WD 9 - 076/20 Halluzinogene zur Behandlung psychischer Krankheiten. Studienlage und Zulassungsverfahren

Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen, Jugend

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Wissenschaftliche Dienste              Ausarbeitung                                                        Seite 11 WD 9 - 3000 - 076/20 33 einer Datenbank im Amtsblatt der EU. Diese wird nach aktuellem Stand Ende 2021 erwartet. Aufgrund der EU-Verordnung wurden bereits die Regelungen über klinische Prüfungen beim Menschen im AMG neu gestaltet. Darüber hinaus soll künftig das Genehmigungsverfahren für 34 Prüfungen in der EU vereinfacht und beschleunigt werden , zudem wird ein gemeinsames euro- päisches Verfahren bei multinationalen klinischen Prüfungen eingeführt, bei dem jedoch jeder 35 Mitgliedstaat weiterhin selbst eine nationale Genehmigung erteilt. Die Europäische Kommission 36 nannte zur Begründung ihres Verordnungsvorschlags vor allem einen Rückgang der Anträge für Prüfungen, eine Erhöhung der Kosten für die Durchführung von Prüfungen sowie eine Verlänge- 37 rung der durchschnittlich benötigten Vorlaufzeit vor Beginn einer klinischen Prüfung. Obwohl die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss, da sie unmittelbar in den Mit- gliedstaaten gilt, sind im AMG einige notwendige Änderungen zur Anpassung an die Verordnung 38 vorgenommen worden. Dies geschah mit dem 4. AMG-Änderungsgesetz von 2016. Einige dieser Änderungen traten bereits am 24. Dezember 2016 in Kraft, vor allem die §§ 41a-41c AMG, die Re- 39 gelungen zur Arbeit und Registrierung der Ethikkommissionen enthalten. Die restlichen Rege- lungen treten in Kraft, wenn die EU-Verordnung vollständig in Kraft tritt. Für die Durchführung von klinischen Prüfungen besteht weiterhin ein Verbot mit Erlaubnisvor- behalt (§ 40 Abs. 1 n. F.). Das Genehmigungsverfahren wird aber in Zukunft über ein europäi- sches elektronisches Portal abgewickelt, welches zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht 40 nutzbar ist. Gemäß Art. 4 VO (EU) 536/2014 erfolgt die ethische Überprüfung durch eine Ethikkommission nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates. Die Zustimmung der Ethikkommissionen ist also auch in Zukunft Voraussetzung für die Durchführung einer klinischen Prüfung. Jedoch wird es keine strikte Trennung zwischen dem Verfahren bei den Ethikkommissionen und der Bundesbe- hörde mehr geben. Die beiden Verfahren werden zusammengeführt, es wird dann nur noch ein nationales Genehmigungsverfahren geben, das von der zuständigen Bundesoberbehörde geleitet 33    Kösling/Wolf, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Auflage 2020, § 12, Rn. 107. 34    Rehmann, AMG, 5. Auflage 2020, Vorbemerkung zu §§ 40-42c, Rn. 1. 35    Mende/Frech/Riedel, Grundzüge der EU-Verordnung 536/2014 – Was wird sich ändern?, in: Bundesgesund- heitsblatt 2017, 795. 36    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über klinische Prüfungen mit Hu- manarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG vom 17. Juli 2012, abrufbar unter: https://eur- lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:52012PC0369. 37    Greifeneder/Veh, Ausgewählte rechtliche Aspekte bei klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln nach der neuen EU-Verordnung, in: Pharma Recht 2014, 325. 38    Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048). 39    Rehmann, AMG, 5. Auflage 2020, Vorbemerkung zu §§ 40-42c, Rn. 1. 40    Rehmann, AMG, 5. Auflage 2020, Vorbemerkung zu §§ 40 nF, Rn. 3.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                         Seite 12 WD 9 - 3000 - 076/20 41 wird. Auf Grund des § 41b Abs. 1 AMG hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Zu- stimmung des Bundesrates für die Zusammenarbeit der Institutionen eine entsprechende Verord- 42 nung erlassen. Um das künftig vorgeschriebene Verfahren und die geänderten Fristen zu erpro- ben, starteten der Arbeitskreis der Medizinischen Ethikkommissionen - unterstützt von der Bun- desärztekammer – und die Bundesoberbehörden BfArM und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) be- reits am 1. Oktober 2015 ein gemeinsames Pilotprojekt. Dabei wird die Bearbeitung von Anträgen möglichst nah an die künftige Regelung angelehnt, so dass sie aber gleichzeitig noch den aktuell gültigen rechtlichen Regelungen entspricht. Vor allem wird die gemeinsame Bewertung von An- 43 trägen geprobt und die engeren Fristen, die die Verordnung vorsieht, werden eingehalten. Zudem werden die Veröffentlichungspflichten nach Abschluss der klinischen Prüfung ausgewei- tet (Art. 37 Abs. 4 VO (EU) 536/2014). Innerhalb eines Jahres sind künftig sowohl eine Zusam- menfassung der Prüfungsergebnisse als auch eine Fassung für Laien vorzulegen. Dabei müssen auch negative Ergebnisse dargestellt werden. In der Literatur wird deshalb teilweise befürchtet, dass die Bereitschaft von Unternehmen in Europa zurückgeht, klinische Prüfungen durchzufüh- 44 ren. Die Verordnung führt außerdem für die Zukunft in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 den Begriff der „klinischen Studie“ ein. Darunter versteht man „eine am Menschen durchgeführte Untersuchung, die dazu bestimmt ist, a) die klinischen, pharmakologischen oder sonstigen pharmakodynamischen Wir- kungen eines oder mehrerer Arzneimittel zu erforschen oder zu bestätigen, b) jegliche Nebenwir- kungen eines oder mehrerer Arzneimittel festzustellen, oder c) die Absorption, die Verteilung, den Stoffwechsel oder die Ausscheidung eines oder mehrerer Arzneimittel zu untersuchen, mit dem Ziel, die Sicherheit und/oder Wirksamkeit dieser Arzneimittel festzustellen.“ Die Definition entspricht dem aktuellen Begriff der „klinischen Prüfung“. Die klinische Studie wird jedoch wei- ter unterteilt in die klinische Prüfung und die nichtinterventionelle Studie. Eine klinische Prü- fung liegt dann vor, wenn mindestens eines der vorliegenden Kriterien zusätzlich erfüllt ist: „a) Der Prüfungsteilnehmer wird vorab einer bestimmten Behandlungsstrategie zugewiesen, die nicht der normalen klinischen Praxis des betroffenen Mitgliedstaats entspricht, b) die Entschei- dung, die Prüfpräparate zu verschreiben, wird zusammen mit der Entscheidung getroffen, den Prüfungsteilnehmer in die klinische Studie aufzunehmen, oder c) an den Prüfungsteilnehmern werden diagnostische oder Überwachungsverfahren angewendet, die über die normale klinische 41      Sudhop/Krafft, Klinische Prüfung von Arzneimitteln – Änderungen durch die kommende EU-Verordnung, in: Bundesgesundheitsblatt 2017, 793. 42      Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kom- missionen bei der Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimit- teln (Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung - KPBV) veröffentlicht am 14. Juli 2017 (BGBl I 2017, 2333). 43      Informationen zum Pilotprojekt „EU-Verordnung“ sind abrufbar auf der Seite des BfArM unter: https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/KlinischePruefung/Pilotprojekt/_node.html. 44      Weitere Informationen in: Greifeneder/Veh, Ausgewählte rechtliche Aspekte bei klinischen Prüfungen mit Hu- manarzneimitteln nach der neuen EU-Verordnung, in: Pharma Recht 2014, 325, 329.
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Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                                        Seite 13 WD 9 - 3000 - 076/20 Praxis hinausgehen.“ Liegt keines der Kriterien vor, handelt es sich um eine nichtinterventio- nelle Studie, für die die Verordnung nicht gilt. Diese Definitionsänderung tritt jedoch erst mit der vollständigen Geltung der Verordnung in Kraft. 4.     Zusammenspiel von Betäubungsmittelgesetz und Arzneimittelgesetz LSD und Psilocybin sind also sowohl Arzneimittel gemäß § 2 AMG als auch Betäubungsmittel i. S. d. § 1 Abs. 1 BtMG. Den Ausgangspunkt für die Frage nach dem Verhältnis der beiden Ge- setze zueinander bietet § 81 AMG. Danach bleiben die Vorschriften des Betäubungsmittelrechts 45 unberührt, die Vorschriften finden nebeneinander Anwendung, kein Gesetz ist lex specialis. So- mit wird bei einer klinischen Prüfung mit Arzneimitteln, die ebenfalls Betäubungsmittel darstel- len, sowohl die Beachtung der §§ 40ff. AMG als auch die Einholung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG verlangt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass für die Behandlung von Patien- ten gemäß § 41 AMG nicht § 3 BtMG, sondern § 13 Abs. 1 BtMG der Maßstab sei, der die Ver- schreibung von Betäubungsmitteln der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG durch Ärzte unter bestimm- 46 ten Umständen zulässt. Dieser Streit ist für die vorliegend in Frage stehenden Stoffe jedoch nicht relevant, da diese, wie bereits erläutert, in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG zu finden sind und § 13 Abs. 1 BtMG daher sowieso keine Anwendung findet, wie auch durch § 13 Abs. 1 S. 3 BtMG deutlich wird. 45     Wagner, Klinische Prüfung mit Betäubungsmitteln und die Verkehrserlaubnis nach § 3 BtMG – ein Junktim, in: Medizinrecht 2004, 373; Wachenhausen, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Auflage 2016, § 40, Rn. 37; Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage 2019, § 1, Rn. 12. 46     Dähne, Klinische Prüfung mit Betäubungsmitteln – Ein Beitrag zur Deregulierung im Arzneimittelrecht, in: Me- dizinrecht 2003, 551; das BfArM hingegen verlangt stets eine Erlaubnis nach § 3 BtMG: https://www.bfarm.de/SharedDocs/Formulare/DE/Bundesopiumstelle/BtM/Hinweise_Klin_Pruefung.pdf;jsessi- onid=82686369EE79573495BFB585C87E7CF0.1_cid507?__blob=publicationFile&v=5.
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Wissenschaftliche Dienste                  Ausarbeitung                                                           Seite 14 WD 9 - 3000 - 076/20 5.    Deutsche Studien und Problematik 5.1. Studienlage in Deutschland 47                  48 In Deutschland gab es, im Unterschied zu einigen anderen Ländern wie den USA , der Schweiz 49 und Großbritannien , seit 2004 nur eine einzige Studie zu Halluzinogenen an der Psychiatri- 50 schen Universitätsklinik der Charité in Berlin. Diese Studie wurde bereits 2015 gestartet und findet ohne eine Verabreichung von Substanzen statt. Stattdessen werden Personen, die bereits Erfahrungen mit Halluzinogenen gesammelt haben, zu mittel- und langfristigen Wirkungen und deren subjektiver Bewertung befragt. Die Ergebnisse dieser Befragung sollen dazu dienen, das Po- 51 tenzial von Halluzinogenen in der Psychotherapie einschätzen zu können. Zudem ist eine klinische Prüfung mit Psilocybin geplant, deren Genehmigungsstatus noch im Herbst 2020 bekannt gegeben werden soll. Diese soll vom Zentralinstitut für psychische Gesund- heit Mannheim und einer Gruppe von Wissenschaftlern der Charité Universitätsmedizin Berlin gemeinsam mit der MIND-Stiftung durchgeführt werden. Untersucht werden soll die Sicherheit 52 und Wirksamkeit von Psilocybin. Als ein Grund für die Tatsache, dass gerade in Deutschland nur wenig zu Halluzinogenen ge- forscht wird, wird die 12. AMG-Novelle aus dem Jahr 2004 genannt, die die ersten EU-Richtli- 53 nien auf diesem Gebiet umsetzte. 47    Siehe etwa: Rapid and sustained symptom reduction following psilocybin treatment for anxiety and depression in patients with life-threatening cancer: a randomized controlled trial, veröffentlicht am 30. November 2016, abrufbar unter: https://journals.sagepub.com/doi/10.1177/0269881116675512#. 48    Siehe etwa: Long-term follow-up of psilocybin-assisted psychotherapy for psychiatric and existential distress in patients with life-threatening cancer, zuerst veröffentlicht am 9. Januar 2020, abrufbar unter: https://journals.sa- gepub.com/doi/10.1177/0269881119897615. 49    Die Studien in Großbritannien und anderen EU-Mitgliedstaaten waren möglich, da die EU-Richtlinie genug Spielraum für abweichende Regelungen ließ, siehe: Sudhop/Krafft, Klinische Prüfung von Arzneimitteln – Än- derungen durch die kommende EU-Verordnung, in: Bundesgesundheitsblatt 2017, 793; siehe etwa: Psilocybin with psychological support for treatment-resistant depression: an open-label feasibility study, veröffentlicht am 7. Juli 2016, abrufbar unter: https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2215036616300657?via%3Di- hub. 50    Informationen zur Studie sind abrufbar unter: https://lzesh-studie.info/. 51    Informationen zur Studie sind abrufbar unter: https://lzesh-studie.info/. 52    Informationen zur Studie sind abrufbar unter: https://mind-foundation.org/research/psilocybin-depression- study/. 53    Jimenez, Wie stark Psilocybin Depressionen lindert, kann man nicht beurteilen, in: Spektrum vom 10. Januar 2020, abrufbar unter: https://www.spektrum.de/news/psilocybin-in-der-psychotherapie/1697426.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                          Seite 15 WD 9 - 3000 - 076/20 5.2. Bedeutung der 12. AMG-Novelle Die 12. AMG-Novelle im Jahr 2004 brachte umfangreiche Änderungen im Bereich der klinischen Prüfungen mit sich. Vor der Gesetzesänderung musste eine Ethikkommission dem Vorhaben zu- 54 stimmen, der Bundesoberbehörde gegenüber musste es jedoch nur angezeigt werden. Allerdings war es möglich, eine Ablehnung oder unterbliebene Zustimmung seitens der Ethikkommission zu überwinden, wenn die Behörde der Prüfung nach Eingang der Unterlagen innerhalb einer 55 Frist von zwei Monaten nicht widersprochen hatte. Mit der 12. AMG-Novelle wurde das Geneh- 56 migungsverfahren vor der Bundesoberbehörde, wie es heute durchzuführen ist, eingeführt. Kritisiert wurden schon kurz nach der Gesetzesänderung der erhebliche Bürokratieaufwand und 57 die damit gestiegenen Kosten für das Genehmigungsverfahren. Zudem wurde festgestellt, dass die Definition der klinischen Prüfung in § 4 Abs. 23 AMG nur wenige Ausnahmen zulasse und Prüfungen, die nicht von pharmazeutischen Unternehmen initiiert und unterstützt würden, auf- grund des Aufwands an Bedeutung verlören, da es so immer weniger unabhängige Studien 58                                                                                                   59 gebe. Außerdem seien auch die Kosten für Arzneimittelprüfungen erheblich gestiegen. So sind für die geplante klinische Prüfung zur Erforschung von Psilocybin beispielsweise 3,8 Millionen Euro veranschlagt. 2,2 Millionen Euro hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung 60 (BMBF) dafür schon bereitgestellt. Zwar gibt es für bestimmte Studien Erleichterungen - wie in § 40 Abs. 1b AMG, der eine Aus- nahme zur Probandenversicherungspflicht für Prüfungen mit zugelassenen Arzneimitteln ent- hält, wenn die Anwendung gemäß den in der Zulassung festgelegten Angaben erfolgt und Risiken und Belastungen durch zusätzliche Untersuchungen oder durch den Therapievergleich gering sind und soweit eine anderweitige Versicherung für Prüfer und Sponsor besteht. Jedoch trifft dies 54     Kösling/Wolf, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Auflage 2020, § 12, Rn. 118; Lippert, Die klinische Prüfung von Arzneimitteln nach der 12. Novelle zum AMG – eine erste Bestandsaufnahmen, in: Versicherungsrecht (VersR) 2005, 48. 55     Schlette, Ethik und Recht bei der Arzneimittelprüfung - Landesrechtliche Ethik-Kommissionen nach der 12. AMG-Novelle und die unfreiwillige Vorreiterrolle des Landes Berlin, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungs- recht 2006, 785. 56     Lippert, Die klinische Prüfung von Arzneimitteln nach der 12. Novelle zum AMG – eine erste Bestandsaufnah- men, in: VersR 2005, 48. 57     Lippert, Die klinische Prüfung von Arzneimitteln nach der 12. Novelle zum AMG – eine erste Bestandsaufnah- men, in: VersR 2005, 48. 58     Lippert, Die klinische Prüfung von Arzneimitteln nach der 12. Novelle zum AMG – eine erste Bestandsaufnah- men, in: VersR 2005, 48. 59     Maier/Zenz, Bedenkliche Entwicklung, in: Deutsches Ärzteblatt International 2010, 107, abrufbar unter: https://www.aerzteblatt.de/archiv/78424/Bedenkliche-Entwicklung. 60     Informationen zur Studie und deren Finanzierung sind abrufbar unter: https://mind-foundation.org/rese arch/psilocybin-depression-study/ (Stand: 21. September 2020).
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                     Seite 16 WD 9 - 3000 - 076/20 nur auf wenige Fälle zu. Für die vorliegend in Frage stehenden Prüfungen kommen keinerlei Er- leichterungen in Betracht. Auch für nicht-kommerzielle klinische Prüfungen gibt es nur wenige Erleichterungen. Darunter versteht man „Prüfungen, die vom wissenschaftlichen Erkenntnisinteresse geleitet sind und unab- hängig von der pharmazeutischen Industrie durchgeführt werden. Die Rolle des Sponsors der kli- nischen Prüfung mit all seinen Verpflichtungen übernimmt in diesem Fall der initiierende Prü- 61 fer/Wissenschaftler oder die jeweilige Fakultät/Träger einer Klinik.“ Das BfArM hat am 21. Okto- ber 2009 gemeinsam mit dem Paul-Ehrlich Institut (PEI) eine Bekanntmachung zu diesem Thema veröffentlicht und zunächst klargestellt, dass das Gesetz keine Unterscheidungen zwischen kom- 62 merziellen und nicht-kommerziellen Prüfungen vornimmt. Das primäre Ziel der nicht-kommer- ziellen Prüfung sei nicht die Arzneimittelzulassung, die einen wirtschaftlichen Gewinn bringen soll, sondern die Erforschung der medizinischen Behandlung. Wenn die Prüfungsergebnisse in eine Arzneimittelzulassung münden, muss jedoch keine neue Prüfung durchgeführt werden. Es besteht die Möglichkeit, gemäß § 3 Abs. 1 AMG-KostV (BfArM) bzw. § 6 KostVO (PEI) einen Antrag auf Gebührenermäßigung zu stellen. Zudem kann ein solcher Antrag gestellt werden, wenn der 63 Sponsor die Voraussetzungen des § 8 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) erfüllt. Das BfArM und das PEI stellen dabei auch klar, dass es für nicht-kommerzielle Prüfungen keine Definition im Gesetz gibt. Es habe zwar Erörterungen auf EU- und auch auf Bundesebene gegeben, diese seien 64 jedoch nicht zielführend gewesen. Wie sich die neue EU-Verordnung auf die Studienlage auswirkt, wenn sie vollständig in Kraft tritt, bleibt abzuwarten. *** 61      Kösling/Wolf, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Auflage 2020, § 12, Rn. 7. 62      Nicht-kommerzielle klinische Prüfungen – Zusammenfassung der regulatorischen Voraussetzungen, Bekannt- machung des BfArM und des PEI vom 21. Oktober 2009, abrufbar unter: https://www.bfarm.de/DE/Arzneimit- tel/Arzneimittelzulassung/KlinischePruefung/Nicht- kommerziellePruefungen/_node.html. 63      Kösling/Wolf, in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Auflage 2020, § 12, Rn. 7. 64      Nicht-kommerzielle klinische Prüfungen – Zusammenfassung der regulatorischen Voraussetzungen, Bekannt- machung des BfArM und des PEI vom 21. Oktober 2009, abrufbar unter: https://www.bfarm.de/DE/Arzneimit- tel/Arzneimittelzulassung/KlinischePruefung/Nicht- kommerziellePruefungen/_node.html.
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