WD 3 - 050/22 Impfpflicht gegen Covid-19. Verfassungsrechtliches Schrifttum im Jahr 2022
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Dokumententyp: Dokumentation Dokumentation Titel: Impfpflicht Impfpflicht gegen gegen Covid-19 Covid-19 Untertitel: Verfassungsrechtliches Verfassungsrechtliches Schrifttum Schrifttum im im Jahr 2022 Jahr 2022 © 2022 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 050/22
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 2 WD 3 - 3000 - 050/22 Impfpflicht gegen Covid-19 Verfassungsrechtliches Schrifttum im Jahr 2022 Aktenzeichen: WD 3 - 3000 - 050/22 Abschluss der Arbeit: 06.04.2022 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Disclaimer: Die Wissenschaftlichen Die Wissenschaftlichen Dienste des Dienste Deutschen desBundestages Deutschen Bundestages unterstützenunterstützen diedes die Mitglieder Mitglieder desBundestages Deutschen Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages Tätigkeit. Ihre Tätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen Arbeiten geben nicht diegeben Ihre Arbeiten Auffassung desAuffassung nicht die Deutschen Bundestages, des Deutschen eines seiner Bundes Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen tages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwor und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der tung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des geben nur den zumdar. Bundestages Zeitpunkt der Erstellung Die Arbeiten können derdesGeheimschutzordnung Textes aktuellen Standdes wieder und stellen Bundestages eine individuelle unterliegende, Auftragsarbeit geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung für einen Abgeordneten desgeeignete Informationen Bundestages enthalten. dar. Die Arbeiten Eine der können beabsichtigte Weitergabe oder Geheimschutzordnung des Veröffentlichung Bundestages unter ist vorab demgeschützte liegende, jeweiligenoder Fachbereich anzuzeigen andere nicht und nur mit Angabe zur Veröffentlichung derInformationen geeignete Quelle zulässig. Der Fachbereich enthalten. berät über die Eine beabsichtigte dabei zu berücksichtigenden Fragen. Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 3 WD 3 - 3000 - 050/22 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Aufsätze/Gutachten 5 2.1. Impfpflicht sei verfassungswidrig 5 2.2. Impfpflicht sei verfassungsgemäß 7 3. Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren 8 4. Einrichtungsbezogene Impfpflicht 9
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 4 WD 3 - 3000 - 050/22 1. Einführung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben im Dezember 2021 eine Aus arbeitung zur verfassungsrechtlichen Beurteilung einer allgemeinen Impfpflicht gegen Covid-19 vorgelegt: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Allgemeine COVID-19-Impfpflicht, Verfassungsrechtlicher Rahmen – Aktualisierung von WD 3 - 3000 - 196/21, Ausarbeitung vom 22. Dezember 2021, WD 3 - 3000 - 203/21. Dabei wurden die bei einer verfassungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte dargelegt. Mit Rücksicht auf den Einschätzung- und Bewertungs spielraum des Gesetzgebers, die Dynamik des Pandemiegeschehens und mögliche neue medizinische Erkenntnisse wurde keine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit getroffen. Inzwischen gibt es zahlreiche weitere Publikationen zu dieser Rechtsfrage, die auch auf die gegen wärtige Lage der Pandemie und die neueren Erkenntnisse zu Covid-19 und den Impfstoffen ein gehen. Diese ermöglichen einen aktuellen Überblick über den entsprechenden Meinungsstand, der 1 mittlerweile ausdifferenzierter ist als Ende des Jahres 2021, als die Einführung einer allgemeinen 2 Impfpflicht noch überwiegend als verfassungskonform betrachtet wurde. Die Publikationen werden im Folgenden dokumentiert. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Stimmen, welche die Verfassungsmäßigkeit einer all gemeinen Impfpflicht anzweifeln, zugenommen haben. Diese Zweifel nähren sich zum Teil aus neuen tatsächlichen Gesichtspunkten, die vor allem als Argument gegen die Verhältnismäßigkeit einer Impfpflicht angeführt werden. Dazu gehören insbesondere die Abnahme schwerer Krank heitsverläufe bei der mittlerweile vorherrschenden Omikron-Variante sowie die Erkenntnis, dass Impfungen nicht in dem ursprünglich erhofften Umfang gegen Ansteckung und Übertragung des Virus schützen. Zum Teil beruhen die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Impfpflicht aber auch lediglich auf einer anderen rechtlichen Einordnung und Bewertung bereits bekannter Sach verhalte. Das betrifft etwa die Bewertung der Intensität des durch eine Impfverpflichtung hervor gerufenen Grundrechtseingriffs, namentlich mit Blick auf das körperliche Selbstbestimmungsrecht, ferner die Bewertung der Zumutbarkeit des Risikos von schwerwiegenden, wenn auch statistisch gesehen seltenen, Impfnebenwirkungen oder des Umstands, dass die COVID-Impfstoffe bislang nur vorläufig zugelassen sind und (damit im Zusammenhang stehend) des Risikos von Langzeitfolgen. Auch wenn eine Zunahme der kritischen Stimmen zu verzeichnen ist, so ist doch darauf hinzuwei sen, dass die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht doch auch weiterhin von vielen Autoren als verfassungsmäßig erachtet wird, zum Teil sogar als verfassungsrechtlich geboten. 1 Vgl. Blankenagel, JZ 2022, 267, 268 f. 2 Vgl. Nachweise bei Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Allgemeine COVID-19-Impfpflicht, Verfassungsrechtlicher Rahmen – Aktualisierung von WD 3 - 3000 - 196/21, Ausarbeitung vom 22. Dezember 2021, WD 3 - 3000 - 203/21, S. 7 ff.; siehe auch ausführlich Blankenagel, JZ 2022, 267, 268 f.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 5 WD 3 - 3000 - 050/22 2. Aufsätze/Gutachten 2.1. Impfpflicht sei verfassungswidrig Zahlreiche, jüngst erschienene Aufsätze halten eine allgemeine Impfpflicht gegen Covid-19 für verfassungswidrig. Blankenagel begründet die Verfassungswidrigkeit einer allgemeinen Impfpflicht vor allem damit, dass die Impfung, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar stelle, nur unzureichend gegen Ansteckung und schwere Krankheitsverläufe schütze. Die Erforder lichkeit des Eingriffs sei zweifelhaft. Weniger eingriffsintensiv seien etwa der Schutz vulnerabler Gruppen, Medikamente und Anreize zur Impfung. Dieser sei auch nicht angemessen (die Krank heit sei zwar schwer, allerdings sei der Impfstoff nicht sehr wirksam, die Nebenwirkungen erheb lich – bis zur Todesfolge – und Langzeitfolgen unbekannt). Zudem sei eine Impfpflicht schwer bis gar nicht umsetzbar und damit ungeeignet, weil ein Impfregister fehle und die Sanktionierung mit Bußgeldern ineffizient sei. Zudem vergleicht er die Impfpflicht mit der Situation der BVerfG-Ent 3 scheidung zum Luftsicherheitsgesetz, da durch Impfungen auch (sehr selten) Menschen sterben können und damit deren Leben abgewogen werden würde. Blankenagel, Alexander: Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Impfpflicht gegen Corona?, JZ 2022, S. 267 ff. Hofmann und Neuhöfer halten eine allgemeine Impfpflicht für verfassungswidrig. Sie verweisen zunächst darauf, dass der rechtliche Vergleich zu (früher) bestehenden anderen Impfpflichten nicht möglich sei, weil unter anderem die Impfungen dort eine sterile Immunität böten (Masern, Pocken), anders als bei der Impfung gegen Covid-19. Sie sehen einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den Menschenwürdekern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies gelte auch für die weiteren Eingriffe in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit), Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Erziehungsrecht), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 7 Abs. 1 GG (Recht auf schulische Bildung) und Art. 4 Abs. 1 GG (Religions-/Gewissensfreiheit). Sie setzen sich dabei auch mit der Gemeinschafts pflichtigkeit des Individuums auseinander. Die Impfpflicht könne die verfolgten Ziele jedoch nicht erreichen und andere Maßnahmen seien vorzuziehen (etwa die Einschränkung der Hand lungsfreiheit von nicht Immunisierten). Zudem könne die Impfpflicht nicht durch unkonkrete Gemeinwohlbelange gerechtfertigt werden wie die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Hofmann, Andreas/Neuhöfer, Stefan: Das Coronavirus und die allgemeine Impfpflicht – Eine neue Herausforderung für das Verfassungsrecht, NVwZ 2022, S. 19 ff. Kingreen hält eine allgemeine Impfpflicht ab 18 Jahren ebenfalls für verfassungswidrig, insbeson dere aufgrund zu vieler unsicherer Prognoseentscheidungen. Er sieht durch die Impfpflicht eine Entscheidungspflicht und darin primär einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Selbstbestimmung sowie die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Integrität. Die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht unterstelle mehrere Sachverhalte, die in Wahrheit derzeit aber nicht sicher absehbar seien. Zum einen werde unterstellt, dass im Herbst die 3 BVerfGE 115, 118 ff.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 6 WD 3 - 3000 - 050/22 Gesundheitsinfrastruktur aufgrund des Corona-Virus wieder an die Grenzen ihrer Funktionsfähigkeit stoße, was angesichts der derzeit milderen Omikron-Variante nicht sicher scheine. Zudem müsste ein Impfstoff zugelassen und verfügbar sein, der dies auch für die Omikron oder dann eventuell aktuelle Varianten verhindere. Schließlich müssten mildere (insbesondere kommunikative) Mittel zum Schließen der Impflücke ausgeschöpft sein. All dies sieht der Autor derzeit nicht als gegeben an. Eine personell (ab 50 Jahren) und temporär (erst Pflicht zur Beratung, ab bestimmter Hospita lisierungsrate zur Impfung) abgestufte Impfpflicht erachtet Kingreen aber für verfassungsgemäß. Kingreen, Thorsten: Whatever it takes II? – Der Gesetzentwurf zur Impfpflicht ab 18, Verfassungsblog.de vom 15. Februar 2022. Auch Sacksofsky hält eine allgemeine Impfpflicht für verfassungswidrig und macht dies am Ein griff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) fest. Sie sieht im Gesundheitsschutz ein legitimes Ziel und hält den Eingriff für geeignet zum Schutz von Gesund heit und Gesundheitssystemen. Dies gelte auch trotz kurzem und unvollständigem Schutz durch die Impfung sowie trotz schwerer Durchsetzbarkeit der Pflicht. Die Erforderlichkeit des Eingriffs sei ebenfalls eindeutig gegeben. Die Angemessenheit des Eingriffs fehle jedoch wegen der nach 4 subjektivem Maßstab , also aus Sicht des jeweils betroffenen Impfpflichtigen, zu bestimmenden hohen Eingriffsintensität und der geringen Wirksamkeit der Impfstoffe. Dass eine Impfpflicht gege benenfalls auch mittels Verwaltungszwang durchgesetzt werden könnte, bedeutet für Sacksofsky jedoch nicht, dass die Eingriffsintensität anders zu beurteilen sei. Sacksofsky, Ute: Allgemeine Impfpflicht – ein kleiner Piks, ein großes verfassungsrechtliches Problem, Verfassungsblog.de vom 21. Januar 2022. Boehme-Neßler hält in einem Gutachten, das er für den Verein der Ärztinnen und Ärzte für indi viduelle Impfentscheidung erstellt hat, eine allgemeine Impfpflicht gegen Covid-19 ebenfalls für verfassungswidrig. Diese würde gegen die Menschenwürdegarantie nach Art. 1 Abs. 1 GG versto ßen. Durch die Impfpflicht würden Bürger zum Objekt staatlichen Handelns. Auch der Eingriff in zahlreiche andere Grundrechte kann aus Sicht des Autors nicht gerechtfertigt werden. Die Impf pflicht sei zum einen ungeeignet (die Impfquote würde durch einen Rechtspflicht nicht erhöht und, selbst wenn, mangels Fremdschutz der Impfung das Infektionsgeschehen nicht beeinflusst). Sie sei auch nicht erforderlich (es stünden mildere, insbesondere kommunikative, Mittel zur Verfü gung). Schließlich fehle es auch an der Angemessenheit (die politischen und sozialen Kosten seien angesichts der zahlreichen Grundrechtseingriffe und eventueller problematischer Auswirkungen auf die Demokratie durch Vertrauensverluste in den Staat, Politikverdrossenheit oder Demokra tieskepsis zu hoch). Darüber hinaus würde die Impfpflicht den Bestimmtheitsgrundsatz und das Wesentlichkeitsprinzip verletzen, weil viele regelungsbedürftige Fragen derzeit nicht eindeutig be antwortet werden könnten, etwa welche Impfstoffe in einigen Monaten gegen welche Virusvarian ten nach welchem Impfschema eingesetzt werden könnten. 4 Im Anschluss an den Beitrag von Sacksofsky gab es eine Diskussion zwischen Klaus Ferdinand Gärditz (Verfas sungsblog vom 24.01.2022 und vom 29.01.2022), Ute Sacksofsky (Verfassungsblog vom 28.01.2022), Hans Peter Bull (Verfassungsblog vom 02.02.2022), Jörn Reinhardt/Mathias Hong (Verfassungsblog vom 03.02.2022) und Martin Nettesheim (Verfassungsblog vom 04.02.2022), in der es darum ging, ob der Maßstab der Eingriffsintensität in die körperliche Unversehrtheit bei einer Impfpflicht ein objektiver ist oder sich subjektiv nach dem Selbstverständ nis des Betroffenen richtet.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 7 WD 3 - 3000 - 050/22 Boehme-Neßler, Volker: Ist eine allgemeine Impfpflicht gegen SARS-CoV-2 verfassungsge mäß?, Rechtsgutachten im Auftrag von Ärztinnen und Ärzte für individuelle Impfentschei dung e.V., 2. Auflage vom 13. März 2021. 2.2. Impfpflicht sei verfassungsgemäß Richter hingegen hält eine Impfpflicht nicht nur für verfassungsgemäß, sondern sogar für verfas sungsmäßig geboten. Dabei geht er von einer geeigneten und erforderlichen Maßnahme aus, um das legitime Ziel der Herdenimmunität und des Schutzes des Gesundheitssystems vor Überlastung zu erreichen. Das Restrisiko von Impfschäden oder Nebenwirkungen schließe die Angemessenheit des Eingriffs in die körperliche Integrität nicht aus. Zudem seien in der Abwägung auch die wei teren Folgen der Pandemie, wie zum Beispiel verschobene Operationen mit mitunter schweren Folgen für die Gesundheit der Betroffenen zu beachten. Die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit von Menschen zu schützen, die sich wegen Vorer krankungen oder aus anderen Gründen nicht selbst durch Impfung schützen können, führe dazu, dass die Impfpflicht verfassungsrechtlich geboten sei. Dabei stehe dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser verenge sich hier jedoch auf das einzig wirksame Mittel zum Gesundheitsschutz, die Impfpflicht. Schließlich macht Richter auch einen Vorschlag für einen entsprechenden Gesetzentwurf. Richter, Christian: Verfassungsmäßigkeit einer allgemeinen Impfpflicht gegen das SARS- CoV-2 – Unter Berücksichtigung einer etwaigen Schutzpflicht, NVwZ 2022, S. 204 ff. Eine Tendenz zur Verfassungsmäßigkeit weißt auch der Aufsatz von Hippeli auf. Dieser nimmt die früheren und bereits bestehenden Impfpflichten zum Ausgangspunkt seiner Betrachtungen und geht dabei auch auf die dazu ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (einschließlich der zur „Bundesnotbremse“) ein. Anschließend wird ein in der Impfpflicht liegender Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 GG festgestellt. Dieser wäre geeignet und erforderlich, ein legitimes Ziel zu erreichen, wobei zuvor noch eine weitere Kam pagne zur Förderung der freiwilligen Impfbereitschaft durchgeführt werden sollte. Die Angemes senheit der Impfpflicht sei wegen der derzeit bestehenden milderen Omikron-Variante nicht ein deutig zu bejahen, aber wohl im Hinblick auf mögliche künftige Varianten unter Berücksichtigung des Prognosespielraums des Gesetzgebers ebenfalls gegeben. Hippeli, Michael: Rechtliche Zulässigkeit einer allgemeinen Impfpflicht?, Recht und Politik im Gesundheitswesen 2022, S. 6 ff. Anlage Auch das Gutachten von Gerhard aus dem November 2021 kommt zu dem Ergebnis, dass eine Impf pflicht zwar in zahlreiche Grundrechte eingreife, jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könne. Für Geeignetheit weist er darauf hin, dass durch die Impfpflicht keine umfassende „Her denimmunität“, sondern eine hinreichende Grundimmunität in der Bevölkerung erreicht werden solle, die zu einer Reduzierung der Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene führe. Mildere, das an gestrebte Ziel mindestens gleichermaßen gut erreichende Mittel werden ausführlich geprüft, aber im Ergebnis verneint, z.B. weitere Impfempfehlungen, Kontaktbeschränkungen oder Impfpflichten für bestimmte Kreise der Bevölkerung. Im Rahmen der Angemessenheit werden die geringen Neben wirkungen und die durchgängige Kontroll- und Anpassungspflicht des Gesetzgebers betont. Zudem
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 8 WD 3 - 3000 - 050/22 seien Ausnahmetatbestände zu schaffen, etwa für Personen mit Kontraindikationen. Darüber hinaus werden die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die Umsetzung der Impfpflicht thematisiert. Gerhard, Torsten, Gutachterliche Stellungnahme zu Zulässigkeit und Möglichkeiten der Ausgestaltung einer allgemeinen Impfpflicht gegen COVID19 im Auftrag des Staatsminis teriums Baden-Württemberg, 29. November 2021. 3. Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren Am 21. März 2022 fand eine öffentliche Anhörung von Experten im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages zu den unterschiedlichen Anträgen zur Impfpflicht statt. Nach der Stellungnahme des Sachverständigen Lindner könnte eine Impfpflicht ab 50 Jahren zwar grundsätzlich verfassungsgemäß sein, derzeit allerdings seien die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, da es an einer Überlastung des Gesundheitssystems fehle. Eine Impfpflicht ab 18 Jahren ließe sich allgemein nicht rechtfertigen. Daher sei nur ein Vorsorgegesetz zur Schaffung einer Grund lage für eine mögliche Impfpflicht im Herbst verfassungsgemäß, eventuell sogar verfassungsmäßig geboten. Um die Angemessenheit der Impfpflicht zu gewährleisten, müsse zudem auf die Durchset zung mittels Ersatzhaft verzichtet werden. Lindner, Josef Franz: Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Gesund heitsausschusses des Bundestages am 21. März. Der Sachverständige Mayer hält hingegen bereits eine Impfpflicht ab 18 Jahren für verfassungs gemäß. Der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, um das legitime Ziel der Steige rung der Grundimmunisierung der Bevölkerung zu erreichen. Die Eignung des Grundrechtein griffs sei trotz der bekannten Schwäche der Impfstoffe, des Fehlens eines Impfregisters und bei einem Verzicht auf eine zwangsweise Durchsetzung der Impfpflicht gegeben. Die Impfpflicht sei auch erforderlich, da eine partielle Impfpflicht oder eine weitere Informationskampagne keine Maßnahmen seien, die das Ziel ebenso wirksam erreichen könnten. Auch die Angemessenheit der Maßnahme sei aufgrund einer nur geringen Eingriffsschwere durch die Impfung gegeben. Mayer, Franz: Die verpflichtende Impfung gegen SARS-CoV-2 – Verfassungsrechtliche Aspekte, Thesen und Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung „Impfpflicht“ im Gesundheitsausschuss des Bundestages am 21. März. Der Sachverständige Seegmüller hingegen sieht den mit der Impfpflicht verbundenen Eingriff in die Freiheitsrechte als nicht gerechtfertigt an. Zunächst sei die Impfpflicht nicht mit dem Grund recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) vereinbar. Weder die Tat sachengrundlage der Gefährdungseinschätzung des Gesetzentwurfs für die Annahme einer Über lastung des Gesundheitssystems noch die Prognose selbst genüge den verfassungsrechtlichen An forderungen. Auch sei nicht hinreichend begründet, dass die Impfpflicht geeignet sei, eine Über lastung des Gesundheitssystems zu verhindern, weil man nicht einschätzen könne, ob die Impf stoffe gegen die im Herbst vorliegende Virusvariante schützen würden. Durch eine erst spätere Aktivierung der Impfpflicht durch einen dann tragfähig begründeten Beschluss des Bundestages könnte diesbezüglich jedoch Abhilfe geschaffen werden. Die Verpflichtung zum Nachweis einer Impfberatung greife darüber hinaus (aus den gleichen Gründen) ungerechtfertigt in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. In einer nach Alter differenzierenden Impfpflicht läge
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 9 WD 3 - 3000 - 050/22 eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG, da derzeit keine tragfä hige Begründung vorliege, die einen unterschiedlichen Einfluss der Altersgruppen auf eine befürch tete Überlastung des Gesundheitssystems trage. Seegmüller, Robert, Stellungnahme vom 20. März 2022. Das Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte hat unaufgefordert ebenfalls eine Stellung nahme zu der Anhörung erstellt und veröffentlicht. Danach sei die Impfpflicht in jeglicher Ausge staltung verfassungs- und völkerrechtswidrig. Dies wird vor allem damit begründet, dass der Staat durch die verpflichtende Impfung, wenn auch in geringer Anzahl, vorsätzlich Menschen töten würde. Dies sei mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar. Zudem seien die Europäische Menschenrechtskonvention (Recht auf körperliche und geistige Unver sehrtheit) und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Verbot, die Teil nahme an medizinischen oder wissenschaftlichen Experimenten zu erzwingen, Art. 7 Satz 1, auf grund der in Deutschland nur eingeschränkt zugelassenen Impfstoffe) verletzt. Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.: Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 21. März 2022, zum Thema „Impfpflicht“, vom 17. März 2022. 4. Einrichtungsbezogene Impfpflicht Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 10. Februar 2022 die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht über einen Impf- oder Genesenenstatus nach § 20a Infektionsschutzgesetz zunächst gestützt, indem es die beantragte vorläufige Aussetzung der Nach weispflicht ablehnte. Dabei hat das Gericht erklärt, dass dieser keine durchgreifenden verfassungs rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Im Wesentlichen hat es nur die Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung kritisch betrachtet, die aber nicht den Kern der Nachweis pflicht berührt. In der eine Eilentscheidung prägenden Folgenbetrachtung überwögen die Nach teile einer vorläufigen Außervollzugsetzung der Pflicht. Nebenwirkungen von Impfungen seien selten und die beruflichen Nachteile, die aus einem fehlenden Nachweis folgen könnten, auf die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung begrenzt. Der durch die Pflicht verfolgte Schutz der vulnerab len Gruppen überwiege daher. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2022, Az. 1 BvR 2649/21. Zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sind auch zahlreiche juristische Fachpublikationen erschie nen. Diese betrachten die in § 20a Infektionsschutzgesetz geregelte Pflicht aus unterschiedlichen Gesichtspunkten überwiegend kritisch. Zumeist steht dabei die einfach gesetzliche Regelung im Fokus und weniger die verfassungsrechtliche Beurteilung. – Berneith, Die sogenannte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ des § 20a IfSG als weitere Herausforderung für die Gesundheitsämter, CoVuR 2022, 135 ff. – Weigert, Der Anwendungsbereich der neuen Impfpflicht im Gesundheitswesen nach § 20a IfSG, NZA 2022, 166 ff.
Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 10 WD 3 - 3000 - 050/22 – Schöneborn/Wolf, „Die Pflicht, die Freiheit des Einzelnen einzuschränken“? – Gilt die Impfpflicht auch für die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Bevölkerungsschutz, CoVuR 2022, 202 ff. – Bonitz/Schleiff, Die einrichtungsbezogene Impfpflicht – Risiken und Nebenwirkungen, NZA 2022, 233 ff. – Schmidt/Schneider, Die einrichtungsbezogene Impfpflicht – Gesetzliche Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote auch für Bestandspersonal?, NZA-RR 2022, 121 ff. – Gräf, Sperrzeitrechtliche Folgen der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ (§ 29a IfSG), NSZ 2022, 175 ff. – Tabbara, Die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Angeboten der Behindertenhilfe, NSZ 2022, 171 ff. ***