (geschäftsfähigen) Elternteils ein oder verweigert er die Mitwirkung an der DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige     2/7                         Stand 02/21
69

Antragstellung (u.a. BeckOK AuslR/Neundorf AsylG § 12 Rn. 16-18) und liegt keine Vertretungsregelung eines Gerichts zugunsten des anderen, antragstellenden Elternteils     vor,      ist     kein      wirksamer      Asylantrag   gegeben.      Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern hat allenfalls ein Elternteil die Möglichkeit, gem. § 1628 BGB eine gerichtliche Entscheidung zur diesbzgl. Vertretung herbeizuführen. Das Bundesamt hat hierzu keine Zuständigkeit. -    Über     die    Unwirksamkeit         einer    Antragstellung   sind  die    Eltern   mit Anforder_Eltern_VertrNachweis (D1801) zu unterrichten. 1.2.2 Ein Elternteil im Ausland aufhältig oder unbekannt verzogen - In diesem Fall kann die Rechtswirksamkeit des durch den im Inland aufhältigen Elternteil gestellten Asylantrags festgestellt werden. 1.2.3 Verfahren bei Unwirksamkeit des Asylantrags - Grds. ist bei fehlender Wirksamkeit die Vorakte nicht weiter zu bearbeiten. Es sei denn, es liegt eine Antragsfiktion nach § 14a Abs. 2 AsylG vor (s. Hinweiskasten im Abschnitt „Wirksamkeit“). 1.3 Zuständigkeit Für die Aktenanlage ist unabhängig vom HKL des begleiteten Minderjährigen die Außenstelle zuständig, die dem Wohnort des begleiteten Minderjährigen am nächsten liegt. Die weitere Bearbeitung kann grds. auch durch die aktenanlegende Außenstelle erfolgen, selbst, wenn das HKL dort nicht bearbeitet wird. Ausnahmen: - Wurde im Verfahren der Eltern noch kein Bescheid erstellt, ist die Außenstelle für die weitere Bearbeitung zuständig, die über das Verfahren der Eltern noch zu entscheiden hat. -   Wurde das Verfahren der Eltern bereits abgeschlossen und sind für das HKL des begleiteten Minderjährigen länderspezifische Kenntnisse hinsichtlich der Entscheidung erforderlich, z.B., wenn die Eltern eigene Asylgründe für ihr Kind geltend machen und ggf. eine Anhörung durchgeführt werden soll, ist für die weitere Bearbeitung die Außenstelle zuständig, die das HKL bearbeitet und dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt. Sonderfall Frankfurt/Flgh: DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige       3/7                          Stand 02/21
70

Die Transitaußenstelle Frankfurt/M ist für bereits eingereiste Asylbewerber nicht zugänglich. Insofern können administrative Begleitaufgaben wie ed-Behandlung, Anhörung usw. nicht durch die AS Frankfurt durchgeführt werden. Von daher ist die Außenstelle Frankfurt von der grds. Zuständigkeitsregelung ausgenommen, wonach für die weitere Bearbeitung die AS zuständig ist, die dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet. Für den Südhessischen- und den Rhein-Main-Raum sind für bereits eingereiste Antragsteller,      abhängig          vom   Wohnort     des     Antragstellers,    die Ankunftszentren/Dependancen/Außenstellen Gießen und Büdingen zuständig. Geht ein Antrag in der Zentrale oder einer nicht zuständigen Außenstelle ein, ist der Antrag mit Referenz zum Verfahren der Eltern einzuscannen und mit erläuterndem bzw. begründendem Aktenvermerk unverzüglich an den L-AVS der zuständigen Außenstelle weiterzuleiten. 1.4 Aktenanlage Vor Aktenanlage ist durch L-AVS oder eine hierfür beauftragte Person zu prüfen, ob ein nach dem 31.12.1999 in der BRD geborener Minderjähriger die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt hat. Näheres hierzu siehe unter Punkt 3. Für den Minderjährigen ist immer eine separate Akte anzulegen und zu den Akten der Eltern zu referenzieren. Die Aktenanlage, die vom Alter des Minderjährigen abhängige Weiterleitung der Akte, der Ausdruck und der Versand der Unterlagen sowie die Meldung im AZR, erfolgt entsprechend der Verfahrensweise bei unbegleiteten Minderjährigen, siehe Kapitel „Asylantragstellung unbegleiteter Minderjährige“. Nach abgeschlossener Aktenanlage informiert das AVS die AVB-Mitarbeitenden über den beim Bundesamt eingegangenen schriftlichen Asylantrag per E-Mail mittels Dokument D0111. Die E-Mail geht an das Postfach der AVB am jeweilig zuständigen Standort. Die E- Mail-Adressen sind im Outlook-Adressbuch unter AVB-(Standortkürzel) zu finden. 1.5 Erfassung elterlicher Vertreter bzw. Verfahrensbevollmächtigter Hinsichtlich der Erfassung gesetzlicher Vertreter bzw. Verfahrensbevollmächtigter wird auf die Ausführungen im Kapitel „Verfahrensbevollmächtigte“ verwiesen. DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige   4/7                         Stand 02/21
71

1.6 Anhörung und ED-Behandlung bei begleiteten Minderjährigen Sollen die Eltern eines Minderjährigen zu den Asylgründen für das Kind angehört werden, ist ein Termin zur Anhörung zu erfassen. Die Ladung Minderjähriger (D0185) wird bei schriftl. Anträgen gem. Alter des Minderjährigen bei Weiterleitung in den Prozessschritt „Minderjährige über 14“ automatisch erzeugt. Siehe hierzu die Regelungen im Kapitel „Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger“. Sofern für den Minderjährigen ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter benannt ist und in der Maske Vertreter als Postempfänger definiert wurde, erhält dieser das Ladungsschreiben sowie die sonstigen Unterlagen per Einschreiben. Soll neben dem Ladungsschreiben an den Rechtsanwalt auch eine Ladung an die Eltern übersandt werden, so kann zusätzlich die LadungAst (D0182) erstellt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass das Adressfeld mittels der „Formularfunktion“ auf den Namen der Eltern geändert werden muss, da dieses systemseitig mit dem Namen des Antragstellers erstellt wird. Hat der Minderjährige das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet und wird keine Anhörung durchgeführt, erfolgt lediglich die Aufnahme eines Lichtbildes. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Aufnahme eines Lichtbildes ist wie folgt zu unterscheiden:  Besteht keine AE-Wohnpflicht, ist die ABH für die Aufnahme zuständig.  Sind die Eltern noch AE-wohnpflichtig, ist das BAMF für die Aufnahme des Lichtbildes zuständig. Hat der Minderjährige das 6. Lebensjahr vollendet und wird keine Anhörung durchgeführt, ist der Minderjährige über den Postempfänger mit D1664 (Ladung_ED_Kind) oder D1665 (Ladung_ED_Kind_RA) zur ED-Behandlung (Lichtbild und Fingerabdrucknahme) zu laden. 2. Asylantragstellung Minderjähriger nach § 26 AsylG (Familienasyl) Stellen Eltern für ihr minderjähriges Kind einen Asylantrag und begründen diesen mit den Regelungen des § 26 AsylG ist dieser Antrag grds. als vollumfänglicher Asylantrag zu werten, bei dem außer den Voraussetzungen auf internationalen Schutz gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung hinsichtlich einer politischen Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG zu prüfen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil lediglich einen beschränkten Asylantrag nach § 3 Abs. 1 AsylG gestellt haben und diesem voll entsprochen wurde. Ausnahme: DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige  5/7                          Stand 02/21
72

Nur in den Fällen, in denen der Antrag auf Familienasyl nach § 26 AsylG ausdrücklich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG beschränkt, ist die Akte mit der entsprechenden Verfahrensart anzulegen.  Nichtvorliegen einer Geburtsurkunde Stellt ein Ausländerehepaar für sein hier nachgeborenes Kind einen Asylantrag nach § 26 AsylG, ein Nachweis über die Geburt wird aber nicht vorgelegt, ist für das Kind grundsätzlich eine elektronische Akte anzulegen. Die Eltern, bzw. der Verfahrensbevollmächtigte, werden schriftlich aufgefordert innerhalb von 3 Wochen eine Geburtsurkunde, oder einen anderen Abstammungsnachweis vorzulegen. Ggf. kann über die zuständige ABH ein Geburtsnachweis eingeholt werden. Nach abgeschlossener Aktenanlage ist die elektronische Akte mit einer entsprechenden Vorgangsinformation und einer 4-wöchigen Wiedervorlagefrist in die „Ablage Wiedervorlage“ weiterzuleiten. Wird innerhalb der Wiedervorlagenfrist kein Nachweis vorgelegt und lässt sich über die ABH nicht klären, dass dieses Kind existiert, ist ggf. die Löschung des Datensatzes über das Zentral-AVS zu veranlassen. 3. Asylantragstellung minderjähriger Kinder, die durch Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt haben 3.1 Voraussetzungen Ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil        seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und        freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist oder        gleichgestellter     Staatsangehöriger     eines     Staates   des    europäischen Wirtschaftsraumes ist oder        eine Aufenthaltserlaubnis EU besitzt oder        eine Niederlassungserlaubnis besitzt. 3.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt eines Elternteils Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen bestanden haben. DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige   6/7                           Stand 02/21
73

Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen die Zeiten, in denen der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besessen hat. In Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter sind auch die Zeiten mit anzurechnen, in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung im Rahmen seines Asylverfahrens war. 3.3 Verfahren Geht beim Bundesamt ein Asylantrag für ein in Deutschland ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ein, ist dieser mit Referenz zu den Eltern einzuscannen und die Postmappe dem L-AVS oder einer hierfür beauftragten Person zur Prüfung weiterzuleiten. Die Prüfung, ob dieses Kind gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt hat, ist nach folgendem Muster vorzunehmen:       Ist das Kind nach dem 31.12.1999 geboren?       Einsichtnahme in den Datensatz der Eltern im AZR. Die Eingaben müssen den Vorgaben des § 4 Abs. 3 StAG entsprechen. - s.oben.       Ggf. Einsichtnahme in den Datensatz der Eltern in MARiS. Liegt Anerkennung vor? Seit wann?       Ggf.      entsprechende        Nachfrage     bei zust. ABH    bzw.     bei    zust. Personenstandsbeamten. In Zweifelsfällen ist mit dem zuständigen Referenten zu klären, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorliegen. Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorliegen, ist keine Akte anzulegen. Der Asylantrag ist dem Absender (Eltern, ggf. RA) mit Briefvorlage (D0231) zurückzusenden. Sofern für die Eltern ein Asylverfahren durchgeführt wurde und die Akte liegt dem Bundesamt vor, ist die Postmappe in das Verfahren der Eltern aufzulösen. Liegt dem Bundesamt keine Elternakte vor, ist die Postmappe an das Zentral-AVS zur Löschung weiterzuleiten. DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige     7/7                      Stand 02/21
74

Zur nächsten Seite