WD 9 - 121/08 Die UN Disability Convention und deren Auswirkungen auf die Zwangsunterbringung und -behandlung nach dem PsychKG Berlin
Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen, Jugend
Die UN Disability Convention und deren Auswirkungen auf die Zwangsunterbringung und -behandlung nach dem PsychKG Berlin - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 9 - 3000 - 121/08
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Die UN Disability Convention und deren Auswirkungen auf die Zwangsunterbrin- gung und -behandlung nach dem PsychKG Berlin Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 121/08 Abschluss der Arbeit: Fachbereich WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W.
-3- Inhaltsverzeichnis Seite I. Einleitung 4 II. Sind die wesentlichen Aussagen des Gutachtens zutreffend? 4 1. Sind psychisch Kranke nach § 1 PsychKG Bln als Behinderte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BRK zu beurteilen? 4 2. Steht die Zwangsunterbringung nach dem PsychKG Bln im Einklang mit der BRK? 7 3. Steht die Zwangsbehandlung nach § 30 PsychKG Bln im Einklang mit der BRK? III. Welche Bundes- oder Landesgesetze müssen nach der Rati- fizierung der BRK durch den Bundesgesetzgeber angegli- chen werden und welche Form der Landesgesetzgebung ist zukünftig noch zulässig? 16
-4- I. Einleitung Am 13.12.2006 wurde die UN Konvention über die Rechte behinderter Menschen (BRK) von der Generalversammlung der UN verabschiedet. Mittlerweile wurde die BRK von Deutschland paraphiert, die Ratifizierung steht jedoch noch aus. Das Gesetz zur Ratifizierung wird voraussichtlich zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Nach der par- lamentarischen Sommerpause soll das Gesetzgebungsverfahren beginnen. Das Gutach- ten, zu dem hier Stellung genommen wird, ist im Auftrag der Bundesarbeitsgemein- schaft Psychiatrie - Erfahrener e.V. erarbeitet worden. II. Sind die wesentlichen Aussagen des Gutachtens zutreffend? Vorauszuschicken ist, dass das anwaltliche Gutachten lediglich die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach dem Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG Bln) erfasst. Die zivil- rechtliche Unterbringung nach dem Betreuungsrecht des BGB ist ausgeblendet. Gleichwohl überschneiden sich die Voraussetzungen der beiden Unterbringungsarten teilweise. Die zivilrechtliche Unterbringung kommt bei Behandlungsnotwendigkeit (zumeist aber nicht nur bei Eigengefährdung) in Betracht, während die öffentlich- rechtliche Unterbringung tatbestandlich an eine Eigen- oder Fremdgefährdung durch 1 den psychisch Kranken anknüpft . 1. Sind psychisch Kranke nach § 1 PsychKG Bln als Behinderte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BRK zu beurteilen? Der Anwendungsbereich der BRK ist eröffnet, wenn die psychisch Kranken im Sinne des PsychKG Bln dem Begriff der behinderten Menschen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BRK unterfallen. Eine entsprechende Definition findet sich in § 1 Abs. 2 PsychKG Bln. Hiernach gelten als psychisch Kranke solche Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Stö- rung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Ver- 1 Vgl. Jürgen Seichter, Einführung in das Betreuungsrecht, 3. Auflage 2006, 185ff., Übersicht S. 191.
-5- lust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht. Ferner fallen gem. § 1 Abs. 3 PsychKG Bln auch geistig behinderte Personen, bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Besserung besteht, in den Anwendungsbereich des PsychKG Bln. Wie das anwaltliche Gutachten zutreffend bemerkt, lehnt sich das PsychKG Bln an ei- nen medizinischen Krankheitsbegriff an. Entsprechend bezeichnet der Begriff Psychose eine Gruppe schwerer psychischer Störungen, die mit einem zeitweiligen weitgehenden 2 Verlust des Realitätsbezugs einhergehen . In den einschlägigen Klassifikationssystemen 3 4 ICD- 10 und DSM – IV wird der Begriff der Psychose jedoch mittlerweile nicht mehr benutzt und durch das Adjektiv psychotisch ersetzt, so dass nunmehr von psychotischen Störungen gesprochen wird. Im Rahmen des ICD – 10 Klassifikationssystems bezeich- net das Wort psychotisch das Vorkommen von Halluzinationen, wahnhaften Störungen oder bestimmten Formen schweren abnormen Verhaltens, wie schwere Erregungszu- stände, Überaktivität, ausgeprägte psychosomatische Hemmungen und katatone Störun- gen. Dieser begriffliche Wechsel liegt darin begründet, dass der Begriff Psychose in medizinischen Fachkreisen umstritten ist, da er unzulänglich von der Neurose abgrenz- bar sein soll. Daneben wurde häufig kritisiert, dass der Begriff stigmatisierend sei. Als Zustandsbeschreibung genutzt drückt psychotisch aus, dass sich jemand in der Akutpha- se einer Psychose befindet. Die Ursachen für eine psychotische Störung können vielfäl- tig sein und können hier nicht behandelt werden. Eine solche psychotische Störung kann dann zu einer Behinderung erwachsen, wenn sie immer wieder einsetzt, d. h. in Schüben vorkommt, in Phasen auftritt oder chronischer Natur ist. Tritt sie hingegen nur einmalig auf und verschwindet sie mit oder ohne Behandlung wieder, so erwächst sie zu keiner psychischen Behinderung. Für eine solche Betrachtungsweise spricht auch die Definiti- 5 on von Behinderung, wie sie im Sozialrecht gebraucht wird . Gem. § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“ 2 Vgl. z.B. http://lexikon.meyers.de/meyers/Psychose 3 http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2008/fr-icd.htm 4 http://www.dsmivtr.org/ 5 vgl. § 2 Abs. 1 SGB IX
-6- Ebenfalls werden gem. § 1 Abs. 2 PsychKG Bln auch Suchtabhängige erfasst, wenn die Abhängigkeit entweder Folge einer anderweitig erfassten psychischen Erkrankung ist oder der durch die Sucht verursachte Abbau der Persönlichkeit bereits den Wert einer psychischen Krankheit erreicht hat. Weiterhin gehören gem. § 1 Abs. 3 PsychKG Bln geistig Behinderte, bei denen infolge einer schwerwiegenden intellektuellen Beeinträch- tigung die Urteils- und Kritikfähigkeit weitestgehend gemindert oder aufgehoben ist, ebenfalls in den Anwendungsbereich des PsychKG Bln. Die BRK stellt im Gegensatz zum PsychKG Bln nicht alleine auf eine rein medizinische Betrachtungsweise ab. Vielmehr wird auf ein Zusammenspiel zwischen medizinischen und sozialen Faktoren abgestellt. Getreu dem Motto „Man ist nicht behindert, man wird behindert“ stellt die BRK in der Präambel unter lit. e) fest, dass Behinderung auch aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberech- tigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Eine entsprechende Definition findet sich dann in Art. 1 Abs. 2 BRK, wonach zu den Menschen mit Behinderungen Menschen zählen, die langfristige körperliche, seelische geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirk- samen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann dem anwaltlichen Gutachten jedenfalls im Grundsatz zugestimmt werden, wenn es die psychisch Kranken im Sinne des PsychKG 6 Bln zu den Behinderten im Sinne der BRK zählt . Anzumerken bleibt jedoch, dass das Gutachten die zeitliche Dimension des Behinde- rungsbegriffs nicht problematisiert. Von der BRK werden lediglich langfristige Beein- 7 trächtigungen erfasst . Kurzfristige Beeinträchtigungen werden explizit ausgenommen und es wird dem jeweiligen unterzeichnenden Staat überlassen, entsprechende weiter- 8 gehende Regelungen für kurzfristige Beeinträchtigungen zu treffen . Insofern stellt sich also die Frage, ab wann von einer kurzfristigen Störung gesprochen werden kann, die dann der BRK nicht unterliegt. Hierzu verhält sich das „Handbook for Parlamentari- ans“, das von der UN anlässlich der BRK veröffentlich wurde und wertvolle Informati- onen zur Konvention und ihrer Entstehungsgeschichte bereithält, nicht. Es scheint aber 6 vgl. S. 17 ff. des Gutachtens 7 vgl. Art. 1 Abs. 2 BRK 8 Handbook for Parlamentarians, S. 13 a. E., erhältlich unter: www.un.org/disabilities
-7- jedenfalls nicht abwegig zu sein, in Anlehnung an die Definition in § 2 Abs. 1 SGB IX von einer kurzfristigen Störung zu sprechen, wenn die Beeinträchtigung kürzer als 6 Monate besteht. Erfasst sind demnach Beeinträchtigungen mit einer Dauer von mehr als 6 Monaten. Bedeutsam ist dies insofern, als Psychosen meist nur vorübergehend andauern und einmal oder auch mehrmals im Leben eines Menschen auftreten können. Abschließend kann zusammengefasst werden, dass die psychisch Kranken im Sinne des PsychKG Bln dem Begriff der Behinderten im Sinne der BRK unterfallen. Gleichwohl gilt dies nicht vorbehaltlos, da die Konvention nur langfristige Beeinträchtigungen er- fasst. Kurzfristige Beeinträchtigungen mit einer Dauer von weniger als 6 Monaten un- terfallen daher nicht dem Anwendungsbereich der BRK. 2. Steht die Zwangsunterbringung nach dem PsychKG Bln im Einklang mit der BRK? Sodann stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit der Regelungen zur Zwangsunter- bringung nach den §§ 8f. PsychKG Bln mit der BRK. Hierzu sind zunächst die Anwen- dungspraxis der Regelungen des PsychKG insgesamt sowie die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 8 PsychKG näher zu beleuchten. Sodann werden diese auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 BRK überprüft. Zunächst einmal ist es erforderlich, die Instrumente des PsychKG Bln darzustellen und die Bedeutung der Unterbringung in diesem Gefüge zu betrachten. Anders als die reinen Unterbringungsgesetze, wie sie z. B. in den süddeutschen Bundesländern zu finden sind, die sich weitgehend auf Vorschriften zur Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung beschränken und die Tradition der reinen „Polizeigesetze“ fortschreiben und so für eine Trennung zwischen (hoheitlicher) Unterbringung und (freigemeinnütziger) Fürsorge sorgen, regeln die übrigen PsychKGs vorrangig Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für psychisch kranke Menschen, so dass Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung 9 zur Ultima Ratio im Falle des Scheiterns von vorrangigen Hilfen werden . In der Tradi- 10 tion der letztgenannten Gesetze steht auch das Berliner PsychKG . Wie vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern auch statuiert § 3 Abs. 1 PsychKG Bln, dass es 9 Wolfgang Weig, Zwischen Freiheitsrecht und Fürsorglichkeit: Psychiatrie- und Unterbringungsgesetze der deutschen Länder, in: Andreas Spickhoff, Jürgen Müller u. Göran Hajak, Willensbestimmung zwi- schen Recht und Psychiatrie, S. 17f. 10 Weig, aaO.
-8- Ziel des PsychKG ist, durch rechtzeitige und umfassende Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen, insbe- sondere von Behandlung, eine Unterbringung des psychisch Kranken entbehrlich zu machen (vorsorgende Hilfen). Einer Zwangsunterbringung im „normalen“ Verfahrensgang gehen also somit zumin- dest Beratung und Betreuung (-sangebote) voraus, so dass die Situation, wie sie im Gut- achten geschildert wird, unter diesem Blickwinkel nicht ganz so überraschend plötzlich und massiv in ihrem Eingriff wirkt. Obschon entsprechende Hilfen vom Betroffenen freiwillig angenommen werden müssen und nicht aufgezwungen werden können (§ 3 Abs. 3 PsychKg Bln), kann sich der Betroffene ab diesem Moment jedenfalls als „ver- warnt“ betrachten. Sollte danach eine Unterbringung dennoch nötig sein, so wird das entsprechende Verfahren gem. §§ 11ff. PsychKG Bln eingeleitet. Hier ist insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgesehen, welches gem. § 70e Abs. 1 FGG von einem Arzt für Psychiatrie - jedenfalls aber einem Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie – nach Untersuchung und Befragung des Betroffenen erstellt wird. Sofern es sich um einen Arzt für Psychiatrie handelt, wird dieser in der Regel eine abgeschlossene Facharztausbildung haben. Bei Ärzten mit Erfahrung auf diesem Gebiet wird es sich in der Regel um Ärzte handeln, die sich in der Facharztausbildung befinden oder als Amtsärzte tätig sind oder Ärzte von Gesundheitsämtern, die als gerichtliche 11 Sachverständige Erfahrungen gewonnen haben . Von einem Psychiater wird man je- doch nur absehen können, wenn er nicht greifbar ist oder in zumutbarer Zeit das Gut- 12 achten nicht erstellen kann . Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Gutachten vom Gericht eingeholt werden muss. Dies hat zur Folge, dass ein im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung durch die antragstellende Behörde beigefügtes ärztliches Gutachten nicht automatisch ein gerichtlich eingeholtes Gutachten nach § 70e 13 FGG ist . Der Aussteller dieses Gutachtens kann zwar mit der Begutachtung beauftragt werden, davon sollte unter Objektivitätsgesichtspunkten jedoch regelmäßig Abstand 14 genommen werden . Ferner darf die Untersuchung nur in einem zeitlich geringen Ab- 15 stand vor Erstattung des Gutachtens liegen . Ebenso genügt eine Begutachtung nach 11 Marschner, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 70e FGG Rn 2. 12 Marschner, aaO, § 70e FGG Rn 2. 13 Marschner, aaO, § 70e FGG Rn 3. 14 Marschner, aaO, § 70e FGG Rn 3. 15 BayObLG BtPrax 2004, 114.
-9- Aktenlage auch dann nicht, wenn das Gericht von der Erforderlichkeit einer Unterbrin- 16 gung durch die vorangegangene persönliche Anhörung des Betroffenen überzeugt ist . Um dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die von ihm vorzunehmende Be- weiswürdigung zu geben, sind von dem Gutachter auf Grund eigener Ermittlungen vor- 17 genommene Tatsachenfeststellungen (Zeugenvernehmungen) zu benennen . Hierbei hat der Sachverständige die von ihm zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen, seine Befragungen, Untersuchungen, Tests und angewandten Forschungsergebnisse im Gut- achten anzugeben, um dem Gericht die Grundlage des Gutachtens zu vermitteln und die 18 innere Folgerichtigkeit aufzuzeigen . Das Sachverständigengutachten hat vor der Ent- scheidung des Gerichts vorzuliegen. Mithin stehen dem Gericht auch die in dem Gut- achten gewonnenen Erkenntnisse des Psychiaters bei der Entscheidungsfindung zur Verfügung. Bereits vor Einholung des Gutachtens hat sich das Gericht zudem in einer Anhörung des Betroffenen persönlich ein Bild gemacht. Insofern hat das Gericht genü- gend Eindrücke gewonnen, um die Gefahr bzw. ihre Wahrscheinlichkeit zu beurteilen. Sofern das Gutachten hier eine extensive Auslegung des Gefahrbegriffs im Sinne des § 8 Abs. 1 PsychKG Bln rügt, berücksichtigt es nicht ausreichend die Bedeutung des Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatzes. Aufgrund der herausragenden Bedeutung des Freiheits- rechts aus Art. 2 II 2 GG, das nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf, sind Einschränkungen dieser Freiheit stets einer strengen Prüfung am Grundsatz 19 der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen . Hier gilt es, das Freiheitsinteresse des Betrof- fenen gegen die Sicherheitsinteressen Dritter oder auch das Fürsorgebedürfnis für den Betroffenen abzuwägen. Hierbei wird auf das Vorliegen einer Gefahr abgestellt. Je wahrscheinlicher der Eintritt einer Gefahr für schützenswerte Rechtsgüter ist, desto ge- ringer wird der Betroffene in seinem Freiheitsrecht zu schützen sein. Je unwahrscheinli- cher das Vorliegen einer Gefahr ist, desto mehr besteht in gewissen Grenzen die „Frei- 20 heit zur Krankheit“ . Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr vorliegt oder nicht, würde, so das Gutachten, der Gefahrbegriff in der Praxis zu extensiv ausgelegt. Dem Gutachten ist zwar zuzustimmen, dass der Gefahrbegriff bzw. die Anforderungen an 16 Marschner, aaO, § 70e FGG Rn 6. 17 Marschner, aaO, § 70e FGG Rn 6. 18 Marschner, aaO, § 70e FGG Rn 8. 19 BVerfG NJW 1998, 1775. 20 Vgl. hierzu BVerfG NJW 1998 1774ff, OLG Köln, Beschluss vom 24.3.2004 – 16 Wx 60/04, NJW- RR 2004, 1590ff.
- 10 - 21 diesen in Literatur und Rechtsprechung umstritten sind . Gleichwohl hängt dieser Streit aber lediglich an den Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts eines Schadens gestellt werden. Insofern kann grundsätzlich zunächst auf den Gefahrbegriff 22 des materiellen Polizei- und Ordnungsrechts zurückgegriffen werden , so dass dem üblichen Wortverständnis nach Gefahr das Drohen eines Schadens bedeutet. Die Prog- nose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erweist sich dann in der Praxis als schwierig. Festzuhalten bleibt zunächst, dass die unterbringungsrechtliche Gefahr die Wahrscheinlichkeit des Bevorstehens eines Schadenseintritts, nämlich einer 23 erheblichen Verletzung der im Gesetz genannten Rechtsgüter, ist . Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad hängen von dem drohenden Schaden ab. Je größer der drohende Schaden ist, umso geringere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeits- 24 grad zu stellen . Es fragt sich also, wie eine entsprechende Prognoseentscheidung hin- sichtlich der Wahrscheinlichkeit getroffen werden könnte. Das Gutachten stellt hier auf 25 einen sog. kategorialen Syllogismus ab , wonach der Betroffene aufgrund seiner indi- viduellen Besonderheiten mit einer Gruppe verglichen werden soll, die ebenfalls diese Besonderheiten aufweist und deren Mitglieder sich auf bestimmte Weise verhalten ha- ben. Daraus sollen dann Rückschlüsse auf das Verhalten des Betroffenen gezogen wer- 26 den können. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nicht handhabbar . Ein psychiatri- scher Sachverständiger vor Ort wäre überfordert, wenn er zunächst eine entsprechende Gruppe ermitteln sollte, um den Betroffenen sodann einer solchen Gruppe zu zuordnen. Schließlich müsste dann in einem dritten Schritt beurteilt werden, mit welcher Wahr- scheinlichkeit der Betroffene zu den wirklich gefährlichen Personen dieser Gruppe ge- hört. Wesentlich einfacher und ökonomischer ist es daher, gleich auf die individuelle 27 Gefährlichkeit des Betroffenen abzustellen . Da das Gericht in der Regel nicht selbst die individuelle Gefährlichkeit beurteilen kann, verschafft es sich sein Bild aus der An- hörung des Betroffenen sowie aus dem psychiatrischen Gutachten. Insofern wird es sich regelmäßig um Indizienbeweise handeln. Wie bereits angesprochen, ist es hierbei die Aufgabe des Sachverständigengutachtens, dem Gericht die abstrakte Beweiskraft des 21 Vgl. Alperstedt, Gefahrbegriff im Unterbringungsrecht, FamRZ 2001, 467ff, 469. 22 Dodegge, Das Unterbringungsverfahren – Dargestellt anhand des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, NJW 1987, 1910ff., 1914. 23 Alperstedt, aaO, 469. 24 Alperstedt, aaO, 470. 25 Vgl. Gutachten, S. 10, sowie Alperstedt, aaO, 470. 26 Alperstadt, aaO, 470. 27 Alperstedt, aaO, 470.