WD 7 - 157/16 Regelungen zu Bettelei
Zivilrecht, Strafrecht
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Regelungen zu Bettelei © 2016 Deutscher Bundestag WD 7 - 3000 – 157/16
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 2 WD 7 - 3000 – 157/16 Regelungen zu Bettelei Aktenzeichen: WD 7 - 3000 – 157/16 Abschluss der Arbeit: 18.10.2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Ver- kehr, Bau und Stadtentwicklung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 3 WD 7 - 3000 – 157/16 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Regelungen zu Bettelei 4
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 4 WD 7 - 3000 – 157/16 1. Einleitung Dem Sachstand liegt eine Anfrage zum Thema „Bettelei“ zu Grunde. Im Einzelnen sollen Fragen zur Strafbarkeit oder der anderweitigen Ahndung des öffentlichen Bettelns in Deutschland erör- tert werden. 2. Regelungen zu Bettelei Das Betteln stellt in Deutschland keinen Straftatbestand dar. Der entsprechende Paragraph „Bett- lerei und Landstreicherei“ wurde 1974 aus dem Strafgesetzbuch (StGB) entfernt . 1 2 Eine strafrechtliche Verfolgung des Bettelns kann in Ausnahmefällen erfolgen, da das Verhalten der bettelnden Personen einem anderen Straftatbestand unterliegen kann. Denkbar ist, dass das Betteln den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB oder der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllt, sofern weitere Voraussetzungen vorliegen - beispielsweise das bewusste Vortäuschen von Blind- oder Taubheit um Mitleid zu erzeugen oder besonders aufdringliches Vorgehen . Dies ist 3 jedoch äußerst selten der Fall. Kommunale Verordnungen, welche das Betteln im öffentlichen Raum im Sinne straßenrechtli- cher Vorschriften unter Erlaubnisvorbehalt stellen oder als polizei- und ordnungsrechtliche Maß- nahme generell verbieten wollten, hielten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, sodass Bet- teln im öffentlichen Raum grundsätzlich auch nicht auf andere Weise verboten werden kann . 4 Das aggressive Betteln kann jedoch in Einzelfällen geahndet werden. Es kann unter Umständen als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach den entsprechenden Landespoli- zeigesetzen gewertet werden. Insofern obliegt es den jeweils zuständigen Polizei- und Ordnungs- behörden, in ihrem Ermessen gegen besonders aggressiv auftretende Bettler vorzugehen, bei- spielsweise durch Platzverweise. In Einzelfällen kommt auch ein Verstoß gegen § 118 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Betracht (Belästigung der Allgemeinheit). - Ende der Bearbeitung - 1 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.gesetze-im-internet.de/englisch_stgb/index.html. 2 Holzkämper: Die Unterbringung aggressiven Bettelns als Rechtsproblem, NVwZ 1994, 146, beck-online. 3 Vgl.VGH Mannheim, NVwZ 1999, 560, beck-online. 4 Finger: Bettel- und Alkoholverbote im Spiegel der Rechtsprechung, KommJur 2006 Heft 12, 441; VGH Mann- heim, NVwZ 1999, 560, beck-online.