WD 3 - 267/18 Substantielle Investments als Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft oder die Erteilung von Aufenthaltstiteln Aktualisierung der Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 026/15
Verfassung, Verwaltung
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Substantielle Investments als Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft oder die Erteilung von Aufenthaltstiteln Aktualisierung der Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 026/15 © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 267/18
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 2 WD 3 - 3000 - 267/18 Substantielle Investments als Voraussetzung für den Erwerb der Staatsbürgerschaft oder die Erteilung von Aufenthaltstiteln Aktualisierung der Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 026/15 Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 267/18 Abschluss der Arbeit: 13. September 2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 3 WD 3 - 3000 - 267/18 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Verhältnis von Unionsrecht und allgemeinem Völkerrecht zum Staatsangehörigkeitsrecht der Mitgliedstaaten 4 3. Rechtslage in Deutschland 7 3.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit 7 3.2. Erwerb eines Aufenthaltstitels 8 4. Rechtslage in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU 10 4.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund substantieller Investments 10 4.2. Erwerb eines Aufenthaltstitels aufgrund substantieller Investments 11 4.2.1. Estland 11 4.2.2. Frankreich 12 4.2.3. Griechenland 12 4.2.4. Kroatien 12 4.2.5. Lettland 12 4.2.6. Litauen 13 4.2.7. Niederlande 13 4.2.8. Portugal 13 4.2.9. Spanien 13 4.2.10. Vereinigtes Königreich 14
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 4 WD 3 - 3000 - 267/18 1. Einleitung Gegenstand dieser Ausarbeitung ist eine vergleichende Darstellung der besonderen Bedingungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit bzw. eines Aufenthaltstitels durch Drittstaatenangehörige in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Rahmen sog. Investment-Schemes. Dabei handelt es sich um Modelle der Gewährung der Staatsangehörigkeit bzw. der Erteilung eines Aufenthaltstitels, die jeweils an die Voraussetzung substantieller Investitionen im aufnehmenden Mitgliedstaat geknüpft werden. Nachfolgend wird zunächst erörtert, ob das Unionsrecht und das allgemeine Völkerrecht den Mitgliedstaaten Vorgaben hinsichtlich der Regelung des Erwerbs und Verlustes der nationalen Staatsangehörigkeit erteilen. Anschließend wird die deutsche Rechtslage zum Erwerb der Staats- angehörigkeit sowie zum Erhalt eines Aufenthaltstitels in Deutschland erläutert. Danach wird dargestellt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU der Erwerb der Staatsangehörigkeit oder eines Aufenthaltstitels aufgrund von substantiellen Investments möglich ist. 2. Verhältnis von Unionsrecht und allgemeinem Völkerrecht zum Staatsangehörigkeitsrecht der Mitgliedstaaten 1 Nach Art. 20 Abs. 1 S. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Frage des Erwerbs und Verlustes der nationalen Staatsangehörigkeit ist unionsrechtlich nicht geregelt und bleibt 2 daher den Mitgliedstaaten überlassen. Dies ist auch ausdrücklich in der „Erklärung zur Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates“ formu- liert, die der Schlussakte des Vertrags von Maastricht beigefügt ist: „Die Konferenz erklärt, daß bei Bezugnahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Frage, welchem Mitgliedstaat eine Person angehört, allein durch Bezug auf das innerstaatliche Recht des betreffenden 3 Mitgliedstaats geregelt wird.“ Die Folge ist, dass die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der Unionsbürgerschaft je nach 4 Mitgliedstaat unterschiedlich sein können. Das Europäische Parlament konnte sich mit einer 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Fassung aufgrund des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon, konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 47, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassun- gen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112/21 vom 16. Oktober 2012). 2 Haag, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 20 AEUV Rn. 16. 3 Schlussakte Maastricht mit Erklärungen vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191/95 vom 29. Juli 1992). 4 Haag, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 20 AEUV Rn. 16.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 5 WD 3 - 3000 - 267/18 5 Forderung nach Harmonisierung der Regelungen über den Erwerb und Verlust der Staatsange- 6 hörigkeit nicht durchsetzen. Durch das allgemeine Völkerrecht werden der staatsangehörigkeitsrechtlichen Autonomie eines 7 Staates gewisse Grenzen gesetzt. So ist für das Vorliegen einer völkerrechtlich relevanten Staats- angehörigkeit eine hinreichende tatsächliche Verbindung zwischen der Person und dem jeweiligen 8 Staat erforderlich. Die völkerrechtlichen Anforderungen betreffen jedoch nur das Außenverhältnis der Staaten zueinander. Die völkerrechtliche Staatsangehörigkeit ist etwa Voraussetzung dafür, 9 dass im Hinblick auf eine bestimmte Person diplomatischer Schutz gewährt werden darf. Im Innenverhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Union geht es aber nicht um solche dritt- staatenbezogenen Fragen, sondern vielmehr darum, wer von den Mitgliedstaaten als Unionsbürger behandelt werden muss. Für dieses Verhältnis sind die Vorgaben des allgemeinen Völkerrechts 10 daher nicht maßgeblich. Eine Einschränkung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Autonomie könnte sich aber aus der 11 Pflicht der Mitgliedstaaten zur Unionstreue nach § 4 Abs. 3 des EU-Vertrags (EUV) ergeben. Danach müssen die Mitgliedstaaten die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und alle Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. Problematisch ist insbesondere, dass die einzelnen Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf die Ein- bürgerungsentscheidungen der anderen Staaten haben, obwohl mit der Einbürgerung einhergeht, dass die Person in andere Mitgliedstaaten einreisen und sich nach Maßgabe der europäischen 5 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 1991 zur Unionsbürgerschaft (ABl. C 326/205 vom 16. Dezember 1991). 6 Schönberger, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 64. EL Mai 2018, Art. 20 AEUV Rn. 35. 7 Siehe dazu ausführlich Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Kapitel D Rn. 9 ff. 8 IGH, Liechtenstein vs. Guatemala (Nottebohm), Second Phase, Judgement of April 6th, 1955 (ICJ Rep. 1955, 4). Bedeutung und Reichweite dieses Urteils sind allerdings umstritten, vgl. Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/ Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Kapitel D Rn. 22 ff. 9 Schönberger, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 64. EL Mai 2018, Art. 20 AEUV Rn. 39 f. 10 Vgl. Schönberger, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 64. EL Mai 2018, Art. 20 AEUV Rn. 39 m.w.N. 11 Vertrag über die Europäische Union, Fassung aufgrund des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon, konsolidierte Fassung bekanntgemacht im ABl. EG Nr. C 115 vom 9. Mai 2008, S. 13, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112/21 vom 24. April 2012).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 6 WD 3 - 3000 - 267/18 12 13 Richtlinie zum Aufenthaltsrecht dort aufhalten kann. Teilweise wird etwa aus diesem Grund 14 15 vertreten, dass „Masseneinbürgerungen“ gegen die Unionstreuepflicht verstoßen könnten. Ebenso wird vertreten, dass eine Vergabe der Staatsbürgerschaft aus rein kommerziellen Gründen gegen die Treuepflicht verstoße, da dadurch das Konzept der Unionsbürgerschaft ideell entwertet 16 und der Erfolg des europäischen Integrationsprozesses gefährdet werde. Dagegen wird eingewandt, dass dem Unionsrecht keine Regelungen zu entnehmen seien, die den Staatsangehörigkeitserwerb an bestimmte Mindestanforderungen knüpften. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot komme allenfalls dann in Betracht, wenn der Erwerb einer mitgliedstaatlichen Staatsangehörigkeit allein auf die Möglichkeit zur Freizügigkeit innerhalb der EU abziele und damit die Souveränität der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zuwanderung von Drittstaatenangehörigen beein- 17 trächtige. Die maltesische Regelung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund von Investitionen wurde 18 2014 durch das Europäische Parlament in einer nicht bindenden Entschließung gerügt. In der Entschließung äußert das Parlament „seine Besorgnis, dass diese Art des Erwerbs der maltesischen Staatsbürgerschaft sowie alle anderen nationalen Programme, die den direkten oder unverhohlenen Verkauf der Unionsbürgerschaft mit sich bringen, die Idee der Unionsbürgerschaft an sich unter- graben“. Das Parlament räumt zwar ein, „dass Fragen des Aufenthaltsrechts und der Staatsbürger- schaft unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen“, es „fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, ihre Zuständigkeiten in diesem Bereich vorsichtig auszuüben und mögliche Begleiterschei- nungen zu berücksichtigen“. Es „stellt fest, dass die Unionsbürgerschaft impliziert, dass eine Person Interessen in der Union hat“ und dass die Unionsbürgerschaft „von den Verbindungen einer Person zu Europa oder den EU-Mitgliedstaaten oder ihren persönlichen Verbindungen zu Unionsbürgern abhängt“ und „weist darauf hin, dass die Unionsbürgerschaft in keinem Fall zu einem handelbaren Gut werden sollte“. 12 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unions- bürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EW (ABl. L 158/77 vom 30. April 2004). 13 Schönberger, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 64. EL Mai 2018, Art. 20 AEUV Rn. 46. 14 Siehe für italienische und griechische Beispiele Kluth, Einheitliche Europäische Zuwanderungspolitik: Vertrags- rechtliche Grundlagen und Vergleich der politischen Konzeptionen: Legalisierungsmaßnahmen, in: ZAR 2007, 20 ff. 15 Vgl. Kluth, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 20 AEUV Rn. 9; Schönberger, in: Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 64. EL Mai 2018, Art. 20 AEUV Rn. 46 m.w.N. 16 So Hipold, Die verkaufte Unionsbürgerschaft, in: NJW 2014, 1071 ff. (1074). 17 So Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Kapitel H Rn. 24. 18 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2014 zum Verkauf der Unionsbürgerschaft, 2013/2995 RSP (ABl. C 482/117 vom 23. Dezember 2016).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 7 WD 3 - 3000 - 267/18 Die EU-Kommission hat angekündigt, im Herbst 2018 einen Bericht zur Praxis der Mitgliedstaaten bei der Vergabe der Staatsbürgerschaften zu veröffentlichen und Richtlinien zu diesem Aspekt zu 19 erarbeiten. 3. Rechtslage in Deutschland 3.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit Einen an die Voraussetzung substantieller Investments gebundenen Erwerb der Staatsangehörigkeit 20 kennt das deutsche Recht nicht. Gemäß § 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wird die deutsche Staatsangehörigkeit im Wesentlichen erworben: – durch Geburt, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 StAG), oder durch Annahme als Kind (Adoption) durch einen Deutschen (§ 6 StAG), – durch Geburt in Deutschland als Kind ausländischer Eltern, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ein unbefristetes Aufenthalts- recht hat (§ 4 Abs. 3 StAG) oder – durch Einbürgerung von Ausländern auf Antrag (§§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG). Ausländer haben einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 10 StAG), wenn sie: – über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügen, – seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland leben, – über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen – einen Einbürgerungstest bestanden haben, – für sich und ihre Familienangehörigen ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld den Lebens- unterhalt sichern können, – nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, – sich zum deutschen Grundgesetz bekennen und – ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren. 19 Schiltz, Brüssel geht gegen EU-Länder vor, die mit Pässen handeln, in: Die Welt vom 7. August 2018, S. 4. 20 Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2218).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 8 WD 3 - 3000 - 267/18 Von den genannten Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ausländern kann abgewichen werden. Nach § 10 Abs. 3 kann die notwendige Aufenthaltsdauer bei Vorliegen besonderer Integra- tionsleistungen auf sechs Jahre verkürzt werden. Dies ist etwa möglich, wenn der Ausländer seit Jahren in Deutschland ehrenamtlich bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein 21 engagiert ist. Neben der beschriebenen sog. Anspruchseinbürgerung gibt es auch die Möglichkeit einer Einbür- gerung auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung der Behörde. Gemäß § 8 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er – handlungsfähig oder gesetzlich vertreten ist, – nicht wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt ist, – eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und – für sich und seine Familienangehörigen ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld den Lebens- unterhalt sichern kann. 22 Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach acht Jahren vorgenommen. Es können Einbürgerungserleichterungen gewährt werden, wenn die Einbürgerung in einem besonderen öffentlichen Interesse liegt. Dies ist etwa der Fall, „wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes […] 23 gewonnen oder erhalten werden soll“ . 3.2. Erwerb eines Aufenthaltstitels Einen ausdrücklich und ausschließlich an die Voraussetzung substantieller Investments gebun- denen Erwerb befristeter oder unbefristeter Aufenthaltstitel kennt das deutsche Recht nicht. 24 Jedoch sieht das hier einschlägige Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in § 21 die Möglichkeit vor, Ausländern den auf bis zu drei Jahre befristeten Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zu erlauben. Eine an diesen Zweck gebundene Aufenthaltserlaubnis kann nach § 21 Abs. 1 AufenthG im Rahmen einer Ermessensentscheidung erteilt werden, wenn: 21 Bundesministerium des Innern, Vorläufige Anwendungshinweise vom 1. Juni 2015 zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Nr. 10.3.1. 22 Bundesministerium des Innern, Vorläufige Anwendungshinweise vom 1. Juni 2015 zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Nr. 8.1.2.2. 23 Bundesministerium des Innern, Vorläufige Anwendungshinweise vom 1. Juni 2015 zum Staatsangehörigkeitsgesetz, Nr. 8.1.3.5. 24 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147).
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 9 WD 3 - 3000 - 267/18 – ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, – die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und – die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und nach dem Beitrag für Innovation und Forschung (§ 21 Abs. 1 S. 2 AufenthG). In den Vorgängerfassungen der Norm war noch die Feststellung eines übergeordneten wirtschaft- lichen Interesses oder besonderen regionalen Bedürfnisses erforderlich, das neben weiteren Gründen insbesondere dann angenommen wurde, wenn erhebliche Investitionen getätigt und eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen geschaffen oder gesichert werden. Die gesetzlich bestimmte Regelannahme eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses oder eines besonderen regionalen Bedürfnisses bei Investitionsvolumina in Höhe von zunächst 1 Mio. Euro verbunden mit der Schaffung von mindestens zehn Vollzeitarbeitsplätzen in der Ursprungsfassung der Be- stimmung wurde schrittweise auf 500.000 bzw. 250.000 Euro und fünf Arbeitsplätze reduziert und in der aktuellen Fassung des Gesetzes vollständig beseitigt. Hat der Ausländer die Planungen für seine selbständige Tätigkeit erfolgreich verwirklicht und ist sein Lebensunterhalt und der seiner Angehörigen durch ausreichende Einkünfte gesichert, kann ihm bereits drei Jahre nach Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 21 Abs. 4 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis gilt zeitlich und räumlich unbeschränkt und gehört somit zur höchsten Stufe der aufenthaltsrechtlichen Verfestigung eines Nicht-Unionsbürgers in Deutschland. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG eröffnet die Möglichkeit, Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken zu gewähren, die nicht im Aufenthaltsgesetz bestimmt sind. In der Verwaltungsvor- schrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz wird der Fall eines vermögenden Ausländers, der sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu 25 leben, ausdrücklich angeführt. Damit kann die Behörde im Rahmen ihres Ermessens in solchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Sie ist dabei an die allgemeinen Erteilungsvorausset- zungen des § 5 AufenthG gebunden. Hierzu zählen u.a. die ausreichende Sicherung des Lebens- unterhalts, Klarheit über die Identität und die Staatsangehörigkeit des Ausländers, die Sicherung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einreise mit dem erforderlichen Visum. 25 Bundesministerium des Innern, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009, Nr. 7.1.3.
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Seite 10 WD 3 - 3000 - 267/18 4. Rechtslage in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU Die nachfolgenden Ausführungen zur Rechtslage in den Mitgliedstaaten der EU basieren, soweit 26 nicht anders angegeben, auf Informationen, die bei den jeweiligen Staaten eingeholt wurden. Zur Ergänzung wurde auf im Internet verfügbare Informationen zurückgegriffen. Aussagen über deren Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit sind nicht möglich. 4.1. Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund substantieller Investments Soweit ersichtlich enthalten abgesehen von Malta, Zypern und Bulgarien die Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten keine Verknüpfung des Staatsangehörigkeitserwerbs mit der Bedingung substantieller Investitionen im jeweiligen Staat. Das Staatsangehörigkeitsrecht Zyperns ermöglicht Drittstaatsangehörigen den Erwerb der Staats- angehörigkeit, wenn sie über einen Zeitraum von drei Jahren je 100.000 Euro Steuern an den zyprischen Staat abgeführt haben oder vorauszahlen und mindestens 5 Mio. Euro im Land inves- 27 tieren. Eigene Recherchen ergaben, dass auch Malta und Bulgarien Investorenprogramme für den Erwerb der Staatsangehörigkeit unter der Bedingung substantieller Investitionen im Land 28 anwenden. In Malta müssen Investoren dafür eine Zahlung in Höhe von 650.000 Euro an den Nationalen Entwicklungsfonds leisten, Immobilien im Wert von 650.000 Euro erwerben oder für mindestens 18.000 Euro im Jahr mieten sowie Staatsanleihen oder andere Anleihen, die an der 29 maltesischen Börde gehandelt werden, im Wert von 150.000 Euro erwerben. In Bulgarien müssen Drittstaatsangehörige für einen Zeitraum von fünf Jahren umgerechnet etwa 511.000 Euro in 30 Staatsanleihen investieren, um die bulgarische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Die Investoren müssen zudem über einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Bulgarien verfügen. Aus Litauen wurde auf die Möglichkeit des Präsidenten hingewiesen, Ausländern die Staatsange- 31 hörigkeit zu verleihen. Dieses bis 2004 intensiv genutzte Instrument sei inzwischen verschärft worden. Nunmehr seien außergewöhnliche Verdienste für die Republik sowie eine vollzogene 26 Aus Belgien, Estland, Finnland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden und Ungarn konnten aktuelle Informationen eingeholt werden. Zu Dänemark, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, dem Vereinigten Königreich und Zypern liegen Infor- mationen aus dem Jahr 2015 vor. Eine Einschätzung der Aktualität dieser Informationen ist nicht möglich. 27 Vgl. Ministry of the Interior, Scheme for Naturalization of non-Cypriot investors by exception of 19 March 2014, in englischer Sprache abrufbar unter http://www.moi.gov.cy/moi/moi.nsf/All/1562764E412F7B6DC2257B80005235CF (Stand: 11. September 2018). 28 Vgl. European Parliamentary Research Service, EU Citizenship and residence permits for sale, 2014, http://epthinktank.eu/2014/01/15/eu-citizenship-and-residence-permits-for-sale/ (Stand: 11. September 2018). 29 Siehe https://iip.gov.mt/individual-investor-program/ (Stand: 11. September 2018), vgl. zur maltesischen Regelung auch Hilpold, Die verkaufte Unionsbürgerschaft, in: NJW 2014, 1071 ff. 30 Siehe https://www.artoncapital.com/global-citizen-programs/bulgaria/ (Stand: 11. September 2018). 31 Art. 20 law on Citizenship, in englischer Sprache abrufbar unter https://e-seimas.lrs.lt/portal/le- galAct/lt/TAD/7d4f43a1d63b11e69c5d8175b5879c31?jfwid=-ji9gtnhdw (Stand: 11. September 2018).