Zulässigkeitsprüfung

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Detaillierte Darlegung der rechtlichen Prüfung des Berliner Volksbegehren Deutsche Wohen & Co enteignen

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Da bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Entzug des Eigentums und bei einer nicht diskriminierenden Behandlung des Investors regelmäßig nicht der Bestand geschützt wird, stehen Investitionsschutzabkommen einer Sozialisierung grundsätzlich nicht entgegen. Dies ergibt sich zum Teil unmittelbar aus den Regelungen zum Schutz des Eigentums. So wird zum Beispiel in Art. 8.12 Abs. 1 CETA (Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits) geregelt: i darf eine erfasste Investition weder direkt verstaatlichen oder enteignen noch indirekt durch Maßnahmen gleicher Wirkung wie Verstaat- schieht a) zu einem öffentlichen Zweck, b) nach einem rechtsstaatlichen Verfahren, c) diskriminierungsfrei und d) gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädi- Zum Teil wird in den Investitionsschutzabkommen auch ausdrücklich das Recht der Ver- tragsstaaten anerkannt, Maßnahmen im öffentlichen Interesse zu erlassen. So lautet der 6. Beweggrund der CETA: tragsparteien das Recht zugestehen, in ihren Gebieten regelnd tätig zu werden, und dass sie die Flexibilität der Vertragsparteien wahren, berechtigte politische Ziele wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlich- und der 8 Beweggrund der CETA: ass die Bestimmungen dieses Abkommens Investitio- nen sowie Investoren in Bezug auf ihre Investitionen schützen und eine beider- seitig vorteilhafte Wirtschaftstätigkeit fördern sollen, ohne das Recht der Ver- tragsparteien zu untergraben, im öffentlichen Interesse innerhalb ihrer Gebiete Investitionsschutzabkommen sehen aber regelmäßig auch die Pflicht der Vertragsländer vor, im Falle eines Eigentumsentzugs die Eigentümer zu entschädigen, wobei die Höhe der Ent- schädigung von den Vorgaben des Art. 15 GG deutlich abweichen kann, etwa in Höhe des entsprechen, den die Investition unmittelbar vor dem Bekanntwerden der Ent- eignung oder bevorstehenden Enteignung hatte, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Zu den Bewertungskriterien gehören der Fortführungswert, der Wert der Vermögensgegenstände, einschließlich des ausgewiesenen Steu- erwerts der materiellen Vermögensgegenstände, sowie andere zur Bestimmung Ob ein konkretes Investitionsschutzabkommen vorliegend zu berücksichtigen wäre, lässt sich im jetzigen Stadium nicht beurteilen, da nicht absehbar ist, ob und welche ausländi- schen Unternehmen von der angestrebten Vergesellschaftung betroffen sind; dies wäre in einem etwaigen Gesetzgebungsverfahren zu klären und gegebenenfalls wären entspre- chende Ausnahmevorschriften bei der Bestimmung der Entschädigungshöhe vorzusehen. Grundsätzlich stehen aber Investitionsschutzabkommen der vom Volksbegehren geforderten Sozialisierung nicht entgegen. 42 
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VIII.    Praktische Hindernisse Es ist zu erwarten, dass der Umsetzung der vom Volksbegehren angestrebten Vergesell- schaftung erhebliche praktische Schwierigkeiten entgegenstehen: Die bisherigen wohnungspolitischen Instrumente und Aufgaben sind unabhängig vom Eigen- tümer bzw. der Eigentümerstruktur der bestandshaltenden Gesellschaften. Daher bestand kein Anlass für entsprechende Recherchen und Erhebungen. Bestehende Möglichkeiten der Einsichtnahme in Grundbuch sowie Unternehmens- und Handelsregister erscheinen nicht hinreichend, um rechtsicher relevante Bestände zu identifizieren, insbesondere wegen der unzureichenden Möglichkeiten zu einer Identifizierung internationaler Verflechtun- gen, der erforderlichen umfassenden Zusammenführung von Daten und Datenquellen mit möglichen datenschutzrechtlichen Konflikten sowie dem sehr großen Ressourcenbedarf (Personal und/oder Dienstleister) für die Erfas- sung/Erhebung einschlägiger Liegenschaften/Grundstücke, der Abweichungen von bis- herigen Haushaltsfestlegungen erfordern wird. Auch bei berichtspflichtigen Gesellschaften (Aktiengesellschaften), bei denen der Umfang des Wohnungsbestandes der wirtschaftlich abhängigen Unternehmen des Konzerns ver- gleichsweise einfach im Rahmen der Kostenschätzung recherchiert werden konnte, wäre ein erheblicher Erhebungsaufwand für die Erfassung der relevanten Grundstücke zu leisten (keine Nachweise/Berichte über die einzelnen Liegenschaften). Gleichwohl kann hier nicht festgestellt werden, dass eine Behebung der genannten Schwie- rigkeiten unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen erscheint. Das Volksbegeh- ren ist daher nicht wegen offensichtlicher Unmöglichkeit seiner praktischen Umsetzung unzu- lässig. 43 
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D.      Zusammenfassung Die Ergebnisse der Prüfung lassen sich stichpunktartig wie folgt zusammenfassen: 1. Das Volksbegehren ist formal zulässig, insbesondere liegt eine ausreichende Zahl von Unterschriften vor. 2. Die Auslegung des Antrages ergibt, dass er auf ein Beschlussvolksbegehren nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 VvB und nicht auf ein Gesetzesvolksbegehren nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 VvB gerichtet ist. Durch den zur Abstimmung gestellten Beschluss soll der Senat un- verbindlich aufgefordert werden, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vergesellschaftung von Wohnraum einzuleiten; dies beinhaltet mittelbar u.a. die Ausarbeitung eines Ent- wurfs eines entsprechenden Gesetzes, für den detaillierte Vorgaben gemacht werden. 3. Volksbegehren, die den Senat dazu auffordern oder ihn verpflichten sollen, eine Geset- zesvorlage in das Abgeordnetenhaus einzubringen, sind unstatthaft, weil sie sich außer- Abs. 1 Satz 2 VvB bewegen. Danach ist das vorliegende Volksbegehren noch statthaft, weil es seinem Wortlaut nach keine entsprechende Aufforderung enthält und nach Klarstellung des Wortlautes den Eindruck vermeidet, es werde bereits eine Vorent- scheidung über das Vergesellschaftungsgesetz getroffen. 4. Materiellrechtlich ist bei einem Beschlussvolksbegehren dem hiesigen Verständnis und der Praxis in früheren Fällen lediglich zu prüfen, ob seine Umsetzung nach jeder denk- baren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Das ist hier zu verneinen, auch wenn die Verfassungsmäßigkeit eines etwaigen künftigen Gesetzes nicht positiv festgestellt wer- den kann: a) Das Eigentumsgrundrecht des Art. 23 VvB steht einer Vergesellschaftung nicht ent- tumsentziehungen zulassen wollte, die zum Zwecke der Vergesellschaftung erfolgen. b) Die angestrebte Vergesellschaftung kann nicht auf Art. 14 Abs. 3 GG (Enteignung) gestützt werden, sondern nur auf Art. 15 GG. c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 GG stehen der angestrebten Ver- gesellschaftung nicht grundsätzlich entgegen: Zugegriffen werden kann auch auf Grund und Boden                                                               Gemein- wirtschaft des Beschlusses für die zu errichtende AöR dies erreichen. d) Die Vergesellschaftung muss verhältnismäßig sein. Nach einer in der Literatur ver- ozialisierungskritischen nen, weil die undifferenzierte Inanspruchnahme von Unternehmen, denen mehr als 3.000 Wohnungen gehören, nicht geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine sachgerechte Auswahl der betroffenen Wohnungen zu ermöglichen, gemessen an dem Ziel, die Mietensituation in Berlin zu verbessern. Nach der entgegenstehenden, sozialisierungsfreundlichen             g dagegen ist die Vergesellschaftung nicht Mittel, sondern selbst Ziel der Maßnahme. Daran gemessen ist es nicht ausgeschlos- sen, dass das vorgeschlagene Anknüpfungskriterium für die Sozialisierung sowie die vorgeschlagene Zahl von 3.000 Wohnungen geeignet, erforderlich und angemessen sein kann; der Beschlusstext enthält aber nicht alle für eine Rechtfertigung erforderli- chen Regelungen und Begründungen. e) Die vom Volksbegehren geforderte Festlegung der Entschädigung grundsätzlich mit Art. 15 iVm Art. 14 Abs. 3 GG verein- bar. Der Beschlusstext enthält aber auch insoweit nicht alle für eine Rechtfertigung erforderlichen Regelungen. f)  Der Gleichheitsgrundsatz, internationale Verpflichtungen oder die Schuldenbremse (Art. 109 GG) stehen dem angestrebten Beschluss nicht grundsätzlich entgegen. Dr. Wild 44 
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Von: SenInnDS Verbindungsstelle [Verbindungsstelle@SenInnDS.berlin.de] Gesendet: Donnerstag, 17. September 2020 11:36 An: Kultur Verbindungsstelle; SenBJF Verbindungsstelle (SenBildJugFam); SenGPG VbSt; SenIAS VbSt; SenJustVA - Verbindungsstelle; SenStadtWohn [21] Verbindungsstelle; SenUVK [21] Verbindungsstelle; SenWiEnBe Verbindungsstelle; SKZL GSen1; SKZL-Wiss Verbindungsstelle; Schubert, Jan; Schultz, Sina; Tröger, Mariett; SENFIN Verbindungsstelle Cc: Wild, Dr. Michael Betreff: Mitteilung Prüfergebnis - Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzentwurfs durch den Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen - Vergesellschaftungsgesetz Anlagen: 200916 Prüfergebnis.pdf; 200724 Antragstext geändert.pdf; 5E483457.pdf Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, das an Frau Staatssekretärin Christoph übersandte Schreiben inklusive der dazugehörigen Anlagen übersende ich Ihnen nachrichtlich. Freundliche Grüße Florian Danielewski Senatsverwaltung für Inneres und Sport Verbindungsstelle Tel.: 9(0)223-2713 Fax: 9(0)223-2716 Verbindungsstelle@SenInnDS.berlin.de 
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Drucksache 18/3054 24.09.2020 18. Wahlperiode Vorlage – zur Kenntnisnahme – Standpunkt des Senats zum Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens „Beschluss zur Erarbeitung eines Gesetzesentwurfs durch den Senat zur Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen (Vergesellschaftungsgesetz)“ 
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