Transparenz der Vergabe von Geldbußen und -auflagen an Organisationen im Saarland
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1120 (15/1079) 06.11.2014 ANTWORT zu der Anfrage des Abgeordneten Michael Hilberer (PIRATEN) betr.: Transparenz der Vergabe von Geldbußen und –auflagen an Organisationen im Saarland Vorbemerkung des Fragestellers: Für die Vergabe bzw. Verteilung von Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht und Geld- auflagen in Ermittlungs-, Straf- und Gnaden- verfahren an gemeinnützige Einrichtungen bestehen keine verbindlichen bundeseinheitlichen Richtlinien oder Vorgaben. So sind die Zuweisungsmodalitäten in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die Verteilung der Geldbußen wird nicht öffentlich bekanntgegeben. Dadurch ist es nicht möglich, dass eine allgemeine öffentliche Kontrolle verhindern könnte, dass einige Empfänger von hohen Zahlungsauflagen, etwa in Wirtschafts- strafverfahren, sehr viel mehr profitieren als andere. Durch ein transparenteres Verfahren und genaue Verteilungsvoraussetzungen könnte zudem der böse Schein der „Kontaktpflege“ von vornherein verhindert werden. Vorbemerkung der Landesregierung: Die saarländische Justiz verteilt Zahlungsauflagen an gemeinnützige Einrichtungen im Rahmen von Strafverfahren seit vielen Jahren offen und transparent. Hierüber wird – wie zuletzt im August diesen Jahres – die Presse informiert, die eine detaillierte Liste erhält, aus der hervorgeht, von welcher Behörde welcher Betrag an welche Einrichtung geflossen ist. Darüber hinaus werden solche Listen unter anderem auch dem Vorsit- zenden Ausschuss für Finanz- und Haushaltsfragen und dem Ministerium für Finanzen und Europa übersandt. Ausgegeben: 07.11.2014 (06.10.2014)
Drucksache 15/1120 (15/1079) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Treffen Richter an saarländischen Gerichten ihre Entscheidungen über die Verteilung von Bußgeldern und Geldauflagen im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit oder sind sie hierbei an bestehende Verwaltungsvorschriften oder Verordnungen gebunden? a) Wenn es entsprechende Verwaltungs- vorschriften oder Verordnungen gibt, um welche handelt es sich konkret und welche Vorgaben werden hierdurch gemacht? b) Wenn es keine entsprechenden Verwaltungs- vorschriften oder Verordnungen gibt, plant die Landesregierung diese künftig zu erlassen? Wenn nein, warum sieht sie vom Erlass solcher Vorschriften ab? Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt ist ein solcher Erlass geplant und welche Regelungen und verbindlichen Anweisungen bzgl. der Verteilung von Bußgeldern und Geldauflagen sollen diese beinhalten? Zu Frage 1a): Richterinnen und Richter an saarländischen Gerichten treffen gemäß § 153a Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO, § 68 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG Entscheidungen über die Auflage, einen Geldbetrag an eine ge- meinnützige Einrichtung zu zahlen. Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung dieser Auflage, einschließlich des Auflagenempfängers, ist Teil der auf der Basis der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfolgenden richterlichen Entscheidungsfindung, die als solche der richterlichen Unabhängigkeit unterliegt (vgl. Barthe in: Karlsruher Kom- mentar, 7. Aufl. 2013, § 1 GVG Rn. 6). Daher besteht auch keine Bindung der Richter an bestehende Verwaltungsvorschriften oder Verordnungen. Zu Frage 1b): Der Erlass von Verwaltungsvorschriften, die Richterinnen und Richter als untergesetz- liche Vorschriften bei einer der richterlichen Unabhängigkeit unterliegenden Tätigkeit binden, ist der Landesregierung von Rechts wegen verwehrt (Art. 97 GG, Art. 110 und 111 der Verfassung des Saarlandes). Daher plant die Landesregierung den Erlass von entsprechenden Verwaltungsvorschriften, die den Richterinnen und Richtern verbindli- che Vorgaben für die Entscheidung über den Zuweisungsempfänger einer Zahlungs- auflage machen, nicht. In Betracht kommt lediglich nach dem Vorbild mancher Landesjustizverwaltungen die Einrichtung eines Sammelfonds, welchem Richterinnen und Richter neben der weiter- hin möglichen Direktzuweisung Zahlungsauflagen zuweisen können und dessen Ein- nahmen im Anschluss nach einem näher auszugestaltenden Verfahren von einem Entscheidungsgremium verteilt werden. -2-
Drucksache 15/1120 (15/1079) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Der Erlass einer Verwaltungsvorschrift, die eine solche fakultative Speisung eines Sammelfonds durch saarländische Richterinnen und Richter ermöglicht, ist derzeit seitens der Landesregierung nicht beabsichtigt. Dies beruht insbesondere auf der ho- hen Akzeptanz der derzeitigen Verfahrensweise bei den saarländischen Gerichten. Bitte listen Sie im Rahmen einer tabellarischen Aufstellung auf, an welche Einrichtungen, Vereine und Organisationen Bußgelder und Geldauflagen im Zeitraum von 2009 bis 2013 gezahlt wurden. (Bitte nach Jahr, Institution und ausgezahltem Geldbetrag einzeln aufschlüsseln.) Zu Frage 2: Zur Beantwortung der Frage wird auf die beigefügten tabellarischen Übersichten ver- wiesen. Wie hoch war in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils die Gesamtsumme an Bußgeldern und Geldauflagen, die an saarländische Vereine und Organisationen ausgezahlt wurde? (Bitte nach Jahr und zwischen Bußgeldern und Geldauflagen einzeln aufschlüsseln.) Zu Frage 3: Die in Strafverfahren an gemeinnützige Einrichtungen zugewiesenen Geldbeträge werden als Zahlungsauflagen bezeichnet, wohingegen Geldbußen eine Sanktion im Ordnungswidrigkeitenrecht darstellen (§§ 17, 18 OWiG). Daher wird nachfolgend nicht zwischen Zahlungsauflagen und Geldbußen unterschieden, sondern einheitlich von Zahlungsauflagen gesprochen. Saarländische gemeinnützige Einrichtungen wurden im Jahr 2009 Zahlungsauflagen in Höhe von 357.300,50 €, im Jahr 2010 Zahlungsauflagen in Höhe von 290.195 €, im Jahr 2011 Zahlungsauflagen in Höhe von 355.713,20 €, im Jahr 2012 Zahlungsaufla- gen in Höhe von 450.832,98 € und im Jahr 2013 Zahlungsauflagen in Höhe von 530.999,40 € zugewiesen. Durch welche Maßnahmen stellt die Landesregierung sicher, dass Bußgelder und Geldauflagen gemeinnützigen Organisationen zugutekommen? a) Sieht die Landesregierung bestimmte Organisationen wie etwa solche, die sich um die Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Bewährungshilfe oder um die Suchthilfe kümmern, als bevorzugte Empfänger bei der Vergabe Bußgelder und Geldauflagen an oder soll eine vollständig freihändige Verteilung durch die Richter (evtl. in Absprache und Abstimmung mit Staatsanwälten oder Rechtsanwälten) erfolgen? -3-
Drucksache 15/1120 (15/1079) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - b) Inwiefern müssen/sollen Organisationen als Voraussetzung ihrer Förderungsfähigkeit etwa folgende oder ähnliche Kriterien erfüllen: Vorlage der eigenen Satzung, Vorlage einer Gemeinnützigkeits- bescheinigung, Anzeigeverpflichtung bei Einstellung der Verfolgung eines gemeinnützigen Zwecks, Verpflichtung zur Rechenschaftslegung, Einverständnis mit der Veröffentlichung der Berichte über Höhe und Verwendung der erhaltenen Geldbeträge, Verpflichtung, Quittungen mit dem Vermerk „Die Zuwendung wurde aufgrund einer Auflage/Geldbuße geleistet und ist steuerlich nicht abzugsfähig.“ auszustellen? Zu Frage 4a): Soweit die Zuweisung von Zahlungsauflagen durch saarländische Richterinnen und Richter in richterlicher Unabhängigkeit erfolgen, besteht, wie bereits zu Ziffer 1 ausge- führt, keine rechtlich zulässige Einflussmöglichkeit der Landesregierung auf den Kreis der Zahlungsempfänger. Der Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit gebietet es daher auch, dass die Landesregierung für den Bereich richterlicher Zahlungsauflagen- zuweisungen von Stellungnahmen oder Empfehlungen in Bezug auf bevorzugte Emp- fänger absieht. Überdies besteht hier auch keine Notwendigkeit zu einer „Sicherstel- lung, dass Geldauflagen gemeinnützigen Einrichtungen zugutekommen“, da das Ge- setz in §§ 153a Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO, § 68 Abs. 2 Nr. 1 StGB oder § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG ausdrücklich bestimmt, dass Zuweisungen, soweit sie nicht an die Staatskasse verfügt werden, nur an „gemeinnützige Einrichtun- gen“ erfolgen dürfen. Die Prüfung, dass der Zuweisungsempfänger in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als „gemeinnützige Einrichtung“ zu werten ist, obliegt mithin den entscheidungszuständigen Richterinnen und Richtern von Amts wegen. Richterinnen und Richtern wird auch im Übrigen, bei durchaus bedeutsameren Vorgängen, von der Rechtsordnung kraft ihrer Amtsstellung, Qualifikation und Funktion ein besonders ho- hes Vertrauen bei der Fällung besonders gewichtiger Entscheidungen (z.B. über schwerwiegende Grundrechtseingriffe) eingeräumt. Schon von daher ist davon auszu- gehen, dass eine Zuweisung an „gemeinnützige Einrichtungen“ gewährleistet ist. Aber auch bei der Entscheidung durch Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, respek- tive dem Entscheidungsgremium des Sammelfonds der Staatsanwaltschaft, gehört die Bejahung des Merkmals „gemeinnützige Einrichtung“ zum obligatorischen Prüfpro- gramm der Zuweisungsentscheidung. Auch diese qualifizierte Entscheidungszustän- digkeit begründet bereits per se eine Sicherstellung der Gemeinnützigkeit der Zuwei- sungsempfänger. Was die Frage der aus Sicht der Landesregierung „bevorzugten“ Empfänger von Zah- lungsauflagenzuweisungen im staatsanwaltschaftlichen Bereich angeht, wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Bei der Verteilung der Zahlungsauflagen durch die saarländische Justiz ist, wie bereits ausgeführt, grundlegend zwischen richterlichen Entscheidungen und Zuweisungsver- fügungen der Staatsanwaltschaft zu unterscheiden. -4-
Drucksache 15/1120 (15/1079) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Zuweisungsentscheidungen durch die Gerichte erfolgen in richterlicher Unabhängigkeit und unterliegen als solche keinen Verwaltungsvorschriften. Es wird lediglich beim Prä- sidenten des Landgerichts Saarbrücken eine Liste der gemeinnützigen Einrichtungen geführt, die zum Zwecke der Entscheidungserleichterung der gesamten ordentlichen Gerichtsbarkeit der saarländischen Justiz, einschließlich der Staatsanwaltschaft Saar- brücken, zur Verfügung gestellt wird. Die beim Präsidenten des Landgerichts Saarbrü- cken geführte Liste wird auf der Grundlage eines ministeriellen Erlasses in Verbindung mit einem Rahmenbeschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister geführt. Zuweisungsentscheidungen durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sind in der in der Anlage beigefügten AV des MdJ Nr. 15/2012 vom 12. Dezember 2012 „Zahlungs- auflagen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen im Rahmen von Ermittlungsverfah- ren der Staatsanwaltschaft“ geregelt. Hieraus folgt für die Beantwortung der Frage Folgendes: Der Präsident des Landgerichts Saarbrücken führt auf der Grundlage eines Erlasses des Ministers für Rechtspflege vom 26. September 1974 – A 4261 – 5/ Bd. V in An- wendung des „Rahmenmodells eines bundeseinheitlichen Verfahrens bei Geldbußen- zuweisungen“, das die 42. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 19./20. Oktober 1973 beschlossen hat, eine Liste der gemeinnützigen Einrichtungen, die gemäß dem seinerzeitigen Beschluss der Konferenz keinen Ausschließlichkeitsch- arakter haben soll und den saarländischen Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft als Orientierungshilfe zur Verfügung ge- stellt wird. Die Liste gibt darüber Aufschluss, ob die jeweilige Einrichtung, die um Ein- tragung in das Verzeichnis nachgesucht hat, einen Befreiungsbescheid oder eine Freistellungsmitteilung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuerge- setzes des zuständigen Finanzamtes beigebracht oder erklärt hat, dass sie nicht veranlagungspflichtig sei, ihre Zielsetzung entsprechend § 51 AO, ausschließlich und unmittelbar ge- meinnützige (§ 52 AO), mildtätige (§ 53 AO) oder kirchliche (§ 54 AO) Zwecke zu verfolgen, mitgeteilt oder ihre Satzung eingereicht hat und die Verpflichtung übernimmt, unverzüglich sämtliche Beschlüsse mitzuteilen, durch die eine für die steuerliche Vergünstigung wesentliche Satzungsbestimmung geändert, er- gänzt, in die Satzung eingefügt oder aus ihr gestrichen, die Vereinigung aufge- löst, in eine andere Körperschaft eingegliedert oder ihr Vermögen als Ganzes übertragen wird, sich verpflichtet hat, über die Höhe und Verwendung der zugeflossenen Geld- beträge auf Anforderung gegenüber der listenführenden Stelle für einen be- stimmten Zeitraum Rechenschaft zu geben, ihr Einverständnis erteilt hat, dass der Rechenschaftsbericht veröffentlicht wer- den kann. In die Liste wird für die Dauer von 2 Jahren jede Einrichtung eingetragen, die dies be- antragt. Dem Landgerichtspräsidenten ist die Aufgabe übertragen, aufklärend darauf hinzuwirken, dass sachfremde Eintragungen unterbleiben. Einrichtungen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis werden auf das Verzeichnis des zuständigen Gerichtsbe- zirks verwiesen. Im Turnus erfolgt eine Neuauflage der Liste. -5-
Drucksache 15/1120 (15/1079) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Das Rahmenmodell ist im Internet auf der Homepage des Landgerichts Saarbrücken abrufbar (http://www.saarland.de/71305.htm). Erläuterungen und Musterformulare zum Eintragungsverfahren und zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Rechenschaftspflicht gegenüber der listenführenden Stelle sind dort ebenfalls abrufbar (http://www.saarland.de/SID-5D5B3D85-3F66159C/71310.htm). Im Bedarfsfall erteilt der Präsident des Landgerichts unter den auf der Homepage des Landgerichts aus- gewiesenen Kontaktdaten Auskünfte. Für den staatsanwaltschaftlichen Bereich gilt die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene beigefügte AV des MdJ Nr. 15/2012 vom 12. Dezember 2012, welche die vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2012 geltende AV des MdJ Nr. 11/2003 vom 6. Oktober 2003 abgelöst hat. Diese AV sieht zunächst vor, dass auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Zuweisungen an die Staatskasse einerseits und gemein- nützige Einrichtungen andererseits hinzuwirken ist. Soweit, was für die vorliegende Anfrage von Bedeutung ist, Zuweisungen an gemeinnützige Einrichtungen erfolgen, sind die Vorgaben der Nr. 93 Abs. 4 der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldver- fahren (RiStBV) zu beachten. In dieser unter den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgestimmten, bundesein- heitlich geltenden Verwaltungsvorschrift ist vorgesehen, dass der Staatsanwalt/die Staatsanwältin bei der Auflagenzuweisung neben spezialpräventiven Erwägungen be- achtet, dass bei der Auswahl des Zuwendungsempfängers insbesondere Einrichtun- gen der Opferhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Straffälligen- und Bewährungshilfe, Ge- sundheits- und Suchthilfe sowie Einrichtungen zur Förderung von Sanktionsalternati- ven und Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen in angemessenem Umfang gefördert werden. Zur Erleichterung der Umsetzung dieser Vorgabe ist bei der Gerichtskasse ein „Sammelfonds für Zahlungsauflagen“ eingerichtet. Soweit eine Staatsanwältin/ein Staatsanwalt die Zahlung von Auflagen an gemeinnützige Einrichtungen verfügt, hat die Zuweisung an diesen Fonds zu erfolgen und kann dabei einen Verwendungszweck angeben, der zu den bei dem Fonds eingerichteten Unterkonten passt. Die Unterkon- ten entsprechen den Vorgaben der Nr. 93 Abs. 4 RiStBV. Zur Verteilung der im Fonds eingezahlten Mittel ist ein Verteilungsgremium eingerich- tet, dem der Leitende Oberstaatsanwalt und die vier dienstältesten Abteilungsleiterin- nen/-leiter der Staatsanwaltschaft Saarbrücken angehören. Das Gremium darf aus- schließlich Zuweisungen an Einrichtungen vornehmen, die mildtätigen oder gemein- nützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen und hat dabei die den Unterkon- ten entsprechenden Zweckbestimmungen angemessen zu berücksichtigen, wobei be- sonders justiznahe Einrichtungen bevorzugt bedacht werden sollen. Dabei ist anzu- streben, dass den Unterkonten 1 (Einrichtungen zur Straffälligenhilfe, zur Förderung von Sanktionsalternativen und zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen) und 2 (Op- ferhilfeeinrichtungen) zuzuordnende Einrichtungen mit je 40 % der zur Verteilung an- stehenden Mittel bedacht werden. Hierbei sollen die vom Ministerium der Justiz unter- stützten Projekte zur Förderung von Sanktionsalternativen angemessen berücksichtigt werden. Über die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verteilungsgremiums ist dem Ministerium der Justiz auf dem Dienstweg zu berichten. Im staatsanwaltschaftlichen Bereich sind mithin bezüglich des „bevorzugten“ Empfän- gerkreises von Geldauflagen nach Auffassung der Landesregierung die Vorgaben der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift Nr. 93 Abs. 4 RiStBV mit den im Rahmen der vorbezeichneten AV getroffenen Konkretisierungen und Schwerpunktsetzungen zu beachten. -6-
Drucksache 15/1120 (15/1079) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Zu Frage 4b): Zur Beantwortung dieser Fragen wird auf die Antwort zu Ziffer 4 a) Bezug genommen. Danach tragen die in Anwendung des „Rahmenmodells einer bundeseinheitlichen Re- gelung des Verfahrens bei Geldbußenzuweisungen“ beim Präsidenten des Landge- richts Saarbrücken für die saarländischen Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaft als Orientierungshilfe geführte Liste der gemeinnützigen Einrichtungen sowie die AV des MdJ Nr. 15/2012 vom 12.12.2012 für den staatsanwaltschaftlichen Bereich den in der Anfrage bezeichneten Anforderungen weitgehend Rechnung. Für den staatsanwaltschaftlichen Bereich ist zu ergänzen, dass nach der der Landesregierung bekannten Verfahrenspraxis des Verteilergremiums dort schon seit vielen Jahren nach der Maxime verfahren wird, dass grundsätzlich nur Ein- richtungen aus der beim Präsidenten des Landgerichts geführten Liste gefördert wer- den sollen und hiervon ausnahmsweise nur dann abgewichen soll, wenn die Einrich- tungen amtsbekannt und verlässlich sind. Gegen wie viele Richter wurden im Saarland im Zeitraum 2009 bis 2013 Dienstaufsichtsverfahren wegen Anscheins der Verfolgung persönlicher Interessen bei der Verteilung von Bußgeldern und Geldauflagen eingeleitet? (Bitte nach Jahr und Anzahl der Dienstaufsichtsverfahren einzeln aufschlüsseln.) Zu Frage 5: Der Landesregierung sind zu dieser Fragestellung keine einschlägigen Fälle bekannt. Inwiefern findet eine nachträgliche regelmäßige Kontrolle der richterlichen Entscheidungen über die Vergabe von Bußgeldern und Geldauflagen durch saarländische Ministerien oder Behörden statt? Zu Frage 6: Regelmäßige nachträgliche Kontrollen im Sinne der Fragestellung finden mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG, Art. 110 und 111 der Verfassung des Saarlandes) nicht statt. Gibt es nach Kenntnisstand der Landesregierung Agenturen, die bei saarländischen Gerichten für die Verteilung der Bußgelder und Geldauflagen an bestimmte Organisationen werben (und für diese Werbetätigkeit bei Zustandekommen einer Auszahlung an die jeweils beworbene Organisation eine Provision von dieser erhalten)? Wenn ja, nehmen saarländische Gerichte die Leistung dieser Agenturen in Anspruch? -7-
Drucksache 15/1120 (15/1079) Landtag des Saarlandes - 15. Wahlperiode - Zu Frage 7: Zu dieser Frage haben die saarländischen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Nachfrage dem Ministerium der Justiz mitgeteilt, dass keine Fälle bekannt sind, in denen Agenturen bei saarländischen Gerichten für die Verteilung der Bußgelder und Geldauflagen an bestimmte Organisationen werben und für diese Werbetätigkeit bei Zustandekommen einer Auszahlung an die jeweils beworbenen Organisationen eine Provision von dieser erhalten. Es ist auch kein Fall bekannt, in dem saarländische Ge- richte die Leistungen dieser Agenturen in Anspruch genommen hätten. -8-
Seite 1 Aufteilung der Zuwendungen im Jahr 2009 auf einzelne Behörden (berichtigte Liste) lfd. Nr. Institution STA SB LG SB + AGe AG SB Zuwendungen 1 Aktion Arbeit des Bistums Trier 2.608,00 2.608,00 2 * Amnestie International, Bonn 700,00 700,00 3 Ärzte für die Dritte Welt, Frankfurt 1.200,00 1.200,00 4 * Arbeiterwohlfahrt e.V., Homburg 4.800,00 850,00 5.650,00 5 BAG Selbsthilfe, Düsseldorf 630,00 630,00 6 Balance, Verein für pädagogisches Reiten, Merzig 1.200,00 1.200,00 7 Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e.V. 350,00 350,00 8 Bund gegen Alkohol u.Drogen im Straßenverkehr e.V.Landessektion Saar, Riegelsberg 8.100,00 17.758,50 25.858,50 9 * BUND Saar 1.250,00 1.250,00 10 Caritaseinrichtung in der Landesaufnahmestelle für Vertriebene und Flüchtlinge, Lebach 2.700,00 2.700,00 11 * Caritaszentraum Saarpfalz-Suchtberatung 1.500,00 1.500,00 12 * Caritasverband für Saarbrücken und Umgebung e.V., Völklingen 1.550,00 1.550,00 13 Caritasverband Saar-Hochwald Saarlouis e.V. 750,00 750,00 14 * Caritasverband St. Wendeler Tafel, St. Wendel 100,00 100,00 15 Chance Jugendarbeit e.V., Saarbrücken 4.150,00 2.850,00 1.310,00 8.310,00 16 Christliche Bürgerhilfe Beckingen e.V. 1.000,00 1.000,00 17 Christoffel Blindenmission, Bensheim 350,00 400,00 750,00 18 DMSG Deutsche Multiple-Sklerose Gesellschaft, Saarbrücken 400,00 400,00 19 * Deutsch-Ausländischer Jugendclub DAJC 400,00 400,00 20 * Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, Ortsgruppe Lebach 150,00 150,00 21 Deutsche Herzwacht e.V., Merzig 100,00 100,00 22 Deutsche Krebshilfe 3.000,00 3.000,00 23 Deutsche Kriegsgräberfürsorge, Landesverband Saar 850,00 850,00 24 Deutsche Luftrettung AG, Filderstadt 200,00 200,00 25 * Deutsche Tibethilfe, Hamburg 2.400,00 2.400,00 26 * Deutsche Verkehrswacht Kreis- und Ortsverkehrswacht Völklingen e.V. 1.050,00 1.050,00 27 Deutsche Verkehrswacht, Neunkirchen 500,00 500,00 28 Deutsche Welthungerhilfe, Bonn 3.400,00 3.400,00 29 Deutscher Kinderschutzbund Untere Saar e.V. 3.276,00 3.276,00 30 Deutsches Kinderhilfswerk e.V., Berlin 150,00 150,00
Seite 2 lfd. Nr. Institution STA SB LG SB + AGe AG SB Zuwendungen 31 * Diakonisches Werk Pfalz - Fachstelle Sucht -, Zweibrücken 600,00 600,00 32 Diakonisches Werk an der Saar, "Tat und Rat", Neunkirchen 2.740,00 300,00 3.040,00 33 Donum vitae, Saarbrücken 2.184,00 3.600,00 5.784,00 34 Drogenberatung e.V., Saarbrücken 2.700,00 2.700,00 35 * Drogenhilfe Zweibrücken 1.000,00 1.000,00 36 Elterninitiative krebskranker Kinder im Saarland e.V., Neunkirchen 1.000,00 1.250,00 2.250,00 37 Elterninitiative für Kinder mit Rett-Syndrom 800,00 800,00 38 Evangelischer Verein für Gefangenenfürsorge im Saarland e.V., Saarbrücken 3.278,00 3.278,00 39 Familienzentrum Blieskastel 1.600,00 1.600,00 40 Förderkreis Botanischer Garten der Universität des Saarlandes e.V., Saarbrücken 960,00 960,00 41 Förderkreis der Schule für Gehörlose und Schwerhörige e.V., Lebach 1.200,00 1.200,00 42 Förderkreis Europõische Partnerschaft e.V., Wadgassen 600,00 600,00 43 Förderkreis für Kranke des Psych.-Pflegeheims Eppelborn e.V. 1.400,00 100,00 1.500,00 44 Förderkreis Grundschule Nunkirchen 1.450,00 1.450,00 45 Förderkreis St. Jakobus, Weiskirchen e.V. 2.608,00 150,00 2.758,00 46 * Förderverein der Kindertageseinrichtung Überroth und Grundschule in Bohnen 700,00 700,00 47 Förderverein Frauenhaus Trier e.V. 600,00 600,00 48 Förderverein für Kunst und Kultur im Saarländischen Strafvollzug, Ottweiler 1.307,00 1.307,00 49 * Förderverein Heimatmuseum Pachten e.V. 900,00 900,00 50 * Förderverein Kath. Kindergarten, Gresaubach 250,00 250,00 51 Förderverein Kath. Kindergarten, Klarenthal 750,00 750,00 52 Förderverein St. Jakobus Hospiz e.V., Saarbrücken 900,00 900,00 53 Frauenhaus Saarlouis 820,00 820,00 54 * Frauenhaus Saarbrücken 820,00 820,00 55 Freiwillige Feuerwehr Düppenweiler e.V. 100,00 100,00 56 Freiwillige Feuerwehr Völklingen e.V. 900,00 900,00 57 * Freunde des Von-der-Leyen-Gymnasiums 3.000,00 3.000,00 58 Freunde und Förderer der Kinderklinik Kohlhof e.V. 20.505,00 20.505,00 59 Freundes- und Förderkreis St. Elisabeth-Klinik, Saarlouis 4.750,00 4.750,00 60 Greenpeace, Hamburg 600,00 510,00 1.110,00 61 Haus Sonne, Gersheim 1.500,00 1.500,00 62 Herberge zur Heimat, Saarbrücken 1.965,00 180,00 2.145,00 63 Herzgruppen Saar e.V. 100,00 100,00 64 Hilfe zur Selbsthilfe Suchtkranker und -gefährdeter, Heidelberg 300,00 300,00 65 Homburger Tafel 2.010,00 2.010,00