Antragseinreichung
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Detaillierte Darlegung der rechtlichen Prüfung des Berliner Volksbegehren Deutsche Wohen & Co enteignen“
150 von 155 Da bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Entzug des Eigentums und bei einer nicht diskriminierenden Behandlung des Investors regelmäßig nicht der Bestand geschützt wird, stehen Investitionsschutzabkommen einer Sozialisierung grundsätzlich nicht entgegen. Dies ergibt sich zum Teil unmittelbar aus den Regelungen zum Schutz des Eigentums. So wird zum Beispiel in Art. 8.12 Abs. 1 CETA (Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits) geregelt: „(1) Eine Vertragspartei darf eine erfasste Investition weder direkt verstaatlichen oder enteignen noch indirekt durch Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaat- lichung oder Enteignung (im Folgenden „Enteignung”), es sei denn, dies ge- schieht a) zu einem öffentlichen Zweck, b) nach einem rechtsstaatlichen Verfahren, c) diskriminierungsfrei und d) gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädi- gung.“ Zum Teil wird in den Investitionsschutzabkommen auch ausdrücklich das Recht der Ver- tragsstaaten anerkannt, Maßnahmen im öffentlichen Interesse zu erlassen. So lautet der 6. Beweggrund der CETA: „INDER ERKENNTNIS, dass die Bestimmungen dieses Abkommens den Ver- tragsparteien das Recht zugestehen, in ihren Gebieten regelnd tätig zu werden, und dass sie die Flexibilität der Vertragsparteien wahren, berechtigte politische Ziele wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlich- keit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt zu verfolgen,“ und der 8 Beweggrund der CETA: „INDER ERKENNTNIS, dass die Bestimmungen dieses Abkommens Investitio- nen sowie Investoren in Bezug auf ihre Investitionen schützen und eine beider- seitig vorteilhafte Wirtschaftstätigkeit fördern sollen, ohne das Recht der Ver- tragsparteien zu untergraben, im öffentlichen Interesse innerhalb ihrer Gebiete regelnd tätig zu werden,“ Investitionsschutzabkommen sehen aber regelmäßig auch die Pflicht der Vertragsländer vor, im Falle eines Eigentumsentzugs die Eigentümer zu entschädigen, wobei die Höhe der Ent- schädigung von den Vorgaben des Art. 15 GG deutlich abweichen kann, etwa in Höhe des „fairen Marktwerts“, So regelt zum Beispiel Art. 8.12 Abs. 2 CETA: „(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 muss dem fairen Marktwert entsprechen, den die Investition unmittelbar vor dem Bekanntwerden der Ent- eignung oder bevorstehenden Enteignung hatte, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Zu den Bewertungskriterien gehören der Fortführungswert, der Wert der Vermögensgegenstände, einschließlich des ausgewiesenen Steu- erwerts der materiellen Vermögensgegenstände, sowie andere zur Bestimmung des fairen Marktwerts geeignete Kriterien.“ Ob ein konkretes Investitionsschutzabkommen vorliegend zu berücksichtigen wäre, lässt sich im jetzigen Stadium nicht beurteilen, da nicht absehbar ist, ob und welche ausländi- schen Unternehmen von der angestrebten Vergesellschaftung betroffen sind; dies wäre in einem etwaigen Gesetzgebungsverfahren zu klären und gegebenenfalls wären entspre- chende Ausnahmevorschriften bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe vorzusehen. Grundsätzlich stehen aber Investitionsschutzabkommen der vom Volksbegehren geforderten Sozialisierung nicht entgegen. 42
VI. Praktische Hindernisse Es ist zu erwarten, dass der Umsetzung der vom Volksbegehren angestrebten Vergesell- schaftung erhebliche praktische Schwierigkeiten entgegenstehen: Die bisherigen wohnungspolitischen Instrumente und Aufgaben sind unabhängig vom Eigen- tümer bzw. der Eigentümerstruktur der bestandshaltenden Gesellschaften. Daher bestand kein Anlass für entsprechende Recherchen und Erhebungen. Bestehende Möglichkeiten der Einsichtnahme in Grundbuch sowie Unternehmens- und Handelsregister erscheinen nicht hinreichend, um rechtsicher relevante Bestände zu identifizieren, insbesondere wegen e der unzureichenden Möglichkeiten zu einer Identifizierung internationaler Verflechtun- gen, «e der erforderlichen umfassenden Zusammenführung von Daten und Datenquellen mit möglichen datenschutzrechtlichen Konflikten sowie e dem sehr großen Ressourcenbedarf (Personal und/oder Dienstleister) für die Erfas- sung/Erhebung einschlägiger Liegenschaften/Grundstücke, der Abweichungen von bis- herigen Haushaltsfestlegungen erfordern wird. Auch bei berichtspflichtigen Gesellschaften (Aktiengesellschaften), bei denen der Umfang des Wohnungsbestandes der wirtschaftlich abhängigen Unternehmen des Konzerns ver- gleichsweise einfach im Rahmen der Kostenschätzung recherchiert werden konnte, wäre ein erheblicher Erhebungsaufwand für die Erfassung der relevanten Grundstücke zu leisten (keine Nachweise/Berichte über die einzelnen Liegenschaften). Gleichwohl kann hier nicht festgestellt werden, dass eine Behebung der genannten Schwie- rigkeiten unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen erscheint. Das Volksbegeh- ren ist daher nicht wegen offensichtlicher Unmöglichkeit seiner praktischen Umsetzung unzu- lässig. 43 151 von 155
152 von 155 D. Zusammenfassung Die Ergebnisse der Prüfung lassen sich stichpunktartig wie folgt zusammenfassen: 1. Das Volksbegehren ist formal zulässig, insbesondere liegt eine ausreichende Zahl von Unterschriften vor. Die Auslegung des Antrages ergibt, dass er auf ein Beschlussvolksbegehren nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 VvB und nicht auf ein Gesetzesvolksbegehren nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 VvB gerichtet ist. Durch den zur Abstimmung gestellten Beschluss soll der Senat un- verbindlich aufgefordert werden, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vergesellschaftung von Wohnraum einzuleiten; dies beinhaltet mittelbar u.a. die Ausarbeitung eines Ent- wurfs eines entsprechenden Gesetzes, für den detaillierte Vorgaben gemacht werden. Volksbegehren, die den Senat dazu auffordern oder ihn verpflichten sollen, eine Geset- zesvorlage in das Abgeordnetenhaus einzubringen, sind unstatthaft, weil sie sich außer- halb der „Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses“ im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 VvB bewegen. Danach ist das vorliegende Volksbegehren noch statthaft, weil es seinem Wortlaut nach keine entsprechende Aufforderung enthält und — nach Klarstellung des Wortlautes — den Eindruck vermeidet, es werde bereits eine Vorent- scheidung über das Vergesellschaftungsgesetz getroffen. Materiellrechtlich ist bei einem Beschlussvolksbegehren dem hiesigen Verständnis und der Praxis in früheren Fällen lediglich zu prüfen, ob seine Umsetzung nach jeder denk- baren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Das ist hier zu verneinen, auch wenn die Verfassungsmäßigkeit eines etwaigen künftigen Gesetzes nicht positiv festgestellt wer- den kann: a) Das Eigentumsgrundrecht des Art. 23 VvB steht einer Vergesellschaftung nicht ent- gegen, weil der historische Gesetzgeber mit der „Enteignung“ auch solche Eigen- tumsentziehungen zulassen wollte, die zum Zwecke der Vergesellschaftung erfolgen. b) Die angestrebte Vergesellschaftung kann nicht auf Art. 14 Abs. 3 GG (Enteignung) gestützt werden, sondern nur auf Art. 15 GG. c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 GG stehen der angestrebten Ver- gesellschaftung nicht grundsätzlich entgegen: Zugegriffen werden kann auch auf „Grund und Boden‘; dazu gehören auch Wohngebäude. Diese müssen in „Gemein- wirtschaft‘ überführt werden; es lässt sich nicht ausschließen, dass die Vorgaben des Beschlusses für die zu errichtende AöR dies erreichen, d) Die Vergesellschaftung muss verhältnismäßig sein. Nach einer in der Literatur ver- tretenen „sozialisierungskritischen“ Auffassung ist die Verhältnismäßigkeit zu vernei- nen, weil die undifferenzierte Inanspruchnahme von Unternehmen, denen mehr als 3.000 Wohnungen gehören, nicht geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine sachgerechte Auswahl der betroffenen Wohnungen zu ermöglichen, gemessen an dem Ziel, die Mietensituation in Berlin zu verbessern. Nach der entgegenstehenden, „sozialisierungsfreundlichen“ Auffassung dagegen ist die Vergesellschaftung nicht Mittel, sondern selbst Ziel der Maßnahme. Daran gemessen ist es nicht ausgeschlos- sen, dass das vorgeschlagene Anknüpfungskriterium für die Sozialisierung sowie die vorgeschlagene Zahl von 3.000 Wohnungen geeignet, erforderlich und angemessen sein kann; der Beschlusstext enthält aber nicht alle für eine Rechtfertigung erforderli- chen Regelungen und Begründungen. e) Die vom Volksbegehren geforderte Festlegung der Entschädigung „deutlich unter- halb des Verkehrswertes“ ist grundsätzlich mit Art. 15 iVm Art, 14 Abs, 3 GG verein- bar. Der Beschlusstext enthält aber auch insoweit nicht alle für eine Rechtfertigung erforderlichen Regelungen. f} Der Gleichheitsgrundsatz, internationale Verpflichtungen oder die Schuldenbremse (Art, 109 GG) stehen dem angestrebten Beschluss nicht grundsätzlich entgegen. Dr. Wild 44
Von: ████████████████ Gesendet: Mittwoch, 30. September 2020 10:59 An: Wild, Dr. Michael Betreff: Sehr geehrter Herr Wild, ich bedanke mich und habe das Dokument gleich an die Initiative weitergeleitet, Ralf Hoffrogge Am 30.09.2020 um 10:52 schrieb Michael.Wild@SenInnDS.berlin.de: Hoffrogge, . n g d t 2 Kl n 90223 2012 Mail: michael.wild@seninnds.berlin.de Von: ███████████ Gesendet: An: <Michael.Wild@SenInnDS.berlin.de> Betreff: g Sehr geehrter Herr Wild, aus den Medien haben wir vor mittlerweile fast zwei Wochen erfahren, dass die
ebenso dass das Volksbegehren nun dem Abgeordnetenhaus zugestellt wurde. Eine Kommunikation mit uns als Vertrauenspersonen gab es dazu leider nicht, weder von Ihnen noch den anderen Senatsverwaltungen. Ich bitte, dies zu korrigieren und uns die Unterlagen zuzustellen, gerne auch als PDF an diese Adresse. Konkret bitten wir um: - g - - unsere Initiative von Belang sind Ralf Hoffrogge Am 14.09.2020 um 14:43 schrieb Michael.Wild@SenInnDS.berlin.de: n g d t 2 n 90223 2012 Mail: michael.wild@seninnds.berlin.de
----- ----- ███████████████████ Gesendet: Donnerstag, 10. September 2020 10:43 An: Brumberg, Roland <Roland.Brumberg@SenInnDS.berlin.de>; Wild, Dr. Michael <Michael.Wild@SenInnDS.berlin.de> Sehr geehrter Herr Brumberg, Sehr geehrter Herr Wild leider haben Sie auf meine mail vom 2.9. nicht geantwortet. Ich fragte nach dem eingereichten Vergesellschaftungs-Volksbegehrens. Sie, Herr Brumberg, versicherten mir am 18.8. dieses Jahres, das der Abschluss ben. Sie versicherten mir Nun lese ich in der Presse anderes: https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/berlin-volksbegehren-zur- enteignung-rot-rot-gruen-setzt-arbeitsgruppe-ein-li.104081 mitteilen? ralf Hoffrogge