DA-AVS-MARiS
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verwendete Datenbasis zur Bewertung von Asylanträgen für Menschen aus Afghanistan und Syrien“
Das Auswerten des Ergebnisreports umfasst die Freigabe des Reports durch einen Volljuristen. Die Aufforderung zur Freigabe des Reports wird von einem Entscheider an einen Volljuristen kommuniziert. Der Report wird bei Verwendung durch den Volljuristen zur Vorbereitung der Anhörung als aktenrelevantes Dokument der elektronischen Akte des Antragstellers (MARiS) hinzugefügt. Der Report (D1695 HandyDaten_Auswertung) ist der ABH zusammen mit dem Bescheid zu übermitteln. S. hierzu auch Kap. Zustellung/Bescheid an ABH. Das Nutzen des Ergebnisreports erfolgt durch den Entscheider in der Anhörung. 1.2 Verfahren Der erste Schritt ist der Aufruf und Ausdruck des Dokuments D1705 (Datenträger_Erklärung) aus der Schriftstückliste - unabhängig davon, ob der Antragsteller angibt, einen oder mehrere mobilen Datenträger (derzeit Mobiltelefon/Smartphone/Tablet) zu besitzen oder nicht, bzw. der Antragsteller die Herausgabe seiner mobilen Datenträger verweigert. Dem Antragsteller wird durch den Dolmetscher der Inhalt des Dokumentes erläutert. Gibt der Antragsteller an, einen oder mehrere mobilen Datenträger zu besitzen, diese jedoch nicht dabeizuhaben, ist er darüber zu unterrichten, dass er den oder die Datenträger bei seinem nächsten Termin (i.d.R. zum Anhörungstermin) auszuhändigen hat. Dieses ist per Aktenvermerk zu notieren. Weigert sich der Antragsteller seine mobilen Datenträger auszuhändigen, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes seine mobilen Datenträger zur Plausibilisierung von Identität und Staatsangehörigkeit vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Außerdem ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass bei Nichtmitwirkung das Verfahren gemäß der vom Antragsteller unterschriebenen Erstbelehrung nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen angesehen und das Verfahren eingestellt werden kann. Je nach Fallgestaltung ist das entsprechende Ankreuzkästchen im Dokument D1705 zu markieren und das Dokument durch den Antragsteller unterschreiben zu lassen. Sollte dem Antragsteller das Kaufdatum (taggenau, wochengenau oder monatsgenau) bekannt sein, so ist auf dem Dokument festzuhalten, seit wann der Antragsteller im Besitz des mobilen Datenträgers ist. Das Dokument D1705 ist ausgefüllt dem MARiS- Aktenbestand hinzuzufügen. Bei Mehrpersonenakten erfolgt dies lediglich für die beiden Hauptantragsteller. DA-AVS: Auslesen von Datenträgern 4/9 Stand 10/20
Sind lediglich Kinder des Familienverbunds im Besitz eines oder mehrerer mobilen Datenträger, so sind diese einem der beiden Hauptantragsteller zuzuordnen und auszulesen. Dieses ist per Aktenvermerk zu notieren. Legt der Antragsteller im Rahmen der Antragsentgegennahme einen oder mehrere mobilen Datenträger (Mobiltelefon/Smartphone/Tablet) vor, ist wie folgt zu verfahren: Die Entscheidung zum Auslesen des mobilen Datenträgers wird mittels Dokument D1705 dokumentiert. Die mobilen Datenträger (Mobiltelefon/Smartphone/Tablet) müssen durch den Antragsteller entsperrt werden. Bei mobilen Datenträgern mit einem Android- Betriebssystem der Version 4.0 oder höher sind die Entwickleroptionen, wie in den Schulungsunterlagen angegeben, freizuschalten. Ggf. kann der Dolmetscher hier assistieren (wenn der Datenträger in Landessprache formatiert ist). Der mobile Datenträger ist vor dem Auslesen zu fotografieren. Hierzu wird der mobile Datenträger von allen nötigen Seiten fotografiert, um den Zustand des mobilen Datenträgers zu dokumentieren. Dies dient vor allem als Nachweis, dass während des Auslesevorganges keine Schäden am mobilen Datenträger entstanden sind. Dazu sollte der mobile Datenträger sowohl mit eingeschaltetem und ausgeschaltetem Display fotografiert werden. Die zu Beweiszwecken aufgenommen Fotos des mobilen Datenträgers werden in einem separaten Ordner für drei Monate aufbewahrt und anschließend zentral gelöscht. Falls diese sogenannten Beweisfotos verwendet werden – beispielsweise in einem Schadensersatzverfahren – sind diese den beteiligten Behörden auszuhändigen und so lange aufzubewahren, wie es für den Vorgang notwendig ist. Der Antragsteller muss je nach mobilem Datenträger bestimmte Einstellungen an seinem Gerät vornehmen, welche ihm durch den Mitarbeiter beschrieben werden (siehe „IDM-S_Schulung_AVS_AmD“ in infoPort). Der mobile Datenträger wird immer über das USB-Verlängerungskabel und nicht direkt an den Kiosk angeschlossen, um den Anschluss des Kiosks zu schützen. Die Qualität des Ergebnisberichtes ist abhängig von der korrekten Auswahl des anzuschließenden mobilen Datenträgers. Generell sollte der Kiosk das Gerät automatisch erkennen, mithilfe der passenden Steckverbindung und unter Beachtung der vorzunehmenden Voreinstellungen. Ist dies nicht möglich, ist das geeignete Ausleseprofil für die Geräteerkennung durch folgendes Vorgehen in der beschriebenen Reihenfolge durchzuführen: (1) Über die Eingabe der IMEI-Nummer Kann die IMEI-Nummer unter keinen Umständen festgestellt werden oder ist die Suche nach einem passenden Ausleseprofil mittels der IMEI-Nummer erfolglos, erfolgt die Suche nach dem Ausleseprofil DA-AVS: Auslesen von Datenträgern 5/9 Stand 10/20
(2) über die Modellbezeichnung. Im Kiosk ist über die Suchmaske zunächst nach dem Gerätehersteller zu suchen. Dann kann das Modell eingegrenzt werden. Ist das Gerät über die Suchmaske nicht zu finden, erfolgt das Auslesen (3) über die Auswahl eines „Generic“-Profils. Es gilt zu beachten: das „Generic“- Profil sollte nur in Ausnahmefällen ausgewählt werden, da bei der Auswahl dieses Profils die Spezifika des Handymodells nicht berücksichtigt und relevante Daten nicht extrahiert werden. Dies beeinträchtigt die Ergebnisqualität in erheblichem Maße bis hin zu vollständig leeren Reports. o Weitere Details zur Geräteauswahl können in den Unterlagen „IDM- S_Schulung_AVS_AmD“ in infoPort nachgelesen werden. Der mobile Datenträger wird an dem dafür vorgesehenen Rechner im Beisein des Antragstellers und des Mitarbeiters ausgelesen. Ein Dolmetscher ist nur im Bedarfsfall erforderlich. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem Antragsteller keine Einsicht auf den Bildschirm des für das Auslesen vorgesehenen Rechners ermöglicht wird. Die ausgelesenen Daten werden vom System zu einem Ergebnisreport zusammengefasst– der Mitarbeiter muss hier keine weiteren Schritte durchführen. Die Dauer des Auslesevorgangs ist von mobilem Datenträger zu mobilem Datenträger unterschiedlich und im vornhinein nicht bestimmbar. Der Report wird geschützt in einem Datentresor gespeichert. Nach dem Auslesen ist dem Antragsteller der mobile Datenträger gegen Unterschrift auf Dokument D1705 wieder auszuhändigen. Das mit den erforderlichen Unterschriften des Antragstellers versehene Dokument D1705 ist einzuscannen und der MARiS Akte hinzuzufügen. Erfassung der Personenzusatzinformation „AMD-Auslesen von mobilen Datenträgern“ mit dem entsprechenden Status („vorhanden und ausgehändigt“ oder „vorhanden aber nicht ausgehändigt“ oder „nicht vorhanden“ oder „Auslesung Datenträger gescheitert aus technischen Gründen“). Weiterleitung der Akte an den für die Anhörung zuständigen Entscheider. Der für die Anhörung zuständige Entscheider prüft basierend auf der Gesamtschau aller sonstigen verfügbaren Informationen, ob diese für eine zweifelsfreie Feststellung der Identität und Herkunft ausreichend sind, oder ob zusätzliche Informationen zu den bereits vorhandenen Erkenntnissen für die Anhörung benötigt werden. Kommt der Entscheider nach der Gesamtschau aller sonstigen verfügbaren Informationen zu dem Ergebnis, dass der Report für die Anhörung nicht zusätzlich benötigt wird, wird dieser gelöscht. Sind Identität und Herkunft nicht eindeutig geklärt und auch mit milderen Mitteln nicht zu klären, beantragt der Entscheider mit dem Dokument D1735 die Freigabe der Auswertung des Reports bei einem dafür bestimmten Volljuristen. Dieser entscheidet DA-AVS: Auslesen von Datenträgern 6/9 Stand 10/20
mittels dem Dokument D1706 über die Freigabe bzw. Nicht-Freigabe des Ergebnisreports. Die Verfahrensweise hierzu sowie weitere für den Entscheider bzw. Volljuristen relevanten Bearbeitungshinweise sind in der DA-Asyl im Kapitel „Identitätsfeststellung/Löschung des Ergebnisreports und der zugehörigen XML-Datei“ beschrieben. 1.3 Löschung des Reports Die Löschung des Ergebnisreports wird über den zuständigen Entscheider oder Volljuristen durch Einstellung eines Tickets veranlasst. Andere Mitarbeiter (z.B. AVS oder BSB-IT) sind nicht berechtigt, einen Report zu löschen oder dessen Löschung anzustoßen. Die Verfahrensweise hierzu sowie weitere für den Entscheider bzw. Volljuristen relevanten Bearbeitungshinweise sind in der DA-Asyl im Kapitel „Identitätsfeststellung/Löschung des Ergebnisreports und der zugehörigen XML-Datei“ beschrieben. 2. Verfahrensweise bei schriftlich gestellten Anträgen Bei Ausländern, die ihren Asylantrag schriftlich gem. den Regelungen des § 14 Abs. 2 AsylG gestellt haben, wird ein ggf. erforderliches Auslesen der mobilen Datenträger (Mobiltelefons/Smartphones/Tablets) im Vorfeld der Anhörung durchgeführt. Der für die Anhörung zuständige Entscheider weist im Falle eines erforderlichen Auslesens des Datenträgers den für das Auslesen zuständigen AVS Mitarbeiter an, unmittelbar vor Beginn der Anhörung sich den oder die Datenträger des Antragstellers aushändigen zu lassen und auszulesen. Gleiches gilt, wenn im Rahmen einer schriftlichen Folgeantragstellung gem. § 71 Abs. 2 Satz 4 AsylG eine (informatorische) Anhörung erfolgen soll. 3. Verfahrensweise bei Manipulationsverdacht vorgelegter Identitätspapiere Legt der Antragsteller Identitätspapiere vor, die schon im Rahmen der Erstregistrierung einer Vorprüfung unterzogen werden, und es ergeben sich Hinweise auf eine Fälschung oder eine Manipulation, ist analog den Regelungen zu verfahren, in denen der Antragsteller keine Identitätspapiere vorweisen kann. Erfolgt die Vorprüfung vorgelegter Identitätspapiere erst nachdem die Erstregistrierung abgeschlossen wurde und wird dabei ein Manipulationsverdacht festgestellt, erfolgt das Auslesen im Rahmen der Antragsentgegennahme. Erfolgt die Vorprüfung vorgelegter Identitätspapiere in der Außenstelle erst, nachdem die Antragsentgegennahme abgeschlossen wurde, und der Ausländer befindet sich nicht mehr beim Bundesamt oder eine Fälschung bzw. Verfälschung ergibt sich erst nach Prüfung durch das Prüfzentrum, erfolgt das Auslesen wie bei schriftlich gestellten Asylanträgen im Vorfeld der Anhörung. DA-AVS: Auslesen von Datenträgern 7/9 Stand 10/20
4. Verfahren bei Minderjährigen Das Auslesen mobiler Datenträger ist ohne Altersgrenze. Für Minderjährige gelten keine besonderen Vorgaben. Ist ein Minderjähriger im Familienverbund eingereist, wird vorgeschlagen, zunächst den oder die mobilen Datenträger (derzeit Mobiltelefon/Smartphone/Tablet) des Hauptantragstellers auszulesen. Grundsätzlich ist der Vorgang insbesondere bei Minderjährigen mit der nötigen Sensibilität durchzuführen. 5. Verfahren bei Folgeanträgen und Altverfahren Das Auslesen mobiler Datenträger ist generell auch bei Altverfahren möglich, sofern entsprechende Voraussetzungen – wie die nicht nachgewiesene Identität – vorliegen. Dabei sind Hinweise auf den Auslesevorgang notwendig – eine weitere Belehrung ist jedoch nicht zwingend notwendig, sollte im Einzelfall aber abgewogen werden. Im Normalfall reicht hier der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers aus. Für die Anwendung der IDM-S-Tools auf Altverfahren gilt der Grundsatz, dass das geltende Verfahrensrecht für alle anhängigen Asylverfahren gilt. Daher können die Tools auch in Altverfahren eingesetzt werden. Es sollte vor Ort abgewogen werden, ob es im Einzelfall Sinn macht, die Antragsteller erneut zu laden. Das gleiche gilt für Folgeanträge. Auch Folgeantragsteller sind Asylsuchende, bei denen die IDMS-Tools angewendet werden können. Auch hier sollte im Einzelfall entschieden werden, ob eine Ladung erfolgen soll, weil evtl. die Identität aus dem Erstverfahren nicht ausreichend geklärt ist. Falls ohnehin aus sachlichen Gründen eine (informatorische) Anhörung erfolgen soll, kann in diesem Zusammenhang auch die weitere Identitätsklärung erfolgen. Muss der Folgeantrag persönlich gestellt werden, bietet es sich an, die Tools bei Bedarf in diesem Zusammenhang einzusetzen. 6. Datenträger, die von anderen Behörden einbehalten wurden Das Bundesamt darf auch Datenträger auswerten, die von den am Asylverfahren beteiligten Behörden bei der Durchsuchung von Asylbewerbern aufgefunden worden sind. Nach § 15 Abs. 4 AsylG können die mit der Ausführung des AsylG betrauten Behörden unter bestimmten Voraussetzungen den Ausländer und seine Sachen durchsuchen. Ausdrücklich werden als Ziel der Durchsuchung auch Datenträger genannt. Da nach § 15a AsylG nur das Bundesamt für die Auswertung zuständig ist, ist es zulässig, wenn das Bundesamt die von anderen Behörden aufgefundenen Datenträger auswertet. Die Auswertung der Datenträger (idR Mobiltelefon/Smartphone/Tablet) erfolgt beim Bundesamt in Gegenwart des Antragstellers, der den oder die mobilen Datenträger entsperren muss. Ohne den Antragsteller wäre ein Auslesen nur möglich, wenn das Gerät DA-AVS: Auslesen von Datenträgern 8/9 Stand 10/20
keine Sperre enthält. Dies dürfte regelmäßig nicht der Fall sein. Nach dem Auslesen kann das Gerät oder die Geräte unverzüglich zurückgegeben werden. Kommen Behörden auf das Bundesamt wegen der Auswertung einbehaltener Datenträger zu, ist eine Verfahrensweise abzustimmen, die eine entsprechende Auswertung ermöglicht (hier: Anwesenheit des Antragstellers beim Ausleseprozess). Eine Zusendung von Datenträgern sollte vermieden werden. Das Bundesamt kann keine Datenträger sammeln, die über entsprechende Begleitpapiere zugeordnet werden könnten. Gehen diese Papiere verloren oder werden vom Datenträger getrennt, besteht kaum mehr die Möglichkeit, das Gerät zuzuordnen. 7. Schaden am Datenträger Wird der mobile Datenträger zwischen Überlassung und Rückgabe beschädigt, kann der Antragsteller einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Bundesamt haben (Amtshaftung). Die Prüfung eines solchen Anspruchs erfolgt durch das Justiziariat nach folgendem Ablauf: Der AVS-Mitarbeiter füllt den Vordruck „ Schadensbericht - Auslesen mobiler Datenträger“ aus und beschreibt den Sachverhalt und den feststellbaren Schaden. Der Antragsteller muss einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einholen und vorlegen. Der Schadensbericht und der Kostenvoranschlag werden an Referat 22 A weitergeleitet, wo eine technische Schadensbeurteilung erfolgt. Das Justiziariat prüft, ob ein Amtshaftungsfall besteht. Wird Amtshaftung festgestellt, erfolgt über Referat 12 B die Verrechnung. Liegt kein Amtshaftungsfall vor, teilt das Justiziariat dies der zuständigen Außenstelle mit, die den Antragsteller entsprechend informiert. Eine Übersicht der Abläufe bei einer Beschädigung des mobilen Datenträgers zeigt die „Ablaufbeschreibung Schadensfall AmD“. DA-AVS: Auslesen von Datenträgern 9/9 Stand 10/20
Dienstanweisung für das AVS AZR - Abschlussmeldung Zusätzlich zur Abschlussmitteilung an die ABH ist das Asylverfahren im AZR abzuschließen. Es ist zu unterscheiden zwischen der Meldung des Asylabschlusses in der AZR-Folgemeldung "Asylverfahren" und einer ggf. zu erlassenden Abschiebungsandrohung/-anordnung in der AZR-Folgemeldung "Abschiebung". Darüber hinaus ist zu beachten, zu welchem Zeitpunkt eine Eingabe in das AZR vorzunehmen ist. 1. Abschlussmeldung Eine Abschlussmeldung über das Asylverfahren in der AZR-Folgemeldung "Asylverfahren" ergeht grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist (Eingabe mit Datum der BK oder RK). Hinweis: Jede Entscheidung des Bundesamtes über einen Asylantrag hat Auswirkungen hinsichtlich der Leistungen an den Antragsteller gem. dem AsylbLG. Insofern ist es unbedingt erforderlich, die Erfassung des Asylabschlusses nach Unanfechtbarkeit einer Entscheidung im AZR unter Berücksichtigung der jeweils vor Ort festgelegten Sicherheitsfristen im AZR durchzuführen. Hierdurch wird sichergestellt, dass leistungsrelevante Umstände den kommunalen AsylbLG-Leistungsbehörden möglichst zeitnah nach Unanfechtbarkeit des Asylverfahrens zur Kenntnis gebracht werden. Folgeanträge, bei denen der Wiederzuzug des Ausländers trotz vorheriger Aufforderung durch das Bundesamt von der ABH im AZR nicht gemeldet wurde und demzufolge keine erneute Asylantragstellung durch das Bundesamt gespeichert werden konnte, können im AZR nicht abgeschlossen werden. In diesen Fällen ist nach Abschluss des Verfahrens das Dokument D0985 aus der Schriftstückliste zu erstellen, mit dem Vermerk „Trotz wiederholter Aufforderung wurde Wiederzuzug von ABH....... nicht gemeldet“ zu versehen sowie die Daten der erneuten Asylantragstellung, die Daten der Bestands- bzw. Rechtskraft und das Datum einer ggf. erlassenen Abschiebungsandrohung mit anzugeben. Ein Ausdruck des Dokumentes ist an die AZR-Kontaktstelle-Asyl weiterzuleiten. Wird das Asylverfahren ohne förmlichen Bescheid beendet ("Asylverfahren auf andere Weise erledigt am...."), erfolgt die Eingabe ins AZR, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen ( z. B. Tod des Antragstellers mit Sterbedatum). DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung 1/17 Stand 10/20
Ein Verpflichtungsbescheid (Verpflichtung zur Anerkennung und/oder positive Feststellung zum Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs.1 AsylG und/oder zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG) ist mit dem Datum der RK in das AZR einzugeben. Bei der Eingabe des Bundesamt-Az ist darauf zu achten, dass nur die 7-stellige Ziffer ohne Länderkennung einzugeben ist. Im Dublin-Verfahren ist wie folgt zu differenzieren: - „Überstellung von <Staat>“: Dies ist im AZR mit dem Datum der Zustimmung und Mitgliedstaat (Länderkürzel) einzugeben. Für die Erfassung ist Referat 32B zuständig. - "Überstellung an <Staat>“: Bei der Zustellung des Dublin-Bescheides wird durch das zuständige Dublinzentrum die Überstellungsentscheidung im AZR erfasst. Im AZR ist bei „über Überstellung an <Staat> entschieden am <Datum>“ das Datum der Zustimmung des Mitgliedstaates einzutragen. - Asylantrag im Bundesgebiet gestellt: Ist der Asylantrag unzulässig, ist im AZR die erlassene Abschiebungsanordnung nach Vollziehbarkeit (1 Woche nach Zustellung) mit dem Datum des Bescheides zu erfassen. Für die Erfassung sind die Dublinzentren zuständig. Nach erfolgter Überstellung ist im AZR „Überstellung an <Staat>“ erfolgt am.......“ mit dem Datum der tatsächlichen Überstellung zu erfassen. Für die Erfassung ist das Referat 32C zuständig. - Kein Asylantrag im Bundesgebiet gestellt (Aufgriffsfall): Für die AZR-Abschlussmeldung ist im AZR nach erfolgter Überstellung die „Überstellung an <Staat> erfolgt am .......“ mit dem Datum der tatsächlichen Überstellung einzugeben, sofern die Ersteinreise im AZR gespeichert ist. Für die Erfassung ist Referat 32C zuständig. DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung 2/17 Stand 10/20
Hinweis: Sollte eine AZR-Meldung nicht möglich sein, wird dies mit Dokument D0985 an die AZR- Kontaktstelle Asyl gesandt und in der elektronischen Akte im Betrefffeld der Maske Details Akte „AZR an Ref. 21D“ eingetragen. Für Rückfragen zu AZR-Meldungen können Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner der AZR Kontaktstelle-Asyl wenden. 2. Abschiebungsandrohung/-anordnung Eine erlassene Abschiebungsandrohung/-anordnung wird in der AZR-Folgemeldung "Abschiebung" im Zeitpunkt der Vollziehbarkeit mit Datum des Bescheides eingegeben. Bei Folgeverfahren, in denen eine Asylanerkennung nach Art. 16a GG oder eine positive Entscheidung zum Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG oder zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG bestands- oder rechtskräftig wird, ist eine ggf. gespeicherte Abschiebungsandrohung aus dem vorherigen Verfahren im AZR zu löschen. Wurden im Folgeverfahren lediglich Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt, sind diese im AZR entsprechend zu erfassen und die ggf. gespeicherte Abschiebungsandrohung aus dem vorherigen Verfahren zu löschen. Kann die Abschiebungsandrohung aus dem Vorverfahren nicht gelöscht werden, weil diese z.B. von einer anderen oder bereits geschlossenen Außenstelle im AZR gespeichert wurde, ist aus der Schriftstückliste das Dokument D0985 zu erstellen, das Kästchen "Löschen der Abschiebungsandrohung" anzukreuzen und einen Ausdruck an die AZR Kontaktstelle-Asyl (eMail: AZR.Kontaktstelle-Asyl@bamf.bund.de) zu senden. Hinweis: Wird dem Bundesamt bekannt, dass einem ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung (kein Aufenthaltstitel) erteilt wurde, bleibt die im AZR erfasste Abschiebungsandrohung bestehen und darf nicht gelöscht werden. 3. Erfassung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung am 01.08.2015 wurde dem Bundesamt mit § 75 Ziffer 12 AufenthG die Zuständigkeit für die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG übertragen. Nach dieser Regelung kann das Bundesamt - In den Fällen, in denen der Asylantrag eines Ausländers nach § 29a Abs. 1 AsylG ( sichere Herkunftsstaaten) bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 11 Abs. 7 Nr. 1 AufenthG) wurde oder DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung 3/17 Stand 10/20
- der Antrag nach § 71 (Folgeantrag) oder § 71a (Zweitantrag) AsylG hat bestandskräftig wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt (§ 11 Abs. 7 Nr. 2 AufenthG). ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. (s. hierzu auch die Ausführungen im Kap. „Einreise- und Aufenthaltsverbot“) Wurde in einem der o.g. Bescheide ein entsprechendes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, ist dies nach Unanfechtbarkeit des Verfahrens zusammen mit den sonstigen Abschlussmeldungen im AZR zu erfassen. Hinweis: Die Erfassung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots kann derzeit nur über das BVA- Registerportal erfolgen. Die Erfassung erfolgt in der Maske „Informationen zum Datensatz“ über den Reiter „öffentliche Sicherheit“. Die Verfahrensweise hierzu stellt sich wie folgt dar: Nach Unanfechtbarkeit des Asylverfahrens (BK oder RK) ist im Feld „Änderungsmeldung AZR-Allgemeiner Bestand“ die Art der Entscheidung zu wählen und doppelt anzuklicken. Folgende Auswahlmöglichkeiten stehen hierbei zur Verfügung: - 01 = nach § 11 Abs. 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise oder - 02 = nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG oder - 03 = "nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag Die Kennung 01 ist für das Bundesamt nicht von Bedeutung. Dieser Sachverhalt ist von der zuständigen ABH zu erfassen Folgende Attribute sind neben der Kennung enthalten: - "angeordnet am …" Hier ist das Datum des Bescheides zu erfassen - "Wirkung befristet bis" oder - "für die Dauer von … Jahren / … Monaten ab Ausreise / Abschiebung Hinweis: DA-AVS: AZR-Abschlussmeldung 4/17 Stand 10/20