Gerichtsverfahren

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Detaillierte Darlegung der rechtlichen Prüfung des Berliner Volksbegehren Deutsche Wohen & Co enteignen

/ 213
PDF herunterladen
„Deutsche Wohnen & Co. enteignen": Enteignungs-Initiative klagt geg...                            https://www.tagesspiegel.de/berlin/deutsche-wohnen-und-co-enteignen... Rechtmäßigkeit des Volksbegehrens“. Das könne eben dauern. Spranger erinnerte an den SPD-Landesparteitag im Oktober, auf dem die SPD sich gegen Enteignungen von Wohnungskonzernen ausgesprochen hatte. Spranger selbst hatte Enteignungen immer abgelehnt. „Wir ziehen das Vorkaufsrecht vor und nehmen sehr viel Geld in die Hand. Aber wir können nicht die ganze Stadt zurückkaufen wie es die Linke will.“ Behalten Sie den Überblick: Corona in Ihrem Kiez. In unseren Tagesspiegel-Bezirksnewslettern berichten wir über die Krise und die Auswirkungen auf Ihren Bezirk. Kostenlos und kompakt: leute.tagesspiegel.de] Um Mieter von Wohnungen und Gewerbeimmobilien zu schützen, sei „der Mietendeckel wichtiger als Enteignungen“. Daran anknüpfend sei die Frage auch relevant, wer das überhaupt bezahlen könne. "Ich kann den Ärger der Initiative nachvollziehen" Die Parteichefin der Linken, Katina Schubert, dagegen sagte: „Ich kann den Ärger der Initiative nachvollziehen. Wenn wir nicht Corona-Zeiten hätten, wäre die Überprüfung des Anliegens der Initiative wohl schon abgeschlossen.“ Schubert will nicht von „Verschleppung“ vonseiten der Innenverwaltung sprechen. Davon spricht aber die wohnungspolitische Sprecherin der Grünen, Katrin Schmidberger: „Die Verschleppungstaktik der SPD ist nicht in Ordnung“. Die SPD solle konstruktiv sein. Dass die Initiative nach gut 300 Tagen des Wartens auf Prüfung nun Klage eingereicht habe, hält sie für „legitim“. Schmidberger ist der Meinung, dass das Volksbegehren rechtlich zulässig ist. [Alle aktuellen Entwicklungen in Folge der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier in unserem Newsblog. Über die Entwicklungen speziell in Berlin halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.] In Berlin müsse der gesamte Wohnungsmarkt gemeinwohlorientiert umgebaut werden. Die Politik müsse die Initiative als „starkes Votum der Zivilgesellschaft“ ernst nehmen. Die Grünen hatten sich auf einem Kleinen Parteitag vor einem Jahr dafür ausgesprochen, die Initiative zu unterstützen. Allerdings werben sie nicht für eine aktive Unterstützung des Volksbegehrens, wie sie die Linke propagiert. Gespräche mit der Initiative führen Schmidberger und Schubert fordern Gespräche mit der Initiative, um über die Ausgestaltung eines Gesetzes zur Vergesellschaftung zu sprechen. Dass mit der Initiative gesprochen werden müsse, war auch Ergebnis eines Koalitionsausschusses Ende Februar. Ein Einladungsschreiben soll bereits verfasst worden sein. Allerdings hat es bisher nicht die Initiative erreicht. [Behalten Sie den Überblick: Jeden Morgen ab 6 Uhr berichten Chefredakteur Lorenz Maroldt und sein Team im Tagesspiegel-Newsletter Checkpoint über Berlins wichtigste Nachrichten und größte Aufreger. Kostenlos und kompakt: checkpoint.tagesspiegel.de] Ein Mitarbeiter der Initiative „Mehr Demokratie!“ sagte am Montag bei der Kundgebung zum Einwurf der Klage, dass die Prüfung von Volksbegehren durchschnittlich 342 Tage dauerten. „Das ist total absurd“, sagt Moheb Shafaqyar vom Volksbegehren „DW enteignen“. Noch bevor überhaupt die Unterschriften eingereicht worden waren, vor rund einem Jahr, hätten bereits Stellungnahmen namhafter Verfassungsrechtler die Zulässigkeit des Begehrens bestätigt. Mehr zum Thema Bündnis für Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ will Berliner Senat verklagen Von Ralf Schönball Auch wenn der Senat zu einem anderen Ergebnis komme – „unser Anspruch ist doch nur, dass man hier mal zu einem Ende kommt. Wobei für die Zukunft der direkten Demokratie eine Handreichung des Verwaltungsgerichts für den Senat zur Befristung der rechtlichen Prüfungen durchaus wünschenswert sei. Mehr lesen? Jetzt E-Paper gratis testen! Themen: Wohnen Senat 2 von 2                                                                                                                                                   83 von 09:40 20.05.2020, 213
83

Dokument                 0230823-1/2019-10-3                                              Stand           12.05.2021 Metadata Kategorie         Eingang mit Antwort                        Dokumenttyp  Schreiben Unser Zeichen 0230823-1/2019-10-3                            Dok.-Datum   27.05.2020 Betreff           04 2. Stufe Durchführung des VB Angelegt          27.05.2020 von Winkler, Sabine             Geändert     14.08.2020 von Wild, Michael Allgemeine Informationen Gelber Zettel Auftraggeber Geschäftsgangverfügungen Kategorie          Stufe erlassen von       erlassen für     fällig am   erledigt am    Freigabe zur Kenntnis        1      Winkler, Sabine   Wild, Michael                27.05.2020 (lesen) Aufgabe:       zur Kenntnis Vermerk: zur Kenntnis        1      Winkler, Sabine   Hashoff, Gordon              27.05.2020 (lesen) Aufgabe:       zur Kenntnis Vermerk: zur Kenntnis        1      Winkler, Sabine   Brumberg, Roland             29.05.2020 (lesen) Aufgabe:       zur Kenntnis Vermerk: Abzeichnung         2      Wild, Michael     Wild, Michael    14.08.2020  14.08.2020 Aufgabe:       Erwiderung Klage VB Vergesellschaf Vermerk:       Weitere Fristverlängerung beantragt. zur Bearbeitung     2      Wild, Michael     Winkler, Sabine              02.06.2020 Aufgabe:       Empfangsbekenntnis per Fax versenden Vermerk:       wurde schon erledigt Dateien Name                                                         Größe        Angelegt von         Angelegt am Geändert von         Geändert am 200527 Initiative Deutsche Wohnen und Co enteignen.pdf       2.7 MB       Winkler, Sabine      27.05.2020 Winkler, Sabine      27.05.2020 84 von 213
84

Verwaltungsgericht Berlin 2. Kammer Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin Senatsverwaltung für Inneres und Sport                                               Gegen Empfangsbekenntnis Klosterstraße 47 va 1                        br              aldaisIn 10179 Berlin nv          ze    AAS               (& 7 A4 LA BI NTH             eg        PR OEER                I Aktenzeichen (Bitte stets angeben)             Ihr Zeichen                           Durchwahl                      Datum VG       2K     80/20                                                                030 9014-8020                  20. Mai 2020 Intern 914-8020 %z Pa sehr geehrte           Damen        und Herren,                                                                                                   > in der Verwaltungsstreitsache Initiative Deutsche Wohnen                        und Co enteignen ./. Land Berlin wird     Ihnen     hiermit die Klageschrift vom                    18. Mai 2020          betreffend       Parlamentsrecht Volksbe- gehren,        bei dem       Verwaltungsgericht             eingegangen          am     18. Mai 2020, zugestellt.                Reichen         Sie Schreiben          sowie       Anlagen         bitte    künftig      zweifach      ein,    da    sonst       Kopien        auf   Ihre     Kosten (0,50 €/Seite) hergestellt werden                      müssen.       Von einer Übersendung                vorab per Telefax bitte ich abzusehen, soweit diese nicht der Fristwahrung dienen soll. Der Streitwert ist für das Klageverfahren vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden. Ich bitte um - Stellungnahme               und    Übersendung            der    durchnummerierten               Verwaltungsvorgänge                   im Original binnen sechs Wochen. Mit freundlichen Grüßen Die Vorsitzende Xalter Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig, weil es mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde. Anschrift:              Sprechzeiten:                                                 Fahrverbindungen:               Telefon:    030 9014-0 Kirchstraße 7         Montag, Dienstag und Donnerstag:     08:30 bis 15:00 Uhr      S-Bahn Bellevue                 Intern:     914-0 10557 Berlin          Mittwoch und Freitag:                08:30 bis 13:00 Uhr      U-Bahn Hansaplatz              Telefax:     030 9014-8790 U-Bahn Turmstraße     _         Internet:    www.berlin.de/vg Hinweise zum Datenschutz unter www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/datenschutz oder auf Anforderung
85

Y Aim Verwaltungsgericht Berlin                                        Senatsverwaltung für Inneres und Sport 2. Kammer                                                        Klosterstraße 47 Kirchstraße 7                                                    10179 Berlin 10557    Berlin Aktenzeichen                   Ihr Zeichen                                             Datum VG    2K     80/20                                                                     20. Mai 2020 Em pfangs bekenntnis                                    über die Zustellung (8 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. $ 174 Abs. 1 bzw. 2 ZPO) Abgesandt am 25. Mai 2020 durch Frau Borck Initiative Deutsche Wohnen            und Co enteignen ./. Land Berlin Anlagen): 1 Eingangsmitteilung vom 20. Mai 2020 1 Abschrift der Klage nebst Anlagen vom 18. Mai 2020 L/ S.L020                            vr        AD           8  ,  0      Ho ss rs ir an e 27 10 17 3   Be ni n Datum, Unterschrift und                    a        Empfängers           : Dieses Empfangsbekenntnis wird sofort zurückerbeten und kann per Post oder per Fax zurückgesandt werden. Verwaltungsgericht Berlin                             |                              Fax:           030 9014-8790 Kirchstraße 7                                                                        Fax Intern:            914-8790 10557 Berlin                       . vu ww cd
86

A 65     ch fi [ r                                       Initiative Deutsche Wohnen und Co enteignen c/o Mietenvolksentscheid e.V. Warschauer Str. 23 10243 Berlin Verwaltungsgericht Berlin Kirchstraße 7 10557 Berlin Az. neu Klage der Initiative Deutsche Wohnen und Co enteignen, vertreten durch die Vertraucnspersoncn EEE c/o Mietenvolksentscheid e.V., Warschauer Straße 23, 10243 Berlin, Prozessbevollmächtigter: Ass. jur. Sebastian Schneider, Naumannstr. 19, 10829 Berlin, — Klägerin - gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Inneres und Sport, diese vertreten durch den Senator, Herrn Andreas Geisel, Klosterstraße 47 10179 Berlin — Beklagter — wegen: Zulässigkeitsprüfung des Antrags auf Einleitung eines Volksbegehrens.
87

Namens und in Vollmacht der Klägerin wird beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Zulässigkeit des Antrags auf Einleitung des Volks- begehrens „Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den Senat zur Ver- gesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen““         festzustellen und das Ergebnis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mitzutei- len. Hilfsweise wird beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags der Klägerin auf Einleitung des Volksbegehrens binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Urteils ab- zuschließen und das Ergebnis der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mitzuteilen. Es wird Akteneinsicht nach $ 100 VwGO beantragt. vw. www
88

Begründung J. Die Klägerin strebt seit Frühjahr 2018 ein Volksbegehren mit anschließendem Volksentscheid an. Gegenstand ist eine Aufforderung an den Senat zur Erarbeitung eines Gesetzes zur Verge- sellschaftung der Berliner Bestände großer Immobilienunternehmen. Die Klägerin erarbeitete zunächst einen Entwurf mit präzisen Vorgaben für das vom Senat zu erarbeitende Vergesellschaftungsgesetz. — Beschlussentwurf, Anlage K1 — Am     12. Oktober 2018 stellte die Klägerin dem Beklagten den Entwurf vor und ließ sich zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen beraten. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, der Entwurf sei zu detailliert und verwische die Grenze zwischen Gesetzesvolksentscheid und Beschluss- volksentscheid. Zwar teilte die Klägerin diese Rechtsauffassung nicht, dennoch folgte sie dem Rechtsrat und überarbeitete den Entwurf, indem sie ihn allgemeiner fasste und kürzte. Die Vertrauensperso- nen der Klägerin übermittelten dem Beklagten den neuerlichen Beschlusstext am 23. Novem- ber 2018 mit dem Antrag auf Erstellung der amtlichen Kostenschätzung. — Beschlusstext, Anlage K2 — Die amtliche Kostenschätzung wurde der Klägerin zunächst mit Schreiben vom 5. März 2019 und dann in einer überarbeiteten Fassung mit Schreiben vom 28. März 2019 mitgeteilt. — Schreiben des Beklagten, Anlage K3 — Die Klägerin begann die Unterschriftensammlung am 6. Aprıl 2019 und stellte bei dem Be- klagten am    14. Juni 2019 einen Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens, handschriftlich unterzeichnet von den fünf Vertrauenspersonen unter Nennung      ihres Wohnsitzes und ihrer Anschrift. Dem Antrag waren 77.001 Unterschriften als Nachweis der Unterstützung sowie eidesstattliche Versicherungen der Vertrauenspersonen über die Anzeige von Spenden beige- fügt. — Beweis: Beiziehung der Verwaltungsakten des Beklagten —
89

Der Beklagte teilte der Klägerin am 4. Juli 2019 per E-Mail mit, 58.307 Unterstützungsunter- schriften als gültig zu werten. — E-Mail des Beklagten, Anlage K4 — Seither prüft der Beklagte die Zulässigkeit des Antrags. Die zu prüfenden Rechtsfragen sind in diversen Gutachten, rechtlichen Stellungnahmen und Aufsätzen namhafter Experten klein- teilig aufbereitet und breit diskutiert worden. Insbesondere veröffentlichte der Beklagte, ver- treten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, drei umfassende recht- liche Stellungnahmen auf der Homepage dieser Senatsverwaltung. — Screenshot der Homepage, Anlage K5 — Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 erfragte die Klägerin den Sachstand. Auf Nachfrage bestä- tigte der Beklagte den Erhalt des Schreibens am 30. Januar 2020 per E-Mail. — E-Mail des Beklagten, Anlage K6 - Am 7. Februar 2020 meldete sich der Beklagte telefonisch bei der Klägerin und teilte mit, es werde sehr bald — bis Ende des Monats — entschieden, es müssten jedoch die anderen Senats- verwaltungen mitzeichnen. — Beweis: Beiziehung der Verwaltungsakten des Beklagten, Aussage von Dr. Ralf Hoffrogge (zu laden über die Klägerin), Aussage von Dr. Michael Wild (zu laden über den Beklagten) — Am 27. Februar 2020 meldete die Tageszeitung neues deutschland, ein Sprecher des Beklag- ten habe bestätigt, dass die rechtliche Prüfung abgeschlossen sei und jetzt senatsintern abge- stimmt werde. — Zeitungsmeldung, Anlage K7 — Auf die Bitte der Klägerin um Übersendung des Prüfergebnisses teilte der Beklagte der Klä- gerin am 16. März 2020 per E-Mail mit, die rechtliche Prüfung sei noch nicht abgeschlossen. — E-Mail des Beklagten, Anlage K3 — Unter Verweis auf die Zeitungsmeldung folgte eine neuerliche Nachfrage der Klägerin noch am selben Tag, auf die der Beklagte der Klägerin am 2. April 2020 per E-Mail mitteilte, die u vun oıs
90

Äußerung des Sprechers des Beklagten sei missverständlich, es liege lediglich ein vorläufiges Ergebnis vor, das noch innerhalb der Senatsverwaltung abgestimmt werden müsse. — E-Mail des Beklagten, Anlage K9 — Seit Einreichung des Antrags am 14. Juni 2019 sind über elf Monate vergangen, in denen der Beklagte die Zulässigkeit des Antrags prüft. Seit der Sachstandsanfrage vom 7. Januar 2020 sind allein über vier Monate vergangen. Dies ist unter keinen Umständen mehr nachvollzieh- bar. HM. 1. Die Klage ist zulässig. Soweit der Abschluss der Zulässigkeitsprüfung durch den Beklagten begehrt wird, ist der Ver- waltungsrechtsweg gemäß $ 40 VwGO             eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung an den Verfassungsgerichtshof nach $ 41 AbstG steht dem nicht entgegen, da das klägerische Begeh- ren von keinem der dort konkretisierten Fallgestaltungen umfasst wird. Die Prüfung der Zu- lässigkeitsvoraussetzungen nach $ 17 Abs. 2 AbstG ist ein Verwaltungshandeln der Senatsin- nenverwaltung (BerlVerfGH, Beschl. v. 12. Juni 2019 — VerfGH 17/19), hierfür steht der Ver- waltungsrechtsweg offen. Der Klägerin bleibt es hingegen verschlossen, verwaltungsgerichtlich eine Entscheidung über den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens direkt zu begehren, denn dies setzt nach $ 17 Abs. 5 und 6 AbstG eine Entscheidung des Senats voraus. Diese Entscheidung des Senats, die auch seinen politischen Standpunkt gegenüber dem Abgeordnetenhaus enthält, ıst jedoch dem verfassungsrechtlichen Bereich zuzuordnen           (BerlVerfGH,   Beschluss vom   12. Juni 2019 — VerfGH     17/19), sodass das klägerische Begehren dann nicht auf eine Streitigkeit nichtverfas- sungsrechtlicher Art im Sinne von $ 40 VwGO gerichtet wäre (vgl. auch OVG Berlin-Brand- enburg, Beschluss vom 07. September 2017 - OVG 3 S 76.17). Zwar handelt es sich bei der Zulässigkeitsprüfung des Beklagten um eine behördliche Verfah- renshandlung vor der eigentlichen Sachentscheidung des Senats (VG Berlin Urteil vom              13. Juni 2012-2 K     95.11 —, juris Rn. 18). Da sich die Sachentscheidung durch den Senat der ver- waltungsgerichtlichen    Kontrolle  entzieht,   die Zulässigkeitsprüfung jedoch  Verwaltungshan- deln darstellt, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG auch in Ansehung von $ 44a VwGO            ein isoliertes
91

gerichtliches Vorgehen gegen die behördliche Verfahrenshandlung,            denn anderenfalls exis- tierte kein das Verwaltungshandeln umschließender Rechtsbehelf und die Klägerin wäre ge- gen eine willkürlich ausgedehnte Zulässigkeitsprüfung schutzlos gestellt. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. VG Berlin, Urteil vom           13. Juni 2012-2 K      95.11 -, juris Rn. 21, 28). Der Abschluss der Zulässigkeitsprüfung durch die Se- natsinnenverwaltung stellt mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt dar, denn das Er- gebnis der Prüfung wird bloß verwaltungsintern an die fachlich zuständige Senatsverwaltung weitergereicht, $ 17 Abs. 4S. 1 1. HS AbstG. Auch ein feststellender Verwaltungsakt schei- det aus, da nicht einmal eine Mitteilung über das Prüfergebnis an die Trägerin des Volksbe- gehrens vorgesehen ıst. Begehrt wird mithin eine tatsächliche Leistung, ein Real- und kein Verwaltungsakt im Sinne des $ 35 S. 1 VwVfG.          Ein Verwaltungsakt käme allenfalls mit der Senatsentscheidung nach $ 17 Abs. 5 oder 6 AbstG zustande. Eine Verpflichtungsklage auf Bescheidung des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens kann verwaltungsgerichtlich je- doch nicht herbeigeführt werden,      da die erforderliche Senatsentscheidung, wie ausgeführt, dem verfassungsrechtlichen Bereich zugeordnet wird. Da das Abstimmungsgesetz ein abge- schlossenes System von Vorschriften über das Verfahren bei Volksbegehren enthält (VG Ber- lin Urteil vom 13. Junı 2012-2 K      93.11 -, juris Rn. 26), verbleibt der Klägerin nur die allge- meine Leistungsklage. Die Klägerin ist klagebefugt. Als Trägerin des Volksbegehrens hat sie einen Anspruch auf Abschluss der Zulässigkeitsprüfung aus $ 17 Abs. 2 und 4 AbstG sowie aus ihrem verfas- sungsrechtlich verbürgtem Initiativrecht aus Art. 62 Abs. 1 VvB. Indem der Beklagte durch überlange Prüfung die Klägerin von nachträglichem Rechtsschutz abschneidet, verletzt er sie auch in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG. Aus der Antrags- tellung der Klägerin auf Einleitung des Volksbegehrens folgt ein subjektives Recht, dass die Beklagte die Zulässigkeitsprüfung abschließt. Die Zulässigkeit des Volksbegehrens ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Die   Klägerin   hat ein Rechtsschutzbedürfnis.    Zwar   wird verwaltungsgerichtlicher     Rechts- schutz grundsätzlich nur nachträglich gewährt und die Verlautbarungen des Beklagten zeigen, dass eine Zulässigkeitsprüfung zumindest begonnen wurde.           Um   die Klägerin jedoch einer willkürlich ausgedehnten Zulässigkeitsprüfung nicht schutzlos auszusetzen, ist nach Art. 19 Abs. 4 GG effektiver Rechtsschutz zu gewähren. Weiteres Zuwarten ist der Klägerin nicht zu- zumuten. Die Volksgesetzgebung ist nach Art. 3 VvB der parlamentarischen Gesetzgebung V vun oıs
92

Zur nächsten Seite