WD 4 - 046/22 Kommunale Finanzhoheit in Deutschland
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Dokumententyp: Sachstand Sachstand Titel: Kommunale Kommunale Finanzhoheit Finanzhoheit in Deutschland in Deutschland © 2022 Deutscher Bundestag WD 4 - 3000 - 046/22
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 4 - 3000 - 046/22 Kommunale Finanzhoheit in Deutschland Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 046/22 Abschluss der Arbeit: 19.4.2022 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Disclaimer: Die Wissenschaftlichen Die Wissenschaftlichen Dienste des Dienste DeutschendesBundestages Deutschen Bundestages unterstützenunterstützen diedes die Mitglieder Mitglieder desBundestages Deutschen Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages Tätigkeit. IhreTätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen ArbeitenIhre geben nicht die Arbeiten Auffassung geben nicht diedes Deutschen Auffassung desBundestages, eines sei Deutschen Bundes ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung tages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantworder Verfasse rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit tung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge geben nur den zum ordneten des Zeitpunkt Bundestagesderdar. Erstellung des Textes Die Arbeiten könnenaktuellen Stand wieder und stellen der Geheimschutzordnung eine individuelle des Bundestages Auftragsarbeit unterliegende, ge schützte für einenoder andere nicht Abgeordneten deszur Veröffentlichung Bundestages dar. Diegeeignete ArbeitenInformationen enthalten. Eine beabsichtigte können der Geheimschutzordnung Weitergabe des Bundestages oder unter Veröffentlichung ist vorab liegende, geschützte dem jeweiligen oder andere nicht zur Fachbereich anzuzeigen Veröffentlichung undInformationen geeignete nur mit Angabe der Quelle enthalten. zulässig. Eine Der Fach beabsichtigte bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 4 - 3000 - 046/22 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen der kommunalen Finanzhoheit 4 3. Finanzquellen der Gemeinden 4 3.1. Abgaben 4 3.1.1. Steuern 4 3.1.2. Gebühren und Beiträge 5 3.2. Sonstige Einnahmen 6 3.3. Finanzzuweisungen 6
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 4 - 3000 - 046/22 1. Fragestellung Gefragt wird nach den Kompetenzen der Gemeinden zur Erzielung von Einnahmen und den ge setzlichen Grundlagen dafür. 2. Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen der kommunalen Finanzhoheit Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz). Die Staatsge walt ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt (Art. 30, 70 Grundgesetz). Gemeinden sind im fö deralen Staatsaufbau als Teil der Länder einzuordnen. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz gewähr leistet den Gemeinden das Recht, „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“. Darin kommt das verfassungsrechtlich garan tierte Recht der kommunalen Selbstverwaltung zum Ausdruck. Dies umfasst auch die Grundla gen der finanziellen Eigenverantwortung (Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz). Die kommunale Finanzhoheit umfasst die Befugnis zu eigenverantwortlicher Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft, d.h. im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltsrechts frei über die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu disponieren; dazu gehört auch die Steuer- und Abga 1 benhoheit der Gemeinden. Dieses Recht ist jedoch nur „im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet und wird durch Bundesgesetze und Landesgesetze begrenzt. Dazu gehören die Kommunalabga bengesetze der Länder, zum Beispiel das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-West falen (im Folgenden: „KAG NW“). Danach müssen die Gemeinden als Rechtsgrundlage für die Erhebung kommunaler Abgaben (dazu nachfolgend 3.1.) eine Satzung erlassen (§ 2 Abs. 1 KAG NW), in der die konkrete Ausgestaltung der Abgabe geregelt wird. 3. Finanzquellen der Gemeinden Zu den Finanzquellen der Gemeinden zählen Abgaben (dazu nachfolgend 3.1.), sonstige Einnah men (dazu nachfolgend 3.2.) und Finanzzuweisungen seitens der Länder (dazu nachfolgend 3.3.). 3.1. Abgaben Zu den Abgaben gehören Steuern, Gebühren und Beiträge (vgl. § 1 Abs. 1 KAG NW). 3.1.1. Steuern Das Grundgesetz legt die Gesetzgebungskompetenz und die Ertragskompetenz für Steuern fest. Danach steht den Gemeinden als originäre Gemeindesteuern das Aufkommen der Grundsteuer, der Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu (Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz). Ferner erhalten die Gemeinden Anteile am Aufkommen anderer Steuerarten. Im Einzelnen: Das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer als traditionelle Gemeindesteuern ist den Gemeinden vorbehalten (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 Grundgesetz). Die Grundsteuer wird durch Bundesgesetz geregelt (Grundsteuergesetz), erfasst das Innehaben von Grundstücken und bemisst 1 Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 85. Lieferung 2022, GG Art. 28 Rn. 321 f.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 5 WD 4 - 3000 - 046/22 sich nach dem Wert der Grundstücke. Die Gewerbesteuer wird durch Bundesgesetz geregelt (Ge werbesteuergesetz) und erfasst den Gewerbeertrag der im Inland betriebenen gewerblichen Unter nehmen. Die Gemeinden haben das Recht, den sogenannten Hebesatz der Grundsteuer und der Gewerbesteuer festzulegen (Art. 106 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz). Damit bestimmen sie die Höhe der Steuer für ihr Gemeindegebiet. Zudem steht den Gemeinden das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 Grundgesetz). Für diese Steuern haben die Länder die Befugnis zur Ge setzgebung, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind (Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz). Die Länder delegieren diese Befugnis in der Regel in ihren Kommunalabgabengesetzen an die Gemeinden (siehe § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NW). Für diese Steu ern bestimmen die Gemeinden durch Erlass einer gemeindlichen Satzung, ob und wie die Steu ern in ihrem Gebiet erhoben werden. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern sind Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, also mit Bezug zum Gemeindegebiet. Beispiele für solche Steu ern sind die Hundesteuer, die Vergnügungsteuer oder die Zweitwohnungsteuer. Wegen des eher geringen Aufkommens der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ist für die Gemeinden die Beteiligung am Aufkommen anderer Steuern von besonderer Bedeutung. So er halten die Gemeinden einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner nach Maßgabe eines Bundesgesetzes (Gemeindefinanzreformgesetz) weiterzuleiten ist (Art. 106 Abs. 5 Satz 1, 2 Grundgesetz). Derzeit spricht § 1 Gemeindefinanzreformgesetz den Gemeinden 15 % des Aufkommens der Einkommensteuer zu. Zudem erhalten die Gemeinden einen Anteil am Aufkommen der Umsatzsteuer (siehe § 1 Finanzausgleichsgesetz), der von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden nach Maßgabe eines Bundesgesetzes (§ 5a Gemeindefinanzreformgesetz) weiterzuleiten ist (Art. 106 Abs. 5a Grundgesetz). Schließlich erhalten die Gemeinden einen Anteil an dem Länderanteil am Gesamt aufkommen der Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) und einen Anteil an den Landessteuern nach Maßgabe der Landesgesetzgebung (Art. 106 Abs. 7 Grundgesetz). 3.1.2. Gebühren und Beiträge Neben steuerlichen Einnahmen decken Gemeinden ihren Finanzbedarf durch Erhebung von Ge bühren und Beiträgen. Im Unterschied zur Steuer, die ohne staatliche Gegenleistung erhoben wird, steht Gebühren und Beiträgen eine staatliche Gegenleistung gegenüber. Die Rechtsgrund lage für die Gemeinden zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen durch Erlass einer gemeindli chen Satzung ergibt sich aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder (vgl. §§ 4 ff. KAG NW). Die Gemeinden können nur für solche Leistungen Gebühren oder Beiträge erheben, die in den Bereich ihrer kommunalen Selbstverwaltung fallen und für die es bundes- und landesrechtlich 2 noch keine Regelung gibt. 2 Hamacher in: Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), Kom mentar, § 4 Rn. 1,2.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 6 WD 4 - 3000 - 046/22 Gebühren werden für die tatsächliche Nutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebüh ren) oder für eine Dienstleistung der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) erhoben (vgl. § 4 Abs. 2 KAG NW). Sie werden üblicherweise für die folgenden Einrichtungen bzw. Dienstleistungen erho ben: Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung, Straßenreinigung, Rettungsdienst, 3 Friedhöfe und Krematorien, Märkte, Bäder und Museen. In Abgrenzung zur Gebühr kommt es für die Erhebung von Beiträgen nicht darauf an, ob eine konkrete Inanspruchnahme erfolgt ist, vielmehr werden Beiträge als Gegenleistung für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben. Beispiele für kommu nale Beiträge sind Erschließungsbeiträge (siehe §§ 127 ff. Baugesetzbuch), Straßenbaubeiträge (vgl. § 8 KAG NW), Kurbeiträge und Fremdenverkehrsbeiträge (vgl. § 11 KAG NW). 3.2. Sonstige Einnahmen Zu den sonstigen Einnahmen der Gemeinden zählen Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung, 4 Vermietung oder Kapitalvermögen sowie aus der Aufnahme von Krediten. So können Gemein den grundsätzlich zwischen öffentlich-rechtlicher Gebührenerhebung und privatrechtlicher Ent gelterhebung wählen, z.B. für die Organisation eines Schwimmbades in der Rechtsform einer GmbH (vgl. § 6 Abs. 1 KAG NW). 3.3. Finanzzuweisungen Schließlich sind die Kommunen, um ihr Recht auf Selbstverwaltung tatsächlich ausüben zu kön nen, auf weitere Einnahmen angewiesen. Die dritte Einnahmequelle stellen die Finanzzuweisun gen seitens der Länder dar. *** 3 Hamacher in: Hamacher u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), Kom mentar, § 4 Rn. 12. 4 Tappe/Wernsmann, Öffentliches Finanzrecht, 2. Aufl. 2019, Rn. 970 ff.