WD 9 - 024/16 Einzelfragen zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe
Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen, Jugend
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Einzelfragen zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe © 2016 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 024/16
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 2 WD 9 - 3000 - 024/16 Einzelfragen zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe Aktenzeichen: WD 9 - 3000 - 024/16 Abschluss der Arbeit: Datum: 6. April 2016 Fachbereich: WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 3 WD 9 - 3000 - 024/16 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Auswirkungen der Zugangsvoraussetzungen zur beruflichen Pflegeausbildung nach dem Entwurf eines Pflegeberufsgesetzes auf die Ausbildungschancen von Hauptschülern 4 3. Wirtschaftliche Auswirkungen einer Zusammenlegung der Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung in einer generalistischen Pflegeausbildung 6 3.1. Aussagen der Bundesregierung zu den Kosten und zur Finanzierung einer einheitlichen Pflegeausbildung nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe 6 3.2. Das Forschungsgutachten des WIAD und der Prognos AG zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes 8 3.3. Kritische Stellungnahmen zum Forschungsgutachten des WIAD und der Prognos AG 8 3.4. Kritische Stellungnahmen zur Finanzierung einer einheitlichen Pflegeausbildung nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe 10
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 4 WD 9 - 3000 - 024/16 1. Einleitung Am 18. März 2016 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz) be- raten. Das Pflegeberufereformgesetz soll das Ziel verfolgen, die erforderliche Grundlage für eine zukunftsfähige Pflegeausbildung, die notwendige Verbesserung der Pflegequalität und die Steige- rung der Attraktivität des Pflegeberufs zu schaffen. Mit dem als Art. 1 des Pflegeberufereformge- setzes geplanten Pflegeberufsgesetz soll die langjährig vorbereitete Reform der Pflegeberufe umge- setzt werden, indem die bisher getrennt geregelten Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesund- heits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer neuen, gene- ralistisch ausgerichteten beruflichen Pflegeausbildung mit einem einheitlichen Berufsabschluss zu einem Pflegeberufsgesetz zusammengeführt werden. Die angestrebte Weiterentwicklung der beruflichen Pflegeausbildung wird dabei flankiert von einer Neuordnung der Finanzierungs- grundlagen und der Einführung eines bundesrechtlich geregelten primärqualifizierenden Pflege- studiums. Die neue Ausbildung soll auf einen universellen Einsatz in allen allgemeinen Arbeits- feldern der Pflege vorbereiten, einen Wechsel zwischen den einzelnen Pflegebereichen erleich- tern und zusätzliche Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten eröffnen. Die Ausbildung soll in ein gestuftes und transparentes Fort- und Weiterbildungssystem eingepasst und die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Qualifikationsstufen in der Pflege verbessert werden (zur Zielsetzung und zum wesentlichen Inhalt des Entwurfs eines Pflegeberufereformgesetzes vgl. im Einzelnen BT-Drs. 18/7823, S. 49-52). Vor diesem Hintergrund geht diese Dokumentation auftragsgemäß ei- nigen Einzelfragen nach, die sich im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Pflegeberufereform- gesetzes stellen. 2. Auswirkungen der Zugangsvoraussetzungen zur beruflichen Pflegeausbildung nach dem Entwurf eines Pflegeberufsgesetzes auf die Ausbildungschancen von Hauptschülern Die Zugangsvoraussetzungen zur beruflichen Pflegeausbildung sind in § 11 des Entwurfs eines Pflegeberufsgesetzes geregelt. Voraussetzung für den Zugang zur beruflichen Pflegeausbildung ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 dieses Entwurfs grundsätzlich ein mittlerer Schulabschluss oder ein ande- rer als gleichwertig anerkannter Abschluss. Bewerberinnen oder Bewerber mit einem Haupt- schulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss sollen zugelassen werden, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a bis d des Entwurfs erfüllt ist. Hierzu gehört insbesondere der erfolgreiche Abschluss einer landesrechtlich geregelten Assis- tenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die den von der Ar- beits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) 2013 beschlossenen Mindestanforderungen entspricht (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 b des Entwurfs). Diese Möglichkeit sei – so wird in der Entwurfsbegründung ausgeführt – besonders bedeutsam für ein durchlässiges Pflegebildungssystem, da es den Übergang von den Assistenz- und Helfer- berufen in die dreijährige Fachkraftausbildung nach dem Pflegeberufsgesetz ebne. Der Zugang zur Fachkraftausbildung über den Hauptschulabschluss und eine landesrechtlich geregelte ein- jährige Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder der Altenpflegehilfe, die nicht den beschlosse- nen Mindestanforderungen der ASMK und GMK entspricht, ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c des Ent- wurfs dann möglich, wenn diese bis zu einem Stichtag, dem 31. Dezember 2019, begonnen wurde. Eine berufliche Pflegeausbildung kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a des Entwurfs auch begin- nen, wer zusätzlich zum Hauptschulabschluss über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbil- dung von mindestens zweijähriger Dauer verfügt. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs genügt auch der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung, vgl. den
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 5 WD 9 - 3000 - 024/16 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflege- berufereformgesetz – PflBRefG) in: BT-Drs. 18/7823 vom 9. März 2016, Auszug S. 1-5, 7-8, 14-15, 19-25, 49-62, 70, 74-83, 98-101 (hier: S. 1-2, 7-8, 14-15). Anlage 1 Nach Ansicht von Bundesgesundheitsminister Gröhe wird durch die geplante Reform Haupt- schülern der Zugang zur Pflegeausbildung erleichtert, vgl. „Generalisten gefragt – PFLEGE, Die Regierung setzt große Hoffnungen in eine Ausbildungsreform“, in: Das Parlament vom 21. März 2016. Anlage 2 Der Arbeitgeberverband Pflege vertritt die Auffassung, das in § 11 Abs. 1 Nr. 2 b und c des Ent- wurfs vorgesehene zusätzliche Vorbereitungsjahr im Vorfeld der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann, beispielsweise als Hilfskraft in einer Pflegeeinrichtung, benachteiligte die Hauptschüler und damit die Mehrheit an Bewerbern, die eine Ausbildung mit dem Ziel auf- nehmen wollten, in der Altenpflege zu arbeiten. Dies sei angesichts des Umstandes, dass in den nächsten Jahrzehnten mehr als 4,5 Millionen Pflegebedürftige zu versorgen seien und sehr viele gut motivierte Fachkräfte benötigt würden, nicht hinnehmbar. Einer Umfrage innerhalb der Mit- gliedsunternehmen des Arbeitgeberverbands Pflege zufolge, verfügten derzeit mehr als 55 Pro- zent aller Auszubildenden in der Altenpflege über einen Hauptschulabschluss, während 29 Pro- zent aller Bewerber einen Realschulabschluss und 16 Prozent eine „gymnasiale Reife“ vorweisen könnten. Die Bundesregierung schütte das „Kind mit dem Bade“ aus, wenn sie jungen Menschen- mit einem guten Hauptschulabschluss gewissermaßen ein „Strafjahr“ zur Vorbereitung auf eine Ausbildung auferlege. Zur Prüfungsreife würde die Mehrheit aller Bewerber damit erst nach ins- gesamt vier Jahren gelangen. Derzeit würden in der dreijährigen Altenpflegeausbildung 70.000 junge Menschen ausgebildet. Dieser sehr positive Trend bei den Ausbildungszahlen in der Alten- pflege könnte – so befürchtet der Arbeitgeberverband Pflege – durch das geplante Pflegeberufsge- setz „dramatisch gestoppt“ werden. Den Unternehmen würden damit wesentlich höhere Kosten und Ausbildungszeiten aufgebürdet und viele Schulabgänger „willentlich abgeschreckt“. Falls die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen der Zugangsvoraussetzungen zur beruflichen Pflegeausbildung für Hauptschüler ohne weitreichende Korrekturen in Kraft träten, sei mit sin- kenden Ausbildungszahlen zu rechnen. Das aber wäre – so der Arbeitgeberverband Pflege – für die Altenpflege in Deutschland „eine Katastrophe“, vgl. Arbeitgeberverband Pflege, Bundesregie- rung erschwert Hauptschülern die Pflegeausbildung, Pressemitteilung vom 1. Dezember 2015, abrufbar im Internet unter: http://www.presseportal.de/pm/102258/3190896. Anlage 3 Auch der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB Dr. Georg Nüßlein, und der pflegepolitische Sprecher der Arbeitsgruppe Gesundheit der CDU/CSU-Bundes- tagsfraktion, MdB Erwin Rüddel, befürchten einem Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 23. Oktober 2015 zufolge, dass wachsende Anforderungen Hauptschülern den Zugang zur Pflegeausbildung versperren könnten. In der Krankenpflege hätten schon 70 Prozent der Auszu- bildenden Abitur, in der Altenpflege nur 30 Prozent. Nach den Plänen der Bundesregierung sei
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 6 WD 9 - 3000 - 024/16 für Hauptschüler eine vier- statt der normalen dreijährigen Ausbildung vorgesehen. „Es dürfe“ – so warnt der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU Bundestagsfraktion in seinem Gespräch mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung – „nicht sein, dass ein Mittelschüler Schwierigkeiten bekommen könnte, eine Ausbildung als Pfleger anzutreten“, vgl. Mihm, Andreas, Altenpflege: Union droht mit Blockade der Pflegeausbildung, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. Okto- ber 2015, abrufbar im Internet unter: http://www.faz.net/aktuell/beruf-chance/arbeitswelt/union- droht-mit-blockade-der-pflegeausbildung-13870984.html. Anlage 4 In einem Interview mit dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) hat sich der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu der Frage, ob Hauptschüler in Zukunft noch eine Pflegeausbildung antreten können, ähnlich geäußert: Schon jetzt sei er- kennbar, dass mit der Generalistik die Pflegeausbildung inhaltlich und strukturell komplexer und anspruchsvoller werde. Gerade das Ziel eines niederschwelligen Zugangs könnte damit ge- fährdet werden. Manche – so der Stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU Bundestagsfraktion – befürchteten, dass Hauptschüler den gestiegenen Anforderungen an die Ausbildung nicht ge- recht werden könnten. Damit bestehe die Gefahr, dass ein heute für die Tätigkeit in der Alten- pflege wichtiger Personenkreis künftig nicht mehr zur Verfügung stehe, vgl. Nüßlein, Georg, In- terview mit dem stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag zum Pflegeberufereformgesetz, in: bpa Magazin, Ausgabe 1/2016, S. 8 – 11, abrufbar im Internet unter: http://www.bpa.de/fileadmin/user_upload/MAIN-dateien/BUND/bpa_Magazin/bpa_Maga- zin_01_2016_Internet_7_.pdf. Anlage 5 Ergänzend wird auf einen Beitrag in der Tageszeitung „Die Welt“ verwiesen, der sich ebenfalls mit den im Gesetzentwurf der Bundesregierung für Hauptschüler vorgesehenen Einschränkungen des Zugangs zur beruflichen Pflegeausbildung beschäftigt, vgl. Vitzthum, Thomas, Einheitspfle- ger für Kinder, Alte und Kranke kommt, in: Die Welt vom 12. Juni 2015, abrufbar im Internet un- ter: http://www.welt.de/politik/deutschland/article142398652/Einheitspfleger-fuer-Kinder-Alte- und-Kranke-kommt.html. Anlage 6 3. Wirtschaftliche Auswirkungen einer Zusammenlegung der Alten-, Gesundheits- und Kran- kenpflegeausbildung in einer generalistischen Pflegeausbildung 3.1. Aussagen der Bundesregierung zu den Kosten und zur Finanzierung einer einheitlichen Pflegeausbildung nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe Die Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung soll nach dem Entwurf eines Pflegebe- rufsgesetzes (Art. 1 des Pflegeberufereformgesetzes) bundeseinheitlich geregelt werden. Mit dem Ziel, bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen, eine ausrei- chende Zahl qualifizierter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner auszubilden, Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden, die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und wirtschaftliche Ausbil-
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 7 WD 9 - 3000 - 024/16 dungsstrukturen zu gewährleisten, sollen die Kosten der geplanten generalistischen Pflegeausbil- dung zukünftig durch auf Landesebene organisierte und verwaltete Ausgleichsfonds nach Maß- gabe der §§ 26 Abs. 2 bis 36 des Entwurfs eines Pflegeberufsgesetzes finanziert werden. Nur so könne – heißt es in der Entwurfsbegründung – von einer einheitlichen Ausbildung gesprochen werden. Dabei sei es sachgerecht, die von den Kostenträgern der bisherigen Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Alten- pflege getragenen Kosten und Kostenanteile der gemeinsamen Finanzierung zu Grunde zu legen. Dementsprechend sieht § 26 Abs. 3 und 4 des geplanten Pflegeberufsgesetzes vor, dass an der Fi- nanzierung der Ausgleichsfonds im landesweiten Umlageverfahren die jeweils zugelassenen Krankenhäuser, die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, das jeweilige Land sowie die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung teilnehmen. Mit der Einführung eines bundesweiten Umlageverfahrens sollen wettbewerbliche Nachteile zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen vermieden bzw. ausgeräumt werden. Die Liquidität des Ausgleichsfonds soll durch eine sogenannte Liquiditätsreserve sichergestellt wer- den, die Verwaltungskosten sollen durch eine Verwaltungskostenpauschale gedeckt werden. Die Finanzierungsregelungen in den §§ 26 bis 36 des geplanten Pflegeberufsgesetzes beziehen sich nur auf die berufliche Ausbildung in der Pflege, nicht jedoch auf die hochschulische Ausbildung. Diese soll entsprechend den allgemeinen Grundsätzen, die für hochschulische Ausbildungen gel- ten, finanziert werden mit der Möglichkeit für die Studierenden BAföG zu beziehen (zur Finan- zierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach den §§ 26 bis 36 des geplanten Pflegebe- rufsgesetzes vgl. im Einzelnen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Anlage 1, hier: S. 1-5, 7, 19-25, 49-62, 74-83, 98-101). Die Bundesregierung geht in ihrem Gesetzentwurf für die Kosten des Ausbildungsfonds davon aus, dass in Folge der Generalistik – trotz gewisser Synergieeffekte gegenüber dem heutigen Stand der Ausbildungskosten in der Alten- und Krankenpflege von insgesamt 2,41 Milliarden Euro pro Jahr – bei gleichbleibenden Ausbildungszahlen und vollständiger Umstellung auf die neue Pflegeausbildung im Bereich der Finanzierung der Ausbildungskosten jährlich Mehrkosten in Höhe von 322 Million Euro entstehen. Diese jährlichen Mehrkosten beruhten auf einer verbes- serten Ausstattung und Infrastruktur der Schulen (102 Millionen Euro), Qualitätsverbesserungen insbesondere im Bereich der Praxisanleitung (150 Millionen Euro), Angleichung der Ausbil- dungsvergütungen (54 Millionen Euro) sowie Verwaltungskosten der Ausbildungsfonds (16,3 Millionen Euro). Für den Ausbau einer Liquiditätsreserve von drei Prozent des Fondsvolumens fielen weiterhin 81,6 Million Euro an. Bei zur Zeit nicht bezifferbaren Inanspruchnahmen aus der Reserve müsse diese entsprechend aufgefüllt werden. Die durch die Reform der Pflegeausbildung entstehenden Mehrkosten werden im Gesetzentwurf der Bundesregierung detailliert dargelegt (vgl. im Einzelnen BT-Drs. 18/7823, Anlage 1, hier S. 2 bis 5 und S. 53 bis 61). Zu den finanziel- len Auswirkungen der geplanten Reform der Pflegeausbildung wird ergänzend auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Doris Wagner, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 1. September 2015 verwiesen, vgl. Finanzielle Auswirkungen der geplanten Reform der Pfle- geausbildung, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elisabeth Scharfenberg, Doris Wagner, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Anlage 7
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 8 WD 9 - 3000 - 024/16 3.2. Das Forschungsgutachten des WIAD und der Prognos AG zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes Die vorgenannten Kostenannahmen der Bundesregierung für die Ausbildungskosten im Status quo und für die künftige Pflegeausbildung beruhen ausweislich der Entwurfsbegründung (vgl. BT-Drs. 18/7823, S. 2) auf Ermittlungen und Berechnungen, wie sie das „Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes“ vom Oktober 2013 ausgewiesen hat. Dieses Gutachten wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gemeinsam in Auftrag gegeben und vom Wissenschaftlichen Institut der Ärzte Deutschlands (WIAD) in Zusammenarbeit mit der Prognos AG erstellt. Ziel dieses Gutachtens war eine Beschreibung und umfassende Kostenerhebung der derzeitigen Gesundheits- und (Kinder)Krankenpflegeausbildung und der Altenpflegeausbildung in Deutschland sowie eine solide und differenzierte Kostenschätzung für eine generalistische Pflegeausbildung mit Blick auf eine ergänzende Akademisierung der Pflegeausbildung. Dabei sollte die Verteilung der Ausbildungskosten auf verschiedene Träger anhand mehrerer Finanzie- rungsvarianten simuliert werden. Hinsichtlich der Aufgabenstellung, der Durchführung und der Methodik sowie der Ergebnisse dieses Gutachtens wird auf den nachfolgenden Kurzbericht ver- wiesen, vgl. Wissenschaftliches Institut der Ärzte Deutschlands (WIAD) e. V. /Prognos AG, For- schungsgutachten zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes, Kurzbericht, Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Fami- lie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Bonn, Berlin, Düsseldorf, Juni 2013, abrufbar im In- ternet unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/dateien/Publikatio- nen/Pflege/Kurzbericht/131014_Kurzbericht_Finanzierung_Pflegeberufgesetz.pdf. Anlage 8 Siehe hierzu auch den auszugsweise beigefügten ausführlichen Ergebnisbericht des WIAD und der Prognos AG, Wissenschaftliches Institut der Ärzte Deutschlands (WIAD) e. V./Prognos AG, Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes, Ergebnisbericht, Studie im Auftrag des BMG und des BMFSFJ, Bonn, Berlin, Düsseldorf, 20. Juni 2013 (überarbeitete Fas- sung vom 14. Oktober 2013, Auszug, hier: S. 1-55), abrufbar im Internet unter: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung3/Pdf-Anlagen/2015__forschungsgutach- ten__finanzierung__pflegeberufegesetz__wiad__prognos,property=pdf,bereich=bmfsfj,spra- che=de,rwb=true.pdf. Anlage 9 3.3. Kritische Stellungnahmen zum Forschungsgutachten des WIAD und der Prognos AG Die in dem Forschungsgutachten des WIAD und der Prognos AG ausgewiesenen Kostenannah- men für die Ausbildungskosten im Status quo und für eine generalistische Pflegeausbildung wer- den von verschiedenen Seiten in Frage gestellt: Nach Auffassung des Deutschen Berufsverbandes für Altenpflege e. V. entbehrt das Gutachten jeglicher methodischer Aufbereitung von Kenntnissen und Daten auf der Basis struktureller, cur- ricularer und didaktischer Rahmenbedingungen der Altenpflege, der Sozialhilfeträger und der Ausbildungsstätten der Altenpflege. Stattdessen sehe es eine „unreflektierte Fokussierung“ auf eine Generalisierung der Pflegeausbildung vor. In dem Forschungsgutachten zur Finanzierung
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 9 WD 9 - 3000 - 024/16 eines neuen Pflegeberufegesetzes blieben zudem eine Vielzahl von Finanzierungsproblemen und Folgekosten unberücksichtigt. Hierzu gehörten beispielsweise systemimmanente Finanzierungs- probleme und Strukturkonflikte, die sich durch die Strukturen des Sozialgesetzbuchs für die ge- setzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung ergäben. Nicht berücksichtigt worden seien in dem Gutachten auch die Belastungen der Sozialhilfeträger, wenn die Pflegeausbildung und die Pflegefachkräfte primär den Krankenhäusern zu Gute kämen, und strukturelle Verantwortlichkei- ten und Kosten zur Sicherung eines pflegegestützten regionalen Versorgungsmanagements von Seniorinnen und Senioren, vgl. im Einzelnen die beigefügte Stellungnahme: Kriesten, Ursula, Stellungnahme zum Forschungsgutachten Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes zum Ergebnisbericht Prognos/WIAD, herausgegeben vom Deutschen Berufsverband für Altenpflege e. V. , Wiehl, 15. Februar 2014, abrufbar im Internet unter: http://www.dbva.de/docs/stellung- nahmen/Stellungnahme_Finanzierungsgutachten_Kriesten_DBVA_02_2014.pdf. Anlage 10 Die stellvertretende Vorsitzende des „Arbeitskreises Ausbildungsstätten für Altenpflege“ hat sich in ihrer Stellungnahme kritisch mit den Ergebnissen des Forschungsgutachtens zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes auseinandergesetzt, vgl. hierzu näher Kriesten, Ursula, Denn sie wissen nicht, wie es sein wird: Stellungnahme zum Ergebnisbericht des Forschungsgutachtens Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes des WIAD und der Prognos AG, in: PADUA, Zeit- schrift, 2014, S. 116 – 123. Anlage 11 Auch die Direktorin der Hans-Weinberger-Akademie der Arbeiterwohlfahrt e. V. hat erhebliche Zweifel an der Validität der dem Forschungsgutachten zu Grunde liegenden Daten und den dort ausgewiesenen Schätzungen der Kosten einer generalistischen Pflegeausbildung. Zu den in dem Gutachten nicht kalkulierten Kosten gehörten beispielsweise die Investitionskosten der Schulen, die Kosten für den Strukturumbau, die Curriculumentwicklung sowie die Kosten für die Organi- sation und Koordinierung der praktischen Ausbildung. Es sei zu befürchten, dass trotz des im Rahmen der demografischen Entwicklung steigenden Fachkräftebedarfs in Zukunft weniger Aus- bildungsplätze als heute finanzierbar seien und entsprechend die Anzahl der Auszubildenden zurückgehe, vgl. Frommelt, Mona, Präsentation zum Fachgespräch Generalistik der Hans-Wein- berger-Akademie der AWO e. V. am 29. Juli 2015, abrufbar im Internet unter: http://www.hwa- online.de/fileadmin/pdf/aktuelles/Praesentation_Generalistik_web.pdf. Anlage 12 Auch nach Auffassung der Deutschen Krankenhausgesellschaft werden die zukünftigen Mehrkos- ten einer gemeinsamen Pflegeausbildung in dem Gutachten des WIAD und der Prognos AG falsch eingeschätzt. Dies beruhe insbesondere auf „massiven Fehlannahmen“ im Bereich der Alten- pflege. Aus Mangel an Daten seien an entscheidenden Stellen die Kostenstrukturen der Gesund- heits- und (Kinder-) Krankenpflege bei der Mittelherkunft auf die Altenpflegeausbildung übertra- gen worden. Dies führe zu einer unrealistischen Darstellung des Finanzvolumens im Status quo. Für eine hinreichende Finanzierung der generalistischen Ausbildung sei mit einem höheren als dem im Gesetzentwurf ausgewiesenen Finanzierungsvolumen zu rechnen. Dies müsse zwingend berücksichtigt werden, vgl. Deutsche Krankenhausgesellschaft, Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 zum Referentenentwurf des BMG und des BMFSFJ zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 10 WD 9 - 3000 - 024/16 der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG), abrufbar im Internet unter: http://www.dkgev.de/media/file/22411.Stellungnahme_der_DKG_zum_Referentenentwurf_ei- nes_Gesetzes_zur_Reform_der_Pflegeberufe.pdf. Anlage 13 3.4. Kritische Stellungnahmen zur Finanzierung einer einheitlichen Pflegeausbildung nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe Kritisch geäußert hat sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft auch zu den in den §§ 26 bis 36 des Entwurfs eines Pflegeberufsgesetzes vorgesehenen Regelungen zur Finanzierung der berufli- chen Ausbildung in der Pflege. Die bestehende und bewährte Finanzierungssystematik der Aus- bildung in der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege dürfe nicht gefährdet werden und müsse in der vorhandenen Form erhalten bleiben (vgl. im Einzelnen Anlage 13). Das in dem Ge- setzentwurf der Bundesregierung vorgelegte Konzept zur Finanzierung der geplanten generalisti- schen beruflichen Pflegeausbildung wird auch vom AOK-Bundesverband und der Bundesvereini- gung der Deutschen Arbeitgeberverbände kritisiert, vgl. AOK-Bundesverband, Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pfle- geberufereformgesetz – PflBRefG), abrufbar im Internet unter: https://www.aok-gesundheits- partner.de/imperia/md/gpp/bund/pflege/gesetze/pflegeausbildung_reform_fachanhoe- rung_aokbv_stellungnahme_111215.pdf. Anlage 14 Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Gemeinsame Kernqualifikationen sichern statt untaugliche Einheitsausbildung schaffen, Stellungnahme vom 25. Februar 2016 zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformge- setz –PflBRefG), abrufbar im Internet unter: http://www.arbeitgeber.de/www/arbeitge- ber.nsf/res/B57391D86766A5C8C1257F69005DA67B/$file/Stn_Pflegeberufereformgesetz.pdf. Anlage 15 Der AOK-Bundesverband sieht insbesondere die einheitliche Finanzierung über Landesausbil- dungsfonds sehr kritisch, da Doppelstrukturen geschaffen würden und damit ein unverhältnis- mäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehe. Die vorgesehene Fondslösung für den neuen Pflege- beruf lasse außer Acht, dass die in fast allen Bundesländern bereits bestehenden Ausbildungs- fonds aufgrund der weiteren Ausbildungsberufe zum Beispiel für Hebammen und Ergotherapeu- ten fortgeführt werden müssten. Im Übrigen würden mit den geplanten Regelungen zur Finanzie- rung der Ausbildung ein weiteres Mal Aufgaben und Finanzierungsanteile aus der Verantwor- tung der Länder in die Sozialversicherung übertragen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände weist in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Pflegeberufe darauf hin, dass die ge- plante Finanzierung der Ausbildungskosten durch Ausgleichsfonds auf Landesebene keine zu- sätzlichen Belastungen der Ausbildungsbetriebe zur Folge haben dürfe. Zudem müsse verhindert werden, dass die Länder bislang von ihnen getragene Kosten auf die Pflegekassen und damit die Beitragszahler abwälzten. Die Reform der Pflegeausbildung dürfe nicht dazu führen, dass der be-