WD 7 - 031/22 Titel: Zivilrechtliche Grundlagen der Vermögensverwaltung für Minderjährige
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Dokumententyp: Sachstand Sachstand Titel: Zivilrechtliche Zivilrechtliche Grundlagen Grundlagen der Vermögensverwaltung der Vermögensverwaltung für für Minderjährige © 2022 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 - 031/22
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 7 - 3000 - 031/22 Zivilrechtliche Grundlagen der Vermögensverwaltung für Minderjährige Aktenzeichen: WD 7 - 3000 - 031/22 Abschluss der Arbeit: 08.04.2022 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Disclaimer: Die Wissenschaftlichen Die Wissenschaftlichen Dienste des Dienste DeutschendesBundestages Deutschen Bundestages unterstützenunterstützen diedes die Mitglieder Mitglieder desBundestages Deutschen Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages Tätigkeit. IhreTätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen ArbeitenIhre geben nicht die Arbeiten Auffassung geben nicht diedes Deutschen Auffassung desBundestages, eines sei Deutschen Bundes ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung tages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantworder Verfasse rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit tung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge geben nur den zum ordneten des Zeitpunkt Bundestagesderdar. Erstellung des Textes Die Arbeiten könnenaktuellen Stand wieder und stellen der Geheimschutzordnung eine individuelle des Bundestages Auftragsarbeit unterliegende, ge schützte für einenoder andere nicht Abgeordneten deszur Veröffentlichung Bundestages dar. Diegeeignete ArbeitenInformationen enthalten. Eine beabsichtigte können der Geheimschutzordnung Weitergabe des Bundestages oder unter Veröffentlichung ist vorab liegende, geschützte dem jeweiligen oder andere nicht zur Fachbereich anzuzeigen Veröffentlichung undInformationen geeignete nur mit Angabe der Quelle enthalten. zulässig. Eine Der Fach beabsichtigte bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 7 - 3000 - 031/22 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz der umfassenden elterlichen Vermögenssorge 4 2. Beispielhafte Beschränkungen der elterlichen Vermögenssorge 5 2.1. Formelle Schranken 5 2.2. Kontrolle in der Praxis 7 3. Verfassungsrechtliche Bezüge 7
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 7 - 3000 - 031/22 1. Grundsatz der umfassenden elterlichen Vermögenssorge 1 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) legt für seinen Geltungsbereich fest, dass die Rechtsfä higkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnt. Rechtsfähigkeit bedeutet die Fä higkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein und somit Eigentum oder andere Vermögens 2 3 werte innehaben zu können. Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres (Minderjährige) sind jedoch nicht voll geschäftsfähig. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit natürlicher Personen, 4 allgemein zulässige Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vornehmen zu können. Minderjäh rige sind vor Vollendung des siebenten Lebensjahres geschäftsunfähig, danach beschränkt ge 5 schäftsfähig. Dementsprechend können Minderjährige grundsätzlich – insbesondere soweit sie hierdurch rechtliche Verpflichtungen eingehen – nur durch ihre gesetzlichen Vertreter am Ge 6 schäftsverkehr teilnehmen. Gesetzliche Vertreter des Minderjährigen sind grundsätzlich dessen Eltern gemeinschaftlich im 7 Rahmen der elterlichen Sorge. Zur elterlichen Sorge gehört auch die Sorge für das Vermögen des 8 Kindes (Vermögenssorge). Diese umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, welche 9 darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren. 1 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/. Gesetzesstand von Oktober 2013 in englischer Sprache abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_bgb/index.html (letzter Abruf dieser und aller weiteren Internetquellen: 12. April 2022). 2 Allgemein Poseck, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, 61. Edition (Stand: 1. Februar 2022), § 1 BGB Rand nummer 10. 3 § 2 BGB. 4 Wendtland, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, 61. Edition (Stand: 1. Februar 2022), § 104 BGB Randnum mer 1; Spickhoff, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 9. Auflage 2021, § 104 BGB Randnummer 34. 5 §§ 104 Nr. 1, 106 BGB. 6 §§ 105, 107 BGB. 7 § 1629 Abs. 1 BGB. Siehe zur elterlichen Sorge, § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB. 8 § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB. 9 Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 10, 8. Auflage 2020, § 1626 BGB Randnummer 56 mit weite ren Nachweisen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 7 - 3000 - 031/22 2. Beispielhafte Beschränkungen der elterlichen Vermögenssorge 2.1. Formelle Schranken Beispiel einer formellen Beschränkung der elterlichen Vermögenssorge ist etwa der unmittelbare gesetzliche Ausschluss der elterlichen Vertretungsmacht bei der abstrakten Gefahr der Interes senkollision zwischen vertretenden Eltern und vertretenem Kind (§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 10 1795 BGB). § 1795 BGB sieht dies in folgenden Fällen vor: „Der Vormund [die Eltern] kann den Mündel [das Kind] nicht vertreten: 1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, 2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hy pothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vor mund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minde rung begründet, 3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem 11 Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.“ In diesen Fällen erhält das Kind für seine Vertretung durch das Familiengericht einen Ergän 12 zungspfleger. Darüber hinaus enthalten die §§ 1638 ff. BGB verschiedene Beschränkungen der elterlichen Ver 13 mögenssorge, insbesondere zum Schutz des Kindesvermögens. So untersagt § 1641 BGB Schen kungen aus dem Kindesvermögen, außer wenn mit ihnen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Ein weiteres Beispiel ist die familien gerichtliche Genehmigungspflicht für bestimmte folgenreiche Rechtsgeschäfte in Vertretung des Kindes nach § 1643 BGB. Gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1821 BGB gilt dies etwa für folgende Rechtsge schäfte: 10 Zum Interessenkonflikt, Spickhoff, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 10, 8. Auflage 2020, § 1795 BGB Randnummer 1. 11 § 1795 BGB [Hinzufügungen nicht im Original]. 12 § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schneider, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 10, 8. Auflage 2020, § 1909 BGB Randnummer 66. 13 Vgl. etwa Veit, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, 61. Edition (Stand: 1. Februar 2022), §§ 1641 und 1643 BGB, jeweils Randnummer 1.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 7 - 3000 - 031/22 „[…] 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück; 2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grund stück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Be freiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist; 3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ge richtet ist; 4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Ver fügungen; 5. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist. (2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypo theken, Grundschulden und Rentenschulden.“ Des Weiteren ergeben sich aus den §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB weitere entspre chende Genehmigungspflichten zu folgenden Konstellationen: „[…] 1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel [das Kind] zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfü gung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft, […] 3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsge schäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsge schäfts eingegangen wird, […] 5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll, […] 8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels,
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 7 - 3000 - 031/22 9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Ver bindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertra gen werden kann, 10. zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürg schaft, 14 11. zur Erteilung einer Prokura“. 2.2. Kontrolle in der Praxis Gemäß §§ 1666 ff. BGB wacht in der Praxis das Familiengericht über die Ordnungsgemäßheit der elterlichen Vermögenssorge und trifft ggf. erforderliche Maßnahmen. Dabei gilt der Grundsatz der 15 Verfahrenseinleitung und Ermittlung von Amts wegen. 3. Verfassungsrechtliche Bezüge Die Vermögenssorge ist wie das elterliche Sorgerecht insgesamt verfassungsrechtlich fundiert im Grundrecht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundge 16 17 setz (GG) . Die genannten Beschränkungen basieren ebenfalls auf dem Grundgesetz, zuvorderst auf dem das elterliche Erziehungsgrundrecht begrenzenden staatlichen Wächteramt über die el 18 terliche Erziehung gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Auch die familiengerichtliche Kontrolle der 19 elterlichen Vermögenssorge ist Ausdruck hiervon. Sowohl das Grundrecht auf elterliche Erzie 20 hung als auch das staatliche Wächteramt hierüber sind dem Kindeswohl untergeordnet. 14 § 1822 BGB [Hinzufügung nicht im Original]. 15 Näher Veit, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, 61. Edition (Stand: 1. November 2019), § 1666 BGB Rand nummern 125 ff. 16 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 1 und 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Septem ber 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist, abrufbar in englischer Sprache unter: https://www.gesetze-im- internet.de/englisch_gg/index.html. 17 Uhle, in: Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 50. Edition (Stand: 15. Februar 2022), Art. 6 GG Rand nummern 48 und 51. 18 Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz – Kommentar, 86. Ergänzungslieferung (Januar 2019), Art. 6 GG Randnummer 122; Heilmann, in: Staudinger, BGB – Kommentar, Neubearbeitung 2020, Vorbemerkung zu §§ 1638 ff. Randnummer 4. 19 Götz, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 1666 BGB Randnummer 1. 20 Statt vieler Heiderhoff, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz – Kommentar, 7. Auflage 2021, Art. 6 GG Randnum mern 137 ff.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 7 - 3000 - 031/22 Die Europäische Menschenrechtskonvention steht nach ständiger Rechtsprechung des Bundes verfassungsgerichts (BVerfG) in der deutschen Rechtsordnung im Rang eines einfachen Bundes 21 gesetzes. Die Garantien der Konvention dienen gleichwohl als Auslegungshilfe für die Bestim mung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des 22 Grundgesetzes. In diesem Rahmen haben staatliche Stellen auch die Rechtsprechung des Euro päischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen, soweit sie nach den anerkannten (nationalen) Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation vertretbar er 23 scheint. *** 21 Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 12. Juni 2018 – 2 BvR 1738/12 –, Orientierungssatz 5a (zitiert nach juris). 22 Ebenda. 23 Ebenda, Leitsätze 3a – c. Siehe auch Art. 20 Abs. 3 Varianten 2 und 3 GG.