Gerichtsverfahren

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Detaillierte Darlegung der rechtlichen Prüfung des Berliner Volksbegehren Deutsche Wohen & Co enteignen

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Sabine <Sabine.Smentek@SenInnDS.berlin.de>, Strejc, Ramona <Ramona.Strejc@SenInnDS.berlin.de>, Tanz, Sina <Sina.Tanz@SenInnDS.berlin.de>, Wesel, Anja <Anja.Wesel@SenInnDS.berlin.de> Cc: Brumberg, Roland <Roland.Brumberg@SenInnDS.berlin.de> Betreff: (Tagesspiegel): Bündnis für Volksentscheid: „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ will Berliner Senat verklagen https://www.tagesspiegel.de/berlin/buendnis-fuer-volksentscheid-deutsche-wohnen-und-co- enteignen-will-berliner-senat-verklagen/25825950.html Die Initiatoren des Volksentscheids „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“, der Berlins größten privaten Vermieter Deutsche Wohnen sowie alle Unternehmen mit mehr als 3000 Wohnungen „vergesellschaften“ will, ziehen gegen den Senat vor Gericht. Eine entsprechende Klage werde am kommenden Montag beim Verwaltungsgericht eingereicht, kündigte die Initiative am Mittwoch an. Denn seit rund 300 Tagen liegen die nötigen Unterschriften für den Start der zweiten Stufe des Begehrens bei der Senatsverwaltung für Inneres vor, diese hat das Vorhaben jedoch immer noch nicht auf Rechtmäßigkeit geprüft. Diese „Verschleppung“ der zweiten Phase des Volksbegehrens wollen die Aktivisten nicht länger hinnehmen. Bereits im Februar hatte ein Sprecher der Senatsverwaltung für Inneres auf Tagesspiegel-Anfrage mitgeteilt: „Wir haben die rechtliche Prüfung mittlerweile abgeschlossen und werden diese jetzt senatsintern abstimmen“. Seither ist nichts mehr geschehen. Am Mittwoch hieß es nun, „eine abschließende Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres und Sport liegt noch nicht vor“. Anfang des Jahres sei in einem Gespräch mit den Spitzen der Parteien und Fraktionen vereinbart worden, „mit einem Gesprächsangebot an die Initiative herantreten zu wollen“. Mit ihrer Klage hoffen die Aktivisten auf Regelungen auch für künftige Volksinitiativen: „Wir hoffen, dass das Verwaltungsgericht dem Senat Grundsätze für eine Höchstfrist nicht nur für unsere, sondern auch für alle künftigen Volksbegehren an die Hand gibt“, so Moheb Shafaqyar, Sprecher der Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“. Deutsche Wohnen mit höherem Gewinn als im Vorjahreszeitraum Die Deutsche Wohnen hat auch im ersten Quartal dieses Jahres mehr Miete eingenommen und einen höheren Gewinn erzielt als im Vorjahreszeitraum. Wie die Firma auf ihrer Website mitteilt, stieg das größtenteils aus Mieteinnahmen erzielte „Ergebnis“ um 13 Prozent auf rund 125 Millionen Euro. Trotz der Corona-Krise bestätigte Firmenchef Michael Zahn die Prognose für das laufende Jahr: „Das Unternehmen ist und bleibt gut aufgestellt“. Um einen möglichen zeitweiligen Ausfall von Mieteinnahmen infolge der Corona-Krise abzufedern, hat die Firma einen „Hilfsfonds“ mit einem Volumen von 30 Millionen Euro angekündigt. Das Geld soll aus den Erträgen der Firma entnommen werden. Dafür wollen Vorstand und Aufsichtsrat ihren Aktionären eine auf 90 Cent „reduzierte Dividende“ vorschlagen. Die Firma muss wie alle Vermieter während der Pandemie auf Kündigungen verzichten. Zahlungsunfähigen Mietern will man „individuelle Hilfsangebote“ unterbreiten. 32 von 213
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Die Einführung des Mietendeckels in Berlin im Februar des Jahres hat den Spielraum für Mieterhöhungen bei den rund 116.000 Berliner Wohnungen des Konzerns. Noch gilt der Mietendeckel allerdings nur für die Wiedervermietung von Wohnungen – bestehende Mietverträge sollen im Herbst gedeckelt werden auf den Stand von Juni 2019. Ab 2021 dürfen sie um die „Teuerung“ aber maximal 1,9 Prozent jährlich steigen. Im April hatte Henrik Thomsen, bei der Deutsche Wohnen zuständig für Neubauvorhaben, im Tagesspiegel-Interview gesagt: „Wenn der Mietendeckel trotzdem Bestand hat, würde uns das in den nächsten Jahren bis zu 330 Millionen Euro kosten.“ Zahn hält den Mietendeckel für verfassungswidrig und begrüßte deshalb die Klage beim Bundesverfassungsgericht, das Bundestagsabgeordnete von CDU und FDP in der vergangenen Woche eingereicht hatten. Mit der nun angestrebten höchstrichterlichen Entscheidung „steigt die Hoffnung, dass es zeitnah zu einer Wiederherstellung der Rechtssicherheit“ komme, so der Firmen-Chef. 33 von 213
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Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10) BVerfGE 136, 277 1. Die Bundesversammlung hat nach Art. 54 Abs. 1 GG ausschließlich die Aufgabe, den Bundespräsidenten zu wählen; sie soll in ihren Abläufen die besondere Würde des Amtes unterstreichen. 2. Den Mitgliedern der Bundesversammlung sind durch Art. 54 GG außer dem Recht zur Teilnahme an der Wahl nur begrenzte Rechte zugewiesen. Ihre Rechtsstellung entspricht nicht der der Mitglieder des Bundestages. Urteil des Zweiten Senats vom 10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2/10 - in den Verfahren über die Anträge 1. festzustellen, a) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 13. Bundesversammlung keine Gelegenheit gab, den von ihm sowie den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel, Dr. Müller und Hesselbarth gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung zu begrün- BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10)                                           278 den beziehungsweise hierzu das Wort zu ergreifen, b) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm zusammen mit den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel, Dr. Müller und Hesselbarth eingebrachten Antrag, einen Tagesordnungspunkt „Vorstellung der Kandidaten“ in die Tagesordnung der 13. Bundesversammlung aufzunehmen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat, c) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie den Beschluss gefasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache stattfinden darf, d) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie die Wahl des Bundespräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung durchgeführt hat, e) dass die Wahl des Bundespräsidenten durch die 13. Bundesversammlung unwirksam war und eine Wiederholungswahl durchzuführen gewesen wäre und Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen, Antragsteller: Udo Pastörs, MdL, Dorfstraße 7, 19249 Lübtheen - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M., Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken - Antragsgegner: 1. Präsident des Deutschen Bundestages als Leiter der 13. Bundesversammlung, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, 2. 13. Bundesversammlung, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Wolfgang Zeh, Marktstraße 10, 72359 Dotternhausen - Beigetretene: 1. Holger Apfel, MdL, Bernhard- von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden, 2. Dr. Johannes Müller, MdL, Bernhard-von- Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M., Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken - 2 BvE 2/09 -, 2. festzustellen, a) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 34 von 213 1 von 31                                                                                                20.05.2020
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Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, mündlich zu begründen, b) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10)                                           279 Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat, c) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung mündlich zu begründen, d) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat, e) dass der Antragsgegner zu 1. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der Sitzung der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller gestellten Antrag, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, mündlich zu begründen, f) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 2 GG dadurch verletzt hat, dass sie den vom Antragsteller zusammen mit den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller eingebrachten Antrag, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, abgelehnt hat, g) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie den Beschluss gefasst hat, dass bezüglich Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen keine mündliche Begründung und keine Aussprache stattfinden darf, h) dass die Antragsgegnerin zu 2. die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass sie die Wahl des Bundespräsidenten in fehlerhafter Zusammensetzung durchgeführt hat, und i) die Wahl von Christian Wulff zum Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Wahl von Christian Wulff zum Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung ungültig ist und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Antragsteller: Udo Pastörs, BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10)                                           280 MdL, Dorfstraße 7, 19249 Lübtheen - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M., Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken - Antragsgegner: 1. Präsident des Deutschen ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 2 von 31                                                                                                20.05.2020 35 von 213
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Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK Bundestages als Leiter der 14. Bundesversammlung, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, 2. 14. Bundesversammlung, vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Wolfgang Zeh, Marktstraße 10, 72359 Dotternhausen - Beigetretene: 1. Holger Apfel, MdL, Bernhard-von-Lindenau- Platz 1, 01067 Dresden, 2. Dr. Johannes Müller, MdL, Bernhard-von-Lindenau-Platz 1, 01067 Dresden - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Richter, LL.M., Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken - 2 BvE 2/10 -. Entscheidungsformel: 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Anträge zu 1. d) und e) sowie zu 2. h) und i) werden als unzulässig verworfen. 3. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. 4. Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen. Gründe: 1Die     Organstreitverfahren             betreffen       die     Rechte      eines      Mitglieds der   13. Bundesversammlung anlässlich der Wiederwahl Horst Köhlers als Bundespräsident sowie der 14. Bundesversammlung, in der Christian Wulff zum Bundespräsidenten gewählt wurde. A. - I. 21. Die Wahl des Bundespräsidenten ist in Art. 54 GG geregelt: (1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. (3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. (4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10)                                               281 der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen. (5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages. (6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. 32. In Ausführung des Art. 54 Abs. 7 GG ist im Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vom 25. April 1959 (BGBl I S. 230), ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 36 von 213 3 von 31                                                                                                    20.05.2020
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Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (BGBl I S. 1326), - im Folgenden: Bundespräsidentenwahlgesetz (BPräsWahlG) - unter anderem bestimmt: §1 Der Präsident des Bundestages bestimmt Ort und Zeit des Zusammentrittes der Bundesversammlung. §2 (1) Die Bundesregierung stellt rechtzeitig fest, wieviel Mitglieder die einzelnen Landtage zur Bundesversammlung zu wählen haben. Dabei sind die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Bundesregierung und das Verhältnis der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder zugrunde zu legen. Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen              bleiben    Ausländer       (§     2   Abs.    1    des     Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt. Die Bundesregierung macht die Zahl der von den einzelnen Landtagen zu wählenden Mitglieder im Bundesgesetzblatt bekannt. (2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtage für die Wahl     der     Mitglieder       der    Bundesversammlung           gebildeter    Ausschuss.     Kommt    eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt. (...) BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10)                                                 282 §4 (1) Der Landtag wählt die auf das Land entfallenden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages entsprechend anzuwenden. (2) Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. (3) Die Sitze werden, wenn mehrere Vorschlagslisten vorliegen, den Listen nach der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen im Höchstzahlverfahren d‘Hondt zugeteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Präsidenten des Landtages zu ziehende Los. Die Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Namen auf den Vorschlagslisten zugewiesen. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze, als Bewerber benannt sind, so gehen die Sitze in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen auf die anderen Listen über. (4) Der Präsident des Landtages fordert die Gewählten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung mit dem Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung bei dem Präsidenten des Landtages. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als zu diesem Zeitpunkt angenommen. (5) Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an oder scheidet ein Mitglied aus, so tritt der nächste nicht gewählte Bewerber der gleichen Vorschlagsliste ein. Ist die Vorschlagsliste erschöpft, so geht der Sitz auf die Liste über, auf die die nächste Höchstzahl entfällt. Die ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 4 von 31                                                                                                       20.05.2020 37 von 213
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Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Präsident des Landtages. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Der Präsident des Landtages übermittelt das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten des Bundestages. §5 Jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann binnen zwei Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Über den Einspruch entscheidet       der      Landtag     unverzüglich,      spätestens      jedoch     eine     Woche    vor  dem Zusammentritt der Bundesversammlung. Ergeht bis dahin keine Entscheidung, so entscheidet      die      Bundesversammlung.           Der    Präsident    des    Bundestages      bereitet   die Entscheidung der Bundesversammlung vor. (...) §7 Artikel   46,     47,       48   Abs.    2   des     Grundgesetzes       finden     auf   die    Mitglieder  der Bundesversammlung entsprechende Anwendung. Für Immuni- BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10)                                                  283 tätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend. Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. §8 Der     Präsident          des     Bundestages        leitet     die   Sitzungen       und      Geschäfte    der Bundesversammlung.               Auf   ihren    Geschäftsgang        findet    die    Geschäftsordnung       des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt. §9 (1) Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten kann jedes Mitglied der Bundesversammlung beim Präsidenten des Bundestages schriftlich einreichen. Für den zweiten und dritten Wahlgang können neue Wahlvorschläge eingebracht werden. Die Wahlvorschläge dürfen nur die zur Bezeichnung des Vorgeschlagenen erforderlichen Angaben enthalten; die schriftliche Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen ist beizufügen. (2) Der Sitzungsvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.         Über       die    Zurückweisung         eines    Wahlvorschlages          entscheidet    die Bundesversammlung. (3) Gewählt wird mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln, Stimmzettel, die auf andere als in den zugelassenen Wahlvorschlägen benannte Personen lauten, sind ungültig. (4) Der Präsident des Bundestages teilt dem Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, ihm binnen zwei Tagen zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Gibt der Gewählte innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt. (5) Der Präsident des Bundestages erklärt die Bundesversammlung für beendet, nachdem der Gewählte die Wahl angenommen hat. (...) ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 38 von 213 5 von 31                                                                                                        20.05.2020
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Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK II. 4Die Volksvertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wählte den Antragsteller, die Volksvertretung des Landes Sachsen die Beigetretenen als Mitglieder der 13. und 14. Bundesversammlung. 51. Die 13. Bundesversammlung trat am 23. Mai 2009 zusammen. Sie hatte insgesamt 1224 Mitglieder, die 612 Mitglieder des Bundestages und 612 Mitglieder, die von den Länderparlamenten gewählt worden waren. In den Volksvertretungen von Ba- BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10)                                                 284 den-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt stand für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung jeweils nur eine einzige, von allen Fraktionen gemeinsam aufgestellte Liste zur Wahl. Die Kandidaten auf dieser Liste waren jeweils einer Gruppe (Partei/Wählervereinigung)             zugeordnet;       für    jede  dieser   Gruppen        waren  gesondert Ersatzkandidaten ausgewiesen, die in gegebenenfalls freiwerdende Plätze der jeweiligen Gruppe nachrücken sollten. Auf diese Weise wurden insgesamt 470 Mitglieder der Bundesversammlung gewählt. 6Am Tag vor der Bundesversammlung reichte der Antragsteller gemeinsam mit den Beigetretenen und einem weiteren Mitglied der Bundesversammlung schriftlich den Antrag ein, eine eigene Geschäftsordnung zu beschließen. Zur Begründung war in diesem Antrag ausgeführt: „Die Bundesversammlungen haben von ihrer Geschäftsautonomie bisher keinen Gebrauch gemacht. Da es im Vorfeld der Wahl des Bundespräsidenten am 23. Mai 2009 jedoch zu willkürlichen      Maßnahmen           und   verfassungsrechtlich        fragwürdigen        Anordnungen    des Präsidenten des Deutschen Bundestages kam, ist es nach Auffassung der Antragsteller notwendig, dass sich die 13. Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt. Insbesondere soll der Präsident des Deutschen Bundestages dafür Sorge tragen, dass das Recht der Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten auf Chancengleichheit während und im Vorfeld der Wahl durch alle staatlichen Stellen jederzeit gewahrt wird.“ 7Der Präsident des Bundestages hatte zuvor im Internetauftritt des Bundestages die Vorstellungsseite des vom Antragsteller unterstützten Kandidaten entfernen und durch eine auf   wenige      Daten       beschränkte      Vorstellung       sowie  einen     Link   auf   die  persönliche Internetseite des Kandidaten ersetzen lassen. 8Der Antragsteller und die genannten drei weiteren Mitglieder der Bundesversammlung beantragten darüber hinaus am Tag vor der Bundesversammlung schriftlich, einen Tagesordnungspunkt „Vorstellung der Kandidaten“ in die Tagesordnung aufzunehmen. 9Zeitlich danach wurde für die Mehrheit der Mitglieder der Bun- BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10)                                                 285 desversammlung ein Antrag für eine Geschäftsordnung eingereicht, der folgenden Wortlaut hatte: „Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages findet sinngemäß auf die 13. Bundesversammlung mit der folgenden Maßgabe Anwendung: Geschäftsordnungsanträge und andere Anträge können nur schriftlich gestellt werden. Eine mündliche Begründung und eine Aussprache finden nicht statt.“ ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 6 von 31                                                                                                      20.05.2020 39 von 213
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Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK 10In der Bundesversammlung erklärte der Antragsgegner zu 1), nachdem er deren Beschlussfähigkeit festgestellt hatte: „Nach § 8 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten findet die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages auf den Geschäftsgang der Bundesversammlung sinngemäße Anwendung, sofern sich die Bundesversammlung nicht eine eigene Geschäftsordnung gibt. Mir liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung der Bundesversammlung vor, die in der Ostlobby ausliegen. Da wir bisher noch keine Geschäftsordnung haben, fehlt es für Wortmeldungen oder Aussprachen an der Grundlage. Deswegen stimmen wir zunächst über diese Anträge ab.“ 11Im Anschluss daran stellte der Antragsgegner zu 1) den von der Mehrheit getragenen Antrag zur Abstimmung, der von der Bundesversammlung angenommen wurde. Der vom Antragsteller unterstützte Antrag wurde hingegen abgelehnt. Der Antragsgegner zu 1) erklärte sodann: „Mir liegt ein weiterer Antrag der genannten vier Delegierten vor, den ich allerdings nicht zulassen kann. Nach diesem Antrag soll eine Vorstellung der Kandidaten vor der Bundesversammlung mit bis zu 30 Minuten ermöglicht werden. Dies verstößt ganz offenkundig gegen das Ausspracheverbot des Art. 54 des Grundgesetzes und ist deshalb unzulässig.“ 12Nachdem die Wahl durchgeführt worden war und der Gewählte erklärt hatte, er nehme die Wahl an, und eine Ansprache gehalten hatte, erklärte der Antragsgegner zu 1), die Bundesversammlung sei geschlossen. 132. Die 14. Bundesversammlung, die am 30. Juni 2010 zusammentrat, bestand aus insgesamt 1244 Mitgliedern, den 622 Mitgliedern des Bundestages und 622 Mitgliedern, die von den Län- BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10)                                                 286 derparlamenten gewählt worden waren. In den Volksvertretungen von Bayern, Baden- Württemberg, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,     Sachsen-Anhalt            und    Thüringen        wurde    die   Wahl       der Mitglieder   der Bundesversammlung wiederum mittels einer einheitlichen Liste mit nach Gruppen getrennten Ersatzkandidaten durchgeführt. Auf diese Weise wurden insgesamt 490 Mitglieder der Bundesversammlung gewählt. 14Für diese Bundesversammlung reichten der Antragsteller und die Beigetretenen schriftlich drei Anträge ein mit der Ankündigung, eine Begründung erfolge mündlich: „1. Die Bundesversammlung möge folgende Geschäftsordnung beschließen: § 1: Die Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten erhalten Gelegenheit, sich bis zu 30 Minuten in freier Rede vorzustellen. § 2: Im übrigen gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages entsprechend. 2. Die Bundesversammlung möge beschließen: Jeder Wahlvorschlagsträger darf eine Person benennen, die nach jedem Wahlgang bei der Auszählung der Stimmen als Beobachter anwesend ist. 3. Die Bundesversammlung möge beschließen: Die    von    den         Bundesländern       Bayern,      Baden-Württemberg,          Brandenburg,     Berlin, Niedersachsen,           Nordrhein-Westfalen,        Rheinland-Pfalz,     Saarland,      Sachsen-Anhalt    und ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 40 von 213 7 von 31                                                                                                      20.05.2020
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Kopie von Senat sverwalt ung für I nneres , abgerufen am 20.05.2020 09: 42 - Quelle: beck- online DI E DATENBANK Thüringen entsandten Wahlmänner sind von ihren Landtagen nicht ordnungsgemäß gewählt worden. Sie sind daher nicht Mitglieder der 14. Bundesversammlung geworden und dürfen an ihren Beratungen und Beschlussfassungen, insbesondere an der Wahl des Bundespräsidenten, nicht mitwirken.“ 15Für     die     Mehrheit       der    Mitglieder    der    Bundesversammlung          wurde     schriftlich   ein gemeinsamer Antrag für eine Geschäftsordnung eingereicht, die der von der 13. Bundesversammlung beschlossenen entsprach. 16Nach Eröffnung der Bundesversammlung erklärte der Antragsgegner zu 1): „Die Präsidentinnen und Präsidenten der Länderparlamente haben mir mitgeteilt, welche 622 Mitglieder in den Parlamenten rechtsgültig BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10)                                                     287 gewählt worden sind. Mir liegt ein Antrag von Mitgliedern der Bundesversammlung vor - Udo Pastörs, Holger Apfel und Dr. Johannes Müller -, mit dem die rechtsgültige Wahl in den Landtagen beanstandet wird. Ich kann diesen Antrag unter Verweis auf Art. 54 Abs. 3 des Grundgesetzes            nicht   zulassen.     Danach       besteht   die    Bundesversammlung          aus    den Mitgliedern des Bundestages und den von den Volksvertretungen der Länder gewählten Mitgliedern. Die Präsidenten der Länderparlamente haben mir mitgeteilt, welche Mitglieder in den Ländern rechtsgültig gewählt worden sind. Jedes Mitglied eines Landes und jeder in eine    Vorschlagsliste          aufgenommene          Bewerber      konnte     binnen       zwei  Tagen      nach Verkündigung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des jeweiligen Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Solche Einsprüche liegen jedoch nicht vor. Die Bundesversammlung kann sich daher mit diesem Antrag nicht befassen.“ 17Auf eine Wortmeldung des Antragstellers und seinen Zwischenruf, er wolle seinen Antrag begründen, antwortete der Antragsgegner zu 1): „Ob, Herr Kollege, für die Begründung dieser und ähnlicher Anträge eine Möglichkeit bestehen soll, wissen wir erst, wenn diese Bundesversammlung sich eine Geschäftsordnung gegeben hat. Das stellen wir jetzt als Nächstes fest.“ 18Im Anschluss daran stellte der Antragsgegner zu 1) den Antrag der Mehrheit für eine Geschäftsordnung zur Abstimmung, den die Bundesversammlung annahm. Anschließend erklärte der Antragsgegner zu 1): „Mir liegt weiterhin ein Antrag der genannten drei Mitglieder der Bundesversammlung vor. Nach diesem Antrag soll den Kandidaten die Gelegenheit gegeben werden, sich vor der Bundesversammlung bis zu 30 Minuten vorzustellen. Dies verstößt ganz offenkundig gegen das Ausspracheverbot des Art. 54 des Grundgesetzes. Das könnte auch von dieser Bundesversammlung nicht korrigiert werden. Deswegen lasse ich diesen Antrag nicht zu.“ 19Schließlich        stellte     der    Antragsgegner        zu   1)  den     Antrag,     die   Benennung      von „Wahlbeobachtern“             zu    gestatten,    zur     Abstimmung,      ohne    zuvor      dem   Antragsteller Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben. Die Bundesversammlung lehnte den Antrag ab. BVerfGE 136, 277 (10.06.2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10)                                                     288 ht t ps: / / beck- online.beck.de/ Bcid/ Y- 300- Z- BVERFGE- B- 136- S- 277- N- 1 8 von 31                                                                                                        20.05.2020   41 von 213
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