Allgemeine Geschäftsordnung für die Bundeswehr

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hausanordnung zur Schriftgutverwaltung

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Offen A-500/15                                     Geschäftsbetrieb (Buntkreuze). Hierbei erfolgt die Beauftragung durch Anbringung eines GG-Vermerks in Form eines farbigen Kreuzes mit der entsprechenden Farbe gemäß Anlage 0 (z. B. stellvertretende DStLtg = Rotkreuz, Abteilungsleitung = Blaukreuz). 394.       Über Besprechungen sowie über Telefonate, Videokonferenzen und Abstimmungen, die für die Entscheidungsfindung und weitere Bearbeitung eines Vorgangs entscheidend waren oder sind, ist durch die FFSt eine Aktennotiz (z. B. gemäß A2-500/0-0-10, Anlage 6.4) zu fertigen und zum Vorgang zu nehmen. 395.       Protokolle dienen der zeitgleichen oder nachträglichen, offiziellen, formalen und schriftlichen Dokumentation von Besprechungen und deren Verlauf. Sie werden durch einen Protokollführer bzw. eine Protokollführerin (ProtFhr) erstellt, sind von diesem bzw. dieser aufzubewahren und stets auch auf ihre Aktenrelevanz hin zu überprüfen („Aktenrelevanz“ siehe Abschnitt 3.4.1).    ! st In der Regel reichen Ergebnisprotokolle aus. Diese beschränken sich auf die zusammenfassende en Wiedergabe        von   aus   den    Gesprächsrunden       folgenden sd i Entscheidungen,    Festlegungen, ng Vereinbarungen und geplanten Folgemaßnahmen.                           ru de Für eine detailliertere und möglichst vollständige Darstellung sämtlicher Aktivitäten und Verläufe von Än m Gesprächsrunden (z. B. Konferenzen, Tagungen usw.) ist ein Verlaufsprotokoll erforderlich. de ht Beide Protokollformen setzen die Anwesenheit von ProtFhr über die gesamte Zeitdauer der ic tn Gesprächsrunden voraus, um so eine belastbare sowie vollständige Dokumentation gewährleisten zu eg können. ProtFhr haben bei ihrer Tätigkeit strikte Neutralität zu wahren und so objektiv wie möglich zu rli te protokollieren.                          un k 396.                                 uc Ergebnisvermerke können auch aufgrund ihres eher informellen Charakters von jeder und dr jedem Gesprächsrundenteilnehmenden erstellt werden und sich dabei auch auf nur einzelne us rA Gesprächsabschnitte beschränken/fokussieren. se 397.                     ie Gesprächsnotizen sind formlos zu erstellen, wenn der Inhalt des (ggf. auch ungeplanten) D Gesprächs über dienstliche Angelegenheiten absehbar erhebliche Folgen und Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte haben kann. Hierzu zählen insbesondere angekündigte Entscheidungen und Maßnahmen von Vorgesetzten oder anderen Stellen, die spürbar nachhaltigen Einfluss auf die Aufgabenwahrnehmung und Auftragserfüllung entfalten können. Von dem bzw. der Verfassenden sind sie aufzubewahren und stets auch auf ihre Aktenrelevanz hin zu überprüfen („Aktenrelevanz“ siehe Abschnitt 3.4.1). 398.       Sprechempfehlungen werden im Vorfeld von geplanten Gesprächsrunden schriftlich erstellt und dienen zu deren inhaltlichen und strukturellen Vorbereitung in Form von mündlichen Beiträgen. Die jeweiligen Teilnehmenden an Gesprächsrunden nutzen sie als Informationsquelle und „Gedächtnis- stütze“ vor und während der Gespräche. Bei ihrer Erstellung ist zu berücksichtigen, dass Verfassende und Nutzende von Sprechempfehlungen üblicherweise nicht identisch sind. Sie müssen Nutzende Seite 24 Stand: Juli 2021
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Offen Geschäftsbetrieb                                      A-500/15 daher in die Lage versetzen, ebenen gerecht den Gesprächen/Diskussionen inhaltlich folgen und im Bedarfsfall auch sachgerecht das Wort aktiv ergreifen zu können. Der Verfasser bzw. die Verfasserin hat sich dazu vorab mit dem aktuellen Kenntnisstand der Nutzerin bzw. des Nutzers vertraut zu machen und diesen zu berücksichtigen. Alle Sprechempfehlungen erfordern klar strukturierte, vollständige und nachvollziehbare Aussagen zum jeweiligen Sachstand des Themas. Dieser ist zudem aus Sicht des bzw. der Verfassenden sachgerecht und begründet zu bewerten. Ebenso ist eine fundiert-belastbare Begründung zur eigenen Position (einschließlich einer kurzen, sachbezogenen Risikoanalyse) zu verfassen. Abschließend ist eine unmissverständliche, konkrete Empfehlung, abgeleitet aus Sachstand und Bewertung, aufzuführen. Entscheidend für den Verfassenden bzw. die Verfassende ist die Formulierung kurzer, präziser und korrekter Kernbotschaften, die auch mündlich leicht und gut verständlich vermittelbar sind. Ergänzend ! st erfolgt ein Hinweis (mit Begründung) darüber, ob die Positionen durch die Nutzende bzw. den en Nutzenden aktiv oder reaktiv in der Gesprächsrunde vertreten werden sollten. sd i ng ru 3.4        Aktenführung und Schriftgutverwaltung                   de Än m 3.4.1      Aktenrelevanz                                  de ht                        25 399.       Transparentes Verwaltungshandeln ist eine gesetzliche Vorgabe , der alle DSt ausnahmslos ic tn verpflichtet sind.                             eg rli 400.                                       te Akten sind Mittel zur laufenden Dokumentation des Verwaltungshandelns und geben den un formalen, inhaltlichen Rahmen der enthaltenen Vorgänge und Dokumente hierarchisch vor. k uc 401.                             dr Grundvoraussetzung für eine transparente Aktenführung ist eine klare Ordnung und Struktur us der Akte. Die für eine transparente Nachweisführung des Verwaltungshandels notwendigen rA se entscheidungsbegründenden Dokumente sind in die Akte aufzunehmen. Zwischenstände sollen nur ie D insoweit veraktet werden, soweit sie einer besonderen Dokumentationspflicht unterliegen (z. B. Gerichtsverfahren und Gesetzesvorhaben)                oder    wesentliche    Teilergebnisse   („Meilensteine“) dokumentieren. Dokumente ohne Informationswert sind zu vernichten. 402.       Zudem kann es zusätzliche Anforderungen an Spezial-/Sonderformen von Akten (Personal- akten, Gesundheitsakten, Geräteakten, Beschaffungsakten, Observierungsakten, Fliegerische Akten usw.) geben, welche in den jeweiligen fachspezifischen Regelungen geregelt sind. 403.       Die Entscheidung zur Aktenrelevanz trifft der bzw. die jeweilige Bearbeitende. Relevant für eine Veraktung sind grundsätzlich Dokumente sowie die zugehörigen entscheidungs- erheblichen Bearbeitungsschritte, wenn sie zum späteren Nachweis der Vollständigkeit, zur 25   Abgeleitet aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz. Seite 25 Stand: Juli 2021
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Offen A-500/15                                    Geschäftsbetrieb Nachvollziehbarkeit und für die Transparenz des Verwaltungshandelns sowohl innerhalb der Verwaltung als auch gegenüber Dritten beweisfest vorzuhalten sind. Unter Beweisfestigkeit versteht man die langfristige, unveränderliche Les- und Nutzbarkeit. Soweit sich die Bedeutsamkeit der Dokumente nicht bereits unmittelbar aus einzuhaltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt, beurteilt sich die Relevanz der in den Akten und Vorgängen vorgehaltenen Dokumente insbesondere nach den folgenden Kriterien:  Eingriffe in Rechte Dritter,  Prozessrisiko,  haushalterische bzw. finanziell wirksame Maßnahmen,  Nachweis der ausgeübten und tradierten Verwaltungspraxis und  Dokumentation und Rechtfertigung des Handelns der Beschäftigten gegenüber Vorgesetzten und ! st Dritten.                                                                en sd i Aktenrelevanzprüfungen erfolgen entlang vorstehender Kriterien zu Aufgaben-, Sach- und ng Bearbeitungszusammenhängen.                                       ru de Än m Aufgabenzusammenhang                  „Warum ist es entstanden?“ de ht Sachzusammenhang                      „Was ist entstanden?“ ic tn Bearbeitungszusammenhang              eg „Wie ist es entstanden und wer war beteiligt?“ rli te un k Abb. 4: Aufgaben-, Sach- und Bearbeitungszusammenhang uc dr Weiterführende Detailaussagen, Hinweise und Hilfestellungen/Beispiele zur Bewertung und Festlegung us rA von Aktenrelevanz enthält das OKeVA des BMI (Baustein E-Akte; Nr. 2.3.1.1 sowie Anlage 1). se ie 3.4.2      AktenführungD 404.       Aktenführung ist die Summe aller anfallenden Arbeitsschritte und Einzeltätigkeiten, die über die neun Entwicklungsstadien (den „Lebenszyklus“) einer Akte hinweg zu einer gesetzeskonformen Akte führen. Der Lebenszyklus einer Akte erstreckt sich dabei über die drei chronologisch aufeinander folgenden Phasen der Aktenführung: Bearbeitung, Langzeitspeicherung und Archivierung. 405.       Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aktenführung sind die weiterführenden, detaillierten Hinweise und Vorgaben zu den hier dargestellten Phasen/Stufen der Anlage 5.6 zu entnehmen und konsequent umzusetzen und anzuwenden. Seite 26 Stand: Juli 2021
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Offen Geschäftsbetrieb                               A-500/15 ! st en sd i ng ru de Än m de ht ic tn eg Abb. 5: Prozessualer Arbeitsablauf Aktenführung Bw rli 406.                                    te Im Regelfall sind die Akten nur von dem bzw. der jeweils für den Aufgabenbereich zuständigen un Bearbeitenden (nachfolgend „Aktenführender bzw. Aktenführerende“ (AFhr)) zu führen und zu k uc verwalten (Aktenführungsbefugnis). Der bzw. die AFhr ist grundsätzlich für die inhaltliche dr us Bearbeitung und administrative Behandlung und Verwaltung seiner bzw. ihrer Akte verantwortlich. rA 407. se In der DSt ist ein zentrales Aktenbestandsverzeichnis vorzuhalten und jährlich fortzu- ie D schreiben, das die Grundlage des Aktengesamtlagebildes der DSt darstellt. Zu diesem gehören Angaben über Art, Gesamtanzahl, Verortung sowie die jeweilige Organisationseinheit der in und von der DSt bearbeiteten Akten. 26 408.       Eine grundlegende Strukturvorgabe für die Aktenführung enthält der EAPl . 409.       Die hybride (d. h. die „gemischte“) Führung von Akten auf unterschiedlichen, d. h. analogen und digitalen Medien ist aufgrund der hieraus resultierenden Intransparenz grundsätzlich zu vermeiden. Soweit eine durchgängige Speicherung in elektronischer Form nicht möglich ist, ist auf den jeweils parallel bestehenden Aktenvorgang (Digital/Papier) eindeutig hinzuweisen. 26   A2-500/0-0-2 VS-NfD, Anlage 5.1. Seite 27 Stand: Juli 2021
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Offen A-500/15                                    Geschäftsbetrieb 410.       Dem Bundesarchiv (BArch) ist Schriftgut nach Maßgabe der A-500/3 zur Archivierung anzubieten. Auf Grundlage der Entscheidung des BArch erfolgt die Übergabe des archivwürdigen Materials an das BArch sowie die Löschung/Vernichtung des nicht archivwürdigen Materials (A-500/3 VS-NfD, Nr. 308). 411.       Orientierungswerte für Aufbewahrungsfristen von Akten sind gesetzlich normiert und in der Anlage 5.4 grafisch dargestellt und erläutert. 412.       Die in der Anlage 5.6 abgebildeten übergeordneten Standards und Kriterien zur Aktenführung sind grundsätzlich durch alle DSt einzuhalten. 3.4.3      Rechtsnormen und gesetzliche Bestimmungen 413.       Die zur Erreichung des geforderten, transparenten Verwaltungshandelns anzuwendenden ! st Verfahrensstandards beruhen auf einer Vielzahl unterschiedlicher, häufig spezifischer Rechtsnormen. en sd Für den (für das Verwaltungshandeln wichtigen) Teilbereich der Aktenführung und seiner Rechtsfolgen i sind    hierbei   hervorzuheben   das   Verwaltungsverfahrensgesetz ng (VwVfG),     die    Europäischen ru Datenschutzgrundverordnung         (DSGVO),      das            de Bundesdatenschutzgesetz         (BDSG),   das Än Bundesarchivgesetz (BArchG) sowie das Strafgesetzbuch (StGB). m de 414.       Das VwVfG regelt für die Aktenführung gesetzlich die Akteneinsicht (§ 29) und sieht eine ht ic Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten nach Feststellung des Verteidigungsfalls (§ 95) vor. tn 415. eg Der Datenschutz gemäß der DSGVO und dem BDSG setzt den gesetzlichen Rahmen für die rli te Verarbeitung PersDat z. B. für das Datengeheimnis (§ 53) sowie für die Auftragsverarbeitung (§ 62) u. un a. für alle öffentlichen Stellen des Bundes und damit auch für sämtliche DSt der Bw und die dort k uc erfolgende Aktenführung.          dr us 416.                        rA Die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG gehen denen des VwVfG vor, soweit bei der se Ermittlung des Sachverhalts PersDat verarbeitet werden (Art. 1 DSGVO und § 1 BDSG). ie D 417.       Das BArchG realisiert den gesetzlichen Rahmen u. a. für die Anbietung und Abgabe von Unterlagen (§§ 5-7) sowie für Schutzfristen (§ 11) und die Nutzung von Archivgut durch die abgebenden Stellen (§ 15). 418.       Für das mit der Aktenführung betraute Personal der DSt sowie für deren Vorgesetze kann bei auftretenden Straftatbeständen wie Urkundenfälschung und/oder Urkundenunterdrückung das StGB (§§ 267, 274) ebenfalls Relevanz gewinnen bzw. haben. Seite 28 Stand: Juli 2021
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Offen Dienstbetrieb und Zusammenarbeit                                    A-500/15 4          Dienstbetrieb und Zusammenarbeit 4.1        Allgemeiner Dienstbetrieb 501.       Die Dienst- und Arbeitszeit ist für die Beamtinnen, Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer         in    der    Dienstvereinbarung          über     die   Arbeitszeit   und      die     automatisierte Arbeitszeiterfassung der DSt sowie den einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen 27 geregelt . Die Arbeitszeit für die Soldatinnen und Soldaten ist in der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV), der AR „Anwendung der Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten“ A-1420/34 und im SG geregelt. 502. ! In den DSt wird in geeigneten Aufgabengebieten sowie im Interesse der Beschäftigten und st en der DSt für mehr Flexibilität bei der individuellen Ausgestaltung des Dienstes Telearbeit und mobiles sd i 28 Arbeiten praktiziert .                                                        ng ru 503.                                                                     de Dienstreisen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sich der gleiche Zweck nicht durch Än Schriftwechsel, Ferngespräche, Fernschreiben, datenverarbeitungsgestützten Nachrichtenaustausch, m Nutzung einer Videokonferenz oder Arbeitsbesprechungen in den Liegenschaften vor Ort erreichen de ht lässt. Die Zahl der an einer Dienstreise teilnehmenden Personen ist auf das notwendige Maß zu ic tn beschränken. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. eg 504. rli Beschäftigte bzw. Soldatinnen und Soldaten, die eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten, te un unterrichten unabhängig von Art und Umfang der Nebentätigkeit ihren Dienst- bzw. Disziplinar- k uc vorgesetzten oder ihre Dienst- bzw. Disziplinarvorgesetzte. Im Weiteren sind die Vorgaben der AR dr „Nebentätigkeiten“ A-1400/12 zu beachten. Im Übrigen richtet sich die Ausübung von Nebentätigkeiten us rA nach den Bestimmungen des BBG, des TVöD, des SG sowie der Bundesnebentätigkeitsverordnung se (BNV) und den hierzu ergangenen Erlassen. ie D 4.2        Zusammenarbeit in der Dienststelle 4.2.1      Gleichstellungsbeauftragte 505.       Die GleiBziv und GleiBmil (siehe auch AR „Umsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes“ 29 B-1441/1) gehören der jeweiligen DSt an und sind unmittelbar deren Leitung zugeordnet. Sie sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei, haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der DStLtg und werden         von   dieser      bei   der     Durchführung    ihrer    Aufgaben     unterstützt.     Sie     sind   keine 27   §§ 87, 88 BBG; AR „Arbeitszeitrechtliche Regelungen für zivile Beschäftigte“ A-1400/14; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). 28   AR „Telearbeit und mobiles Arbeiten“ A-2645/1. 29   AR Anwendung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes A-1442/1“. Seite 29 Stand: Juli 2021
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Offen A-500/15                              Dienstbetrieb und Zusammenarbeit Interessenvertretungen; vielmehr sind sie Sachwalterinnen der im BGleiG und im SGleiG niedergelegten Ziele. 506.         In Angelegenheiten ihrer Funktion und ihres Aufgabenbereiches verwenden GleiB im Schriftverkehr nach innen und außen den jeweiligen Briefkopf „Zivile Gleichstellungsbeauftragte“ bzw. „Militärische Gleichstellungsbeauftragte“. Sie unterzeichnen ohne den Zusatz „Im Auftrag“. 507.         Die Aufgaben-, Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der GleiBziv und GleiBmil richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, den dazu erlassenen Anwendungsbestimmungen zum SGleiG und den sonstigen dazu erlassenen Regelungen. Die GleiBziv und GleiBmil fördern und überwachen den Vollzug der gesetzlichen Grundlagen im Hinblick auf den Schutz vor und das Verbot von Benachteiligungen wegen des Geschlechts und sexueller Belästigung (§ 25 Absatz 1 BGleiG, § 19 Absatz 1 Satz 1 SGleiG).                                                             ! st 508.                                                                           en Die GleiBziv und GleiBmil sind von den DSt, unverzüglich und umfassend über alle sd i personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten zu informieren, die ihr Aufgabenfeld ng berühren. Sie sind dazu so frühzeitig in die Entscheidungsprozesse einzubinden, dass sie die ru de Möglichkeit haben, aktiv daran teilzunehmen. Dies schließt die Zuleitung aller entscheidungsrelevanten Än Unterlagen ein.                                                m de 509.         Die GleiBziv und GleiBmil wirken bei allen personellen, organisatorischen und sozialen ht ic Maßnahmen ihrer DSt mit, die ihr Aufgabenfeld berühren. Maßnahmen sind Entscheidungen, tn eg Erklärungen, Handlungen und Tätigkeiten, die den Rechtsstand der Beschäftigten berühren oder rli verändern können. Die Entscheidung, ob ihr Aufgabenbereich betroffen ist, obliegt der te un Gleichstellungsbeauftragten selbst. Die Mitwirkung der GleiBziv und GleiBmil erfolgt zeitlich vor k uc Beteiligung der Interessenvertretungen und regelmäßig durch schriftliches Votum, das zdA zu nehmen dr ist.                               us rA 510.         Die formelle Mitwirkung der GleiBziv und GleiBmil an Regelungen wird nicht durch einen se ie Zusatz zum Ausdruck gebracht. D 511.         In allen Fragen, die ihrer Mitwirkung unterliegen, haben die GleiBziv und die GleiBmil ein 30 Initiativrecht nach Maßgabe der jeweilig für die Statusgruppe einschlägigen Rechtsgrundlage . 4.2.2        Interessenvertretungen 4.2.2.1 Personalrat 512.         Die DStLtg und der Personalrat arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der DSt obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen. Hierzu sind mit dem Personalrat regelmäßig Gespräche (Monatsgespräche usw.) 30     § 32 Absatz 1 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG); § 20 Abs. 2 Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG); ergänzend für GleiBmil A-1442/1. Seite 30 Stand: Juli 2021
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Offen Dienstbetrieb und Zusammenarbeit                          A-500/15 durchzuführen. Die Maßnahmen, die eine förmliche Beteiligung der Personalvertretung erfordern, sind nach den entsprechenden Vorgaben des BPersVG zu bearbeiten. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Bei reversiblen Maßnahmen, die der Mitbestimmung bzw. Mitwirkung der Personalvertretung unterliegen, können – sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – vorläufige Regelungen getroffen werden (§ 69 Absatz 5, § 72 Absatz 6 BPersVG). 4.2.2.2 Vertrauenspersonen der Soldatinnen und Soldaten 513.     VP wirken in vielfältiger Weise an der Vorbereitung von Entscheidungen mit. Sie sind an der Planung, Vorbereitung und Durchführung des Dienstes zu beteiligen. Die Beteiligung der VP erfolgt gemäß den Vorgaben des SBG. Die VP sind Mittler zwischen den Disziplinarvorgesetzten und den ! Soldatinnen und Soldaten ihrer Wählergruppe, deren Interessen sie vertreten. st en 514.                                                               sd Ihrer Tätigkeit kommt große Bedeutung für die vertrauensvolle Zusammenarbeit, die Erhaltung i ng des kameradschaftlichen Miteinanders und das Leben in der militärischen Gemeinschaft zu. Die ru de Beteiligung soll die Entscheidungsqualität von Vorgesetzten optimieren, zur Transparenz von Än Entscheidungen führen, individuelle und soziale Belange der Soldatinnen und Soldaten angemessen m de berücksichtigen und damit die Akzeptanz der Dienstgestaltung und das gegenseitige Verständnis erhöhen. ht ic tn 515.     Die DStLtg, Disziplinarvorgesetzten, die Kasernenkommandantinnen bzw. Kasernen- eg rli kommandanten sowie die Standortältesten sind für die Gesetzesanwendung verantwortlich. Sie haben te un für die Umsetzung des SBG unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen ihres Zuständigkeits- k uc bereiches Sorge zu tragen. Unterstützt werden die Disziplinarvorgesetzten dabei durch Fachpersonal dr der Personalabteilungen sowie durch die für soldatische Beteiligung zuständigen Stellen bei den us rA Kommandos der Militärischen OrgBer. VP, deren Gremien sowie Ausschüsse und die Disziplinar- se vorgesetzten sind verpflichtet, zur Erfüllung des Auftrages der Bw und im Interesse der Soldatinnen ie D und Soldaten mit dem Ziel der Verständigung eng zusammenzuarbeiten. Das setzt gegenseitiges Vertrauen, Kompromissbereitschaft und Rücksichtnahme voraus und erfordert das regelmäßige, offene Gespräch miteinander. VP und Disziplinarvorgesetzte sind gleichberechtigte Beteiligungspartner, deren gemeinsames Ziel die wirkungsvolle Dienstgestaltung zur Erfüllung des Auftrages der Bw und deren Einsatzbereitschaft ist. 4.2.2.3 Schwerbehindertenvertretung 516.     Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen (SchwbVP) ist als eigen- ständiges, unabhängiges Organ für die Vertretung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen in der DSt zuständig. Sie fördert deren Eingliederung in die DSt, vertritt ihre Interessen in Seite 31 Stand: Juli 2021
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Offen A-500/15                            Dienstbetrieb und Zusammenarbeit 31 der DSt und steht ihnen beratend und helfend zur Seite . Sie besitzt die gleiche persönliche 32 Rechtsstellung wie ein Mitglied des Personalrats . Die SchwbVP ist in allen Angelegenheiten der DSt, die Belange der schwerbehinderten Menschen betreffen, zu beteiligen. 4.3        Arbeitsschutz und Prävention 33 517.       Die DStLtg ist für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Arbeitssicherheit verantwortlich . Arbeitssicherheit ist Führungsaufgabe aller Vorgesetzten und Teil der vorgeschriebenen Fürsorge- pflicht. Alle Vorgesetzten sind verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu überwachen und durchzusetzen. 518.       Die DStLtg wird bei der Durchführung dieser Aufgabe durch Betriebsärzte bzw. Betriebs- ärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FAS) sowie weiteres Fachpersonal im Arbeitsschutz ! beraten und unterstützt. Das Aufgabenportfolio sowie die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen st en        34 Qualifikationen für Betriebsärzte bzw. Betriebsärztinnen und FAS sind vorgegeben . sd i ng 4.4        Zusammenarbeit im Bereich Sicherheitsmanagement             ru de Än 4.4.1      Grundsätze m de 519.       Um dem Schutzbedarf für die Bw ganzheitlich gerecht zu werden, sollen in den DSt der Bw ht ic die    Aufgaben des       Administrativen     Datenschutzbeauftragten bzw. tn                              der      Administrativen eg Datenschutzbeauftragten (ADSB), des bzw. der Beauftragten für den Geheimschutz und der rli te Militärischen Sicherheit und des bzw. der Informationssicherheitsbeauftragten (ISB) in einem OrgElem un Sicherheitsmanagement – unter Beibehaltung der zuständigen Fachaufsichten im BMVg – k uc zusammengeführt werden. Dieses OrgElem Sicherheitsmanagement ist in jeder DSt der Bw als dr us Immediatselement dem bzw. der für Informationssicherheit (InfoSichh), Datenschutz und Militärische rA Sicherheit/Geheimschutz jeweils Verantwortlichen unmittelbar zuzuordnen. se ie 4.4.2      Informationssicherheit D 520.       Die DStLtg ist für die InfoSichh inklusive des IT-Risikomanagements in ihrer DSt 35 verantwortlich . 521.       Der bzw. die ISB der Dienststelle (ISBDSt) berät und unterstützt die DStLtg in allen 36 Angelegenheiten der InfoSichh und des IT-Risikomanagements. Sein bzw. ihr Aufgabenportfolio sowie weitere Regelungen zur InfoSichh und zum IT-Risikomanagement sind in der A-960/1 31   Abschnitt 13 der AR „Inklusion schwerbehinderter Menschen“ A-1473/3. 32   § 179 Absatz 3 SGB IX. 33   Nr. 200 der AR „Arbeitsschutz und Prävention“ A-2010/1. 34   A-2010/1, Abschnitt 2.4. 35   Nr. 447 der AR „Informationssicherheit“ A-960/1. 36   A-960/1, Abschnitt 9.7. Seite 32 Stand: Juli 2021
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Offen Dienstbetrieb und Zusammenarbeit                             A-500/15 vorgegeben. Er bzw. sie ist insbesondere zuständig für die Erarbeitung und Fortschreibung des Informationssicherheitskonzepts der DSt. 4.4.3     Militärische Sicherheit 522.      Die Militärische Sicherheit leistet mit Maßnahmen der Absicherung im personellen, materiellen und organisatorischen Bereich einen wesentlichen Beitrag zur Einsatz- und Führungsbereitschaft einer 37 DSt. Verantwortlich für die Absicherung in ihrer DSt ist die DStLtg . Der bzw. die Sicherheitsbeauftragte (SichBeauftr) berät und unterstützt die DStLtg bei der Koordi- nierung und Prüfung der Absicherungsmaßnahmen und der Abstellung von Mängeln. Seine bzw. ihre Aufgaben sowie weitere Vorgaben sind der A-1130/1 VS-NfD zu entnehmen. Der bzw. die (militärische) SichBeauftr ist durch die DStLtg schriftlich zu bestellen. Ihm bzw. ihr ist ein unmittelbares Vortragsrecht ! bei der DStLtg einzuräumen.                                                 st en sd Die Aufgaben und Rechtsstellung der Geheimschutzbeauftragten sind gesondert in der AR „Militärische i ng Sicherheit/Personeller Geheim- und Sabotageschutz“ A-1130/3 geregelt. ru de 4.4.4     Administrativer Datenschutz                       Än m 523.                                                  de Die DStLtg ist verantwortlich für die datenschutzkonforme Verarbeitung von PersDat in ihrer 38 ht DSt .                                             ic tn 524.                                         eg Die DStLtg wird in ihren Pflichten zur Sicherstellung der nachweislich datenschutzkonformen rli Verarbeitung von PersDat in ihren Verantwortungsbereichen durch einen ADSB unterstützt. Aufgaben te un                           39 und erforderliche Qualifikationen sind in der A-2122/4 geregelt . Der bzw. die ADSB ist durch die k uc DStLtg schriftlich zu bestellen. In dieser Bestellung ist ein unmittelbares Vortragsrecht des bzw. der dr us ADSB gegenüber dem Verantwortlichen festzulegen. rA se 4.5       Zusammenarbeit mit der Militärseelsorge ie D 525.      Die grundsätzliche Zusammenarbeit mit den Militärgeistlichen ist in der AR „Militärseelsorge“ A-2500/2 geregelt. Das Katholische Militärbischofsamt (KMBA), das Evangelische Kirchenamt (EKA) und das Militärrabbinat der Bw arbeiten im Rahmen ihrer zentralen Zuständigkeit unmittelbar mit den DSt zusammen. Die Zusammenarbeit mit den beauftragten Militärgeistlichen des KMBA, des EKA sowie den Militärrabbinerinnen und Militärrabbinern richtet sich nach der AR „Militärseelsorge – Zusammenarbeit mit den Streitkräften“ B-2520/3. Die Vertreter und Vertreterinnen der Militärseelsorge informieren und beraten die DStLtg in ihren Verantwortungsbereichen in allen Fragen der Militärseelsorge, insbesondere über Planungen und organisatorische Maßnahmen der Militärseelsorge 37   Nr. 204 der AR „Militärische Sicherheit in der Bundeswehr – Militärische Sicherheit“ A-1130/1 VS-NfD. 38   Nr. 3006 der AR „Datenschutz – Vorgaben zur Umsetzung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes“ (Stand 01.05.2020) A-2122/4. 39   Abschnitt 3.7 und 3.8 der A-2122/4. Seite 33 Stand: Juli 2021
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