WD 4 - 049/22 Neue Übergewinnsteuer in Italien. Außerordentliche Solidaritätsabgabe der Energieunternehmen
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Dokumententyp: Dokumentation Dokumentation Titel: Neue Übergewinnsteuer Neue Übergewinnsteuer in Italien in Italien Untertitel: Außerordentliche Außerordentliche Solidaritätsabgabe Solidaritätsabgabe der der Energieunternehmen Energieunternehmen © 2022 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 049/22
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 2 WD 4 - 3000 - 049/22 Neue Übergewinnsteuer in Italien Außerordentliche Solidaritätsabgabe der Energieunternehmen Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 049/22 Abschluss der Arbeit: 13.4.2022 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Disclaimer: Die Wissenschaftlichen Die Wissenschaftlichen Dienste des Dienste Deutschen desBundestages Deutschen Bundestages unterstützenunterstützen diedes die Mitglieder Mitglieder desBundestages Deutschen Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages Tätigkeit. IhreTätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen ArbeitenIhre geben nicht die Arbeiten Auffassung geben nicht diedes Deutschen Auffassung Bundestages, des eines sei Deutschen Bundes ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung tages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwor der Verfasse rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit tung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge geben nur den zum ordneten des Zeitpunkt Bundestages derdar. Erstellung des Textes Die Arbeiten aktuellen können Stand wieder und stellen der Geheimschutzordnung eine individuelle des Bundestages Auftragsarbeit unterliegende, ge schützte für einenoder andere nicht Abgeordneten deszur Veröffentlichung Bundestages dar. Diegeeignete Arbeiten Informationen enthalten. Eine beabsichtigte können der Geheimschutzordnung Weitergabe des Bundestages oder unter Veröffentlichung ist vorab liegende, geschützte dem jeweiligen oder andere nicht zur Fachbereich anzuzeigen Veröffentlichung undInformationen geeignete nur mit Angabe der Quelle enthalten. zulässig. Eine Der Fach beabsichtigte bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 3 WD 4 - 3000 - 049/22 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Einführung einer Übergewinnsteuer in Italien 4 3. Tatbestand der italienischen Übergewinnsteuer 4 3.1. Ziel der Steuer (Art. 37 Abs. 1 DL) 4 3.2. Steuersubjekt (Art. 37 Abs. 1 DL) 4 3.3. Steuerobjekt (Art. 37 Abs. 2 und 3 DL) 5 3.4. Steuertarif (Art. 37 Abs. 2 DL) 6 3.5. Steuererhebung und Steueraufkommen (Art. 37 Abs. 5 und 6 DL) 6 3.6. Verhältnis zu den Ertragsteuern (Art. 37 Abs. 7 DL) 6 4. Systematische Einordnung der italienischen Übergewinnsteuer 6 5. Verhältnis der italienischen Übergewinnsteuer zur EU- Leitlinie über die Besteuerung übermäßiger Gewinne 7 5.1. Leitlinie zur Besteuerung übermäßiger Gewinne im Kontext des „REPower EU“-Plans 7 5.2. Vergleich der italienischen Übergewinnsteuer mit den Anforderungen der Leitlinie 8
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 4 WD 4 - 3000 - 049/22 1. Fragestellung Gefragt wird nach dem aktuellen Stand der Pläne in Italien, eine Übergewinnsteuer einzuführen, und nach der Ausgestaltung dieser Steuer, insbesondere nach der Ermittlung des Übergewinns (dazu nachfolgend 2. bis 4.). Zudem wird gefragt, wie sich diese Steuer in die von der EU-Kom mission erarbeiten Leitlinien zur Besteuerung übermäßiger Gewinne einfügt (dazu nachfol gend 5.). 2. Einführung einer Übergewinnsteuer in Italien Italien hat im März 2022 als Reaktion auf die Auswirkungen des Ukraine-Krieges eine einmalig in 2022 zu erhebende Abgabe für Unternehmen des Energiesektors eingeführt. Diese Abgabe wird nicht als Steuer, sondern als „Außerordentliche Solidaritätsabgabe“ bezeichnet Technisch han delt es sich aufgrund der Anknüpfung an die Umsätze der steuerpflichtigen Unternehmen um eine „Über-Umsatzsteuer“ (zur systematischen Einordnung der neuen Abgabe nachfolgend 4.). Die neue Steuer ist Teil eines gesetzlichen Maßnahmenpaketes zur Bekämpfung der „wirtschaftli 1 chen und humanitären Auswirkungen“ des Ukraine-Krieges. Das von der italienischen Regie rung am 18. März 2022 beschlossene, am 21. März 2022 verkündete und am 22. März 2022 in Kraft getretene „Decreto-Legge“ (im Folgenden „DL“ abgekürzt) hat Gesetzeskraft, muss aber in nerhalb von 60 Tagen durch das Parlament als Gesetz bestätigt werden; anderenfalls ist es von Anfang an unwirksam (Art. 77 der Verfassung der Italienischen Republik). 3. Tatbestand der italienischen Übergewinnsteuer 3.1. Ziel der Steuer (Art. 37 Abs. 1 DL) Die italienische Übergewinnsteuer dient der Finanzierung eines weiteren Maßnahmenpaketes im Umfang von rund 4,4 Mrd. Euro, mit dem Italien die Auswirkungen des Ukraine-Krieges bekämp fen will. Zu seiner Finanzierung soll laut Ministerpräsident Draghi mit der neuen Steuer „ein Teil der Übergewinne“ („una parte dei profitti in eccesso“) erfasst werden, die Unternehmen der Energiebranche aufgrund der erhöhten Rohstoffpreise erzielen, und an „Familien und Unterneh 2 men in Schwierigkeiten“ umverteilt werden. 3.2. Steuersubjekt (Art. 37 Abs. 1 DL) Steuerpflichtig sind nur Unternehmen der Energiebranche, im Einzelnen – Unternehmen, die in Italien zum Zweck des Weiterverkaufs Strom herstellen, Methangas herstellen oder Erdgas fördern, 1 „Decreto-Legge 21 marzo 2022, n. 21“, veröffentlicht in: „Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana“, Rom 21. März 2022, S. 1 ff., dort Art. 37, S. 20, unter: https://www.gazzettaufficiale.it/eli/gu/2022/03/21/67/sg/pdf. 2 Siehe Corriere della Sera vom 18. März 2022 („Draghi spiega il decreto taglia prezzi: Aiuti finanziati dagli extra- profitti delle aziende energetiche“) unter: https://www.corriere.it/economia/aziende/22_marzo_18/draghi- aiutiamo-cittadini-imprese-rincari-0cc66ad8-a6fa-11ec-b959-f4f83b4867c0.shtml.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 5 WD 4 - 3000 - 049/22 – Unternehmen, die in Italien mit Strom, Methangas oder Erdgas handeln, – Unternehmen, die in Italien Erdölerzeugnisse herstellen, verteilen oder damit handeln, – Unternehmen, die Strom, Methangas, Erdgas oder Erdölerzeugnisse zum Zweck des Weiter verkaufs importieren, – Unternehmen, die Strom, Methangas, Erdgas oder Erdölerzeugnisse aus anderen EU-Mit gliedstaaten in den Handel bringen. Nicht steuerpflichtig sind Unternehmen, die Handelsplattformen für Strom, Gas, Umweltzertifi kate oder Brennstoffe betreiben. Die Steuerpflicht ist rechtsformunabhängig. 3.3. Steuerobjekt (Art. 37 Abs. 2 und 3 DL) Bezugsgröße für die Berechnung des Übergewinns sind die Umsätze der steuerpflichtigen Unter nehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Bemessungsgrundlage der Steuer ist die Differenz zwischen dem Saldo aus Ausgangsumsätzen und Eingangsumsätzen im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 (Besteuerungszeitraum) einerseits und dem Saldo aus Ausgangsum sätzen und Eingangsumsätzen im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 (Ver gleichszeitraum) andererseits. Ist die Differenz positiv, hat sich also der Saldo gegenüber dem 3 Vergleichszeitraum erhöht, wird auf diese Erhöhung („incremento“) der Steuersatz angewendet. Die relevanten Ausgangs- und Eingangsumsätze (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) sind den Um 4 satzsteueranmeldungen bzw. -erklärungen der steuerpflichtigen Unternehmen zu entnehmen. Dabei gelten die folgenden beiden Ausnahmen. Die Steuer wird nur erhoben, wenn die Erhöhung größer als 5.000.000 Euro ausfällt (absolute Erhöhung) und mindestens 10 % beträgt (relative Er höhung). 3 Aufgrund dieser Anknüpfung ergibt sich eine Vergleichbarkeit zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer, so dass sich die Frage stellt, ob der Steuersatz der Übergewinnsteuer als ein temporär erhöhter Umsatzsteuersatz für eine bestimmte Branche anzusehen ist, und ob die Übergewinnsteuer mit der Mehrwertsteuersystemrichtli nie (RL 2006/112/EG vom 28. November 2006) vereinbar ist. 4 Der Zeitraum zwischen dem Beschluss der Regierung vom 18. März 2022 (siehe 2.) und dem Ende des Besteue rungszeitraums (31. März 2022) konnte von den steuerpflichtigen Unternehmen möglicherweise für Gestaltun gen genutzt werden, zum Beispiel um durch zusätzliche Beschaffungen die Bemessungsgrundlage zu senken, siehe dazu La Repubblica vom 23. März 2022 („Mef in campo: sugli extraprofitti non ci sarà elusione“) unter: https://ricerca.repubblica.it/repubblica/archivio/repubblica/2022/03/23/mef-in-campo-sugli-extraprofitti-non- ci-sara-elusione16.html?ref=search.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 6 WD 4 - 3000 - 049/22 3.4. Steuertarif (Art. 37 Abs. 2 DL) Der Steuersatz beträgt 10 % der Bemessungsgrundlage, also der „Erhöhung“ gemäß 3.3. Zuletzt wurde in Italien eine Erhöhung des Steuersatzes auf 25 % gefordert, zum Beispiel vom ehemali 5 gen Ministerpräsidenten Conte, Vorsitzender der 5 Sterne-Bewegung. 3.5. Steuererhebung und Steueraufkommen (Art. 37 Abs. 5 und 6 DL) Die Steuer wird einmalig im Jahr 2022 erhoben. Sie muss bis zum 30. Juni 2022 angemeldet und bezahlt werden. Der von der Steuer erfasste Übergewinn wird auf rund 39,8 Mrd. Euro geschätzt, was bei einem Steuersatz von 10 % zu einem geschätzten Steueraufkommen von rund 4 Mrd. 6 Euro führen soll. Die Einzelheiten der Steuererhebung einschließlich der Erklärungspflichten und der Zahlungsmodalitäten werden durch Verfügung der Finanzbehörde (Agenzia delle Ent rate) festgelegt. Für das Besteuerungsverfahren (Veranlagung, Erhebung, Sanktionen und Rechts behelfe) gelten im Übrigen die Bestimmungen, die für die Umsatzsteuer Anwendung finden. 3.6. Verhältnis zu den Ertragsteuern (Art. 37 Abs. 7 DL) Die Steuer ist nicht als Betriebsausgabe bei den italienischen Ertragsteuern und der italienischen Gewerbesteuer (IRAP) absetzbar. 4. Systematische Einordnung der italienischen Übergewinnsteuer Übergewinnsteuern wurden insbesondere in Kriegs- und Nachkriegszeiten erhoben. Dabei wur den vor allem zwei Ziele verfolgt, nämlich das fiskalpolitische Ziel der Deckung eines außerge wöhnlich hohen öffentlichen Finanzbedarfs und das weitere Ziel, Gewinne bestimmter Branchen abzuschöpfen, die entweder aufgrund oder während der Kriege erwirtschaftet wurden und daher als ungerecht empfunden wurden (siehe ausführlich zur Übergewinnsteuer die Ausarbeitung 7 „Übergewinnsteuer – historische Hintergründen, aktuelle Diskussion und rechtliche Fragen“ ). In der Diskussion in Italien anlässlich der Einführung der neuen Abgabe wird diese als Überge winnsteuer bezeichnet bzw. von einem „Übergewinn“ gesprochen („tassa sugli extraprofitti“, 5 Siehe unter: https://www.informazione.it/a/DE84CD0D-0693-4BEC-915C-3FBDEAD23B70/Def-Conte-aumen tare-a-25-tasse-su-extraprofitti. 6 Siehe La Repubblica vom 23. März 2022 („Mef in campo: sugli extraprofitti non ci sarà elusione“) unter: https://ricerca.repubblica.it/repubblica/archivio/repubblica/2022/03/23/mef-in-campo-sugli-extraprofitti-non- ci-sara-elusione16.html?ref=search. 7 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 023/21 vom 31. März 2021, unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/838958/eaa79ffafc735d702c68efccc5c12d40/WD-4-023-21-pdf- data.pdf.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 7 WD 4 - 3000 - 049/22 8 9 „extrautile“; „profitti in eccesso“ ). Auch wenn die Steuer sich nicht auf das „Über-Einkommen“ einer bestimmten Periode bezieht, sondern auf den „Über-Umsatz“ (siehe 3.3.), lässt sich die Steuer noch als Übergewinnsteuer einordnen, wenn man die Bemessungsgrundlage (Erhöhung gemäß 3.3.) als pauschalierten Übergewinn versteht. Die Anknüpfung an die Umsätze führt je denfalls zu einer erheblichen Vereinfachung der Erhebung der Steuer, da die erforderlichen Da ten in Gestalt der Umsatzsteueranmeldungen bzw. -erklärungen sofort verfügbar sind. Zugleich werden die Schwierigkeiten der Bemessung des Übergewinns nach einkommensteuerlichen Me 10 thoden vermieden. Bei der neuen Steuer handelt es sich nicht um eine allgemeine Übergewinn steuer, sondern um eine Steuer, die nur eine Branche (die Energiebranche, siehe 3.2.) betrifft. Sie steht damit in einem Zusammenhang zu dem Ukraine-Krieg und den dadurch ausgelösten Preis wirkungen. Besteuerungszeitraum ist einmalig das halbe Jahr von Oktober 2021 bis März 2022. Die Abgabe ist eine Steuer im Sinne des deutschen Steuerbegriffs; denn es handelt sich um eine öffentliche Abgabe, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung (voraussetzungslos) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird. 5. Verhältnis der italienischen Übergewinnsteuer zur EU-Leitlinie über die Besteuerung übermäßiger Gewinne 5.1. Leitlinie zur Besteuerung übermäßiger Gewinne im Kontext des „REPower EU“-Plans Angesichts des Ukraine-Krieges hat die Europäische Kommission am 8. März 2022 den „REPower EU“-Plan vorgestellt. Dieser soll ein gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, 11 sichere und nachhaltige Energie gewährleisten. Der Anhang 2 zu dieser Mitteilung enthält 12 „Leitlinien für die Anwendung steuerlicher Maßnahmen auf übermäßige Gewinne“. Danach können die Mitgliedsstaaten hohe Einnahmen des Energiesektors und darüber hinaus des Emissi 13 onshandels an die Verbraucher umverteilen. Dabei sollen Steuereinnahmen aus „übermäßigen 8 Siehe etwa La Repubblica vom 23. März 2022 („Mef in campo: sugli extraprofitti non ci sarà elusione“) unter: https://ricerca.repubblica.it/repubblica/archivio/repubblica/2022/03/23/mef-in-campo-sugli-extraprofitti-non- ci-sara-elusione16.html?ref=search. 9 Siehe Corriere della Sera vom 18. März 2022 („Draghi spiega il decreto taglia prezzi: Aiuti finanziati dagli extra- profitti delle aziende energetiche“) unter: https://www.corriere.it/economia/aziende/22_marzo_18/draghi- aiutiamo-cittadini-imprese-rincari-0cc66ad8-a6fa-11ec-b959-f4f83b4867c0.shtml. 10 Siehe zur Ermittlung des Übergewinns nach dem Einkommen und die dabei denkbaren Methoden die Ausarbei tung WD 4 – 3000 – 023/21 (Fußnote 7), S. 12 ff. 11 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie, COM(2022) 108 vom 8. März 2022, unter: (https://eur- lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:71767319-9f0a-11ec-83e1-01aa75ed71a1.0019.02/DOC_1&format=PDF). 12 Bei Mitteilungen der Kommission bzw. Leitlinien handelt es sich um Verwaltungsvorschriften, die in Art. 288 AEUV nicht aufgeführte, ungekennzeichnete Rechtsakte darstellen. Sie sind für die Mitgliedstaaten grundsätz lich unverbindlich, Rechtswirkungen entfalten sie im Wesentlichen nur über den durch die Selbstbindung der Kommission vermittelten Vertrauensschutz, siehe W. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 288 Rn. 33; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 288 AEUV Rn. 104 ff. 13 Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 8. März 2022, siehe unter: https://ec.europa.eu/commis sion/presscorner/detail/de/ip_22_1511.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 8 WD 4 - 3000 - 049/22 Erlösen“, die bestimmte Stromerzeuger erzielen, an die Strom-Endverbraucher umverteilt wer den, ohne eine effiziente Preisbildung zu beeinträchtigen und ohne Marktverzerrungen zu verur sachen. Während in der Pressemitteilung vom „Energiesektor“ gesprochen wird, erwähnt die Leitlinie gemäß Anhang 2 nur „Stromerzeuger“. Das italienische Gesetz dehnt den Kreis der Steu erpflichtigen jedenfalls über Stromerzeuger hinaus aus (siehe 3.2.). 5.2. Vergleich der italienischen Übergewinnsteuer mit den Anforderungen der Leitlinie Die Leitlinie formuliert eine Reihe von Anforderungen an steuerliche Maßnahmen der Mitglied staaten für die Erfassung übermäßiger Gewinne. Diese werden im Folgenden (zum Teil zusam mengefasst) wiedergegeben (jeweils mit Aufzählungszeichen). Im Anschluss daran wird jeweils auf die italienische Übergewinnsteuer eingegangen. Soweit sich die Anforderungen der Leitlinie auf die Verhältnisse des italienischen Energiemarktes oder der internationalen Energiemärkte und die Auswirkungen auf diese Märkte beziehen, kann die Vereinbarkeit der italienischen Über gewinnsteuer damit im Rahmen dieser Dokumentation nicht überprüft werden. – Die Maßnahme sollte befristet sein und an eine bestimmte Krisensituation anknüpfen. Die italienische Steuer beachtet diese Anforderungen (siehe 3.1. und 3.5.). – Die Maßnahme sollte sich nicht auf die Bildung der Stromgroßhandelspreise auswirken. Im Zweifel sollten Steuern auf „geringere übermäßige Gewinne“ einbehalten werden, um Aus wirkungen auf die Preisbildung zu vermeiden. Ob die Zweifelsregelung gemäß Satz 2 der Aufzählung eingehalten wird, lässt sich nicht eindeu tig beantworten. Auf der einen Seite soll die Steuer nach den Vorstellungen der italienischen Re gierung nur einen Teil des Übergewinns erfassen (siehe 3.1.). Andererseits wird der Übergewinn in Anknüpfung an die Umsätze eher weit definiert und gesetzestechnisch vollständig als Bemes sungsgrundlage festgelegt. Dem lässt sich erwidern, dass der Steuersatz – im Vergleich zu übli chen Ertragsteuersätzen – vergleichsweise niedrig ist und Ausnahmen von der Steuer vorgesehen sind (siehe 3.3. und 3.4.). Im Ergebnis lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Steuer den gesamten oder nur einen Teil des Übergewinns erfasst; die Begründung der Regierung spricht für letzteres. Weiterhin bleibt unklar, ob die Verwendung der Umsätze als Bezugsgröße für den Über gewinn mit den Leitlinien vereinbar ist. Die Leitlinie verwendet keine einheitliche Terminolo 14 gie. Zwar entspricht der Umsatzbezug nicht den in der Leitlinie genannten Berechnungsmetho den, dabei handelt es sich allerdings nur um Beispiele (siehe dazu noch unten). – Langfristige Preistrends, die sich aus strukturellen Marktentwicklungen ergeben, sowie das CO2-Preissignal aus dem EU-Emissionshandelssystem sollten nicht beeinflusst werden. Ob die italienische Steuer diese Anforderungen beachtet, lässt sich hier nicht beurteilen. 14 Die deutsche Fassung der Leitlinie verwendet sowohl die Begriffe Gewinne, Erträge, Erlöse. Die englische Fas sung spricht von profits, returns, rents.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 9 WD 4 - 3000 - 049/22 – Die Steuer sollte sich im Hinblick auf die Auswirkungen der strukturellen Komponente des weltweiten Gaspreisanstiegs neutral verhalten. Ob die italienische Steuer diese Anforderungen beachtet, lässt sich hier nicht beurteilen. – Die Methode zur Berechnung der – im Zusammenhang mit der spezifischen Krisenlage – als „übermäßig“ zu betrachtenden Erlöse und die Auslöse- /Deaktivierungsmechanismen müssten klar festgelegt und begründet werden und auf der Grundlage objektiver und über prüfbarer Kriterien und Ereignisse definiert werden. Die italienische Steuer beachtet diese Anforderungen aufgrund der Anknüpfung an die erklärten Umsätze (siehe 3.3.). – Zur Berechnung könnten z. B. die Abweichung vom Durchschnitt der weltweiten Gaspreise über einen längeren Zeitraum oder die Anzahl der Stunden, in denen Gas den Preis im Stromnetz bestimmt, zählen. Die italienische Steuer folgt diesen Beispielen nicht (siehe bereits oben). – Die Steuer sollte auf der Grundlage dieser genau festgelegten Kriterien klar zeitlich begrenzt sein und nicht über den 30. Juni 2022 hinaus erhoben werden. Die italienische Steuer beachtet diese Anforderungen (siehe 3.3. und 3.5.). – Die zusätzlichen übermäßigen Erlöse sollten nur in den Zeiträumen besteuert werden, in denen Gaskraftwerke an der Kapazitätsgrenze betrieben wurden, und soweit solche Zusatz erlöse tatsächlich mit diesen Kapazitäten erzielt wurden. Die italienische Steuer enthält keine solche Anknüpfung. – Die verschiedenen Energieträger wären steuerlich gleichzustellen. So sollten alle Anlagen erfasst werden, die in den Stunden, in denen die Steuer erhoben wird, in Betrieb sind, also auch übermäßige Erlöse aus Steinkohle- und Braunkohlekraftwerken, erneuerbaren Ener gien (einschließlich Wasserkraft) und Kernenergie besteuert werden. Die italienische Steuer unterscheidet nicht nach der Art der Anlagen. – Die Maßnahme sollte gleichermaßen für alle Erzeuger gelten, unabhängig davon, ob sie un ter Förderregelungen oder Kapazitätsvergütungsmechanismen fallen. Die italienische Steuer unterscheidet nicht nach der Art der Erzeuger. – Es wäre jedoch zu berücksichtigen, dass einige Förderregelungen bereits so ausgestaltet sind, dass sie übermäßige Erlöse in Hochpreiszeiten vermeiden (Einspeisetarife), auffangen (Zwei-Wege-Differenzverträge, die vor der Gaspreiskrise geschlossen wurden) oder reduzie ren (schwankende Prämien). Der besonderen Situation der Festprämien, die die übermäßi gen Erlöse erhöhen können, könnte Rechnung getragen werden.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 10 WD 4 - 3000 - 049/22 Ob die italienische Steuer diese Anforderungen beachtet, lässt sich hier nicht beurteilen. – Die Maßnahme sollte nicht rückwirkend sein und nur einen Teil der tatsächlich erzielten Gewinne abdecken. Dabei muss nämlich berücksichtigt werden, dass die Erzeuger einen Teil ihrer Produktion möglicherweise vor Beginn der Krise zu einem niedrigeren Preis ver kauft haben. Strom, für den die höheren Marktpreise nicht gelten, weil er schon vorher ver kauft worden war, sollte von den Steuermaßnahmen ausgenommen werden. Zu der Frage, ob die Steuer nur einen Teil der Gewinne abdeckt, siehe bereits oben. Unklar bleibt, was mit Rückwirkung im Sinne der Leitlinie gemeint ist. Die italienische Steuer weist eine Rückwirkung insofern auf, als der Besteuerungszeitraum bereits am 1. Oktober 2021 beginnt und sich unternehmerische Dispositionen bereits seit diesem Zeitpunkt auf die Höhe der Steuer aus wirken, ohne dass die Unternehmen mit der Einführung einer solchen Steuer hätten rechnen können. Andererseits soll die Steuer nach der Leitlinie nur bis zum 30. Juni 2022 erhoben wer den. Wenn der für die Besteuerung maßgebende Besteuerungszeitraum aber nicht nur wenige Monate erfassen soll, muss der Besteuerungszeitraum auch in die Zeit vor Verkündung der Leitli nie bzw. der jeweiligen nationalen Maßnahme zurückreichen dürfen. Dafür spricht auch der zweite Satz der Aufzählung mit dem Hinweis auf niedrigere Preise vor Beginn der Krise. Daraus lässt sich folgern, dass die Richtlinie nicht jede Art der Rückwirkung ausschließt. Wo die Grenze dafür liegt, bleibt unklar. Eine Ausnahme im Hinblick auf niedrigere Preise gemäß Satz 2 der Aufzählung enthält die italienische Regelung nicht. Allerdings berücksichtigt sie über die An knüpfung an die Umsätze niedrigere Preise innerhalb des Besteuerungszeitraums. – Die Einnahmen aus der Maßnahme sollten an die Haushalte oder im Rahmen nicht selekti ver und transparenter Maßnahmen zur Unterstützung aller Endverbraucher (z. B. als aus drücklicher Sonderrabatt auf die Stromrechnungen der Endkunden im Verhältnis zu ihrem durchschnittlichen täglichen oder wöchentlichen Verbrauch) weitergegeben werden. Nach den Verlautbarungen der italienischen Regierung (siehe 2. und 3.1.) beachtet die italieni sche Steuer diese Anforderung. Sie ist Bestandteil eines Gesetzespaketes zur Entlastung von Haushalten und Unternehmen. Die Anforderung der Leitlinie kann wohl nicht so weit verstan den werden, dass die Steuer auch gesetzestechnisch als Zwecksteuer erhoben werden muss. Abschließend betont die Leitlinie, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen (Art. 107 ff. AEUV) Anwendung finden, soweit Befreiungen von solchen Gewinnsteuern zu selektiven Vortei len für bestimmte Unternehmen führen. Die italienische Regelung beinhaltet Ausnahmen für be stimmte Unternehmen im Energiesektor (siehe 3.2. und 3.3.), die den Beihilferegeln entsprechen müssen. ***