Gerichtsverfahren
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Detaillierte Darlegung der rechtlichen Prüfung des Berliner Volksbegehren Deutsche Wohen & Co enteignen“
„Deutsche Wohnen & Co. enteignen": Enteignungs-Initiative klagt geg... https://www.tagesspiegel.de/berlin/deutsche-wohnen-und-co-enteignen... Rechtmäßigkeit des Volksbegehrens“. Das könne eben dauern. Spranger erinnerte an den SPD-Landesparteitag im Oktober, auf dem die SPD sich gegen Enteignungen von Wohnungskonzernen ausgesprochen hatte. Spranger selbst hatte Enteignungen immer abgelehnt. „Wir ziehen das Vorkaufsrecht vor und nehmen sehr viel Geld in die Hand. Aber wir können nicht die ganze Stadt zurückkaufen wie es die Linke will.“ Behalten Sie den Überblick: Corona in Ihrem Kiez. In unseren Tagesspiegel-Bezirksnewslettern berichten wir über die Krise und die Auswirkungen auf Ihren Bezirk. Kostenlos und kompakt: leute.tagesspiegel.de] Um Mieter von Wohnungen und Gewerbeimmobilien zu schützen, sei „der Mietendeckel wichtiger als Enteignungen“. Daran anknüpfend sei die Frage auch relevant, wer das überhaupt bezahlen könne. "Ich kann den Ärger der Initiative nachvollziehen" Die Parteichefin der Linken, Katina Schubert, dagegen sagte: „Ich kann den Ärger der Initiative nachvollziehen. Wenn wir nicht Corona-Zeiten hätten, wäre die Überprüfung des Anliegens der Initiative wohl schon abgeschlossen.“ Schubert will nicht von „Verschleppung“ vonseiten der Innenverwaltung sprechen. Davon spricht aber die wohnungspolitische Sprecherin der Grünen, Katrin Schmidberger: „Die Verschleppungstaktik der SPD ist nicht in Ordnung“. Die SPD solle konstruktiv sein. Dass die Initiative nach gut 300 Tagen des Wartens auf Prüfung nun Klage eingereicht habe, hält sie für „legitim“. Schmidberger ist der Meinung, dass das Volksbegehren rechtlich zulässig ist. [Alle aktuellen Entwicklungen in Folge der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier in unserem Newsblog. Über die Entwicklungen speziell in Berlin halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.] In Berlin müsse der gesamte Wohnungsmarkt gemeinwohlorientiert umgebaut werden. Die Politik müsse die Initiative als „starkes Votum der Zivilgesellschaft“ ernst nehmen. Die Grünen hatten sich auf einem Kleinen Parteitag vor einem Jahr dafür ausgesprochen, die Initiative zu unterstützen. Allerdings werben sie nicht für eine aktive Unterstützung des Volksbegehrens, wie sie die Linke propagiert. Gespräche mit der Initiative führen Schmidberger und Schubert fordern Gespräche mit der Initiative, um über die Ausgestaltung eines Gesetzes zur Vergesellschaftung zu sprechen. Dass mit der Initiative gesprochen werden müsse, war auch Ergebnis eines Koalitionsausschusses Ende Februar. Ein Einladungsschreiben soll bereits verfasst worden sein. Allerdings hat es bisher nicht die Initiative erreicht. [Behalten Sie den Überblick: Jeden Morgen ab 6 Uhr berichten Chefredakteur Lorenz Maroldt und sein Team im Tagesspiegel-Newsletter Checkpoint über Berlins wichtigste Nachrichten und größte Aufreger. Kostenlos und kompakt: checkpoint.tagesspiegel.de] Ein Mitarbeiter der Initiative „Mehr Demokratie!“ sagte am Montag bei der Kundgebung zum Einwurf der Klage, dass die Prüfung von Volksbegehren durchschnittlich 342 Tage dauerten. „Das ist total absurd“, sagt Moheb Shafaqyar vom Volksbegehren „DW enteignen“. Noch bevor überhaupt die Unterschriften eingereicht worden waren, vor rund einem Jahr, hätten bereits Stellungnahmen namhafter Verfassungsrechtler die Zulässigkeit des Begehrens bestätigt. Mehr zum Thema Bündnis für Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ will Berliner Senat verklagen Von Ralf Schönball Auch wenn der Senat zu einem anderen Ergebnis komme – „unser Anspruch ist doch nur, dass man hier mal zu einem Ende kommt. Wobei für die Zukunft der direkten Demokratie eine Handreichung des Verwaltungsgerichts für den Senat zur Befristung der rechtlichen Prüfungen durchaus wünschenswert sei. Mehr lesen? Jetzt E-Paper gratis testen! Themen: Wohnen Senat 2 von 2 29 von 09:40 20.05.2020, 213
Von: Wild, Dr. Michael Gesendet: Montag, 18. Mai 2020 18:13 An: Brumberg, Roland Cc: Hashoff, Gordon Betreff: AW: (Tagesspiegel): Bündnis für Volksentscheid: „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ will Berliner Senat verklagen Anlagen: 200518_KlageDWEnteignen-geschwärzt.pdf Anbei die Klageschrift aus dem Internet. Es ist kein Eilverfahren. In der Sache können wir mit guten Gründen vertreten, dass es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt; dem steht die Einordnung der Prüfung als „Verwaltungshandeln“ durch den VerfGH nicht unbedingt entgegen: Der Hauptantrag zielt auf Feststellung der Zulässigkeit des Volksbegehrens, was durch das AbstG dem VerfGH vorbehalten ist. Außerdem ist die vom VerfGH vorgenommene Unterscheidung zwischen Regierung und Verwaltung nicht deckungsgleich mit der zwischen Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht: Die Zulässigkeitsprüfung ist Teil eines Gesetzgebungsverfahrens und damit dem Verfassungsrecht zuzuordnen, was auch in der Entscheidung des VerfGH anklingt. Sollte die Klage zulässig sein, hätten wir keine Chance. Von: Brumberg, Roland <Roland.Brumberg@SenInnDS.berlin.de> Gesendet: Freitag, 15. Mai 2020 15:49 An: Wild, Dr. Michael <Michael.Wild@SenInnDS.berlin.de> Cc: Hashoff, Gordon <Gordon.Hashoff@SenInnDS.berlin.de> Betreff: WG: (Tagesspiegel): Bündnis für Volksentscheid: „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ will Berliner Senat verklagen Lieber Herr Dr. Wild, auf der heutigen StSInn-R. haben wir auch über die Klageabsichten der Trägerin VB Vergesellschaftung gesprochen. Ich habe Herrn Akmann nach vorheriger Beratung mit Herrn Hashoff mitgeteilt, dass es sich um einen erstmaligen Fall handelt und sich durchaus die Frage stellen kann, welcher Rechtsweg und welche Klageart hier einschlägig sind, wir aber nach erster Einschätzung davon ausgehen, dass es einen Weg geben muss, das vom VerfGH grundsätzlich vorgegebene Beschleunigungsgebot gerichtlich durchzusetzen. StSInn hatte danach von Sen noch die Information erhalten, dass sich die Koalitionsspitzen wohl schriftlich mit einem Gesprächsangebot an die Trägerin richten werden. StSInn bat darum, dass wir zur Klage eine kurze Sachstandsvorlage mit rechtlicher Einordnung für Sen fertigen, um die Dringlichkeit eines Verfahrensabschlusses vor einer gerichtlichen Klärung zu unterstreichen. M.E. wäre es sinnvoll, hier den Eingang der Klagebegründung abzuwarten, evtl. findet sich diese ja sogar ab Anfang der Woche schon auf der Homepage der Trägerin. MdB, sich der Sache anzunehmen. Herr Hashoff hat eine kleine Entscheidungssammlung zur Thematik zusammengestellt. Die ich wieder in sein Fach gelegt habe. Vielen Dank und viele Grüße Roland Brumberg Senatsverwaltung für Inneres und Sport 30 von 213
Abteilung I – Staats- und Verwaltungsrecht I A – Staats- und Verwaltungsrecht Klosterstr. 47, 10179 Berlin Tel.: +49 30 90223-1258 E-Mail: Roland.Brumberg@seninnds.berlin.de Von: Brumberg, Roland Gesendet: Donnerstag, 14. Mai 2020 09:55 An: Hashoff, Gordon; Wild, Dr. Michael Cc: Schütze, Dr. Julia-Pia; Marhofer, Peter Betreff: WG: (Tagesspiegel): Bündnis für Volksentscheid: „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ will Berliner Senat verklagen zK Gruß Brumberg Von: Akmann, Torsten Gesendet: Donnerstag, 14. Mai 2020 09:29 An: Brumberg, Roland Cc: Akmann, Torsten Betreff: FW: (Tagesspiegel): Bündnis für Volksentscheid: „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ will Berliner Senat verklagen Gesendet über BlackBerry Work (www.blackberry.com) Von: Brabetz, Tino <Tino.Brabetz@SenInnDS.berlin.de> Datum Donnerstag, 14. Mai 2020, 9:19 AM An: Akmann, Torsten <Torsten.Akmann@SenInnDS.berlin.de>, Borkenhagen, Nicole <Nicole.Borkenhagen@SenInnDS.berlin.de>, Danielewski, Florian <Florian.Danielewski@SenInnDS.berlin.de>, Dzembritzki, Aleksander <Aleksander.Dzembritzki@SenInnDS.berlin.de>, Ehrlich, Judith <Judith.Ehrlich@SenInnDS.berlin.de>, Frost, Josephin <Josephin.Frost@SenInnDS.berlin.de>, Geisel, Andreas <Andreas.Geisel@SenInnDS.berlin.de>, Grüning, Kristian <Kristian.Gruening@SenInnDS.berlin.de>, Hanke, Christian Diego <Christian.Hanke@SenInnDS.berlin.de>, Hartwich, Tabea <Tabea.Hartwich@SenInnDS.berlin.de>, Haufe, Marion <Marion.Haufe@SenInnDS.berlin.de>, Heisel, Jana <Jana.Heisel@SenInnDS.berlin.de>, Hoffmeister, Dorothee Astrid <Dorothee.Hoffmeister@SenInnDS.berlin.de>, Jacobi, Maximilian <Maximilian.Jacobi@SenInnDS.berlin.de>, König, Dirk <Dirk.Koenig@SenInnDS.berlin.de>, Kruck, Yvonne <Yvonne.Kruck@SenInnDS.berlin.de>, Linnemann, Svenja Marie <SvenjaMarie.Linnemann@SenInnDS.berlin.de>, Löhn, Franziska <Franziska.Loehn@SenInnDS.berlin.de>, Müller, Carsten <Carsten.Mueller@SenInnDS.berlin.de>, Ostermeier, Anja <Anja.Ostermeier@SenInnDS.berlin.de>, Özdemir, Orkan <Orkan.Oezdemir@SenInnDS.berlin.de>, Pallgen, Martin <Martin.Pallgen@SenInnDS.berlin.de>, Paulus, Fides Marie <FidesMarie.Paulus@SenInnDS.berlin.de>, Rieck, Lovis <Lovis.Rieck@SenInnDS.berlin.de>, Smentek, 31 von 213
Sabine <Sabine.Smentek@SenInnDS.berlin.de>, Strejc, Ramona <Ramona.Strejc@SenInnDS.berlin.de>, Tanz, Sina <Sina.Tanz@SenInnDS.berlin.de>, Wesel, Anja <Anja.Wesel@SenInnDS.berlin.de> Cc: Brumberg, Roland <Roland.Brumberg@SenInnDS.berlin.de> Betreff: (Tagesspiegel): Bündnis für Volksentscheid: „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ will Berliner Senat verklagen https://www.tagesspiegel.de/berlin/buendnis-fuer-volksentscheid-deutsche-wohnen-und-co- enteignen-will-berliner-senat-verklagen/25825950.html Die Initiatoren des Volksentscheids „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“, der Berlins größten privaten Vermieter Deutsche Wohnen sowie alle Unternehmen mit mehr als 3000 Wohnungen „vergesellschaften“ will, ziehen gegen den Senat vor Gericht. Eine entsprechende Klage werde am kommenden Montag beim Verwaltungsgericht eingereicht, kündigte die Initiative am Mittwoch an. Denn seit rund 300 Tagen liegen die nötigen Unterschriften für den Start der zweiten Stufe des Begehrens bei der Senatsverwaltung für Inneres vor, diese hat das Vorhaben jedoch immer noch nicht auf Rechtmäßigkeit geprüft. Diese „Verschleppung“ der zweiten Phase des Volksbegehrens wollen die Aktivisten nicht länger hinnehmen. Bereits im Februar hatte ein Sprecher der Senatsverwaltung für Inneres auf Tagesspiegel-Anfrage mitgeteilt: „Wir haben die rechtliche Prüfung mittlerweile abgeschlossen und werden diese jetzt senatsintern abstimmen“. Seither ist nichts mehr geschehen. Am Mittwoch hieß es nun, „eine abschließende Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres und Sport liegt noch nicht vor“. Anfang des Jahres sei in einem Gespräch mit den Spitzen der Parteien und Fraktionen vereinbart worden, „mit einem Gesprächsangebot an die Initiative herantreten zu wollen“. Mit ihrer Klage hoffen die Aktivisten auf Regelungen auch für künftige Volksinitiativen: „Wir hoffen, dass das Verwaltungsgericht dem Senat Grundsätze für eine Höchstfrist nicht nur für unsere, sondern auch für alle künftigen Volksbegehren an die Hand gibt“, so Moheb Shafaqyar, Sprecher der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“. Deutsche Wohnen mit höherem Gewinn als im Vorjahreszeitraum Die Deutsche Wohnen hat auch im ersten Quartal dieses Jahres mehr Miete eingenommen und einen höheren Gewinn erzielt als im Vorjahreszeitraum. Wie die Firma auf ihrer Website mitteilt, stieg das größtenteils aus Mieteinnahmen erzielte „Ergebnis“ um 13 Prozent auf rund 125 Millionen Euro. Trotz der Corona-Krise bestätigte Firmenchef Michael Zahn die Prognose für das laufende Jahr: „Das Unternehmen ist und bleibt gut aufgestellt“. Um einen möglichen zeitweiligen Ausfall von Mieteinnahmen infolge der Corona-Krise abzufedern, hat die Firma einen „Hilfsfonds“ mit einem Volumen von 30 Millionen Euro angekündigt. Das Geld soll aus den Erträgen der Firma entnommen werden. Dafür wollen Vorstand und Aufsichtsrat ihren Aktionären eine auf 90 Cent „reduzierte Dividende“ vorschlagen. Die Firma muss wie alle Vermieter während der Pandemie auf Kündigungen verzichten. Zahlungsunfähigen Mietern will man „individuelle Hilfsangebote“ unterbreiten. 32 von 213
Die Einführung des Mietendeckels in Berlin im Februar des Jahres hat den Spielraum für Mieterhöhungen bei den rund 116.000 Berliner Wohnungen des Konzerns. Noch gilt der Mietendeckel allerdings nur für die Wiedervermietung von Wohnungen – bestehende Mietverträge sollen im Herbst gedeckelt werden auf den Stand von Juni 2019. Ab 2021 dürfen sie um die „Teuerung“ aber maximal 1,9 Prozent jährlich steigen. Im April hatte Henrik Thomsen, bei der Deutsche Wohnen zuständig für Neubauvorhaben, im Tagesspiegel-Interview gesagt: „Wenn der Mietendeckel trotzdem Bestand hat, würde uns das in den nächsten Jahren bis zu 330 Millionen Euro kosten.“ Zahn hält den Mietendeckel für verfassungswidrig und begrüßte deshalb die Klage beim Bundesverfassungsgericht, das Bundestagsabgeordnete von CDU und FDP in der vergangenen Woche eingereicht hatten. Mit der nun angestrebten höchstrichterlichen Entscheidung „steigt die Hoffnung, dass es zeitnah zu einer Wiederherstellung der Rechtssicherheit“ komme, so der Firmen-Chef. 33 von 213
Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10) BVerfGE 136, 277 1. Die Bundesversammlung hat nach Art. 54 Abs. 1 GG ausschließlich die Aufgabe, den Bundespräsidenten zu wählen; sie soll in ihren Abläufen die besondere Würde des Amtes unterstreichen. 2. Den Mitgliedern der Bundesversammlung sind durch Art. 54 GG außer dem Recht zur Teilnahme an der Wahl nur begrenzte Rechte zugewiesen. Ihre Rechtsstellung entspricht nicht der der Mitglieder des Bundestages. Urteil des Zweiten Senats vom 10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2/10 - in den Verfahren über die Anträge 1. festzustellen, a) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 13. Bundesversammlung keine Gelegenheit gab, den von ihm sowie den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel, Dr. Müller und Hesselbarth gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung zu begrün- BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10) 278 den beziehungsweise hierzu das Wort zu ergreifen, b) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm zusammen mit den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel, Dr. Müller und Hesselbarth eingebrachten Antrag, einen Tagesordnungspunkt „Vorstellung der Kandidaten“ in die Tagesordnung der 13. Bundesversammlung aufzunehmen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat, c) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie den Beschluss gefasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache stattfinden darf, d) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie die Wahl des Bundespräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung durchgeführt hat, e) dass die Wahl des Bundespräsidenten durch die 13. Bundesversammlung unwirksam war und eine Wiederholungswahl durchzuführen gewesen wäre und Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, Antragsteller: Udo Pastörs, MdL, Dorfstraße 7, 19249 Lübtheen - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M., Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken - Antragsgegner: 1. Präsident des Deutschen Bundestages als Leiter der 13. Bundesversammlung, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, 2. 13. Bundesversammlung, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Wolfgang Zeh, Marktstraße 10, 72359 Dotternhausen - Beigetretene: 1. Holger Apfel, MdL, Bernhard- von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden, 2. Dr. Johannes Müller, MdL, Bernhard-von- Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M., Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken - 2 BvE 2/09 -, 2. festzustellen, a) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 34 von 213 1 von 31 20.05.2020
Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, mündlich zu begründen, b) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10) 279 Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat, c) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung mündlich zu begründen, d) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat, e) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der Sitzung der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, mündlich zu begründen, f) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 GG dadurch verletzt hat, dass sie den vom Antragsteller zusammen mit den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller eingebrachten Antrag, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, abgelehnt hat, g) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie den Beschluss gefasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache stattfinden darf, h) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie die Wahl des Bundespräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung durchgeführt hat, und i) die Wahl von Christian Wulff zum Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Wahl von Christian Wulff zum Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung ungültig ist und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Antragsteller: Udo Pastörs, BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10) 280 MdL, Dorfstraße 7, 19249 Lübtheen - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M., Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken - Antragsgegner: 1. Präsident des Deutschen ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 2 von 31 20.05.2020 35 von 213
Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK Bundestages als Leiter der 14. Bundesversammlung, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, 2. 14. Bundesversammlung, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Wolfgang Zeh, Marktstraße 10, 72359 Dotternhausen - Beigetretene: 1. Holger Apfel, MdL, Bernhard-von-Lindenau- Platz 1, 01067 Dresden, 2. Dr. Johannes Müller, MdL, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M., Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken - 2 BvE 2/10 -. Entscheidungsformel: 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Anträge zu 1. d) und e) sowie zu 2. h) und i) werden als unzulässig verworfen. 3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. 4. Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen. Gründe: 1Die Organstreitverfahren betreffen die Rechte eines Mitglieds der 13. Bundesversammlung anlässlich der Wiederwahl Horst Köhlers als Bundespräsident sowie der 14. Bundesversammlung, in der Christian Wulff zum Bundespräsidenten gewählt wurde. A. - I. 21. Die Wahl des Bundespräsidenten ist in Art. 54 GG geregelt: (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10) 281 der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen. (5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages. (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 32. In Ausführung des Art. 54 Abs. 7 GG ist im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vom 25. April 1959 (BGBl I S. 230), ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 36 von 213 3 von 31 20.05.2020
Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (BGBl I S. 1326), - im Folgenden: Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWahlG) - unter anderem bestimmt: §1 Der Präsident des Bundestages bestimmt Ort und Zeit des Zusammentrittes der Bundesversammlung. §2 (1) Die Bundesregierung stellt rechtzeitig fest, wieviel Mitglieder die einzelnen Landtage zur Bundesversammlung zu wählen haben. Dabei sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Bundesregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt. Die Bundesregierung macht die Zahl der von den einzelnen Landtagen zu wählenden Mitglieder im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtage für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter Ausschuss. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt. (...) BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10) 282 §4 (1) Der Landtag wählt die auf das Land entfallenden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages entsprechend anzuwenden. (2) Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. (3) Die Sitze werden, wenn mehrere Vorschlagslisten vorliegen, den Listen nach der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen im Höchstzahlverfahren d‘Hondt zugeteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Präsidenten des Landtages zu ziehende Los. Die Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Namen auf den Vorschlagslisten zugewiesen. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so gehen die Sitze in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen auf die anderen Listen über. (4) Der Präsident des Landtages fordert die Gewählten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung mit dem Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung bei dem Präsidenten des Landtages. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als zu diesem Zeitpunkt angenommen. (5) Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an oder scheidet ein Mitglied aus, so tritt der nächste nicht gewählte Bewerber der gleichen Vorschlagsliste ein. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, so geht der Sitz auf die Liste über, auf die die nächste Höchstzahl entfällt. Die ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 4 von 31 20.05.2020 37 von 213
Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Präsident des Landtages. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Der Präsident des Landtages übermittelt das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten des Bundestages. §5 Jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann binnen zwei Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Über den Einspruch entscheidet der Landtag unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Zusammentritt der Bundesversammlung. Ergeht bis dahin keine Entscheidung, so entscheidet die Bundesversammlung. Der Präsident des Bundestages bereitet die Entscheidung der Bundesversammlung vor. (...) §7 Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immuni- BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10) 283 tätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. §8 Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung. Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt. §9 (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten kann jedes Mitglied der Bundesversammlung beim Präsidenten des Bundestages schriftlich einreichen. Für den zweiten und dritten Wahlgang können neue Wahlvorschläge eingebracht werden. Die Wahlvorschläge dürfen nur die zur Bezeichnung des Vorgeschlagenen erforderlichen Angaben enthalten; die schriftliche Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen ist beizufügen. (2) Der Sitzungsvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Über die Zurückweisung eines Wahlvorschlages entscheidet die Bundesversammlung. (3) Gewählt wird mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln, Stimmzettel, die auf andere als in den zugelassenen Wahlvorschlägen benannte Personen lauten, sind ungültig. (4) Der Präsident des Bundestages teilt dem Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, ihm binnen zwei Tagen zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Gibt der Gewählte innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt. (5) Der Präsident des Bundestages erklärt die Bundesversammlung für beendet, nachdem der Gewählte die Wahl angenommen hat. (...) ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 38 von 213 5 von 31 20.05.2020