DA-AVS-MARiS

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien

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-  Es erfolgt keine AZR-Visaabfrage -  Pass und/oder Personalausweis werden nicht einbehalten, es wird lediglich eine Ablichtung zur Akte genommen -  es wird keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt -  In der deutschen und in der fremdsprachigen § 10 Belehrung sind vor Aushändigung an den Antragsteller und Scannung die Hinweise bzgl. der AE- Wohnpflicht und der Erwerbstätigkeit (Absatz 2), der Aufenthaltsgestattung (Absatz 4) und der Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des Aufenthaltsbereiches (Absatz 5) zu streichen. Das Asylverfahren ist wie bei Antragstellern aus Nichtmitgliedstaaten durchzuführen. DA-AVS: Asylanträge v. StA a. Mitgl.-staaten d. EU 2/2                     Stand 07/18
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Dienstanweisung für das AVS Asylgesuch ohne Antragstellung „Zentral-AVS“ = Referat 31D „Zentral-AVS, 3rd Level-Service-Asyl und Archivstelle“ Außenstelle (AS) = jede Organisationseinheit, die in die Bearbeitung von Asylanträgen eingebunden ist „Dublin Zentren“ – für die Bearbeitung der Dublinverfahren zuständige Dublin-Referate (32D, 32E, 32F) 1. Anwendungsbereich Das nachfolgende Kapitel regelt die Verfahrensweise, in denen es trotz der Äußerung eines Ausländers einen Asylantrag stellen zu wollen, zu keiner förmlichen Asylantragstellung im nationalen Verfahren kam. Grundsätzlich gilt ein solches Asylgesuch gemäß den Regelungen des § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines Dublinverfahrens vorliegen. Hinweis: Sofern im Rahmen der Personensuche weder in MARiS noch im AZR ein Datensatz des Asylsuchenden gespeichert ist, wird auf die Ausführungen im Kapitel „Hilfsakte mit Belehrung“ verwiesen. 2. Erstregistrierung, Belehrung und Weiterleitung Sucht ein Ausländer um Asyl nach, wird dieser noch vor förmlicher Asylantragstellung registriert (Erstregistrierung). Hierbei wird neben der Aufnahme der Personendaten, der Abnahme von Fingerabdrücken und der Speicherung als Asylsuchender im AZR auch eine Vorakte in MARiS generiert. Nach durchgeführter Erstregistrierung wird der Ausländer dahingehend belehrt, dass er verpflichtet ist, sich unverzüglich zur nächstgelegenen (§ 20 Abs. 1 AsylG) bzw. für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung (AE) (§ 22 Abs. 3 AsylG) zu begeben. Im Falle der Nichtbefolgung gilt das Asylgesuch wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen. Das Bundesamt bzw. das zuständige Dublinzentrum wird über das Nichterscheinen in der zuständigen AE mittels XAVIA Nachricht 111207 informiert. Mit dieser Nachricht werden ggf. zusätzliche Dokumente übermittelt, z.B. Belehrungen, Kopien von einbehaltenen Dokumenten, Anlaufbescheinigung. Diese sind in die Akte aufzulösen und entsprechend zu indizieren. Alternativ werden die Dublin-Zentren über das jeweilige Bundesland- Postfach von der erstkontaktierten Behörde über den Reiseschwund informiert. Das zuständige Dublin-Zentrum prüft die Durchführung eines Dublinverfahrens. Kann dies ausgeschlossen werden, wird das Verfahren mit der Bitte um Einstellung des Asylverfahrens vor Antragstellung bei Nicht-Erscheinen nach § 20 Abs. 1 AsylG an das DA-AVS: Asylgesuch ohne Antragstellung               1/5                                 Stand 02/21
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Zentral-AVS (s. Exkurs) bzw. bei Nicht-Erscheinen nach § 22 Abs. 3 AsylG an die zuständige AS weitergeleitet. Sollte die Nachricht in den Konstellationen der §§ 20, 22 AsylG entgegen dem oben beschriebenen Verfahren bei einer AS eingehen, ist diese von der AS an das zuständige Dublinzentrum zur Bearbeitung weiterzuleiten. Die Nachricht in den Fallkonstellationen nach § 23 AsylG ist weiterhin von der AS zu bearbeiten. Die AS hat zu entscheiden, ob eine Einstellung des Asylverfahrens vor Antragstellung oder die Durchführung des Dublinverfahrens erfolgen soll. Sollte die Person nach erfolgter Mitteilung über das Nichterscheinen in der AE doch erscheinen, wird dies dem Bundesamt bzw. dem zuständigen Dublinzentrum von der zuständigen AE mittels XAVIA Nachricht 111211 „Verspätetes Erscheinen in AE“ mitgeteilt. Die Nachricht erhält das Datum des Erscheinens in der AE. Erklärung des Begriffs „unverzüglich“: Der verwendete Begriff „unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Angenommen wird hier eine Frist von 1 Woche. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller frühestens tätig werden könnte. Eine Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Antragsteller bis 1 Woche nach dem vorgegebenen Termin (Termin zur Antragstellung, Termin bis zu dem er laut Belehrung in einer AE hätte ankommen müssen) nicht erschienen ist oder erklärt, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Eine Bearbeitung darf erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige AE belehrt den Ausländer ebenfalls schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis darüber, dass das Asylgesuch wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen gilt, wenn er den von der AE genannten Termin zur förmlichen Asylantragstellung bei der für ihn zuständigen AS des Bundesamtes nicht wahrnimmt (§ 23 Abs. 2 AsylG). Exkurs: Die Überwachung der Weiterleitungspflicht nach § 20 Abs. 1 AsylG ( durch BPol, Landespolizei oder ABH zur nächstgelegenen AE) wird mit den betroffenen Behörden sukzessive standardisiert (s. hierzu Bearbeitungshinweise für Aufgriffsfälle durch die aufgreifende bzw. erstkontaktierte Dienststelle). Hierbei werden die Asylgesuche von der BPol, Landespolizei oder ABH an ein Bundesland-spezifisches Postfach des BAMF gesendet und von dort zur Prüfung an das zuständige Dublinzentrum weitergeleitet. Kann die Durchführung eines Dublinverfahrens ausgeschlossen werden, wird die MARiS-Akte an das Zentral-AVS gesandt. Hier erfolgt die Einstellung, wobei das Dokument D2203 „Einstellung_Asylgesuch_§20 ausschließlich vom Zentral-AVS in der MARiS- Schriftstückliste manuell zu erstellen ist. Zudem wird die Verfahrenseinstellung mit dem DA-AVS: Asylgesuch ohne Antragstellung       2/5                          Stand 02/21
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Speichersachverhalt 10 „Asylverfahren eingestellt am“ im AZR dokumentiert. In der MARiS-Akte ist vom Zentral-AVS die Zusatzinformation „Einstellung § 20 AsylG“ zu erfassen. In Zusammenhang mit diesem Verfahren werden aus technischen Gründen auch Aufgriffsakten angelegt, die jedoch keine klassischen Aufgriffsfälle sind, sondern das eben beschriebene Verfahren enthalten. Die oben dargestellten Einstellungen wegen Verletzung der Weiterleitungspflicht nach § 20 Abs. 1 AsylG werden – sofern kein Dublinverfahren durchgeführt wird - ausschließlich vom Zentral-AVS bearbeitet. So soll sichergestellt werden, dass in diesen Fällen, in denen zunächst keine zuständige AE, ABH und Außenstelle bestimmt ist, der Sachstand im AZR für die Behörden ersichtlich ist. Die einzelnen AS sind von diesem Verfahren in der Regel nicht betroffen. Im Übrigen siehe DA-Dublin Kapitel Flüchtigsein/Untertauchen. 3. Einstellungsmitteilung an ABH Kommt der Ausländer den Verpflichtungen nach §§ 22 bzw. 23 AsylG nicht unverzüglich nach, so findet grds. § 33 Abs. 1 AsylG entsprechend Anwendung. Das Asylgesuch wird als zurückgenommen angesehen, sofern kein Dublinverfahren durchgeführt wird. Bei Verstoß gegen die Weiterleitung nach § 22 Abs. 3 AsylG wird das Verfahren zunächst vom Dublin-Zentrum auf die Durchführung eines Dublinverfahrens geprüft und dann an die zuständige AS weitergeleitet. Bei Verstoß gegen § 23 Abs. 2 AsylG obliegt die Überprüfung der Voraussetzungen zur Durchführung eines Dublinverfahrens der zuständigen Außenstelle. In allen Fällen, in denen kein Dublinverfahren durchgeführt wird und es zu keiner förmlichen Asylantragstellung im nationalen Verfahren kam, ergeht eine Einstellungsmitteilung an die ABH mit XAVIA-Nachricht 110208. Dies darf erst erfolgen, wenn die schriftlichen Belehrungen (nach §§ 22 Abs. 3 oder 23 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Außerdem ist je nachdem, welcher Weiterleitungspflicht der Asylsuchende nicht nachgekommen ist, eine der folgenden Zusatzinformationen in der Akte zu erfassen: -   Einstellung § 22 AsylG -   Einstellung § 23 AsylG 4. Bearbeitungshinweise/Fallkonstellationen Hinsichtlich der Einstellungsmitteilung an die ABH gilt es folgende Besonderheiten zu beachten:  Es liegt eine Vorakte vor, der Ausländer erscheint jedoch nicht in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung (§ 22 Abs. 3 AsylG) oder zur Antragstellung (§ 23 Abs. 2 AsylG) und es geht innerhalb der 1-Wochenfrist keine ausreichende Entschuldigung für das Versäumnis ein. Aus technischen Gründen werden in diesen Fallkonstellationen DA-AVS: Asylgesuch ohne Antragstellung        3/5                            Stand 02/21
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Aufgriffsakten angelegt, die jedoch keine klassischen Aufgriffsfälle sind, sondern das eben beschriebene Verfahren enthalten. Diese werden wie die Vorakten bearbeitet. Hierbei ist je nach Fallkonstellation wie folgt zu unterscheiden: Bei Verstoß gegen die Weiterleitung nach § 22 Abs. 3 AsylG wird das Verfahren zunächst vom Dublin-Zentrum auf die Durchführung eines Dublinverfahrens geprüft und dann an die zuständige AS weitergeleitet. Die zuständige AS stellt das Verfahren ein. Bei Verstoß gegen die Weiterleitung nach § 23 Abs. 2 AsylG erfolgt keine Vorprüfung durch das zuständige Dublinzentrum. Die Überprüfung erfolgt in der zuständigen AS wie folgt:  Zunächst erfolgt eine Prüfung dahingehend, ob Hinweise hinsichtlich der Voraussetzungen zur Durchführung eines Dublinverfahrens vorliegen (Eurodac-Treffer, VIS-Treffer, Kritierien nach Art. 8-15 Dublin III-VO)  Liegen keinerlei Hinweise hinsichtlich der Voraussetzungen zur Durchführung eines Dublinverfahrens vor, ergeht eine Einstellungsmitteilung an die ABH.  Liegen Hinweise (Eurodac-Treffer, VIS-Treffer, Kritierien nach Art. 8-15 Dublin III-VO) hinsichtlich der Voraussetzungen zur Durchführung eines Dublinverfahrens vor, ist die Vorakte mit einem entsprechenden Vermerk an das zuständige Dublinzentrum weiterzuleiten.  Liegen Zweifel hinsichtlich der Voraussetzungen zur Durchführung eines Dublinverfahrens vor, ist die Vorakte ebenfalls mit einem entsprechenden Vermerk an das zuständige Dublinzentrum m.d.B. um weitere Prüfung weiterzuleiten o Kommt das zuständige Dublinzentrum zu dem Ergebnis, dass ein Dublinverfahren durchgeführt wird, erfolgt die weitere Bearbeitung durch das Dublinzentrum. Es erfolgt keine Einstellungsmitteilung an die ABH. o    Ergibt die Prüfung, dass kein Dublinverfahren durchgeführt wird, wird die Vorakte an die zuständige Außenstelle mit einem entsprechenden Vermerk zurückgesandt. Die Einstellungsmitteilung an die ABH erfolgt durch die zuständige Außenstelle.  Es liegt eine Hilfsakte mit Belehrung vor. Die weitere Verfahrensweise erfolgt analog den Fällen, in denen eine Vorakte vorliegt, der Ausländer jedoch nicht in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung (§ 22 Abs. 3 AsylG) oder zur Antragstellung erschienen ist (§ 23 Abs. 2 AsylG) und innerhalb der 1-Wochenfrist keine ausreichende Entschuldigung für das Versäumnis einging. 5. AZR-Abschlussmitteilung Hinsichtlich der Abschlussmitteilung im AZR für die Fälle, in denen trotz Asylgesuches kein förmlicher Asylantrag gestellt wurde, jedoch ein Dublinverfahren durchgeführt wurde, DA-AVS: Asylgesuch ohne Antragstellung        4/5                            Stand 02/21
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sind die Regelungen im Kapitel „AZR-Abschlussmitteilung/ Beispiele zur Eingabe des Asylabschlusses und der Abschiebungsandrohung/-anordnung / 4.4 Dublinbescheid ohne Asylantrag“ zu beachten. In den Fällen, in denen trotz Asylgesuches kein förmlicher Asylantrag gestellt und kein Dublinverfahren durchgeführt wurde, wird der AZR Speichersachverhalt 10 („Asylverfahren eingestellt am“) in der Spalte „Asyl“ eingetragen. DA-AVS: Asylgesuch ohne Antragstellung        5/5                       Stand 02/21
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Dienstanweisung für das AVS Aufenthaltsgestattung (AG) Bei der Aufbewahrung, Übergabe, Bestellung, Vernichtung, der Ausgabe sowie dem Verlust / der Zerstörung und dem Nachweis der Aufenthaltsgestattungsvordrucke ist die DA Z 2.1-5006. Nr. 2/99 vom 11.01.1999 zu beachten. 1. Zuständigkeit Für jeden Erstantragsteller, der das 16. Lebensjahr vollendet hat ist eine eigene AG auszustellen. Die Ausstellung und Aushändigung der AG muss innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Antragstellung erfolgen (§ 63 Abs. 1 AsylG). Zuständig für die Ausstellung der AG ist das Bundesamt, solange der Antragsteller verpflichtet ist in der AE zu wohnen. Dies gilt auch, wenn ein Asylantrag für ein Kind eines Ausländers gestellt wird, der bereits vollziehbar ausreisepflichtig ist, jedoch gemäß § 47 Abs. 1 a oder 1b AsylG verpflichtet ist, bis zu seiner Ausreise in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die AE-Wohnpflicht überträgt sich hierbei auch auf das Kind. Im Übrigen ist die ABH zuständig, auf deren Bezirk die AG beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat (§ 63 Abs. 3 AsylG). Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern einen Asylantrag gestellt haben, werden bei der Mutter aufgeführt. Sollte nur der Vater Asylbewerber sein, werden die Kinder bzw. Jugendlichen auf dessen AG erfasst. Kinder und Jugendliche ohne Asylverfahren werden nicht in der AG erfasst. In den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylG ist das Bundesamt grundsätzlich nicht für die Ausstellung der AG zuständig. Eine Ausnahme gilt lediglich für die in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Fälle, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen und somit eine Wohnpflicht in der AE besteht. Bei Folgeantragstellern kommt die Ausstellung einer AG nur dann in Betracht, wenn ein weiteres Verfahren durchgeführt wird. Wird ein weiteres Verfahren durchgeführt und der Folgeantragsteller ist noch AE-wohnpflichtig, so ist für die Ausstellung der AG das Bundesamt zuständig. Besteht keine AE-Wohnpflicht, ist, sofern ein weiteres Verfahren durchgeführt wird, die ABH für die Ausstellung der AG zuständig. DA-AVS: Aufenthaltsgestattung                1/12                          Stand 12/20
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2. Erfassung und Erstellung einer AG in MARiS Die Erfassung sowie die Erstellung der AG in MARiS erfolgt nach abgeschlossener Aktenanlage im Prozessschritt „Foto“ in der Maske „Papiere“. Zwingende Voraussetzung für die Erstellung einer AG ist, dass bereits ein digitales Lichtbild des Antragstellers aufgenommen wurde und in der Maske „Ed-Daten-Foto“ erfasst ist. Hinsichtlich der detaillierten Vorgehensweise zur Erstellung der AG wird auf den „Leitfaden Aktenanlage persönlicher Asylantrag“ verwiesen. Die Erfassung der AG in der Maske „Papiere“ umfasst sowohl die Nummer der AG als auch die Nummer des Klebeetikettes. Die AG-Nr. sowie die Etikettennummer ist auch in der Maske „Papiere“ der Kinder zu erfassen, die über keine eigene AG verfügen, sondern in der AG eines Elternteiles mit aufgeführt sind. Je nachdem, ob es sich um Einpersonenakten, Mehrpersonenakten, Akten mit Kindern oder Zweitausfertigungen handelt, sind die entsprechenden Vorlagen in der Schriftstückliste aufzurufen und über den Button „Formular bedrucken“ zu erstellen. Hinsichtlich der je nach         Fallkonstallationen   zu  verwendenden    Vorlagen     siehe nachfolgende Übersicht: Einpersonenakte Mehrpersonenakte Mehrpersonenakte               Zweitschriften (ERSATZ- (alle Personen sind (mit Kindern)           AG)* über 16 Jahre)                              *hier muss auch ein Für jede Person ist                         neues Klebeetikett eine gesonderte AG                          erstellt werden und in der zu erstellen                                Maske „Papiere“ erfasst werden. AG-Vorderseite      AG-Vorderseite          Ehemann bzw.        Einzelperson: D 0915              D 0915                  Vater:              AG-Vorderseite AG-Rückseite        AG-Rückseite            AG-Vorderseite      D 0915 D 0916              D 0916                  D 0915              AG-Rückseite_Zweit AG-Rückseite        D 0926 D 0916 Person, bei der Kinder Ehefrau bzw. Mutter auf der AG mit aufgeführt mit Kindern:        sind: AG-                 AG-Vorderseite_Kind Vorderseite_Kind    D 0925 D0925               AG-Rückseite_Zweit AG-Rückseite        D 0926 D0916 DA-AVS: Aufenthaltsgestattung                 2/12                           Stand 12/20
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Bei der Erstellung der AG sollten sich die vorzunehmenden Tätigkeiten nach folgendem chronologischen Muster gestalten: -   Aufruf der zu verwendenden Vorderseite der AG (D0915 oder D0925) in der Schriftstückliste und Auswahl der entsprechenden Person/Personen. Hierbei ist sicherzustellen, dass in der Maske „Details Person“ die Augenfarbe und die Körpergröße des Antragstellers erfasst ist. Für Kinder, die auf der AG eines Elternteils mit aufgeführt werden, sind diese Eingaben nicht zwingend erforderlich. Hinweis: Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 ist das Bundesamt nach § 63 Abs. 5 Nr. 1 AsylG verpflichtet, auch das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises (AKN) auf der AG zu erfassen. Da eine technische Lösung zur automatischen Erfassung des Ausstellungsdatums noch nicht umgesetzt werden konnte, ist das Ausstellungsdatum des AKN manuell auf der Vorderseite der AG (D0915 bzw. D0925) zu erfassen. Wurde ein AKN erstellt ist wie folgt zu verfahren: -   Noch bevor die Blanko-AG in den AG-Drucker eingelegt wird, ist in der MARiS- Schriftstückliste das Dokument D0915 bzw. D0925 (Vorderseite der AG) aufzurufen. -   Im Feld „Kein AKN/AKN ausgestellt am“ sind die Worte „Kein AKN/“ zu löschen und das Ausstellungsdatum nach „AKN ausgestellt am“ manuell zu erfassen und zu speichern. -   Beim Einlegen der Blanko-AG ist darauf zu achten, dass die AG so eingelegt wird, dass die Vorderseite bedruckt wird. Wurde kein AKN erstellt sind lediglich die Worte „/AKN ausgestellt am“ zu löschen. Die Erstellung der AG erfolgt ohne zusätzlichen Eintrag auf dem Dokument D0915 bzw. D0925 wie folgt: -   Einlegen der Blanko-AG in den AG-Drucker. Hierbei ist darauf zu achten, dass die AG so eingelegt wird, dass die Vorderseite bedruckt wird. -   Druck der Vorderseite der AG und Entnahme aus dem AG-Drucker. -   Aufbringen des Klebeetikettes in das dafür vorgesehene Feld auf der Rückseite der Blanko-AG. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass das Klebeetikett exakt aufgebracht wird, um einen korrekte Bedruckung zu gewährleisten. DA-AVS: Aufenthaltsgestattung                3/12                           Stand 12/20
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Hinweis: Die zweite auf dem Klebeetikett gesondert abziehbare schmale Etikettennummer darf nicht in die AG eingeklebt werden. Dieser Nummernstreifen kann vernichtet werden. -   Aufruf der zu verwendenden Rückseite der AG (D0916) in der Schriftstückliste und Auswahl der entsprechenden Person. -   Druck der Rückseite der AG und Entnahme aus dem AG-Drucker. -   Die AG ist zweimal auf der Vorderseite (Seite 3) an den entsprechenden Stellen mit dem Bundesamtssiegel zu versehen, vom BAMF-Mitarbeiter zu unterschreiben und vor Aushändigung auch vom Antragsteller zu unterschreiben. Außerdem ist auf der Seite 6 der AG neben der systemseitig aufgedruckten Seriennummer des Klebeetikettes das Dienstsiegel anzubringen. Sofern der Ausländer bei Asylantragstellung keinen Pass, Personalausweis oder sonstige Identitätspapiere vorweisen kann, ist auf dem Klebeetikett grds. das Kästchen „Die Angaben der Person beruhen auf den eigenen Angaben......“ anzukreuzen. Ausnahme: Das Kreuz ist nicht zu setzen, wenn ein VIS-Treffer vorliegt und ein entsprechendes Visum erteilt wurde. Dies gilt auch, wenn der Ausländer keinerlei Personaldokumente vorlegen kann. Sofern eine entsprechende Absprache besteht, ist die AG zu kopieren und der zuständigen ABH zu übermitteln. Eine weitere Kopie der AG wird zum Einscannen in die elektronische Akte benötigt. Hinweis zur Korrektur bzw. Änderung von Personendaten auf der AG Handschriftliche Änderungen auf der AG dürfen nicht vorgenommen werden. Sofern eine Änderung oder Korrektur der Personalien erforderlich ist – z.B. nach Anhörung – ist eine neue AG zu erstellen, im AZR zu erfassen und einzuscannen. Hinsichtlich der Gültigkeitsdaten zur neu erstellten AG ist folgendes zu beachten: - Hinsichtlich der Gültigkeitsdaten zur neuen Aufenthaltsgestattung verbleibt es bei den ursprünglichen Daten ("ausgestellt am..." = Antragsdatum, "gültig bis... ." = Antragsdatum + 3 Monate). - Bei der Erfassung des neuen Klebeetikettes ist das Ausstellungsdatum tagesaktuell zu erfassen. Die Gültigkeitsdauer (gültig bis...) des neuen Klebeetikettes entspricht der Gültigkeitsdauer des ursprünglichen Etikettes (Antragsdatum + 3 Monate). Die ursprüngliche AG ist einzuziehen und dem Verwaltungsleiter zur Vernichtung zuzuführen. Die eingezogene AG sowie das Klebeetikett sind aus der Maske „Papiere“ zu löschen. In der Schriftstückliste ist die eingezogene AG zu belassen. DA-AVS: Aufenthaltsgestattung                  4/12                       Stand 12/20
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