WD 3 - 022/22 Bürgerräte und Gesetzgebungsverfahren

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Wissenschaftliche Dienste Sachstand Bürgerräte und Gesetzgebungsverfahren © 2022 Deutscher Bundestag            WD 3 - 3000 - 022/22
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Wissenschaftliche Dienste                 Sachstand                                                             Seite 2 WD 3 - 3000 - 022/22 Bürgerräte und Gesetzgebungsverfahren Aktenzeichen:                       WD 3 - 3000 - 022/22 Abschluss der Arbeit:               16. März 2022 Fachbereich:                        WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste          Sachstand                 Seite 3 WD 3 - 3000 - 022/22 Inhaltsverzeichnis 1.          Einleitung und Fragestellung                   4 2.          Einbindung in das Gesetzgebungsverfahren       5 2.1.        Rechtlicher Rahmen                             5 2.2.        Denkbare Rolle der Bundesregierung             6 2.3.        Parlamentarische Befassung im Vorfeld eines Gesetzgebungsverfahrens                        7 3.          Bürgerräte und Petitionsrecht                 10 3.1.        Petitionsrecht und Petitionswesen             10 3.2.        Bürgerratsbericht als Petition?               11 3.3.        Überweisung an den Petitionsausschuss?        12 4.          Denkbares Szenario für die Durchführung eines parlamentarischen Bürgerrats                  13
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                              Seite 4 WD 3 - 3000 - 022/22 1.    Einleitung und Fragestellung Im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien von 2021 heißt es: Wir wollen die Entscheidungsfindung verbessern, indem wir neue Formen des Bürgerdialogs wie etwa Bürgerräte nutzen, ohne das Prinzip der Repräsentation aufzugeben. Wir werden Bürgerräte zu konkreten Fragestellungen durch den Bundestag einsetzen und organisieren. Dabei werden wir auf gleichberechtigte Teilhabe achten. Eine Befassung des Bundestages mit 1 den Ergebnissen wird sichergestellt. In der 19. Wahlperiode hat der Verein „Mehr Demokratie e.V.“ zusammen mit weiteren privaten Organisationen einen Bürgerrat zum Thema „Deutschlands Rolle in der Welt“ organisiert. Der damalige Bundestagspräsident übernahm die Schirmherrschaft und eine Projektgruppe der Wissen­ schaftlichen Dienste der Bundestagsverwaltung begleitete und evaluierte die Arbeit des Bürgerrats. Den Hintergrund bildete ein Beschluss des Ältestenrats „zu erforschen, ob ein solches Instrument zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit in der repräsentativen Demokratie tauge, und ob ein auf Bundesebene geeignetes Format entwickelt werden könnte.“ Die Mitgliedschaft im Bürger­ rat basierte auf einer Zufallsauswahl, welche die Vielfalt der Bevölkerung im Hinblick auf bestimmte Kriterien (Geschlecht, Bundesland, Ortsgröße, Bildungsabschluss, Migrationserfahrung) abbilden sollte. Begleitet wurde der 160 Mitglieder zählende Bürgerrat von rund 80 Moderatoren und 60 Experten aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Letztere waren auch in die strukturelle und in­ 2 haltliche Vorbereitung der Veranstaltung wie auch in die eigentliche Sitzungsarbeit eingebunden. Das Prinzip der „repräsentativen (Zufalls-)Auswahl“ wird allgemein als zentrales Element des 3 Instruments „Bürgerrat“ angesehen – in Abgrenzung etwa zur Expertenkommission, bei der die Sachkunde in Bezug auf ein bestimmtes Thema im Vordergrund steht, oder zur gewählten Vertre­ tungskörperschaft, bei der es um Repräsentation durch einen demokratischen Wahlakt geht. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, in welcher Form eine parlamentarische Befas­ sung mit den Ergebnissen von Bürgerräten möglich ist, insbesondere mit Blick auf das Gesetzge­ bungsverfahren, und an welchen Stellen die Exekutive einbezogen werden könnte. 1     Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, S. 9 (https://www.bundesregie­ rung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021- data.pdf?download=1). 2     Vgl. Abteilung Wissenschaft und Außenbeziehungen – Begleitgruppe Bürgerrat, Bürgerrat zu Deutschlands Rolle in der Welt, Bericht der Verwaltung des Deutschen Bundestages vom 10. Mai 2021, S. 1, 9 ff. (https://www.bun­ destag.de/resource/blob/843002/124daf3bdbc588044ea07052d7ec7e72/kw20_buergerrat_bericht_pdf-data.pdf). 3     Vgl. Pfeffer/Sahl, Bürgerräte und parlamentarische Demokratie, ZRP 2021, S. 153 f.
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Wissenschaftliche Dienste                 Sachstand                                                              Seite 5 WD 3 - 3000 - 022/22 2.    Einbindung in das Gesetzgebungsverfahren 2.1. Rechtlicher Rahmen Gemäß Art. 76 Abs. 1 GG werden Gesetzesvorlagen beim Bundestag durch die „Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat“ eingebracht. Diese Aufzählung ist ab­ schließend. Eine Erweiterung des Kreises der Gesetzesinitiativberechtigten um Bürgerräte durch einfaches Gesetz oder die Geschäftsordnung des Bundestages (GO BT) ist damit ausgeschlossen. Der Begriff „Mitte des Bundestages“ in Art. 76 Abs. 1 GG ist zwar durch eine gewisse Offenheit charakterisiert, sodass die gegenwärtige Konkretisierung durch die Geschäftsordnung (mindestens 4 eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages ) nicht verfassungsrechtlich 5 vorgegeben ist. Eine Beschränkung auf gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewählte Abgeordnete ist 6 dem Begriff „Mitte des Bundestages“ allerdings immanent. Ohne Weiteres möglich wäre es indes, dass sich ein zur Gesetzesinitiative Berechtigter, etwa eine oder mehrere Fraktionen oder auch die Bundesregierung, Vorschläge eines Bürgerrats zu eigen macht und (in geänderter oder unveränderter Fassung) als Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 1 GG in den Bundestag einbringt. Es würde sich dann zwar formal gesehen nicht um einen Gesetzent­ wurf „des“ Bürgerrats handeln. In der Begründung des Gesetzentwurfs könnte dessen Vorgeschichte jedoch dargestellt werden. Selbstredend könnte diese auch in der Beratung des Gesetzentwurfs – sowohl im Plenum als auch in den Ausschüssen – thematisiert werden, etwa unter dem Gesichts­ punkt „Qualität durch Verfahren“ als Argument für oder gegen den Entwurf. Bei den Ausschuss­ beratungen wäre es im Rahmen einer öffentlichen Anhörung „von Sachverständigen, Interessen­ vertretern und Auskunftspersonen“ gemäß § 70 Abs. 1 GO BT zudem möglich, (auch) Mitglieder des Bürgerrats, dessen Vorschläge in dem Gesetzentwurf aufgegriffen werden, zu Wort kommen 7 zu lassen. Die Möglichkeit, sie auch im Plenum zu Wort kommen zu lassen, besteht nach gelten­ 8 der Rechtslage hingegen nicht. In seiner Entscheidung, ob sich ein zur Gesetzesinitiative Berechtigter den Vorschlag eines Bürger­ rats zu eigen macht, ist er frei. Ihn durch einfachrechtliche Vorgaben hierzu verpflichten zu wollen, wäre verfassungsrechtlich problematisch. Dadurch würde der durch Art. 76 Abs. 1 GG abschließend festgelegte Kreis der Initiativberechtigten indirekt erweitert. Die Ankündigung von Initiativberechtigten, sich (unter bestimmten Voraussetzungen) Vorschläge von (bestimmte Kriterien erfüllenden) Bürgerräten zu eigen zu machen, wäre allerdings möglich 4     Vgl. § 76 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 Buchstabe a GO BT. 5     Vgl. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 76 Rn. 54 f. 6     Vgl. Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 76 Rn. 55 ff. 7     Vgl. Ziekow, Rechtsgutachten zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Tätigwerdens von losbasierten Bürger­ räten in ergänzender Funktion zur Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestags vom 15. Mai 2021, erstellt für Mehr Demokratie e.V., S. 2, 42 f. (https://deutschlands-rolle.buergerrat.de/fileadmin/downloads/rechtsgutachten- buergerrat-bundesebene.pdf). 8     Ziekow, Rechtsgutachten, S. 42 f. m.w.N.
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                           Seite 6 WD 3 - 3000 - 022/22 – jedenfalls solange daraus keine „faktische Bindung“ entsteht, die Beteiligung von Zufallsbürgern vielmehr „jeden dezisiven Anschein vermeidet und allein […] einen die Arbeit der gewählten 9 Entscheidungsträger begleitenden und unterstützenden Charakter aufweist.“ Es darf mit anderen Worten im Hinblick auf Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG nicht der Eindruck erweckt werden, die Durch­ führung von Bürgerräten sei ein dem Vorgang der „Abstimmung“ oder „Wahl“ gleichwertiger Kom­ 10 munikations-, Integrations- und Legitimationsvorgang zwischen Volk und Staatsgewalt. 2.2. Denkbare Rolle der Bundesregierung Das Gesagte gilt auch dann, wenn die Bürgerratsempfehlungen im Hinblick auf Bestimmtheit und Form für eine „Eins-zu-eins-Übernahme“ in einen Gesetzentwurf von vornherein nicht in Betracht kommen, etwa weil sie nur den Charakter von Eckpunkten oder allgemeinen Empfehlungen haben. Bei dieser Variante, die vermutlich die wahrscheinlichere sein dürfte, ist schon aus praktischen Gründen eine „Übersetzungsleistung“ durch einen zur Gesetzesinitiative Berechtigten erforderlich, der sich von den Vorschlägen des Bürgerrats inspirieren lässt, diese in einen Gesetzentwurf gießt und in den Bundestag einbringt. Einen irgendwie gearteten rechtlichen Vorrang eines bestimmten Initiativberechtigten gibt es insoweit nicht. Das gilt auch dann, wenn es sich um Vorschläge eines vom Bundestag eingesetzten Bürgerrats handelt. Dieser Umstand begründet – jedenfalls in rechtli­ cher Hinsicht – kein Verwertungsprivileg oder gar -monopol des Parlaments. Die Bundesregierung kann daher Überlegungen eines vom Bundestag eingesetzten Bürgerrats ebenso aufgreifen wie die Fraktionen („Mitte des Bundestages“) oder der Bundesrat. Einzige – faktische – Voraussetzung hierfür ist, dass ihr diese bekannt werden. Es mag allenfalls unter dem verfassungspolitischen Gesichtspunkt eines respektvollen Umgangs von Verfassungsorganen untereinander ein unglückliches Vorgehen sein, wenn die Bundesregie­ rung Handlungsempfehlungen einer beim Parlament angesiedelten Institution aufgreift und in die Tat umzusetzen beginnt, bevor der Bundestag sich damit abschließend befasst hat. Ähnliche Erwägungen liegen der Staatspraxis zugrunde, Gesetzgebungsverfahren zu besonders parlaments­ nahen Regelungsmaterien, etwa Änderungen des Parteiengesetzes, des Abgeordnetenrechts oder strafrechtlicher Bestimmungen zur Abgeordnetenbestechung, nicht über Gesetzesvorlagen der Bundesregierung anzustoßen, sondern aus der „Mitte des Bundestages“ heraus zu betreiben. Das Know-how der Ministerialbürokratie kann in solchen Fällen gleichwohl genutzt werden, etwa in Form von Formulierungshilfen oder sachkundigen Einschätzungen, die im Vorfeld oder während des Gesetzgebungsverfahrens erbeten und (auf freiwilliger Basis) zur Verfügung gestellt werden. Eine derartige unterstützende Einbeziehung der Bundesregierung wäre natürlich auch in Bezug auf die parlamentarische Behandlung von Beratungsergebnissen eines beim Parlament angesie­ delten Bürgerrats möglich. Das gilt insbesondere dann, wenn Bürgerräte zu Themen eingesetzt werden sollten, die grundlegende ethische Fragestellungen betreffen (etwa Patientenverfügung, Präimplantationsdiagnostik, Organspende). Denn entsprechende Gesetzentwürfe werden typischer­ weise ohnehin in Form von fraktionsübergreifende Gruppenanträgen aus der „Mitte des Bundes­ tages“ eingebracht, weil insoweit eine Einordnung der Abgeordneten in die Fraktionsdisziplin 9      Ziekow, Rechtsgutachten, S. 30 ff. (wörtliche Zitate auf S. 35 f.). 10     In diesem Sinne Ziekow, Rechtsgutachten, S. 30 ff.
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Wissenschaftliche Dienste                  Sachstand                                                             Seite 8 WD 3 - 3000 - 022/22 17                                                                              18 werden. Es ist aber auch möglich, sie nach Vereinbarung im Ältestenrat direkt einem Ausschuss 19 zu überweisen. Eine Berichterstattung des Ausschusses an das Plenum erfolgt dann nur, wenn 20 der Ausschuss einen über die Kenntnisnahme hinausgehenden Beschluss empfehlen will. Die parlamentarische Befassung mit einer Unterrichtung könnte auf diese Weise also auch ohne jegli­ 21 che Beteiligung des Plenums erfolgen. Eine spätere Befassung des Plenums – etwa aufgrund eines entsprechenden Antrags einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestags 22 gemäß § 75 Abs. 1 Buchstabe d, § 76 Abs. 1 GO BT – wäre damit allerdings nicht ausgeschlossen. Für auf die Tagesordnung des Plenums gesetzte Unterrichtungen sieht die Geschäftsordnung des 23 Bundestags vor, dass sie „grundsätzlich in einer Beratung behandelt“ werden. Von diesem Grund­ 24 satz kann aber durch einfachen Bundestagsbeschluss ohne weiteres abgewichen werden. Es wäre somit möglich, einen Bürgerratsbericht nach der ersten Beratung im Plenum einem Ausschuss zu überweisen, um dann in zweiter Beratung über dessen Beschlussempfehlung zu beraten. Dieses Vorgehen dürfte sich insbesondere dann anbieten, wenn mehr als nur die Kenntnisnahme des Berichts durch den Bundestag beabsichtigt ist. Eine über die Kenntnisnahme hinausgehende Be­ schlussfassung wird vor allem dann erforderlich, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestags zu der Unterrichtung gemäß § 75 Abs. 2 Buchstabe c, § 76 Abs. 1 GO BT 25 einen sogenannten Entschließungsantrag stellen. Mit einem Entschließungsantrag könnte etwa beantragt werden, dass der Bundestag bestimmte wertende Feststellungen zu der vorgelegten Unter­ richtung trifft und/oder die Bundesregierung diesbezüglich zu einem bestimmten Verhalten auf­ 26 fordert, etwa der Prüfung einer Gesetzesinitiative. Auch ohne einen entsprechenden Entschlie­ ßungsantrag wäre aber im Anschluss an die erste Beratung die Überweisung an einen Ausschuss denkbar. Dieser könnte dann in seiner Beschlussempfehlung wiederum die bloße Kenntnisnahme 17    § 75 Abs. 1 Buchstabe e GO BT. 18    Erforderlich ist Einstimmig- bzw. Einmütigkeit im Ältestenrat, vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 80 Anm. III. 1. a. (Dez. 2014). 19    § 80 Abs. 3 Satz 1 GO BT. 20    § 80 Abs. 3 Satz 2 GO BT. 21    Diese Art der Erledigung wird durch eine Amtliche Mitteilung, die im Anhang des Stenografischen Protokolls abgedruckt wird, bekannt gemacht, vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 80 Anm. III. 1. d (Dez. 2014). 22    Vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 80 Anm. III. 1. d (Dez. 2014). – Ein entsprechender Antrag könnte etwa dahin gehen, dass der Bundestag die Bundesregierung ersuchen möge, die Umsetzung von (einzelnen) Vorschlägen des Bürgerrats zu prüfen, oder dahin, dass der Bundestag diese begrüßen möge, vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 75 Anm. I zu Buchstabe d (Sept. 2010). 23    Vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 a.E. („alle anderen Vorlagen“ außer Gesetzentwürfe und völkerrechtliche Verträge, vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 78 Anm. I. 1. g (Sept. 2010). 24    Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 78 Anm. I. 1. g (Sept. 2010). 25    Vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 88 Anm. I. 1. b. ee (Dez. 2003): Entschließungsanträge zu Unterrichtungen werden nur als zulässig erachtet, wenn Antragsteller mit Ausschussüberweisung einverstanden. 26    Vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, Anhang zu § 75 (Sept. 2010).
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Wissenschaftliche Dienste                  Sachstand                                                             Seite 9 WD 3 - 3000 - 022/22 des Berichts empfehlen oder aber anregen, dass etwa die Bundesregierung oder die Fraktionen er­ sucht bzw. gebeten werden, aufgrund der Empfehlungen des Berichts in einem bestimmten Sinne 27 tätig zu werden. Empfiehlt der Ausschuss keine über die Kenntnisnahme hinausgehende Emp­ fehlung, wird die Beschlussempfehlung nicht verteilt und kann nicht im Plenum behandelt werden. Möglich ist aber die Kenntnisnahme in Verbindung mit der Empfehlung einer Entschließung. Findet eine (erste) Beratung im Plenum statt, erfolgt die Überweisung an einen oder mehrere Aus­ 28 schüsse durch Plenarbeschluss nach Schließung der Aussprache. Ihr liegt grundsätzlich eine Ver­ 29 einbarung im Ältestenrat oder eine interfraktionelle Vereinbarung zugrunde. Soll eine Überwei­ 30 sung an mehrere Ausschüsse erfolgen, ist der federführende Ausschuss zu benennen. Der feder­ führende Ausschuss ist für die Berichterstattung einschließlich der Vorlage einer Beschlussemp­ 31 fehlung an das Plenum verantwortlich. Die mitberatenden Ausschüsse leiten diesem zuvor ihre 32 Stellungnahmen zu. Ausschüsse, die im Überweisungsbeschluss weder federführend noch mit­ beratend aufgeführt sind, können im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss an der Bera­ 33 tung bestimmter Fragen gutachtlich beteiligt werden. Eine förmliche Weiterüberweisung durch den federführenden Ausschuss an andere Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung dagegen nicht vorgesehen. Der ursprüngliche Überweisungsbeschluss des Plenums kann aber jederzeit durch eine 34 erneute Beschlussfassung des Plenums um weitere mitberatende Ausschüsse erweitert werden. Im Bericht des federführenden Ausschusses an das Plenum sind die Stellungnahmen der mitbe­ 35 ratend wie auch der gutachtlich beteiligten Ausschüsse wiederzugeben. Wie im Gesetzgebungs­ 36 verfahren könnte auch im Rahmen der parlamentarischen Befassung mit dem Bericht eines Bür­ 37 gerrats vom federführenden oder einem mitberatenden Ausschuss eine öffentlichen Anhörung 27     In diesem Sinne Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 56 Anm. IV. 1. (Aug. 2001) für die insoweit vergleichbaren (weil ebenfalls „Unterrichtungen“) Berichte von Enquete-Kommissionen. 28     Vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 GO BT. – Findet keine Aussprache statt, gibt es die Möglichkeit der Überweisung im ver­ einfachten Verfahren nach § 80 Abs. 4 GO BT, die ebenfalls durch Plenarbeschluss erfolgt. Daneben gibt es, wie oben bereits dargestellt, bei Unterrichtungen die Möglichkeit, sie überhaupt nicht auf die Tagesordnung des Ple­ nums zu setzen und sie stattdessen durch die Präsidentin direkt an einen oder mehrere Ausschüsse zu überweisen (§ 80 Abs. 3 GO BT). 29     Vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 80 Anm. I. 1. d (Sept. 2013). 30     Vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 GO BT. – Die Überweisung an mehrere Ausschüsse entspricht der parlamentarischen Praxis; sie ist auch bei Unterrichtungen möglich, vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 80 Anm. I. 1. c (Sept. 2013), III. 1 a (Dez. 2014). 31     Vgl. § 63 Abs. 1 GO BT. 32     Entsprechende „angemessene Fristen“ hierfür sind zwischen federführendem und mitberatenden Ausschüssen zu vereinbaren, vgl. § 63 Abs. 2 GO BT; Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 63 Anm. II. 2 (Dez. 2014). 33     Vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 GO BT; Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 80 Anm. I. 2 (Sept. 2013). 34     Vgl. Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 80 Anm. I. 2 d (Dez. 2014). 35     Vgl. § 66 Abs. 2 Satz 1 GO BT; Ritzel/Bücker/Schreiner, GO BT, § 66 Anm. a. cc (Sept. 2010). 36     Siehe dazu oben 2.1. 37     Vgl. § 70 Abs. 3 GO BT.
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