WD 4 - 061/22 Nullbesteuerung auf Nahrungsmittel in der modifizierten Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie

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Wissenschaftliche Dienste                          Deutscher Bundestag Dokumententyp: Sachstand Sachstand Titel: Nullbesteuerung Nullbesteuerung                auf Nahrungsmittel auf Nahrungsmittel in derin der modifizierten modifizierten Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie © 2022 Deutscher Bundestag                                        WD 4 - 3000 - 061/22
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Wissenschaftliche Dienste                   Sachstand                                                                     Seite 2 WD 4 - 3000 - 061/22 Nullbesteuerung auf Nahrungsmittel in der modifizierten Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Aktenzeichen:                         WD 4 - 3000 - 061/22 Abschluss der Arbeit:                 29.04.2022 Fachbereich:                          WD 4: Haushalt und Finanzen Disclaimer:  Die Wissenschaftlichen Die Wissenschaftlichen    Dienste des Dienste DeutschendesBundestages Deutschen Bundestages unterstützenunterstützen   diedes die Mitglieder  Mitglieder desBundestages Deutschen    Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages                    Tätigkeit. IhreTätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen       ArbeitenIhre geben  nicht die Arbeiten     Auffassung geben  nicht diedes Deutschen Auffassung desBundestages,   eines sei­ Deutschen Bundes­ ner Organe  oder  der  Bundestagsverwaltung     wieder.  Vielmehr  liegen sie in der fachlichen Verantwortung tages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwor­der Verfasse­ rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit­ tung  der Verfasserinnen   und Verfasser  sowie  der  Fachbereichsleitung.  Arbeiten   der Wissenschaftlichen  Dienste punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge­      geben nur  den zum ordneten  des Zeitpunkt Bundestagesderdar. Erstellung  des Textes Die Arbeiten  könnenaktuellen Stand wieder und stellen der Geheimschutzordnung            eine individuelle des Bundestages         Auftragsarbeit unterliegende,   ge­ schützte für einenoder  andere nicht Abgeordneten    deszur  Veröffentlichung Bundestages    dar. Diegeeignete ArbeitenInformationen     enthalten. Eine beabsichtigte können der Geheimschutzordnung                Weitergabe des Bundestages        oder unter­ Veröffentlichung   ist vorab liegende, geschützte         dem jeweiligen oder andere  nicht zur Fachbereich   anzuzeigen Veröffentlichung          undInformationen geeignete    nur mit Angabe   der Quelle enthalten.    zulässig. Eine          Der Fach­ beabsichtigte bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste        Sachstand                            Seite 3 WD 4 - 3000 - 061/22 Inhaltsverzeichnis 1.          Fragestellung                                           4 2.          Option zur Nullbesteuerung von „Nahrungsmitteln“ in der geänderten MwStSysRL                                    4
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Wissenschaftliche Dienste              Sachstand                                                                 Seite 4 WD 4 - 3000 - 061/22 1.    Fragestellung Der Auftraggeber erkundigt sich nach dem Begriffsinhalt der Grundnahrungsmittel im Rahmen einer neu geschaffenen Option zur Nullbesteuerung in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. 2.    Option zur Nullbesteuerung von „Nahrungsmitteln“ in der geänderten MwStSysRL 1 Mit der Richtlinie vom 5. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze wurden Möglichkeiten zur Befreiung von der Mehrwertsteuer eingeführt. So enthält Art. 98 Abs. 2 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSysRL) nun die Regelung, dass die Mitgliedsstaaten zusätzlich zu den zwei ermäßigten Steuersätzen auf unter höchstens sieben Nummern des Anhangs III fallende Lieferungen von Ge­ genständen und Dienstleistungen eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug gewähren können. Diese Besteuerungsoption der Mitgliedsstaaten wird aber nur eingeschränkt gewährt: der ermäßigte Steuersatz, der unter dem Mindestsatz von 5 % liegt, und die Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug dürfen nur auf die unter die Nummern 1 bis 6 und 10c des Anhangs III der MwStSysRL fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt wer­ den. Der Anhang III der MwStSysRL enthält in Nr. 1 den Begriff Nahrungsmittel als Anknüpfungs­ punkt für eine Steuervergünstigung. Die MwStSysRL ist eine Richtlinie der EU, die von jedem Mitgliedsstaat eigenverantwortlich in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dabei steht es den nationalen Gesetzgebern frei, welche Ermäßigungstatbestände sie im nationalen Steuerrecht gewähren wollen. Der deutsche Gesetzgeber hat den Tatbestand der Nr. 1 des Anhanges III der MwStSysRL nicht vollständig in das Umsatzsteuergesetz (UStG) übernommen. Vielmehr sind im UStG nur einzelne Unterkategorien von Lebensmitteln aufgeführt. In Nr. 1 der MwStSysRL werden in den Begriff der Nahrungsmittel auch Getränke mit einbezo­ gen; alkoholische Getränke wiederum aus dem Tatbestand ausgeschlossen. Da auf Grundlage der modifizierten MwStSysRL Lebensmittel in Gänze der Nullbesteuerung unterliegen können, ist eine Abgrenzung von Grundnahrungsmitteln innerhalb der Kategorie Lebensmittel nicht erfor­ derlich. *** 1     Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates; ABl. L 107 vom 06.04.2022, S. 1 ff.; https://eur-lex.europa.eu/legal-con­ tent/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L:2022:107:FULL&from=DE [zuletzt abgerufen am 29.04.2022]
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