WD 6 - 004/22 Arbeitsrechtliche Aspekte der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG

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Wissenschaftliche Dienste                          Deutscher Bundestag Dokumententyp: Ausarbeitung Ausarbeitung Titel: Arbeitsrechtliche Arbeitsrechtliche               Aspekte Aspekte       der einrichtungsbezogenen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG © 2022 Deutscher Bundestag                                       WD 6 - 3000 - 004/22
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Wissenschaftliche Dienste                   Ausarbeitung                                                                  Seite 2 WD 6 - 3000 - 004/22 Arbeitsrechtliche Aspekte der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG Aktenzeichen:                         WD 6 - 3000 - 004/22 Abschluss der Arbeit:                 11. März 2022 (zugleich letztes Abrufdatum der zitierten Webseiten) Fachbereich:                          WD 6: Arbeit und Soziales Disclaimer:  Die Wissenschaftlichen Die Wissenschaftlichen    Dienste des Dienste DeutschendesBundestages Deutschen Bundestages unterstützenunterstützen   diedes die Mitglieder  Mitglieder desBundestages Deutschen    Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages                    Tätigkeit. IhreTätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen       ArbeitenIhre geben  nicht die Arbeiten     Auffassung geben  nicht diedes Deutschen Auffassung desBundestages,   eines sei­ Deutschen Bundes­ ner Organe  oder  der  Bundestagsverwaltung     wieder.  Vielmehr  liegen sie in der fachlichen Verantwortung tages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwor­der Verfasse­ rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit­ tung  der Verfasserinnen   und Verfasser  sowie  der  Fachbereichsleitung.  Arbeiten   der Wissenschaftlichen  Dienste punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge­      geben nur  den zum ordneten  des Zeitpunkt Bundestagesderdar. Erstellung  des Textes Die Arbeiten  könnenaktuellen Stand wieder und stellen der Geheimschutzordnung            eine individuelle des Bundestages         Auftragsarbeit unterliegende,   ge­ schützte für einenoder  andere nicht Abgeordneten    deszur  Veröffentlichung Bundestages    dar. Diegeeignete ArbeitenInformationen     enthalten. Eine beabsichtigte können der Geheimschutzordnung                Weitergabe des Bundestages        oder unter­ Veröffentlichung   ist vorab liegende, geschützte         dem jeweiligen oder andere  nicht zur Fachbereich   anzuzeigen Veröffentlichung          undInformationen geeignete    nur mit Angabe   der Quelle enthalten.    zulässig. Eine          Der Fach­ beabsichtigte bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste          Ausarbeitung                              Seite 3 WD 6 - 3000 - 004/22 Inhaltsverzeichnis 1.          Einleitung                                                     4 2.          Immunitätsnachweis gegen Covid-19 gemäß § 20a IfSG             4 2.1.        Anwendungsbereich                                              4 2.1.1.      Der Begriff des Tätigwerdens                                   5 2.1.2.      Ausnahmen bei medizinischer Kontraindikation                   6 2.2.        Die einzelnen Nachweispflichten                                6 2.3.        Folgen der Nichtvorlage eines Immunitätsnachweises             7 2.4.        Abweichende Zuständigkeiten                                    7 2.5.        Ordnungswidrigkeiten                                           8 2.5.1.      Verstöße durch die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens                                                   8 2.5.2.      Verstöße durch die nachweispflichtige Person                   9 2.6.        Geltungsdauer                                                  9 3.          Arbeitsrechtliche Konsequenzen der Einführung des § 20a IfSG hinsichtlich vor dem 15. März 2022 beschäftigter Personen                                         9 3.1.        Bei Vorliegen eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots         9 3.1.1.      Freistellungsrecht des Arbeitgebers                            9 3.1.1.1.    Voraussetzungen der Freistellung                              10 3.1.1.2.    Auswirkungen auf den Lohnzahlungsanspruch                     11 3.1.1.3.    Aufnahme einer Nebentätigkeit während der Freistellung        12 3.1.1.4.    Dauer der Freistellung                                        12 3.1.2.      Kündigungsrecht des Arbeitgebers                              12 3.1.3.      Personenbedingte Kündigung                                    13 3.1.3.1.    Voraussetzungen                                               13 3.1.3.2.    Ordentliche und außerordentliche personenbedingte Kündigung   13 3.1.4.      Verhaltensbedingte Kündigung                                  14 3.1.4.1.    Voraussetzungen                                               14 3.1.4.2.    Ordentliche und außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung 15 3.1.5.      Verhältnismäßigkeitsgrundsatz                                 15 3.2.        (Noch) kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot                 17 3.2.1.      Freistellungsrecht des Arbeitgebers                           17 3.2.2.      Kündigungsrecht des Arbeitgebers                              19 4.          Arbeitsrechtliche Konsequenzen der Einführung des § 20a IfSG hinsichtlich ab dem 16. März 2022 beschäftigter Personen                                        19 5.          Rechtsschutzmöglichkeiten des Arbeitnehmers                   19
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Wissenschaftliche Dienste              Ausarbeitung                                                     Seite 4 WD 6 - 3000 - 004/22 1.     Einleitung Am 10. Dezember 2021 beschloss der Deutsche Bundestag zum Schutz der öffentlichen Gesund­ heit und vulnerabler Personengruppen das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen CO­ VID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pande­ 1 mie. Im Zuge dessen wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) um den neuen § 20a IfSG ergänzt, der die Vorlage eines Immunitätsnachweises gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 im Gesund­ heits- und Pflegesektor normiert. Demnach müssen Personen, die in den in der Vorschrift be­ zeichneten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, ab dem 15. März 2022 nachweisen, dass sie entweder geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2 oder 4 der COVID-19-Schutzmaßnah­ men-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) sind oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer medizinischen Kontraindikation vorweisen können (sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht). Die in § 20a IfSG geregelten einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflichten zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation sowie die Folgen der Nichtvorlage eines entspre­ chenden Nachweises können sich auch auf die Arbeitsverhältnisse zwischen den nachweis­ pflichtigen Personen und den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen auswirken. Hierbei ist zwischen Personen, die bereits vor dem 15. März 2022 in den Einrichtungen oder Unterneh­ men tätig sind, und Personen, die dort erst ab oder nach dem 16. März 2022 tätig werden sollen, zu unterscheiden. Die vorliegende Ausarbeitung legt zunächst den Regelungsgehalt des § 20a IfSG dar. Im An­ schluss werden mögliche arbeits-, sozialversicherungs- und leistungsrechtliche Konsequenzen erörtert. 2.     Immunitätsnachweis gegen Covid-19 gemäß § 20a IfSG 2.1. Anwendungsbereich Die Nachweispflichten betreffen Personen, die in Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, welche typischerweise dem Aufenthalt, der Behandlung oder Pflege besonders vulnerabler Perso­ 2 nengruppen dienen. Die betroffenen Einrichtungen sind in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 IfSG abschließend aufgezählt. Diejenigen Personen, welche in den Einrichtungen oder Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht sind, sind von Pflichten gemäß § 20a Abs. 6 IfSG ausdrücklich ausgenommen. 1      Gesetz vom 10. Dezember 2021 - BGBl. I 2021, S. 5162. 2      Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der CO- VID-19-Pandemie, Bundestagsdrucksache 20/188 vom 6. Dezember 2021, S. 37.
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                        Seite 5 WD 6 - 3000 - 004/22 2.1.1.        Der Begriff des Tätigwerdens Nach dem Wortlaut des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG gilt das Erfordernis einen Immunitätsnachweis in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 aufzuweisen für alle Personen, die in den dort ge­ nannten Einrichtungen tätig sind. Auf ein bestehendes Vertragsverhältnis zwischen der jeweili­ gen Einrichtung und der dort tätigen Person kommt es ebenso wie auf die Art der Beschäftigung nicht an. Erfasst sind daher neben medizinischem Fachpersonal auch Hausmeister, Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal sowie Auszubildende, Praktikanten, ehrenamtliche Mitarbeiter 3 und Zeitarbeitskräfte. Tätig wird eine Person in der Einrichtung oder dem Unternehmen dann, wenn sie dort regelmä­ ßig und zeitlich nicht bloß ganz vorübergehend, d.h. nicht jeweils nur für einen Zeitraum von 4 wenigen Minuten, tätig ist. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erstreckt sich die Nach­ weispflicht daher nicht auf Personen, welche die Einrichtungen oder Unternehmen lediglich kurzzeitig betreten, ohne dabei unmittelbaren Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen oder dem betreuenden Personal zu haben. Dies gilt insbesondere für Postboten und Beschäftigte von Lieferdiensten, aber auch für Handwerker und Bauarbeiter, die nur einmalig für einen kurzen 5 Zeitraum oder nur außerhalb des Gebäudes tätig werden. Ebenfalls nicht von der Nachweispflicht erfasst ist Verwaltungspersonal, bei dem jeglicher Kon­ takt zu den in der Einrichtung oder dem Unternehmen betreuten Personen sowie den Mitarbeite­ rinnen und Mitarbeitern, die unmittelbaren Kontakt zu den vulnerablen Personengruppen haben, ausgeschlossen werden kann. Dies ist etwa der Fall bei in separaten Verwaltungsgebäuden arbei­ tenden Personen oder dem räumlich klar abgetrennt arbeitenden Verwaltungspersonal ambulan­ 6 ter Pflegedienste. 3      Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der CO­ VID-19-Pandemie, Bundestagsdrucksache 20/188 vom 6. Dezember 2021, S. 37 f. 4      Aligbe in: Eckart/Winkelmüller, Beck’scher Online-Kommentar Infektionsschutzrecht, 10. Edition Stand 15. Ja­ nuar 2022, § 20a IfSG Rn. 97; zur vergleichbaren Regelung bei der Masernimpfpflicht Spree/Kozak, Arbeits­ rechtliche Folgen der Einführung des Masernschutzgesetzes, ZTR 2020, S. 385. 5      Aligbe in: Eckart/Winkelmüller, Beck’scher Online-Kommentar Infektionsschutzrecht, 10. Edition Stand 15. Ja­ nuar 2022, § 20a IfSG Rn. 101 ff. 6      Bundesministerium für Gesundheit, Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten, Handrei­ chung zur Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten, S. 18 f., abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavi­ rus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf.
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Wissenschaftliche Dienste                Ausarbeitung                                                        Seite 6 WD 6 - 3000 - 004/22 7 2.1.2.        Ausnahmen bei medizinischer Kontraindikation Von der Immunitätsnachweispflicht ausgenommen sind gemäß § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG zudem Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, bei denen also aus medizinischer Sicht die Schutzimpfung wegen der zu erwartenden Nachteile als nicht geeignet erscheint. Der Nachweis der medizini­ schen Kontraindikation erfolgt in der Regel durch ein ärztliches Zeugnis. Sofern die Kontraindi­ kation nur von vorübergehender Dauer ist, entfällt der Ausnahmetatbestand des § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG mit deren Beendigung und die betroffene Person ist verpflichtet, innerhalb eines Mo­ 8 nats einen neuen Nachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen. 2.2. Die einzelnen Nachweispflichten § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG regelt die Nachweispflicht von Personen, die bereits vor dem 15. März 2022 in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind. Diese haben der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens bis zu diesem Stichtag einen Impf- oder Genese­ nennachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 oder 5 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation vorzulegen. § 20a Abs. 3 Satz 1 IfSG regelt die Nachweispflicht von Personen, die erst ab oder nach dem 16. März 2022 in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig werden sollen. Diese haben der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens einen der oben genannten Nachweise vor Beginn ihrer Tätigkeit vorzulegen. Unter Beginn der Tätigkeit ist die tatsächliche Aufnahme 9 der Arbeit zu verstehen, nicht der Abschluss des Arbeitsvertrages. § 20a Abs. 4 IfSG regelt Fälle, in denen ein bereits vorgelegter Nachweis nach dem 16. März 2022 infolge Zeitablaufs seine Gültigkeit verliert. Erfasst sind hiervon insbesondere Fälle, in denen der 10 Impf- oder Genesenenstatus einer Person infolge Zeitablaufs entfällt. In diesem Fall hat die nachweispflichtige Person der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises einen neuen Nachweis im Sinne des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG vorzulegen. Dies gilt sowohl für Beschäftigte, die bereits vor dem 15. März 2022 in der Einrichtung oder dem Unternehmen tätig waren als auch für Beschäftigte, die erst ab oder nach dem 16. März 2022 tätig werden. 7      Zur medizinischen Kontraindikation im Rahmen des § 20a IfSG: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bun­ destags, Zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht, Medizinische Kontraindikationen und Versorgung bei einem Impfschaden, Sachstand vom 21. Januar 2022, WD 9 – 3000 – 115/21, abrufbar unter https://www.bundes­ tag.de/resource/blob/879440/838b75f4d8522fde41292f57741cf477/WD-9-115-21-pdf-data.pdf. 8      Aligbe in: Eckart/Winkelmüller, Beck’scher Online-Kommentar Infektionsschutzrecht, 10. Edition Stand 15. Ja­ nuar 2022, § 20a IfSG Rn. 108 ff. 9      Rambach in: Haufe, Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht nach dem IfSG, Stand: 1. Februar 2022, 4.2 (HI15028464). 10     Aligbe in: Eckart/Winkelmüller, Beck’scher Online-Kommentar Infektionsschutzrecht, 10. Edition Stand 15. Ja­ nuar 2022, § 20a IfSG Rn. 179.
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Wissenschaftliche Dienste          Ausarbeitung                                               Seite 7 WD 6 - 3000 - 004/22 2.3. Folgen der Nichtvorlage eines Immunitätsnachweises Erbringt eine Person, die bereits vor dem 15. März 2022 tätig war, den Nachweis bis zu diesem Stichtag nicht oder nicht rechtzeitig oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so hat die Leitung der Einrichtung oder des Unterneh­ mens gemäß § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG das zuständige Gesundheitsamt hiervon zu unterrichten und die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu übermitteln. Zu den zu übermitteln­ den personenbezogenen Angaben gehören Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, An­ schrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, An­ schrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefon­ nummer und E-Mail-Adresse, § 2 Nr. 16 IfSG. Erbringt eine Personen, die erst ab oder nach dem 16. März 2022 tätig werden soll, vor Beginn der Tätigkeit keinen Nachweis, so ordnet § 20a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG ein unmittelbares Be­ schäftigungs- und Tätigkeitsverbot an. Die betroffene Person darf ihre Tätigkeit bis zu der Vorlage eines entsprechenden Nachweises nicht aufnehmen. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder in­ haltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises, so hat die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens gemäß § 20a Abs. 3 Satz 3 IfSG das zuständige Gesundheitsamt hiervon zu unter­ richten und die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu übermitteln. Hat ein Nachweis infolge Zeitablaufs seine Gültigkeit verloren und wird ein neuer Nachweis nicht gemäß § 20a Abs. 4 Satz 1 IfSG innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bis­ herigen Nachweises vorgelegt, so hat die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens gemäß § 20a Abs. 4 Satz 2 IfSG das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und die personenbe­ zogenen Daten der betroffenen Person zu übermitteln. Ist eine Benachrichtigung des Gesundheitsamts erfolgt, weil die betroffene Person keinen Immu­ nitätsnachweis erbracht hat, so kann das Gesundheitsamt einen solchen gemäß § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG nochmals anfordern. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt gemäß § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG eine ärztliche Untersuchung darüber anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizini­ schen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Erbringt die betroffene Person trotz erneuter Anforderung eines Immunitätsnachweises durch das Gesundheitsamt einen solchen innerhalb einer angemessenen Frist nicht oder kommt sie der an­ geordneten ärztlichen Untersuchung nicht nach, so kann das Gesundheitsamt der Person gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG nach pflichtgemäßem Ermessen untersagen, die dem Betrieb einer Ein­ richtung oder eines Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG dienenden Räume zu betreten oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig zu werden. Gemäß § 20a Abs. 5 Satz 4 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung oder eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots durch das Gesund­ heitsamt keine aufschiebende Wirkung. 2.4. Abweichende Zuständigkeiten Gemäß § 20a Abs. 2 Satz 3 IfSG können die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anordnen, dass
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Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                     Seite 8 WD 6 - 3000 - 004/22 1. der Immunitätsnachweis nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG nicht gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern gegenüber dem Ge­ sundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat, 2. die Benachrichtigung nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG nicht durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens, sondern durch die nach Nummer 1 be­ stimmte Stelle zu erfolgen hat, 3. die Benachrichtigung nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG nicht gegenüber dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, sondern gegenüber einer anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat. Diese Regelungen gelten gemäß § 20a Abs. 3 Satz 3 IfSG und § 20a Abs. 4 Satz 3 IfSG in Bezug auf Nachweise durch Neuarbeitnehmer sowie auf ungültig gewordene Nachweise jeweils entspre­ chend. 2.5. Ordnungswidrigkeiten Im Zuge der Einführung des § 20a IfSG hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie auch die Bußgeldvorschriften nach § 73 IfSG ergänzt. Verstöße gegen § 20a IfSG können sowohl aufseiten der Leitung der betroffenen Einrichtungen und Unterneh­ men als auch aufseiten der nachweispflichtigen Personen eine Ordnungswidrigkeit darstellen. 2.5.1.        Verstöße durch die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7e IfSG handelt die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens ord­ nungswidrig, wenn sie die Benachrichtigung des Gesundheitsamtes bei Nichtvorlage eines Im­ munitätsnachweises oder bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nach­ weises nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Sie handelt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7f IfSG zudem ordnungswidrig, wenn sie einer vollziehbaren Anordnung nach § 20a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 IfSG (Möglichkeit abweichender Zuständigkeiten) auch in Verbindung mit § 20a Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 IfSG (Verweis auf die Möglichkeit abweichender Zuständigkeiten bei Neuarbeitnehmern und Ungültigkeit des Nachweises infolge Zeitablaufs), zuwiderhandelt. Erfasst sind damit zum einen Fälle, in denen die oberste Landesge­ sundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt, dass die Benachrichtigung nach § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG (Benachrichtigung bei Nichtvorlage oder Zweifeln an Echtheit oder Rich­ tigkeit des Nachweises) nicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt, sondern einer ande­ ren staatlichen Stelle zu erfolgen hat und die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens die 11 Benachrichtigung nicht an diese Stelle übermittelt. 11     Neuhöfer/Kindhäuser in: Eckart/Winkelmüller, Beck’scher Online-Kommentar Infektionsschutzrecht, 10. Edi­ tion Stand 15. Januar 2022, § 73 IfSG Rn. 31c.
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Wissenschaftliche Dienste              Ausarbeitung                                                         Seite 9 WD 6 - 3000 - 004/22 Gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG handelt die Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens schließlich ordnungswidrig, wenn sie eine Person entgegen eines Beschäftigungsverbots nach § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG beschäftigt. 2.5.2.        Verstöße durch die nachweispflichtige Person Nachweispflichtige Personen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG handeln gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7f IfSG ordnungswidrig, wenn sie eine Einrichtung oder ein Unternehmen entgegen eines Be­ tretungs- oder Tätigkeitsverbots nach § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG betreten oder darin tätig werden. Dasselbe gilt gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7g IfSG, wenn diese Personen entgegen eines unmittelbaren Beschäftigungsverbots nach § 20a Abs. 3 Satz 5 IfSG eine Tätigkeit in der Einrichtung oder dem Unternehmen aufnehmen. Schließlich handelt eine nachweispflichtige Person gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG ordnungs­ widrig, wenn sie einen Nachweis nach Anforderung durch das Gesundheitsamt gemäß § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. 2.6. Geltungsdauer Gemäß Art. 23 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID- 19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie tre­ ten § 20a IfSG sowie die dazugehörigen Ordnungswidrigkeitstatbestände am 1. Januar 2023 außer Kraft. 3.     Arbeitsrechtliche Konsequenzen der Einführung des § 20a IfSG hinsichtlich vor dem 15. März 2022 beschäftigter Personen 3.1. Bei Vorliegen eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots Hat das Gesundheitsamt gegenüber einer bereits vor dem 15. März 2022 beschäftigten Person ge­ mäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen, so darf diese in der betroffenen Einrichtung nicht mehr tätig werden. Als Reaktionsmöglichkeiten des Arbeit­ gebers können hier grundsätzlich eine Freistellung oder eine Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht kommen. 3.1.1.        Freistellungsrecht des Arbeitgebers Bei einer Freistellung handelt es sich um die vorübergehende oder dauerhafte Suspendierung der 12 Arbeitspflicht des Arbeitnehmers aus § 611a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine solche 12     Oberthür/Esskandari in: Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, 3. Auflage, Edition 16 2021, Freistellung Rn. 1.
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Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                                        Seite 10 WD 6 - 3000 - 004/22 kann sich entweder aus einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien 13 oder aus einer einseitigen Anordnung durch den Arbeitgeber ergeben. 3.1.1.1.     Voraussetzungen der Freistellung Zwar hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen allgemeinen Beschäftigungsan­ spruch, der aus den §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeits­ 14 recht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitet wird. 15 Den Arbeitgeber trifft daher grundsätzlich eine Beschäftigungspflicht. Diese Beschäftigungs­ pflicht kann jedoch ausnahmsweise durch eine einseitige Freistellung seitens des Arbeitgebers durchbrochen werden, wenn dieser hierfür ein gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Beschäftigung überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an dessen Nichtbeschäftigung gel­ 16 tend machen kann. Zudem erlischt der Beschäftigungsanspruch, wenn die Beschäftigung un­ 17 möglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB). Hat das Gesundheitsamt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot gegenüber dem Arbeitnehmer erlas­ sen, ist diesem die Erbringung der Arbeitsleistung rechtlich unmöglich. Der Beschäftigungsan­ spruch des Arbeitnehmers ist folglich gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen und die Beschäfti­ gungspflicht des Arbeitgebers entfällt. Die Freistellung kann unabhängig von einer Kündigung oder im Anschluss an eine Kündigung 18 erfolgen. Durch eine arbeitgeberseitige Freistellung erfolgt auch keine Verletzung betrieblicher Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Bei einer Freistellung han­ delt es sich nicht um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG, da dem Arbeitnehmer 19 sein bisheriger Aufgabenbereich zwar entzogen, ihm aber kein anderer zugewiesen wird , sodass eine Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG nicht erforderlich ist. 13    Oberthür/Esskandari in: Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, 3. Auflage, Edition 16 2021, Freistellung Rn. 3 ff. 14    Bundesarbeitsgericht (BAG) Beschluss vom 27. Februar 1985 – GS 1/84, NZA 1985, S. 703; BAG, Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 637/13, NZA 2014, S. 720. 15    Becker in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht Handkommentar, 4. Auflage 2017, Art. 2 GG Rn. 22. 16    Ring/Boemke in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht Handkommentar, 4. Auflage 2017, § 611a BGB Rn. 395; Adjan/Lettmeier, „Der vorsichtige Arbeitgeber“: Einseitige Freistellung als Schutzmaßnahme in der Pandemie, NZA 2021, S. 161, 162. 17    Oberthür/Esskandari in: Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, 3. Auflage, Edition 16 2021, Freistellung Rn. 4. 18    Grützner/Jakob in: Grützner/Jakob, Compliance von A-Z, 2. Auflage 2015, Freistellung. 19    BAG, Urteil vom 28. März 2000 – 1 ABR 17/99, NZA 2000, S. 1355.
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