WF III 083/06 Bundeswehr im Innern

Verfassung, Verwaltung

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- 11 - ten, dass eine Lücke planwidrig sein muss, weil sich der Gesetzgeber sonst in Wider- spruch zu grundsätzlichen Wertungen gesetzt hätte. In diesem Fall ist die NATO als supranationale Organisation nicht ausdrücklich durch Art.35 Abs. 1 GG zur Amtshilfe verpflichtet. Dies wäre auch nach völkerrechtlichen Gesichtspunkten gar nicht möglich, da die NATO als supranationale Organisation nicht unter den Anwendungsbereich des Grundgesetzes fallen kann. Es gibt keine Rechts- norm, die technische Amtshilfe der Nato gegenüber einer ihrer Mitgliedstaaten begrün- det. Art. 35 Abs. 1 GG hat aber für diesen Fall einen vergleichbaren Regelungsgehalt, da sie unter- bzw. übergeordneten Behörden die Möglichkeit gibt, Hilfe anzufordern. Eine Regelungslücke liegt vor. Diese müsste auch planwidrig sein. Der parlamentari- 40 sche Rat konnte bei der Schaffung des Art. 35 Abs. 1 GG noch nicht von der Einbin- dung Deutschlands in eine supranationale Organisation ausgehen, da das Grundgesetz am 23. Mai 1949 in Kraft getreten ist, Deutschland dem Nordatlantikvertrag aber erst 41 am 6. Mai 1955 beigetreten ist. Dies spricht dafür, dass der parlamentarische Rat in der Ausarbeitung des heutigen Art. 35 Abs. 1 GG noch nicht an die Möglichkeit eines Amtshilfegesuchs außerhalb der nationalen Ebene gedacht hat. Fraglich ist aber, warum der verfassungsändernde Gesetzgeber in über 50 Jahren nicht eine Ausweitung des Art. 35 Abs. 1 GG auf supranationale Organisationen verabschiedet hat. Der Grund ist darin zu sehen, dass sich die Frage nach einem Einsatz der NATO im Rahmen des Art. 35 Abs. 1 GG nicht gestellt hat. Es könnte sich zudem aus den Wertungen der Verfassung, Generalklauseln oder internationalen Abkommen ableiten lassen, dass die Regelungslü- cke planwidrig ist, weil der Gesetzgeber sich sonst in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen setzen würde. In diesem Zusammenhang könnte Art. 3 des Nordatlantikver- trages vom 04. April 1949, Indizwirkung haben. Hier heißt es: „Um die Ziele dieses Vertrages besser zu verwirklichen, werden die Parteien einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigen und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln.“ Das Wort „fortentwickeln“ in Verbindung mit dem Ausdruck „ständige Selbsthilfe“ lässt sich dahingehend interpretieren, dass die NATO darauf bedacht ist den Frieden zu sichern. Maßnahmen zur Friedenssicherung sind nicht nur im Falle eines Angriffs auf einen Mitgliedstaat, sondern auch schon im Vorfeld einer Gefahrenlage nötig. Die AWACS-Einsätze wären daher legitimiert, wenn man die Analogie aus Art. 35 Abs. 1 40   In den Protokollen des Parlamentarischen Rats Art. 39 Abs. 1. 41   BGBl. 55 II, S. 289.
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- 12 - GG als zulässig ansehen und die weiteren Voraussetzungen vorliegen würden. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Nordatlantikvertrag in dem Verfahren nach Art. 42 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG zugestimmt. Somit hat der Bund sich gemäß Art. 24 Abs. 2 GG in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zur Wahrung des Frie- dens eingeordnet und in die Beschränkung seiner Hoheitsrechte eingewilligt, um eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Ländern der Welt her- beizuführen und zu sichern. Daraus lässt sich schließen, dass der Verfassungsgesetzge- ber die Hilfe von supranationalen Organisationen im Wege der Amtshilfe zumindest nicht als unmöglich angesehen haben würde, wenn er die NATO-Konstellation mitbe- dacht hätte. Er hätte sich sonst in Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen gesetzt. 43 Eine analoge Anwendung des Art. 35 Abs. 1 GG ist somit zulässig. Darüber hinaus müsste die NATO auch als Behörde einzustufen sein. Als amtshilfeleistende Behörden werden alle Stellen anzusehen sein, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr- 44 nehmen. . Der grundgesetzliche Begriff der Behörde schließt auch Staatsorgane mit 45 ein. . Daher ist die NATO ihrer organisationsstrukturellen Natur nach als Behörde im Sinne des Art. 35 Abs. 1 GG einzustufen. 8.2.          Die Verwendung von AWACS-Flugzeugen als technische Amtshilfe Um AWACS-Flugzeuge im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 Abs.1 GG, zu verwen- den, dürfte die Einsatzschwelle noch nicht überschritten sein, weil Art. 35 Abs. 1 GG 46 nur die allgemeine Amtshilfe, aber nicht den Einsatz von Streitkräften erlaubt. Hier dürfte also keine hoheitliche Verwendung bewaffneter Streitkräfte als staatliches Vollzugsorgan zur Vornahme von Kriegshandlungen oder anderen Eingriffsmaßnahmen vorliegen, sondern nur rein repräsentative oder karitative Tätigkeiten bzw. technische Unterstützungs- bzw. Hilfsmaßnahmen, die als schlichte Verwendungen angesehen werden. AWACS-Flugzeuge dienen ihrer Natur nach der Luftraumüberwachung zur Unterstützung der stationären Radargeräte um die Nachteile bei der Erfassung tiefflie- gender Flugobjekte auszugleichen. Von ihnen geht kein Gewalt- oder Bedrohungspo- tenzial aus. Sie sind vergleichbar mit ECR-Tornados, welche zur Suche nach vermissten oder entführten Personen und zur Überwachung von Hochwasserlagen eingesetzt wer- den, die in diesen Fällen auch lediglich als reine technische Amtshilfeverwendungen 42   Vgl. BVerfGE 104, (126). 43   Dies ergibt auch die Auskunft des zuständigen Referats des Verteidigungsministeriums (Ansprech- partner: Herr Dr. Gramm, Herr Freiherr von Waldenfels). 44   Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, Art. 35, Rd. 12. 45   Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, Art. 35, Rd. 12. 46   Vgl. Art. 87a Abs. 2 GG.
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- 13 - 47 qualifiziert werden.      Die Verwendung von AWACS-Flugzeugen liegt somit noch unterhalb der Einsatzschwelle und ist im Rahmen des Art. 35 Abs. 1 GG möglich. 9.            Der Objektschutz Die Streitkräfte können gemäß Art. 87a Abs. 2 GG nur zur Verteidigung und zu vom 48 Grundgesetz ausdrücklich genannten Zwecken eingesetzt werden. 9.1.          Objektschutz im Rahmen des Verteidigungs- oder Spannungsfalles gemäß Art. 87a Abs. 3 GG – Äußerer Notstand Nach Art. 87a Abs. 3 GG dürfen die Streitkräfte im Verteidigungsfall sowie im Span- nungsfall auch zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Landesinneren herangezo- gen werden. Satz 1 erlaubt den Einsatz der Streitkräfte zum Schutz ziviler Objekte und für Aufgaben der Verkehrsregelung, „soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags erforder- lich ist“; Satz 2 sieht darüber hinaus vor, dass den Streitkräften der Schutz ziviler Objekte „auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen“ übertragen werden kann. Voraussetzung für das Entstehen der Befugnisse ist die Feststellung des Verteidigungs- falles oder des Spannungsfalles. Der Verteidigungsfall wird in Art. 115a Abs. 1 S. 1 GG definiert. Danach ist der Verteidigungsfall gegeben, wenn „das Bundesgebiet mit Waf- fengewalt angegriffen wird oder ein solcher Einsatz Angriff unmittelbar droht“. Das Grundgesetz verwendet zwar den Begriff des Spannungsfalles in Art. 80 a Abs. 1 und Art. 87a Abs. 3 GG, lässt aber eine Legaldefinition oder wenigstens einen aus- drücklichen Hinweis auf die materiellen Voraussetzungen seiner Feststellung vermis- sen. Der Entstehungsgeschichte zu Art. 80a GG kann jedoch entnommen werden, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber hier ausschließlich an außenpolitische Spannun- 49 gen gedacht hat. Der Spannungsfall kann als eine Situation definiert werden, in der die 50 erhebliche Gefahr eines Angriffs auf das Bundesgebiet von Außen besteht. 9.2.          Objektschutz im Falle des inneren Notstandes gemäß Art. 87a Abs. 4 GG Art. 87a Abs. 4 GG ist eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage im Sinne von Art. 87a Abs. 2. GG. Die Bundesregierung kann im Fall einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Lan- des, bei nicht ausreichenden Kontingenten an Polizei und Bundespolizei, Streitkräfte 47   Fehn, Brauns, Bundeswehr und innere Sicherheit, S. 34. 48   Vgl. 1.. 49   Dürig, in Maunz/Dürig, Art. 87a, Rd. 40, ders., Art. 80a, Rd. 15. 50   Dürig, in Maunz/Dürig, Art. 80, Rd. 31–36.
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- 14 - zur Unterstützung der Polizei und der Bundespolizei beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer ein- setzen. Als konkrete Einsatzmodalität wird zunächst die Verwendung zum Schutze ziviler Objekte vorgesehen. Zivile Objekte meint solche Gegenstände, die nicht unmit- 51 telbar den Streitkräften zugeordnet werden können. Der militärische Objektschutz ist allerdings nur unter den Voraussetzungen einer dro- henden Gefahr für den Bestand oder die freiheitlich demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes gestattet. 9.2.1.        Bestand des Bundes und der Länder Das Merkmal Bestand des Bundes lässt sich ausgehend von der juristisch- 52 völkerrechtlichen Staatsdefinition, der sog. Drei-Elementen-Lehre , definieren. Danach gehören zur Staatlichkeit Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk. Bestand meint somit die existentiellen Grundlagen der Gesamtstaatlichkeit des Bundes. Zum Bestand gehören die jeweilige Gebietsgrenze, die Souveränität nach außen, wie auch nach in- 53 nen. Dabei meint Souveränität nach innen die Fähigkeit des Staates, als effektive 54 Ordnungsmacht seine Friedens- und Freiheitsfunktion zu erfüllen. Zur Definition des Bestandes eines Landes lassen sich im Wesentlichen die gleichen Merkmale, wie zum Bestand des Bundes ausgeführt, heranziehen. Außerdem wird ein Kernbestand an föde- 55 raler Eigenstaatlichkeit gefordert. 9.2.2.        Freiheitlich demokratische Grundordnung Das Bundesverfassungsgericht versteht unter Freiheitlich Demokratischer Grundord- nung eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Vol- kes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit dar- 56 stellt. Zu den grundlegenden Prinzipien sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltentei- lung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrheitsparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Aus- 57 übung einer Opposition. 51   Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 87a, Rd. 12. 52   G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, S. 128 ff. 53   Umbach/Clemens, Grundgesetz, Art. 91, Rd. 17. 54   Umbach/Clemens, Grundgesetz, Art. 91, Rd. 17. 55   Dürig, in Maunz/Dürig, Art. 87a, Rn. 100. 56   BVerfGE 2, 1 (12 f.). 57   BVerfGE 2, 1 (12 f.).
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- 15 - 9.2.3.        Drohende Gefahr 58 Es muss eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen. Insofern meint Gefahr die polizeirechtlich konkrete Gefahr, also eine im Einzelfall über das allgemeine Le- 59 bensrisiko hinausreichende Bedrohung eines Rechtsgutes. Das Adjektiv drohend macht deutlich, dass die Gefahr bevorsteht, ihr Eintritt schon in nächster Zeit zu erwar- 60 ten sein muss. 9.2.4.        Die Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 GG Ferner müssten die Voraussetzungen des Art. 91 Abs. 2 GG vorliegen. Danach dürfte das Land in dem die Gefahr droht nicht zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage sein. 9.2.5.        Ungenügender Einsatz der Polizeikräfte und der Bundespolizei Die Polizeikräfte und die Bundespolizei dürfen zudem zur Bekämpfung der Gefahr nicht ausreichen. Darüber hinaus ergibt sich, dass die Bundesregierung vor einem Einsatz der Streitkräfte zur Bekämpfung der Gefahr grundsätzlich zunächst von ihrer nach Art. 91 Abs. 2 GG bestehenden Befugnis Gebrauch gemacht haben muss, die Polizei in dem bedrohten Land und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen zu unterstellen sowie Ein- 61 heiten der Bundespolizei einzusetzen. Erst wenn die Polizeikräfte unter der einheitli- chen Leitung der Bundesregierung mit erhöhter Effizienz tätig geworden sind, lässt sich feststellen, ob die Polizeikräfte und die Bundespolizei zur Gefahrenabwehr nicht genü- 62 gen. Wann dieser Fall konkret eintritt, ist nur schwer zu ermitteln. Außer Zweifel steht aber, dass ein rein vorsorglicher Einsatz der Streitkräfte nicht durch Satz 1 gedeckt 63 wäre. Ob allerdings die Kräfte der Landespolizeien und der Bundespolizei auch tat- sächlich ausgeschöpft sein müssen, ist umstritten. Der Wortsinn zwingt keineswegs dazu, erst dann eine Ausschöpfung der Polizei- und Bundespolizeikräfte anzunehmen, 64 wenn diese faktisch aufgerieben sind. . Sollte dieser Moment eintreten, so stünde ge- wiss unbezweifelbar fest, dass die eingesetzten Kräfte nicht ausreichen. Gibt es dagegen zumindest begründete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die eingesetzten Kräfte 58   Götz, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, Rd. 115.; PrOVGE 87, 301 (310). 59   Gusy, Polizeirecht, Rd. 123. 60   Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, Art. 91 Anm. III 2 b) aa). 61   Umbach/Clemens, Grundgesetz, Art. 87a, Rd. 63. 62   Ipsen, BK, Art. 87a, Rd. 150. 63   Dürig, in Maunz/Dürig, Art. 87a, Rn. 109. 64   Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3 Art. 87a, VII, 1, c).
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- 16 - nicht genügen, so läge dieser Fall aber ebenso innerhalb des durch den Wortsinn dieser 65 Formulierung eröffneten Bedeutungsfeldes. 9.3.         Schlussfolgerungen für den Objektschutz Ein Einsatz der Streitkräfte zum Zwecke des Objektschutzes ist nur möglich unter den Voraussetzungen des Art. 87a Abs. 3 im Falle des äußeren Notstands und im Falles des Art. 87a Abs. 4 GG im Rahmen des inneren Notstands. Den militärischen Objektschutz wird man nicht als bloße Verwendung bzw. als technische Amtshilfe qualifizieren können, da die besondere Abschreckungswirkung bzw. das mit der Bundeswehr ver- bundene bewaffnete Gewaltpotential genutzt wird und die Streitkräfte nicht nur rein repräsentativ oder karitativ handeln. Der Objektschutz wäre ein Einsatz der Streitkräfte im Rahmen der vollziehenden Gewalt, es würde ein hoheitlich-obrigkeitliches Handeln vorliegen. Deshalb ist Objektschutz im Rahmen der allgemeinen Amtshilfe gemäß Art. 35 Abs. 1 GG nicht möglich. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 87a Abs. 4 GG, wurde eine Begrenzung auf den Einsatz nichtmilitärischer Waffen von dem ver- 66 fassungsändernden Gesetzgeber als nicht sachgerecht angesehen. . Abschließend lässt sich sagen, dass Objektschutz außerhalb der Fälle des Art.87a Abs. 3 und Abs. 4 GG 67 aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht möglich ist. Bei andersartigen Konstellationen hat nur die Polizei im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehrmaßnahmen Möglich- keiten Objektschutz zu leisten. 65   Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, Art. 87a, Rd. 108. 66   BTDrucks. 5/2873, S. 14. 67   Vgl. den Gesetzesantrag der Länder Bayern und Sachsen zur Änderung des Art. 35 GG, BRat- Drucks. 993 / 01.
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- 17 - Literaturverzeichnis Bachner, Michael Voraussetzungen und Reichweite des Analogieschlusses im Betriebsverfassungsrecht, NZA 1999, S.1241 ff. Dolzer, Rudolf Bonner Loseblatt-Kommentar zum Grundgesetz, Stand 2005, (zit.: Verfasser, BK). Fehn, Karsten / Brauns, Miriam Bundeswehr und innere Sicherheit, 2003 (zit.: Fehn / Brauns, Bundeswehr und innere Sicherheit). Götz, Volkmar Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl., 1995 (zit.: Götz, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht). Gusy, Christoph Polizeirecht, 5. Aufl., 2003 (zit.: Gusy, Polizeirecht). Jahn, Ralf / Riedel, Norbert K. Streitkräfteeinsatz im Wege der Amtshilfe: zu den verfassungsrechtlichen Schranken eines nach innen gerichteten Einsatzes der Bundeswehr in Friedenszeiten, DÖV 1988, S. 957 ff. Jarass, Hans D. / Pieroth, Bodo, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl, 2006 (zit.: Jarass / Pieroth, Grundgesetz). Jellinek, Georg Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 1959 (zit.: Jellinek, Allgemeine Staatslehre). Larenz, Karl Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl., 1992, S.373 (zit.: Larenz, Methoden- lehre der Rechtswissenschaft).
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- 18 - Linke, Tobias Innere Sicherheit durch die Bundeswehr?, AöR 2004, S. 489 ff. Mangoldt, Hermann von / Klein, Friedrich / Starck, Christian, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl., 2005 (zit.: Mangoldt / Klein / Starck, GG). Maunz, Theodor / Dürig, Günter, Grundgesetz Loseblatt-Kommentar, Stand 2005 (zit.: Verfasser in Maunz/Dürig). Meyer-Teschendorf, Klaus Die Amtshilfe, JuS 1981, S.187 ff. Schmidt-Bleibtreu, Bruno / Klein, Franz Kommentar zum Grundgesetz, 10. Auflage, 2004 (zit.: Verfasser in B.Schmidt- Bleibtreu / F.Klein). Schmidt-Jortzig, Edzard Verfassungsänderung für Bundeswehreinsätze im Innern Deutschlands?, DÖV 2002, S. 773 ff. Stern, Klaus Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band 2, 1980 (zit.: Stern, Das Staats- recht der Bundesrepublik Deutschland). Umbach, Dieter C. Grundgesetz: Mitarbeiterkommentar und Handbuch, 2002 (zit.: Umbach, Grundgesetz)
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