WD 4 - 044/22 Möglichkeit des Transparenzregisters bei der Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter von Vermögenswerten
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Dokumententyp: Sachstand Sachstand Titel: Möglichkeit Möglichkeit des Transparenzregisters des Transparenzregisters bei derbei der Ermittlung Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter von Vermögenswerten © 2022 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 044/22
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 4 - 3000 - 044/22 Möglichkeit des Transparenzregisters bei der Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter von Vermögenswerten Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 044/22 Abschluss der Arbeit: 28.04.2022 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Disclaimer: Die Wissenschaftlichen Die Wissenschaftlichen Dienste des Dienste DeutschendesBundestages Deutschen Bundestages unterstützenunterstützen diedes die Mitglieder Mitglieder desBundestages Deutschen Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages Tätigkeit. IhreTätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen ArbeitenIhre geben nicht die Arbeiten Auffassung geben nicht diedes Deutschen Auffassung desBundestages, eines sei Deutschen Bundes ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung tages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantworder Verfasse rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit tung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge geben nur den zum ordneten des Zeitpunkt Bundestagesderdar. Erstellung des Textes Die Arbeiten könnenaktuellen Stand wieder und stellen der Geheimschutzordnung eine individuelle des Bundestages Auftragsarbeit unterliegende, ge schützte für einenoder andere nicht Abgeordneten deszur Veröffentlichung Bundestages dar. Diegeeignete ArbeitenInformationen enthalten. Eine beabsichtigte können der Geheimschutzordnung Weitergabe des Bundestages oder unter Veröffentlichung ist vorab liegende, geschützte dem jeweiligen oder andere nicht zur Fachbereich anzuzeigen Veröffentlichung undInformationen geeignete nur mit Angabe der Quelle enthalten. zulässig. Eine Der Fach beabsichtigte bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 4 - 3000 - 044/22 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Das Transparenzregister gemäß Geldwäschegesetz 4 2.1. Europarechtliche Vorgaben 4 2.2. In Deutschland geltende Regelung 4 2.3. Verpflichtete im Sinne des GwG und Transparenzregister 5 2.4. Registerführende Stelle und Aufsicht 5 2.5. Ausweitung des Transparenzregisters zum Vollregister durch die Reform des Geldwäschegesetzes 2021 6 3. Geeignetheit des Transparenzregisters bei der Ermittlung (ausländischer) wirtschaftlich Berechtigter von Vermögenswerten 6
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 4 - 3000 - 044/22 1. Fragestellung An den Fachbereich ist die Frage herangetragen worden, ob das Transparenzregister gemäß des Geldwäschegesetzes geeignet ist, den (ausländischen) wirtschaftlich Berechtigten eines Vermö genswertes zu ermitteln, um Sanktionen zu adressieren. 2. Das Transparenzregister gemäß Geldwäschegesetz 2.1. Europarechtliche Vorgaben Die gesetzlichen Regelungen zur Einrichtung eines zentralen elektronischen Transparenzregisters 1 wurden im Juni 2017 geschaffen und finden sich in §§ 18ff. des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schwerer Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG). Damit wurde Artikel 30 der 2 Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Artikel 30 Absatz 1 der Richtli nie lautet: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirt schaftlichen Eigentümern, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einholen und aufbewahren müssen.“ Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt das Aufbewahren der Angaben in einem zentralen Register. Mithilfe des Transparenzregisters sollen bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen zugänglich gemacht. Stu dien der Weltbank, der Vereinten Nationen und der Financial Action Task Force hätten gezeigt, dass intransparente Gesellschaftsstrukturen genutzt würden, um die Erlöse von Straftaten zu ver schleiern und in den Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuspeisen. Transparenzregister könn 3 ten dazu beitragen, dem entgegenzuwirken. 2.2. In Deutschland geltende Regelung Nach § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sowie bestimmte Rechtsgestaltungen wie Trusts mit Sitz in Deutschland verpflichtet, dem Transparenzregister Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. 1 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017, Bundesge setzblatt I, Seite 1822. 2 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (und weitere Ände rungen), Amtsblatt der Europäischen Union L 141, Seite 73. 3 Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Bundestags-Drucksache 18/11555, Seite 125.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 4 - 3000 - 044/22 Gegebenenfalls bestehen erweiterte Meldepflichten für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, so weit Grundstücksgeschäfte im weiteren Sinn betroffen sind. Anknüpfungspunkte sind Regelun gen im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kon 4 trolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (§ 3 GwG). Die verpflichtenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister regelt § 19 Abs. 1 GwG). 2.3. Verpflichtete im Sinne des GwG und Transparenzregister § 2 Abs. 1 GwG bestimmt abschließend den Kreis der Normadressaten des Geldwäschegesetzes, die sogenannten Verpflichteten. Das sind zum einen Verpflichtete aus dem Finanzsektor wie Kre ditinstitute (§ 2 Absatz 1 Nr. 1 GwG), zum anderen Verpflichtete aus dem Nicht-Finanzsektor. Zu der zweiten Gruppe gehören zum Beispiel Rechtsanwälte sowie Notare, soweit sie für den Man danten unter anderem an der Planung oder Durchführung von Kauf und Verkauf von Vermögens werten mitwirken. Die Aufsicht der Verpflichteten ist in § 50 GwG normiert. Die Verpflichteten des Finanzsektors unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Verpflichteten des Nicht-Finanzsektors unterliegen der Aufsicht durch verschiedenste Insti tutionen nach Bundes- und Landesrecht, zum Beispiel Ministerien, Gerichten und Kammern. In Bezug auf einen wirtschaftlich Berechtigten hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizie rung zumindest dessen Vor- und Nachnamen und gegebenenfalls weitere Identifizierungsmerk male zu erheben (§ 11 Abs. 4 GwG). Im Falle der Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung hat der Verpflichtete einen Auszug der im Transparenzregister zu gänglichen Daten einzuholen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GwG). Verpflichtete haben der registerführen den Stelle Unstimmigkeiten unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Ver fügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten feststellen (§ 23a Abs. 1 Satz 1 GwG). 2.4. Registerführende Stelle und Aufsicht Gemäß § 25 Abs. 1 GwG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsver ordnung eine juristische Person des Privatrechts mit den Aufgaben der registerführenden Stelle zu beleihen. Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger GmbH. Sie untersteht gemäß § 25 Ab satz 6 GwG der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesverwaltungsamt. 4 Vergleiche im Einzelnen Bundesverwaltungsamt: Transparenzregister – Fragen und Antworten zum Geldwä sche Gesetz (GwG), Stand 01. August 2021.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 4 - 3000 - 044/22 2.5. Ausweitung des Transparenzregisters zum Vollregister durch die Reform des Geldwäsche gesetzes 2021 Mit Wirkung zum 1. August 2021 wurde das Geldwäschegesetz durch das Transparenzregister- 5 und Finanzinformationsgesetz reformiert. Die Reform war notwendig geworden, weil gemäß Ar 6 tikel 67 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/843 die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. März 2021 miteinander zu vernetzen waren. Das Transparenzregister war nach entsprechenden Vorgaben der EU-Geldwäscherichtlinie zu nächst nur als sogenanntes Auffangregister konzipiert worden: Bei sämtlichen Rechtseinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit auch der wirtschaftlich Berechtigte aus ande ren Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) er mittelbar war, galt die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenz register als erfüllt (Mitteilungsfiktion). Nur Rechtsträger, bei denen das nicht der Fall war, wur den vom Transparenzregister „aufgefangen“. Mit der Reform erfolgte die Umstellung zum Vollregister. Hierzu wurden die Mitteilungsfiktion aufgehoben und alle Rechtseinheiten verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Trans parenzregister mitzuteilen. Für die Sanktionierung bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. Für Verpflichtete im Sinne des GwG gilt die Sorgfaltspflicht zur Identifizierung der wirtschaft lich Berechtigten einer Rechtseinheit im Regelfall als erfüllt, wenn vom Kunden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten erhoben wurden und die Überprüfung dieser Angaben durch Einsicht 7 ins Transparenzregister eine Übereinstimmung ergeben hat. 3. Geeignetheit des Transparenzregisters bei der Ermittlung (ausländischer) wirtschaftlich Berechtigter von Vermögenswerten Das Transparenzregister wurde 2017 eingerichtet und die dazu gehörenden Regelungen mehrfach überarbeitet. Es soll helfen, intransparente Gesellschaftsstrukturen zu durchschauen, die zur Ver 5 Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt I, Seite 2083. 6 Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt der Europäischen Union L 156, Seite 43. 7 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur euro päischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzin formationsgesetz), Bundestags-Drucksache 19/30443, Seite 54f.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 7 WD 4 - 3000 - 044/22 schleierung von Erlösen aus Straftaten genutzt werden können. Die Eintragungen im Transpa renzregister sind gemäß der EU-Vorgaben für juristische Personen des Privatrechts und eingetra gene Personengesellschaften sowie bestimmte Rechtsgestaltungen vorgesehen. Die bei der Über arbeitung des GwG erweiterten Pflichten gelten nicht rückwirkend, sondern nur für neue Ge schäftsbeziehungen. Auch die Abfragen zur Staatsbürgerschaft wurden erst später eingeführt. Zu sammenfassend ergeben sich dadurch folgende Einschränkungen bei der Geeignetheit des Trans parenzregisters: – Unter den nach §§ 20, 21 GwG Mitteilungspflichtigen befinden sich keine natürlichen Per sonen und keine Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). – Folglich muss in diesen Fällen auch kein Transparenzregisterauszug durch die Verpflichte 8 ten im Sinne des GwG eingeholt werden (§ 20 Absatz 1 GwG). – Die Pflicht zur Einholung eines Transparenzregisterauszugs durch den Verpflichteten im Sinne des GwG gilt zudem nur bei „Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung“ (§ 12 9 Absatz 3 Satz 2 GwG). Bei Beteiligten, mit denen der Verpflichtete bereits vor dem 1. Ja nuar 2020 eine Geschäftsbeziehung hatte, muss er keinen Transparenzregisterauszug einho len. – Bei der Umstellung des Transparenzregisters zum Vollregister wurden den zur Eintragung verpflichteten Unternehmen in § 59 Abs. 8 GwG Übergangsfristen eingeräumt, die zum Teil 10 erst am 31. Dezember 2022 enden. – Die Angabe einer Staatsbürgerschaft für den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzre 11 gister gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 5 GwG ist erst seit 2020 Pflicht ; die Pflicht zur Angabe aller 8 Simons, Harald; Schmidt, Markus: Ausländische Personen als Käufer auf dem deutschen Wohnungsmarkt (Vor studie), im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwe sen und Raumordnung (BBR), abgerufen am 04. April 2022. 9 Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt I, Seite 2083. 10 Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt I, Seite 2083. 11 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019, BGBl. I, Seite 2602.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 8 WD 4 - 3000 - 044/22 Staatsangehörigkeiten wurde erst durch das Transparenzregister- und Finanzinformations 12 gesetz eingeführt. *** 12 Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt I, Seite 2083.