Allgemeine Geschäftsordnung für die Bundeswehr

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Hausanordnung zur Schriftgutverwaltung

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Offen A-500/15                             Dienstbetrieb und Zusammenarbeit 47 Grundgesetz weiteren Pflichten, die sie bei der Ausübung dieses Rechts zu berücksichtigen haben . Bei der Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung sind daher alle Pflichten zu beachten, die für Soldatinnen und Soldaten im Soldatengesetz (SG) und für Beamtinnen und Beamte im Bundesbeamtengesetz (BBG) festgelegt sind. 538.       Bei in der DSt eingehenden Informationsersuchen, die sich direkt oder mittelbar auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) berufen, sind die Vorgaben der AR „Informationsfreiheitsgesetz – Bearbeitung von Anträgen –“ A-2122/1 zu berücksichtigen. 539.       In der DSt eingehende Informationsersuchen, die sich direkt oder mittelbar auf das Umwelt- informationsgesetz (UIG) berufen, werden zur Beantwortung an das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) weitergeleitet. ! st en sd i ng ru de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr us rA se ie D 47   AR „Private Veröffentlichungen und Vorträge“ A-2110/3. Seite 36 Stand: Juli 2021
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Offen Anlagen                      A-500/15 5      Anlagen 5.1   Abkürzungsverzeichnis                                             38 5.2   Geschäftsvermerke und Farbmarkierungen                            41 5.3   Verfügungen                                                       42 5.4   Aufbewahrungsfristen                                              43 5.5   Vorgaben zur Vorlagenerstellung                                   44 5.6   Standards und Kriterien zur Aktenführung                          46 5.7   Rollen und Berechtigungen                            st !        49 en 5.8   Bezugsjournal                                     sd i            51 ng 5.9   Änderungsjournal                             ru                   53 de Än m de ht ic tn eg rli te un k uc dr us rA se ie D Seite 37 Stand: Juli 2021
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Offen A-500/15                                   Anlagen 5.1         Abkürzungsverzeichnis Abkürzung                 Bedeutung a. d. D.                  auf dem Dienstweg administrativer Datenschutzbeauftragter bzw. administrative ADSB Datenschutzbeauftragte AFhr                      Aktenführender bzw. Aktenführende AGO                       Allgemeine Geschäftsordnung AR                        Allgemeine Regelung AKV                       Aufgaben – Kompetenzen – Verantwortung AZV                       Arbeitszeitverordnung Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der BAIUDBw Bundeswehr                                   ! st BArch                     Bundesarchiv                            en BArchG                    Bundesarchivgesetz sd i ng BBG                       Bundesbeamtengesetz              ru de BDSG                      Bundesdatenschutzgesetz     Än BfdH                      Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt m de BGB                       Bürgerliches Gesetzbuchht ic BGleiG                    Bundesgleichstellungsgesetz tn BMI eg Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat rli BMVg te Bundesministerium der Verteidigung un BNV                       Bundesnebentätigkeitsverordnung uc k BPersVG                    dr Bundespersonalvertretungsgesetz us BVA                    rA Bundesverwaltungsamt Bw se   Bundeswehr ie D DBAbkBw                   Datenbank für Abkürzungen der Bundeswehr DBTermBw                  Datenbank für Terminologie der Bundeswehr DokMBw                    Dokumentenmanagementsystem der Bundeswehr DSGVO                     Datenschutzgrundverordnung DSt                       Dienststelle DStLtg                    Dienststellenleitung E-Akte                    elektronische Akte EAPl                      Einheitsaktenplan EB                        einfache Beteiligung eDTA                      Elektronischer Dienst- und Truppenausweis EGovG                     E-Government-Gesetz Seite 38 Stand: Juli 2021
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Offen Anlagen                                A-500/15 Abkürzung            Bedeutung EKA                  Evangelisches Kirchenamt eVA                  elektronische Verwaltungsarbeit FAS                  Fachkraft für Arbeitssicherheit FF                   Federführung FFSt                 Federführende Stelle GB                   Geschäftsbereich GG                   Geschäftsgang GGO                  Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien GleiBmil             Militärische Gleichstellungsbeauftragte GleiBziv             Zivile Gleichstellungsbeauftragte          ! st GO-BMVg              ergänzende Geschäftsordnung des BMVg   en sd i GO-[DSt]             ergänzende Geschäftsordnung der/des [DSt] ng GS                                                     ru Gesetzliche Schutzaufgaben (Referat im BAIUDBw) de GV                   Geschäftsvorfall           Än GVPl                 Geschäftsverteilungsplan   m de IFG                  Informationsfreiheitsgesetz ht ic InfoA                               tn Informationsarbeit eg InfoSichh            Informationssicherheit rli te IPD                  Integrierter Planungsprozess un IT k Informationstechnik uc dr  Informationssicherheitsbeauftragter bzw. ISBDSt           us  Informationssicherheitsbeauftragte der Dienststelle rA KMBA        se       Katholisches Militärbischofsamt MP          ie       Mitprüfung D MPP                  Mittelfristige Personalplanung MZ                   Mitzeichnung OBK                  Organisationsbriefkasten OKeVA                Organisationskonzept elektronische Verwaltungsarbeit OrgBer               Organisationsbereich OrgElem              Organisationselement OrgGdlg              Organisationsgrundlage PBK                  Persönlicher Briefkasten PersDat              personenbezogene Daten PIZ                  Presse- und Informationszentrum Seite 39 Stand: Juli 2021
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Offen A-500/15                            Anlagen Abkürzung          Bedeutung PKIBw              Public Key Infrastructure Bundeswehr ProtFhr            Protokollführer bzw. Protokollführerin Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und RegR Dokumente) in Bundesministerien SAZV               Soldatenarbeitszeitverordnung SB                 Schutzbereich SBG                Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz SchwbVP            Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen SG                 Soldatengesetz SGB                Sozialgesetzbuch SGleiG             Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz ! st SichBeauftr en Sicherheitsbeauftragte bzw. Sicherheitsbeauftragter sd i SollOrg            Sollorganisation                     ng ru StGB               Strafgesetzbuch                 de StVwH              Stabs- und VerwaltungshandelnÄn m TVöD               Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst de UIG ht Umweltinformationsgesetz ic Vfg                Verfügung tn eg VP                              rli Vertrauensperson te VS                        un Verschlusssache k VzE                    uc Vorlage zur Entscheidung dr VzI                us Vorlage zur Information rA VwVfG         se   Verwaltungsverfahrensgesetz zdA           ie   zu den Akten D Seite 40 Stand: Juli 2021
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Offen Anlagen                                             A-500/15 5.2           Geschäftsvermerke und Farbmarkierungen Auf Eingängen und Entwürfen können Vermerke zum GG angebracht werden. Die Farben für GG-Vermerke nach Anlage 2 zu § 13 Absatz 2 GGO werden für die Hierarchieebenen in den DSt der Bw wie folgt ergänzt und zugeordnet: Funktion                                  Farbstift                  IT-Schriftfarbe DStLtg                                                     Grünstift                      Grün Stellvertretende DStLtg                                         Rotstift                       Rot 48 Abteilungsleiter bzw. Abteilungsleiterin                        Blaustift                      Blau alle Anderen                                                  Schwarzstift                   Schwarz Abb. 6: Farbmarkierungen für GG-Vermerke ! Die Vertretenden im Amt zeichnen unter Hinzufügen des Zeichnungszusatzes „i. V.“ und mit dem st en gleichen Buntstift bzw. der gleichen IT-Markierung, wie der jeweilige Amtsinhaber bzw. die sd i Amtsinhaberinnen.                                                      ng ru Folgende GG-Vermerke kommen zur Anwendung:                        de Än Markierung                                  m              Bedeutung de /                             ht ic                Kenntnis genommen Strich mit Farbstift oder Namenszeichen         tn +                        eg           vorbehaltlich der Schlusszeichnung rli FF                 te                             Federführung un ZA            k                                        Zuarbeit zK uc                                       zur Kenntnis dr zwV     us                         Zur weiteren Veranlassung/Verwendung rA Tse                                                   Termin ie bV                             bitte Vortrag (Darstellung einer Angelegenheit) D bitte Rücksprache (Erörterung einer Angelegenheit) bR innerhalb der nächsten drei Arbeitstage vAbg                               vor Abgang zur Kenntnisnahme vorlegen GG                                           in den Geschäftsgang nAbg                              nach Abgang zur Kenntnisnahme vorlegen Ist ein GV „außerhalb der Reihe“ priorisiert zu bearbeiten, kann dies durch die beauftragende Stelle mit einem ergänzenden Beschleunigungsvermerk kenntlich gemacht werden: EILT      Der GV ist nach Abschluss des laufenden GV zu bearbeiten. SOFORT         Der GV ist sofort zu bearbeiten, die Bearbeitung des laufenden GV ist zu unterbrechen. 48    Auch Bereichsleitung des Bundeswehr-Dienstleistungszentrum. Seite 41 Stand: Juli 2021
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Offen A-500/15                                     Anlagen 5.3        Verfügungen Die Bearbeitung eines GV wird durch förmliche Verfügungen eingeleitet bzw. abgeschlossen: GG =             In den Geschäftsgang (z. B. Dokumente, die unter persönlicher Anschrift eingegangen sind und vom Adressaten in den GG gegeben werden, weil die Bearbeitung über den GG der DSt abzuwickeln ist). VgAnlg =         Vorgang anlegen für einen zu bearbeitenden GV. zVg =            Zum Vorgang. Ein Dokument ist zVg zu verfügen, wenn im gleichen Zusammenhang bereits Vorgänge (Wv oder zdA-verfügt) zum jeweiligen GV vorhanden sind und das neue Dokument keinen Bedarf für einen weiteren Vorgang begründet. Wgl =            Weglegen. Anzuwenden auf Dokumente, die nicht zdA zu nehmen, jedoch noch ! kurzfristig aufzubewahren sind. Weglegesachen sind nur bis zum Ablauf des st en Kalenderjahres aufzubewahren, in dem keine weitere Bearbeitung erfolgt ist. sd i Wv =                                                            ng Wiedervorlage (mit Terminangabe). Der Vorgang/das Dokument ist noch nicht ru abschließend bearbeitet.                  de Vern/VV =                                                Än Vernichten/Vernichtungsverhandlung. Gemäß §10 (1) RegR sind Dokumente m ohne Informationswert zu vernichten, bei nur geringem Informationswert sind sie de als Weglegesache (siehe Verfügung „Wgl“) zu behandeln. Das Dokument ist ht ic tn noch mindestens sechs Werktage vorzuhalten und erst dann zu löschen. eg Im Falle der Nutzung des DokMBw sind diese Dokumente außerhalb der rli te Vorgangsbearbeitung des DokMBw aufzubewahren. un zdA =            Zu den Akten. Die Bearbeitung des GV ist abgeschlossen, der zugehörige k uc Vorgang wird zu den Akten gelegt. Aufbewahrungsfristen beginnen zu laufen. dr us rA se ie D Seite 42 Stand: Juli 2021
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Offen Anlagen                                               A-500/15 5.4        Aufbewahrungsfristen 49 Orientierungswerte          für Aufbewahrungsfristen von Schriftgut der obersten Bundesbehörden (in Jahren): Grad der Zuständigkeit Federführung                    Mitwirkung               Nur Information ressort-        innerhalb der abteilungs- innerhalb der abteilungs- über-            Behörde       intern      Behörde       intern greifend 50) I Inhalt des Schriftguts 51 1. Rechtsvorschriften                     30               20           10           10      !        5            5 (Vorbereiten,                                                                          st Fortschreiben)                                                                      en sd i 2. Verwaltungsvorschriften                20               15           10            5               5            5 (Vorbereiten, ng Fortschreiben) ru de 3. Verwaltungsangelegen-                  15               15           Än 10            5               5            5 heiten (Durchführung)                                             m de ht ic II Art des Schriftguts                                   tn eg 1. Sammelsachakten                        10         rli   10            5            5               3            2 te 2. Sondersachakten mit un 10               10            5            5               3            2 geringerem Rückgriffswert k uc 52 dr 3. Fallakten                        us    20               15            5           10               5             - rA 4. Weglegesachen            se             1                1            1            1               1            1 ie D Quelle: Anlage zu den Hinweisen des Bundesarchivs vom November 2007 49   Es handelt sich in der Regel um Höchstfristen, die im Einzelfall oft verkürzt werden können. 50   Die Fristen beziehen sich auf Einzelsachakten (Fallakten: siehe II 3). 51   Eine längere Frist ist nicht erforderlich, weil Schriftgut dieser Art – soweit es sich nicht um Sondersachakten geringeren Rückgriffwerts (vgl. II 2) handelt – archivwürdig ist und deshalb dauernd aufbewahrt wird. 52   Bei besonderen rechtlichen oder verwaltungsmäßigen Verpflichtungen kann ausnahmsweise eine Frist von 30 Jahren in Betracht kommen (vgl. Hinweise III A 2). Seite 43 Stand: Juli 2021
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Offen A-500/15                                      Anlagen 5.5        Vorgaben zur Vorlagenerstellung  Die Vorlage ist ein DSt-internes standardisiertes Format, das der Information über einen bestimmten Sachverhalt oder der Herbeiführung einer Entscheidung dient. Sie mündet dabei immer in einer konkreten Empfehlung.  Die Erstellung von Vorlagen erfolgt entweder aufgrund eines Auftrags/einer Weisung oder eigeninitiativ durch das OrgElem, das ein entsprechendes dienstliches Erfordernis festgestellt hat.  Der Umfang einer Vorlage sollte im Regelfall zwei DIN-A4-Seiten nicht überschreiten.  Der bzw. die Schriftguterstellende nutzt Vorlagen als schriftliche Meldung entweder  zur Information an Vorgesetze oder  zur Herbeiführung einer Entscheidung durch Vorgesetzte oder  zum Transport von Weisungen oder sonstigen Vorgängen, die zur Schlusszeichnung vorzulegen ! st oder weiterzuleiten sind.                                         en sd  Eine bessere Lesbarkeit ist durch Unterüberschriften und Hervorhebungen im Text zu erreichen. i ng  Abkürzungen sind bei erstmaligem Gebrauch in Klammern dem ausgeschriebenen Begriff ru nachzusetzen. de Än  Die Vorlage muss selbsterklärend und logisch aufgebaut sein. Es muss erkennbar sein, wer den m de Vorgesetzten bzw. die Vorgesetzte zu welchem Thema und mit welcher Absicht anschreibt. ht  Die Kernaussage enthält die kurze Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der Vorlage. Der ic tn Hauptzweck der Vorlage („Information“ oder „Entscheidung“) ist hier klar zu formulieren. eg rli  Die den Hauptabschnitten der Vorlage (Teile I bis III) nachgeordneten Unterabschnitte sind mit te un fortlaufenden, arabischen Zahlen (jeweils gefolgt von einem Bindestrich) zu versehen. k uc  Der Sachverhalt umfasst eine kurze objektive und konkrete Darstellung des Sachstandes, wobei dr us mit den wesentlichen, aktuellen Entwicklungen begonnen wird. rA  Die Bewertung beinhaltet eine kurze Darstellung der eigenen Position bzw. Meinung mit se ie entsprechender Begründung. Bei Vorlagen „zur Entscheidung“ ist in diesem Abschnitt der D unterbreitete Entscheidungsvorschlag zu begründen. Argumente für bzw. gegen die vorgeschlagene Entscheidung sind anzuführen und es ist auf die damit ggf. verbundenen Risiken hinzuweisen.  In der Mitzeichnungsleiste ist anzugeben, welche Stellen beteiligt wurden bzw. mitgezeichnet oder abweichend Stellung genommen haben. Soweit von der Einholung einer eigentlich erforderlichen Mitzeichnung abgesehen wurde, ist dies in der Vorlage zu begründen.  Angegebene Bezüge müssen sich im Text der Vorlage in der entsprechenden Reihenfolge der fortlaufenden Nummerierung wiederfinden.  Vorlagen werden grundsätzlich elektronisch auf dem Dienstweg vorgelegt. Seite 44 Stand: Juli 2021
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Offen Anlagen                                   A-500/15  Anlagen sind auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken und mit arabischen Zahlen durchzunummerieren. In der Vorlage aufgelistete Anlagen sind vollzählig beizufügen. Soweit Anlagen lediglich auszugsweise beigefügt werden, darf der Auszug nicht entstellend oder inhaltlich unvollständig sein.  Die auslösende Information (z. B. Weisung) ist bei elektronischem Versand als Anhang beizufügen. Bei ausgedruckten Versionen ist diese in der Vorlagenmappe auf der linken Innenseite vorzuheften.  Bearbeitungsverfügungen der Adressaten oder ihrer Zwischenvorgesetzten sind ebenfalls als Anlage beizufügen.  Vorlagen werden grundsätzlich auf der Ebene gezeichnet, auf der die Bearbeitung erfolgt ist. Bei erforderlicher Abstimmung mehrerer beteiligter Stellen erfolgt die Zeichnung auf dieser Ebene.  Vorgesetzte paraphieren die Vorlage auf dem Dienstweg und bestätigen damit den Sachverhalt, die ! st en Bewertung und den Entscheidungsvorschlag in Wahrnehmung ihrer Gesamtverantwortung für die sd i Arbeitsergebnisse der ihnen zugeordneten OrgElem.             ng  Vorgesetzte können sich die Zeichnung vorbehalten bzw. diese bei besonders bedeutsamen ru de Vorgängen übernehmen.                                    Än  Wird eine Vorlage nach bereits erfolgter Zeichnung der Bearbeitungsebene durch Vorgesetzte m de inhaltlich geändert oder ergänzt, ist dieses in der jeweils zugewiesenen GG-Farbe vorzunehmen. ht ic Soweit die Vorlage durch Vorgesetzte neu gefasst wird, sind die zuständigen, in ihrer Fachlichkeit tn eg betroffenen Stellen, nochmals zu beteiligen. rli te un k uc dr us rA se ie D Seite 45 Stand: Juli 2021
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