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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abschlussbericht Prepper-Kommission

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KORBINIAN GEIGER -Rechtsanwalt- Rechtsanwalt Geiger | Steinstraße 36 | 17489 Greifswald Korbinian Geiger Verwaltungsgericht Schwerin Rechtsanwalt Wismarsche Straße 323a 19055 Schwerin Steinstraße 36 17489 Greifswald Ihr Zeichen: UnserZeichen: 28/19 Greifswald, 20. August 2019 Klage des Johannes FilterEN — Kläger — Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Korbinian Geiger, Steinstraße 36, 17489 Greifswald gegen das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern, Alexandtinenstraße 1, 19055 Schwerin, vertreten durch den Minister — Beklagter — wegen Informationsfreiheitsrechts.
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Im Namen und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und kündige an zu beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juli 2019 (Az. II 400-201-00000-2019/012-012) und des Widerspruchs- bescheides vom 25. Juli 2019 (Az. II 400-I1-201-00000-2019/ 012-012) zu verpflichten, Abschlußberichtes zuzusenden. dem der Kläger den aktuellen sogenannten Entwurf des Prepper-Kommission Vorläufiger Streitwert: 5.000 Euro Begründung I. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 6. Juli 2019, ihm den „Abschlussbericht der s08. „Prepper-Kommission“ zuzusenden. Beweis: Antrag vom 6. Juli 2019, als Anlage K1 anbei Hierbei bezog er sich auf einen Bericht der Onlineausgabe der „taz“ vom 6. Juli 2019, die u.a. wie folgt berichtete, „Ohnehin erklärt das Ministerium seit zwei Jahren wenig. Zwar setzte Innenminister Lorenz Caffier (CDU) eine Prepper-Kommission ein, ihr Bericht istjedoch bis hente nicht veröffentlicht. Informationenfließen spärlich. Oder sind unwahr.“ Beweis: Ausdruck des Berichts der Onlineausgabe der „taz“ vom 6. Juli 2019, als Anlage K2 anbei, abgerufen unter https:/ /taz.de/Rechter-Terror- in-Deutschland/!5608261/ am 18. August 2019 Mit Bescheid vom 10. Juli 2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründungaus, daß der begehrte Berichtbislang lediglich als Entwurf vorliege und Entwürfe gemäß $ 2 Satz 2 IFG M-V nicht dem IFG M-V (wohl gemeint: nicht dem Informationsbegriff des) IFG M-V unterfielen. Beweis: Ablehnungsbescheid vom 10. Juli 2019, als Anlage K3 anbei Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2019 Widerspruch und führte aus, daß es schwer zu glaubensei, daß bislang nur Entwürfe erstellt worden seien, die nicht Bestandteil eines Vorgangsseien. Beweis: Widerspruch vom 15. Juli 2019, als Anlage K4 anbei - Seite? von 5 -
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Mit Schreiben vom 25. Juli 2019, zugestellt am 30. Juli 2019, erging Widerspruchsbescheid. Beweis: Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2019, als Anlage K5 anbei Der Beklagte ergänzte seine Begründung dahingehend, daß bislang lediglich eine Entwurfsfassung des Berichts vorliege, die im Ergebnis „durch einen Endstand ersetzt und damit nicht Bestandteil eines Vorgangs werden solf“. 1. Die zulässige Verpflichtungsklageist begründet. Selbst wenn bislang nur ein Entwurf des Abschlußberichtes vorliegen sollte, unterfällt dieser dem Informationsbegriff des IFG M-V. Gemäß $ 2 Satz 1 Nr. 1 IFG M-V sind Informationen jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten; hiervon nimmt $ 2 Satz 2 IFG M-V Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und die spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden, aus. 1. Es ist bereits fraglich, ob das erste Tatbestandselement „Entwurf“ der Ausnahmevotschrift in $ 2 Satz 2 IFG M-Vmit dem Entwurf des Abschlußberichtes erfülltist: Der Entwurfsbegriff des | 2 Satz 2 IFG M-Vsteht in einem Stufenverhältnis zum Entwurfsbegriff des $ 6 Absatz 1 IFG M-V (wie $ 2 Satz 2 und $ 4 Absatz 1 IFG Bund), woraus folgt, daß für $ 6 Absatz 1 IFG M-V nur dann ein substantieller Regelungsbereich verbleiben kann, wenn $ 2 Satz 2 IFG M-V eng ausgelegt wird (so für das IFG Bund Debus in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 24. Edition 1. Mai 2019, $ 2 Rn. 18 m.w.N.). Zudem spricht der bisherige Zeitablauf seit Einsetzung der sog. Prepper- Kommission und die Tatsache, daß es sich nicht um eine einzelne amtswaltende Person, sondern um ein Gremium handelt, dagegen, daß es sich beim Entwurf des Abschlußberichtes um einen Entwurf im Sinne von $ 2 Satz 2 IFG M-V handelt. Andernfalls könnte eine Behörde mit dem Verschieben des Abschlusses eines Vorgangs auf den Sankt-Nimmerleins-Tag jegliches Informationsbegehren ins Leere laufen lassen. - Seite3 von 5 -
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2 Das zweite Tatbestandselement „Bestandteil eines offenkundig nichterfüllt. Vorgangs werden sollen“ ist Was Bestandteil eines Vorgangs werden soll, bemißt sich nach den Regeln der ordnungsgemäßen Aktenführung; insbesondere Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen sind sicherzustellen, so daß Stand und Entwicklung des Verwaltungsvorgangs jederzeit nachvollziehbar sind (so Schoch in IFG Kommentar, 2. Auflage 2016, $ 2 Rn. 68 m.w.N.). Die Entwürfe des Abschlußberichtes der sog. Prepper-Kommission sind weit davon entfernt, nicht aktenrelevantzu sein. Zur Pflicht behördlicher Aktenführung hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 16.03.1988, 1 B 153/87, Rn. 11, juris) ausgeführt: „Die Pflicht zurktenführung soll den Geschehensablanfwahrbeitsgetren und vollständig dokumentieren und dient damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäfßigen Verwaltungshandelns. Die Dokumentation soll den Geschehehensablanf so, wie er sich ereignet hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar festhalten. Sie soll hierbei nicht lediglich den Interessen der Bet. oder der entscheidenden Behörde dienen, sondern auch die Grundlagefür die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des V’erwaltungshandelns bilden. Damit wirkt die Pflicht zur wahrheitsgetrenen und vollständigen Aktenführung zugleich auch präventiv insofern aufdas Verwaltungshandeln ein, als sie die Motivation zu allseits rechlmäßigem Verwaltungshandeln stärkt und rechtswidriges Verwaltungshandeln erschwert. Diese Sicherung geselzmäßigen Verwaltungshandelns durch wahrheitsgetrene und vollständige Aktenführung dient auch dem Schutz derjenigen Bet., derenpersönliche Daten in den Akten festgehalten sind und über die die Alten gegebenenfalls Nachteihiges oder Belastendes enthalten; auch sie werden durch die wahrheitsgetreue und vollständige Dokumentation des Geschehensablanfs in der dargelegten Weise vor nicht rechtmäßigem Verwaltungshandeln geschützt.“ Wollte der Beklagte den begehrten Entwurf des Abschlußberichtes nicht in der Akte abbilden, wäre dies folglich nur unter Mißachtung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung möglich. Darüber hinaus ist der Entwurf bereits zum Bestandteil eines Vorgangs gemacht worden, denn eine amtliche Informationist als „Bestandteil eines Vorgangs“ vorhanden, wenn sie Teil der Verwaltungsunterlagen ist (so Schoch in „Rechtsprechungsentwicklung / Das IFG-Verwaltungsverfahren“, NVwZ 2019, 257 [260)]). - Seite 4von 5 -
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Beglaubigte und einfache Abschrift anbei. echtsanwalt - Seite5 von5-
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