20190806_ifg_ba_pankow_abwendungsvereinbarung.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Abwendungsvereinbarung Paul-Robeson-Straße 17

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Spekulation abwenden“ gestellt.

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'0 ..^¿uxiür die Verpflichtung nach Abs.1 Ziff. 3 c) für 10 Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anschließend finden die gesetzlichen Regelungen in der dann geltenden Fassung Anwendung. (3) Die Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen bestehen auch in Bezug auf derzeit oder später nicht vermietete bzw. leerstehende Wohnungen. (4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 lassen die Verpflichtung zur Beantragung einer Genehmigung der Erwerberin für andere als die in Abs. 1 genannten Maßnahmen unberührt. (5) Die Erwerberin verpflichtet sich darüber hinaus, das Grundstück nur so zu nutzen, dass es mit dem Ziel der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Einklang steht und keinerlei Handlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, die diesem Zweck zuwiderlaufen. (6) Stellen die Verpflichtungen nach Abs. 1 im Einzelfall eine unbillige Härte für die Erwerberin dar, kann das Land Berlin einen Antrag auf Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung ausnahmsweise genehmigen. §2 Rechtsnachfolger Die Erwerberin verpflichtet sich, die in § 1 vereinbarten (Unterlassungs-) Pflichten und Bindungen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu übertragen. §3 Vertragsstrafe, Unterwerfung (1) Verstößt die Erwerberin gegen ihre Verpflichtungen aus § 2 dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe bis zu 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro). (2) Verstößt die Erwerberin gegen ihre Verpflichtungen aus § 1 Abs. 1 a) Nummer 1 dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes und für jede nach dem Wohnungseigentumsgesetz gebildete Einheit bis zu 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro), b) Nummer 2 dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes und jede als abgeschlossen beantragte Einheit bis zu 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro), c) Nummer 3 Buchstabe a) dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes bis zu 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro),
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d) Nummer 3 Buchstabe b) dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes und für jede geänderte Einheit bis zu 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro), e) Nummer 3 Buchstabe c) dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes und je angebauten Balkon bis zu 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro), f) Nummer 3 Buchstabe d) dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes und je angebauten Personenaufzug 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro), g) Nummer 3 Buchstabe e) dieser Vereinbarung, beträgt die zu zahlende Vertragsstrafe für jeden Fall des Verstoßes und je betroffene Wohnung bis zu 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro). (3) Die Vertragsstrafe ist jeweils sofort mit Eintritt eines Verstoßes zur Zahlung fällig. (4) Die Erwerberin unterwirft sich bezüglich der Zahlung der Vertragsstrafe nach den vorstehenden Absätzen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. §4 Erteilung des Negativzeugnisses Das Land Berlin verpflichtet sich, unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung das Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 S. 3 BauGB zu erteilen. §5 Vertraulichkeit / Schlussbestimmungen (1) Die Erwerberin und das Land Berlin werden den Abschluss und den Inhalt dieser Vereinbarung vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit eine gesetzliche oder behördliche Offenlegungsverpflichtungen bestehen. Ferner darf der Inhalt dieser Vereinbarung den folgenden Personen / Institutionen offengelegt werden: a) Gesellschaftern der Erwerberin und mit der Erwerberin im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, b) den Begünstigten und Mitarbeitern der Aramid Stiftung, c) Beratern und Abschlussprüfern, verpflichtung unterliegen, die einer beruflichen Vertraulichkeits­ d) etwaigen späteren Käufern des Grundstücks und Erwerbsinteressenten, e) finanzierenden Banken.
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Vertragsänderungen bzw. Vertragsergänzungen einschließlich der Änderungen dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. (3) Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der vertraglichen Regelungen im Übrigen. (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken durch solche Regelungen zu ersetzen bzw. zu füllen, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.
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Für das Land Berlin: Berlin, für das Land Berlin Bezirksamt Panko'ww'dn-Berlin BezirksstadträtVollrad Kuhn Für die Erwerberin:
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