DA-AVS-MARiS
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
Dienstanweisung für das AVS Asylantragstellung begleitete Minderjährige 1. Anträge nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG 1.1 Voraussetzungen Besteht für die Eltern des Kindes keine Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung, kann der Asylantrag für das nachgeborene/-gereiste Kind schriftlich gestellt werden (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AsylG). Hinweis Dublin Wird bei Asylanträgen Minderjähriger festgestellt, dass für die Eltern ein Verfahren mit Dublinbezug existiert (z.B. EURODAC-Treffer, laufendes oder abgeschlossenes Dublinverfahren), ist die Akte zunächst wie gewohnt anzulegen und die für den Postempfänger bzw. ABH bestimmten Dokumente zu versenden. In diesen Fällen ist die Akte ggf. zusammen mit dem Dublinverfahren der Eltern (für diese muss i.d.R. eine Anhörung zur Zulässigkeit erfolgen) an das zuständige Dublin-Zentrum weiterzuleiten. Wirksamkeit Ein für einen begleiteten Minderjährigen schriftlich gestellter Asylantrag ist grds. nur dann wirksam, wenn beide Elternteile den Asylantrag unterschrieben haben. Ausnahme: § 12 Abs.3 AsylG regelt, dass vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Familiengerichts auch nur ein Elternteil alleine zur Vertretung eines minderjährigen Kindes befugt ist, wenn - sich der andere Elternteil nicht im Bundesgebiet aufhält oder - sein Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist. Hinweis: Liegt nach erster Sichtung des schriftlich gestellten Asylantrages augenscheinlich kein wirksamer Asylantrag vor, z.B. wegen Fehlens der Unterschrift eines Elternteil, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 14a AsylG vorliegen. Liegen diese vor, ist die Wirksamkeit auch ohne Vorliegen beider Unterschriften gegeben. Das Asylverfahren ist in diesem Fall durch die Fiktion des § 14a AsylG dennoch eröffnet. Weitere Prüfungen sind dann nicht erforderlich. S. hierzu die Ausführungen im Kapitel DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige 1/7 Stand 02/21
„Anzeige einer Einreise eines Kindes oder Geburt eines Kindes in der BRD nach § 14a Abs. 2 AsylG“. Bei nicht verheirateten Eltern sind die Regelungen im Kap. „Verfahrensbevollmächtigte“ zu beachten. Geht beim Bundesamt ein schriftlich gestellter Asylantrag ein, der nur von einem Elternteil unterschrieben wurde ist der Antrag ohne Unterschrift des zweiten Elternteils grds. unwirksam. Ausnahme s. oben. In den Fällen, in denen der Sachverhalt nicht unmittelbar geklärt werden kann, ist noch vor Aktenanlage durch einen Entscheider die Rechtswirksamkeit der Antragstellung zu prüfen. Ist dies nicht zeitnah oder abschließend möglich, wird zunächst eine Vorakte angelegt. Die Eltern sind mit Anforder_Eltern_VertrNachweis (D1801) aufzufordern, die noch fehlende Unterschrift nachzureichen. Der Asylantrag gilt erst dann als wirksam gestellt, wenn alle Voraussetzungen zur Antragstellung erfüllt sind. D.h., dass das tatsächliche Antragsdatum des schriftlichen Antrags dem Datum entspricht, an dem die noch fehlende Unterschrift beim Bundesamt eingeht. Hinweis: Die vorgenannten Regelung gelten auch für die Fälle, in denen nur ein Elternteil, der sich bereits in einem laufenden Verfahren befindet oder dessen Verfahren bereits abgeschlossen ist, persönlich in einer Außenstelle des Bundesamt erscheint, um für das Kind einen Asylantrag zu stellen. Hinsichtlich der Grundlagen zur elterlichen Sorge, dem Nachweis der Elternschaft, der Vertretungsbefugnis sowie zur Verfahrensweise bei nicht ehelichen Kindern, wird auf die Regelungen in der DA-Asyl, Kap. „Asylantragstellung für Minderjährige“ verwiesen. 1.2 Vorgehen nach Prüfung der Wirksamkeit 1.2.1 Beide Elternteile im Inland aufhältig und nicht unbekannt verzogen - Kann nach Eingang der Unterlagen die Wirksamkeit des Asylantrags festgestellt werden, erfolgt die routinemäßige Weiterbearbeitung. - Werden innerhalb der gesetzten Frist keine rechtfertigenden Unterlagen vorgelegt, liegt keine wirksame Antragstellung vor. In Fällen der gerechtfertigten Annahme zum Vorliegen von Asylgründen für das Kind, kann aus Gründen des Kindeswohls eine Ergänzungspflegschaft angeregt werden. - Geht eine ausdrückliche Zustimmungsverweigerung eines im Inland aufhältigen (geschäftsfähigen) Elternteils ein oder verweigert er die Mitwirkung an der DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige 2/7 Stand 02/21
Antragstellung (u.a. BeckOK AuslR/Neundorf AsylG § 12 Rn. 16-18) und liegt keine Vertretungsregelung eines Gerichts zugunsten des anderen, antragstellenden Elternteils vor, ist kein wirksamer Asylantrag gegeben. Bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern hat allenfalls ein Elternteil die Möglichkeit, gem. § 1628 BGB eine gerichtliche Entscheidung zur diesbzgl. Vertretung herbeizuführen. Das Bundesamt hat hierzu keine Zuständigkeit. - Über die Unwirksamkeit einer Antragstellung sind die Eltern mit Anforder_Eltern_VertrNachweis (D1801) zu unterrichten. 1.2.2 Ein Elternteil im Ausland aufhältig oder unbekannt verzogen - In diesem Fall kann die Rechtswirksamkeit des durch den im Inland aufhältigen Elternteil gestellten Asylantrags festgestellt werden. 1.2.3 Verfahren bei Unwirksamkeit des Asylantrags - Grds. ist bei fehlender Wirksamkeit die Vorakte nicht weiter zu bearbeiten. Es sei denn, es liegt eine Antragsfiktion nach § 14a Abs. 2 AsylG vor (s. Hinweiskasten im Abschnitt „Wirksamkeit“). 1.3 Zuständigkeit Für die Aktenanlage ist unabhängig vom HKL des begleiteten Minderjährigen die Außenstelle zuständig, die dem Wohnort des begleiteten Minderjährigen am nächsten liegt. Die weitere Bearbeitung kann grds. auch durch die aktenanlegende Außenstelle erfolgen, selbst, wenn das HKL dort nicht bearbeitet wird. Ausnahmen: - Wurde im Verfahren der Eltern noch kein Bescheid erstellt, ist die Außenstelle für die weitere Bearbeitung zuständig, die über das Verfahren der Eltern noch zu entscheiden hat. - Wurde das Verfahren der Eltern bereits abgeschlossen und sind für das HKL des begleiteten Minderjährigen länderspezifische Kenntnisse hinsichtlich der Entscheidung erforderlich, z.B., wenn die Eltern eigene Asylgründe für ihr Kind geltend machen und ggf. eine Anhörung durchgeführt werden soll, ist für die weitere Bearbeitung die Außenstelle zuständig, die das HKL bearbeitet und dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt. Sonderfall Frankfurt/Flgh: DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige 3/7 Stand 02/21
Die Transitaußenstelle Frankfurt/M ist für bereits eingereiste Asylbewerber nicht zugänglich. Insofern können administrative Begleitaufgaben wie ed-Behandlung, Anhörung usw. nicht durch die AS Frankfurt durchgeführt werden. Von daher ist die Außenstelle Frankfurt von der grds. Zuständigkeitsregelung ausgenommen, wonach für die weitere Bearbeitung die AS zuständig ist, die dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet. Für den Südhessischen- und den Rhein-Main-Raum sind für bereits eingereiste Antragsteller, abhängig vom Wohnort des Antragstellers, die Ankunftszentren/Dependancen/Außenstellen Gießen und Büdingen zuständig. Geht ein Antrag in der Zentrale oder einer nicht zuständigen Außenstelle ein, ist der Antrag mit Referenz zum Verfahren der Eltern einzuscannen und mit erläuterndem bzw. begründendem Aktenvermerk unverzüglich an den L-AVS der zuständigen Außenstelle weiterzuleiten. 1.4 Aktenanlage Vor Aktenanlage ist durch L-AVS oder eine hierfür beauftragte Person zu prüfen, ob ein nach dem 31.12.1999 in der BRD geborener Minderjähriger die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt hat. Näheres hierzu siehe unter Punkt 3. Für den Minderjährigen ist immer eine separate Akte anzulegen und zu den Akten der Eltern zu referenzieren. Die Aktenanlage, die vom Alter des Minderjährigen abhängige Weiterleitung der Akte, der Ausdruck und der Versand der Unterlagen sowie die Meldung im AZR, erfolgt entsprechend der Verfahrensweise bei unbegleiteten Minderjährigen, siehe Kapitel „Asylantragstellung unbegleiteter Minderjährige“. Nach abgeschlossener Aktenanlage informiert das AVS die AVB-Mitarbeitenden über den beim Bundesamt eingegangenen schriftlichen Asylantrag per E-Mail mittels Dokument D0111. Die E-Mail geht an das Postfach der AVB am jeweilig zuständigen Standort. Die E- Mail-Adressen sind im Outlook-Adressbuch unter AVB-(Standortkürzel) zu finden. 1.5 Erfassung elterlicher Vertreter bzw. Verfahrensbevollmächtigter Hinsichtlich der Erfassung gesetzlicher Vertreter bzw. Verfahrensbevollmächtigter wird auf die Ausführungen im Kapitel „Verfahrensbevollmächtigte“ verwiesen. DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige 4/7 Stand 02/21
1.6 Anhörung und ED-Behandlung bei begleiteten Minderjährigen Sollen die Eltern eines Minderjährigen zu den Asylgründen für das Kind angehört werden, ist ein Termin zur Anhörung zu erfassen. Die Ladung Minderjähriger (D0185) wird bei schriftl. Anträgen gem. Alter des Minderjährigen bei Weiterleitung in den Prozessschritt „Minderjährige über 14“ automatisch erzeugt. Siehe hierzu die Regelungen im Kapitel „Asylantragstellung unbegleiteter Minderjähriger“. Sofern für den Minderjährigen ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter benannt ist und in der Maske Vertreter als Postempfänger definiert wurde, erhält dieser das Ladungsschreiben sowie die sonstigen Unterlagen per Einschreiben. Soll neben dem Ladungsschreiben an den Rechtsanwalt auch eine Ladung an die Eltern übersandt werden, so kann zusätzlich die LadungAst (D0182) erstellt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass das Adressfeld mittels der „Formularfunktion“ auf den Namen der Eltern geändert werden muss, da dieses systemseitig mit dem Namen des Antragstellers erstellt wird. Hat der Minderjährige das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet und wird keine Anhörung durchgeführt, erfolgt lediglich die Aufnahme eines Lichtbildes. Hinsichtlich der Zuständigkeit der Aufnahme eines Lichtbildes ist wie folgt zu unterscheiden: Besteht keine AE-Wohnpflicht, ist die ABH für die Aufnahme zuständig. Sind die Eltern noch AE-wohnpflichtig, ist das BAMF für die Aufnahme des Lichtbildes zuständig. Hat der Minderjährige das 6. Lebensjahr vollendet und wird keine Anhörung durchgeführt, ist der Minderjährige über den Postempfänger mit D1664 (Ladung_ED_Kind) oder D1665 (Ladung_ED_Kind_RA) zur ED-Behandlung (Lichtbild und Fingerabdrucknahme) zu laden. 2. Asylantragstellung Minderjähriger nach § 26 AsylG (Familienasyl) Stellen Eltern für ihr minderjähriges Kind einen Asylantrag und begründen diesen mit den Regelungen des § 26 AsylG ist dieser Antrag grds. als vollumfänglicher Asylantrag zu werten, bei dem außer den Voraussetzungen auf internationalen Schutz gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung hinsichtlich einer politischen Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 GG zu prüfen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern oder ein Elternteil lediglich einen beschränkten Asylantrag nach § 3 Abs. 1 AsylG gestellt haben und diesem voll entsprochen wurde. Ausnahme: DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige 5/7 Stand 02/21
Nur in den Fällen, in denen der Antrag auf Familienasyl nach § 26 AsylG ausdrücklich auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG beschränkt, ist die Akte mit der entsprechenden Verfahrensart anzulegen. Nichtvorliegen einer Geburtsurkunde Stellt ein Ausländerehepaar für sein hier nachgeborenes Kind einen Asylantrag nach § 26 AsylG, ein Nachweis über die Geburt wird aber nicht vorgelegt, ist für das Kind grundsätzlich eine elektronische Akte anzulegen. Die Eltern, bzw. der Verfahrensbevollmächtigte, werden schriftlich aufgefordert innerhalb von 3 Wochen eine Geburtsurkunde, oder einen anderen Abstammungsnachweis vorzulegen. Ggf. kann über die zuständige ABH ein Geburtsnachweis eingeholt werden. Nach abgeschlossener Aktenanlage ist die elektronische Akte mit einer entsprechenden Vorgangsinformation und einer 4-wöchigen Wiedervorlagefrist in die „Ablage Wiedervorlage“ weiterzuleiten. Wird innerhalb der Wiedervorlagenfrist kein Nachweis vorgelegt und lässt sich über die ABH nicht klären, dass dieses Kind existiert, ist ggf. die Löschung des Datensatzes über das Zentral-AVS zu veranlassen. 3. Asylantragstellung minderjähriger Kinder, die durch Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt haben 3.1 Voraussetzungen Ein im Inland geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines Staates des europäischen Wirtschaftsraumes ist oder eine Aufenthaltserlaubnis EU besitzt oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. 3.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt eines Elternteils Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen bestanden haben. DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige 6/7 Stand 02/21
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen die Zeiten, in denen der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besessen hat. In Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter sind auch die Zeiten mit anzurechnen, in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung im Rahmen seines Asylverfahrens war. 3.3 Verfahren Geht beim Bundesamt ein Asylantrag für ein in Deutschland ab dem 01.01.2000 geborenes Kind ein, ist dieser mit Referenz zu den Eltern einzuscannen und die Postmappe dem L-AVS oder einer hierfür beauftragten Person zur Prüfung weiterzuleiten. Die Prüfung, ob dieses Kind gem. § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt hat, ist nach folgendem Muster vorzunehmen: Ist das Kind nach dem 31.12.1999 geboren? Einsichtnahme in den Datensatz der Eltern im AZR. Die Eingaben müssen den Vorgaben des § 4 Abs. 3 StAG entsprechen. - s.oben. Ggf. Einsichtnahme in den Datensatz der Eltern in MARiS. Liegt Anerkennung vor? Seit wann? Ggf. entsprechende Nachfrage bei zust. ABH bzw. bei zust. Personenstandsbeamten. In Zweifelsfällen ist mit dem zuständigen Referenten zu klären, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorliegen. Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG vorliegen, ist keine Akte anzulegen. Der Asylantrag ist dem Absender (Eltern, ggf. RA) mit Briefvorlage (D0231) zurückzusenden. Sofern für die Eltern ein Asylverfahren durchgeführt wurde und die Akte liegt dem Bundesamt vor, ist die Postmappe in das Verfahren der Eltern aufzulösen. Liegt dem Bundesamt keine Elternakte vor, ist die Postmappe an das Zentral-AVS zur Löschung weiterzuleiten. DA-AVS: Asylantrag begleitete Minderjährige 7/7 Stand 02/21
Dienstanweisung für das AVS Asylanträge von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU 1. Allgemeines Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU genießen das allgemeine Recht auf Freizügigkeit aus Art. 18 EG-Vertrag. Damit dürfen sich Unionsbürger in der Europäischen Union frei bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat visumsfrei einreisen und sich dort bis zu drei Monaten ohne Aufenthaltstitel aufhalten, wenn er im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ist. Dies gilt auch für seine Familienangehörigen im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Ein Aufenthaltsrecht von über drei Monaten setzt voraus, dass der Unionsbürger Arbeitnehmer bzw. Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder über ausreichende Existenzmittel und eine umfassende Krankenversicherung verfügt. 2. Verfahrensweise bei Asylantragstellung von Unionsbürgern Stellt ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU beim Bundesamt einen Asylantrag, hängt die weitere Verfahrensweise davon ab, ob bei dem Antragsteller die Freizügigkeitsvoraussetzungen vorliegen oder nicht. Das Bundesamt kann in eigener Zuständigkeit nicht entscheiden, ob die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen der Freizügigkeit im Einzelfall vorliegen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem AufenthG und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen zuständig. Nach § 7 FreizügG/EU sind Unionsbürger ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Bis zu einer Feststellung durch die zuständige Ausländerbehörde ist vom Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen auszugehen. Für das Asylverfahren von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen hat dies folgende Auswirkungen: - es besteht keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung, eine schriftliche Antragstellung ist möglich. (eine Unterbringung kann gleichwohl erfolgen, wenn der asylsuchende Unionsbürger keine Unterkunftsmöglichkeit hat) - eine Verteilung nach EASY erfolgt nicht DA-AVS: Asylanträge v. StA a. Mitgl.-staaten d. EU 1/2 Stand 07/18
- Es erfolgt keine AZR-Visaabfrage - Pass und/oder Personalausweis werden nicht einbehalten, es wird lediglich eine Ablichtung zur Akte genommen - es wird keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt - In der deutschen und in der fremdsprachigen § 10 Belehrung sind vor Aushändigung an den Antragsteller und Scannung die Hinweise bzgl. der AE- Wohnpflicht und der Erwerbstätigkeit (Absatz 2), der Aufenthaltsgestattung (Absatz 4) und der Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereiches (Absatz 5) zu streichen. Das Asylverfahren ist wie bei Antragstellern aus Nichtmitgliedstaaten durchzuführen. DA-AVS: Asylanträge v. StA a. Mitgl.-staaten d. EU 2/2 Stand 07/18
Dienstanweisung für das AVS Asylgesuch ohne Antragstellung „Zentral-AVS“ = Referat 31D „Zentral-AVS, 3rd Level-Service-Asyl und Archivstelle“ Außenstelle (AS) = jede Organisationseinheit, die in die Bearbeitung von Asylanträgen eingebunden ist „Dublin Zentren“ – für die Bearbeitung der Dublinverfahren zuständige Dublin-Referate (32D, 32E, 32F) 1. Anwendungsbereich Das nachfolgende Kapitel regelt die Verfahrensweise, in denen es trotz der Äußerung eines Ausländers einen Asylantrag stellen zu wollen, zu keiner förmlichen Asylantragstellung im nationalen Verfahren kam. Grundsätzlich gilt ein solches Asylgesuch gemäß den Regelungen des § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines Dublinverfahrens vorliegen. Hinweis: Sofern im Rahmen der Personensuche weder in MARiS noch im AZR ein Datensatz des Asylsuchenden gespeichert ist, wird auf die Ausführungen im Kapitel „Hilfsakte mit Belehrung“ verwiesen. 2. Erstregistrierung, Belehrung und Weiterleitung Sucht ein Ausländer um Asyl nach, wird dieser noch vor förmlicher Asylantragstellung registriert (Erstregistrierung). Hierbei wird neben der Aufnahme der Personendaten, der Abnahme von Fingerabdrücken und der Speicherung als Asylsuchender im AZR auch eine Vorakte in MARiS generiert. Nach durchgeführter Erstregistrierung wird der Ausländer dahingehend belehrt, dass er verpflichtet ist, sich unverzüglich zur nächstgelegenen (§ 20 Abs. 1 AsylG) bzw. für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung (AE) (§ 22 Abs. 3 AsylG) zu begeben. Im Falle der Nichtbefolgung gilt das Asylgesuch wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen. Das Bundesamt bzw. das zuständige Dublinzentrum wird über das Nichterscheinen in der zuständigen AE mittels XAVIA Nachricht 111207 informiert. Mit dieser Nachricht werden ggf. zusätzliche Dokumente übermittelt, z.B. Belehrungen, Kopien von einbehaltenen Dokumenten, Anlaufbescheinigung. Diese sind in die Akte aufzulösen und entsprechend zu indizieren. Alternativ werden die Dublin-Zentren über das jeweilige Bundesland- Postfach von der erstkontaktierten Behörde über den Reiseschwund informiert. Das zuständige Dublin-Zentrum prüft die Durchführung eines Dublinverfahrens. Kann dies ausgeschlossen werden, wird das Verfahren mit der Bitte um Einstellung des Asylverfahrens vor Antragstellung bei Nicht-Erscheinen nach § 20 Abs. 1 AsylG an das DA-AVS: Asylgesuch ohne Antragstellung 1/5 Stand 02/21