Fachkräftemangel in Deutschland - Statistiken, Studien und Strategien
Arbeit, Soziales
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Infobrief Fachkräftemangel in Deutschland Statistiken, Studien und Strategien Daniela Kolodziej © 2011 Deutscher Bundestag WD 6 – 3010-189/11
Wissenschaftliche Dienste Infobrief Seite 2 WD 6 – 3010-189/11 Fachkräftemangel in Deutschland Statistiken, Studien und Strategien Verfasserin: Regierungsdirektorin Daniela Kolodziej Aktenzeichen: WD 6 – 3010-189/11 Abschluss der Arbeit: 26. März 2012 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
Wissenschaftliche Dienste Infobrief Seite 3 WD 6 – 3010-189/11 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Initiativen der Bundesregierung 4 3. Rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitsmigration 6 3.1. Regelungen im Aufenthaltsgesetz zur Arbeitsmigration 7 3.2. Das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz 8 3.3. Die Beschäftigungsverordnung 9 3.4. Die Blue-Card-Richtlinie 10 4. Demografische Entwicklung bis 2060 11 5. Prognosen und Handlungsempfehlungen 13 5.1. Position der Bundesregierung 13 5.2. Studie des IAB und BIBB 13 5.3. Engpassanalyse der BA 15 5.4. Prognos-Studie „Arbeitslandschaft 2030“ 16 5.5. MINT-Trendreport vom IW Köln 18 5.6. Studie des DIW 19 5.7. Analyse des DGB 20 6. Strategien 21 6.1. Handlungsempfehlungen der BA 21 6.2. Expertise des Sachverständigenrates 23 6.3. McKinsey-Studie „Wettbewerbsfaktor Fachkräfte“ 25 7. Effekte der Zuwanderung 26 7.1. Analyse des IAB zur EU-Osterweiterung 26 7.2. Materialsammlung des IAB zur Arbeitsmigration 27 7.3. Analyse des IZA 28 8. Fazit 30 9. Literaturliste 32
Wissenschaftliche Dienste Infobrief Seite 4 WD 6 – 3010-189/11 1. Einleitung Der von der Wissenschaft seit einigen Jahren prognostizierte und in manchen Berufsfeldern und Regionen bereits beklagte Fachkräftemangel bzw. -engpass beschäftigt sowohl die Politik wie 1 auch die Sozialpartner in Deutschland. In diesem Zusammenhang gibt es eine Reihe von Hand- lungsempfehlungen aus dem wissenschaftlichen Bereich an Politik und Unternehmen. Diese be- ziehen sich im Wesentlichen auf die Fragen, in welchen Berufen und Qualifikationen ein Fach- kräftemangel zu erwarten und mit welchen Maßnahmen er zu verhindern ist. Derzeit werden insbesondere die MINT-Berufe , darunter vor allem Ingenieure, und Berufe im 2 Gesundheits- und Sozialwesen als Bereiche ausgemacht, in denen entweder schon ein Fachkräf- temangel eingetreten ist bzw. in absehbarer Zeit eintreten wird. Entscheidende Einflussfaktoren sind der wirtschaftliche Strukturwandel hin zu einer Dienstleistungs- und Wissensgesellschaft und die demografische Entwicklung mit einer Schrumpfung und Alterung der Bevölkerung. Zur Beschreibung des Problems werden exemplarisch Statistiken und Studien verschiedener Forschungseinrichtungen vorgestellt sowie Lösungsansätze beschrieben. Aufgrund der Fülle der zu diesem Thema vorhandenen Studien werden hier ausgewählte Untersuchungen und Analysen aus den vergangenen drei Jahren und ausgewählte wissenschaftliche Aufsätze aus den vergange- nen sechs Jahren berücksichtigt. In der Diskussion um einen drohenden Fachkräftemangel stehen ebenfalls die Arbeitsmigration und die Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus dem Ausland im Fokus. Deshalb werden auch die rechtlichen Rahmenbedingungen für Zuwanderung nach Deutschland dargestellt. 2. Initiativen der Bundesregierung Am 29. September 2011 hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, mit dem die Feststellung und die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen verbessert werden sollen. Der 3 Bundesrat hat am 4. November zugestimmt. Das Anerkennungsgesetz hat zum Ziel, die wirt- 4 schaftliche Einbindung von Fachkräften mit Auslandsqualifikationen zu verbessern. Dadurch soll zum einen die Integration in Deutschland lebender Migrantinnen und Migranten gefördert und zum anderen die Eingliederung von neu Zuwandernden in den deutschen Arbeitsmarkt erleich- tert werden. Laut einer Sonderauswertung des Mikrozensus 2008 für das Bundesministerium für 5 Bildung und Forschung (BMBF) leben in Deutschland 2,9 Millionen Personen mit Migrationshin- 1 Vgl. KETTNER, Anja (2011). Zur Abgrenzung der Begriffe Arbeitskräftemangel, Fachkräftemangel und Fachkräf- teengpässe, S. 1ff. 2 MINT: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik. 3 Gesetz zur Verbesserung des Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 6. Dezember 2011 ( BGBl. I S. 2515, 2011). Vgl. auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/6260 vom 22. Juni 2011. 4 BR-Drs. 606/11 vom 4. November 2011. 5 BT-Drs. 17/6260, S. 39. Vgl. auch Drs. 17/7218 vom 28. September 2011, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung.
Wissenschaftliche Dienste Infobrief Seite 5 WD 6 – 3010-189/11 tergrund, die ihren höchsten beruflichen Abschluss im Ausland erworben haben. Rund 300.000 Personen könnten Schätzungen zufolge nach der gesetzlichen Neuregelung eine Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation anstreben. 6 Die Bundesregierung hat am 22. Juni 2011 eine „Gemeinsame Erklärung zur Sicherung der Fach- kräftebasis in Deutschland“ mit den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften veröffent- licht, in der sie angesichts des prognostizierten Fachkräftemangels in den kommenden Jahren verschiedene Lösungsansätze beschreibt. Priorität hat demnach die Förderung und Ausschöpfung „inländischer Potentiale“. Insbesondere Frauen, ältere Arbeitnehmer, Menschen mit Behinderung, Migranten, Schulabbrecher, Gering- qualifizierte und Langzeitarbeitslose sollen stärker in den Arbeitsmarkt integriert werden, um einen Fachkräftemangel zu verhindern bzw. zu beseitigen. Gleichzeitig soll eine qualifizierte Zuwanderung Unternehmen helfen, Fachkräfte in ausreichender Zahl und passender Qualifikati- on zu finden. Bedingung für Zuwanderung ist, dass ausländische Fachkräfte zu gleichen Arbeits- bedingungen und -entgelten beschäftigt werden wie die inländischen. Es sollen mehr qualifizier- te ausländische Fachkräfte für den Standort Deutschland gewonnen und ausländischen Absol- venten deutscher Hochschulen soll eine rechtlich abgesicherte Perspektive am deutschen Ar- beitsmarkt geboten werden. 7 In der Gemeinsamen Erklärung heißt es weiter, dass zur Erschließung der Potenziale von Frauen für den Arbeitsmarkt die Rahmenbedingungen für die Erwerbstätigkeit von Frauen verbessert und die Ursachen für geschlechtsspezifische Entgelt- und Chancenunterschiede „angegangen“ werden sollen. Maßgeblich seien familienbewusste Arbeitszeiten, eine familienfreundliche Ar- beitsorganisation und der Ausbau der Kinderbetreuung. Die Kompetenzen von älteren Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmern sollen bestmöglich eingesetzt werden. Ziel ist es, diese länger gesund in Beschäftigung zu halten, zum Beispiel durch eine alterns- und altersgerechten Arbeits- organisation. Ein früh ansetzendes Bildungssystem und eine bedarfsgerechte Qualifizierung sol- len zur Fachkräftesicherung beitragen, vor allem durch eine bessere Vorbereitung auf die Ar- beitswelt, eine Verbesserung der Ausbildungsreife und eine fundierte Berufsorientierung. Das Potenzial der Arbeitslosen soll noch besser genutzt und damit verbunden die Arbeitslosigkeit abgebaut werden. Auch die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen soll gestärkt werden. Ebenso sollen die Potenziale qualifizierter Zuwanderung und von bereits im Land lebenden Menschen mit Migrationshintergrund besser genutzt und gefördert werden. Um präzise bestimmen zu können, in welchen Berufen, Branchen und Regionen Engpässe zu erwarten sind, wird seitens des BMAS ein Instrumentarium (Monitoring) entwickelt. Durch Er- 8 hebungen und Analysen entsprechender Informationen soll der aktuelle, mittel- und längerfristi- ge Arbeitskräftebedarf besser identifiziert und die Entwicklung von Arbeitskräfteangebot und - 6 http://www.bmbf.de/de/15644.php (letzter Abruf am 23. Januar 2012). 7 http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2011/06/2011-06-22-gemeinsam-fachkraeftebasis- sichern.html (letzter Abruf am 23. Januar 2012). 8 BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES (2011). Fachkräftesicherung, S. 6. Vgl. auch BT-Drs. 17/4784 vom 15. Februar 2011, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Fakten und Position der Bundesregierung zum so genannten Fachkräftemangel, S. 4.
Wissenschaftliche Dienste Infobrief Seite 6 WD 6 – 3010-189/11 nachfrage präziser ermittelt werden. Das Monitoring ist allerdings weder gesetzlich noch verord- nungsrechtlich ausgestaltet worden. 9 Die Bundesregierung betont in einer aktuellen Broschüre zur Fachkräftesicherung, dass die Nut- zung und Förderung inländischer Potentiale Vorrang habe, aber aufgrund der demografischen Entwicklung nicht ausreichen würde. Die Bundesregierung wolle demzufolge verstärkt auf eine qualifizierte Zuwanderung setzen. Ein Mangel bzw. Engpass an Fachkräften sei derzeit bereits bei bestimmten Berufen, Qualifikationen, Regionen und Branchen festzustellen. Betroffen seien zum Beispiel einige Ingenieurberufe. 10 Im Sommer 2007 hatte die damalige Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD „eine arbeits- marktadäquate Steuerung der Zuwanderung hochqualifizierter Fachkräfte“ und ein „Konzept für eine Zuwanderung, die den Interessen des Landes auch in der nächsten Dekade Rechnung trägt“ beschlossen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatten daraufhin am 16. Juli 2008 das „Aktionsprogramm zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland durch Arbeitsmigration“ vorgelegt. Im Wesentlichen ging es um eine Verbesserung des Bildungssystems, die Erleichterung des Einsatzes ausländischer Ar- beitskräfte und um Maßnahmen zur Verbesserung der Erwerbsbeteiligung bestimmter Personen- gruppen wie Jugendliche, Frauen, ältere Beschäftigte und Personen mit Migrationshintergrund. Umgesetzt wurden diese Ziele im Jahr 2009 mit dem Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz, durch die Gesetzgebung zum Meister-BAföG und zum Ausbildungsbonus sowie mit der Einberufung der so genannten „Arbeitskräfteallianz“, ein tripartistisches Austauschgremium aus Politik, Wirt- schaft und Gewerkschaft. 11 3. Rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitsmigration Grundsätzlich genießen Bürger der Europäischen Union und der EFTA-Staaten (Island, Liechten- stein, Norwegen, Schweiz) Arbeitnehmerfreizügigkeit und können ohne Einschränkung in den EU-Mitgliedsländern arbeiten. Einreise und Aufenthalt für EU-Bürger regelt das Freizügigkeitsge- setz/EU (FreizügG/EU). 12 Für Staatsangehörige der EU-Beitrittsländer Rumänien und Bulgarien gelten in Deutschland bis zum 31. Dezember 2013 Übergangsregelungen für den Arbeitsmarktzugang. Auf sie finden § 284 13 9 BÜNTE, Rudolf; KNÖDLER, Christoph (2009). Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland, NZA, 8/2009, 416 (416). 10 BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES (2011). Fachkräftesicherung, S. 33. 11 RAHNER, Sven (2011). Fachkräftebedarf und Zuwanderung. In: APuZ 43/2011, S. 32ff. 12 Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist. 13 Die volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit für Rumänien und Bulgarien wurde zum dritten und letzten Mal für zwei weitere Jahre nach dem von der EU vorgesehenen 2+3+2-Modell bis Ende 2013 ausgesetzt. Eine vom Kabinett beschlossene Verordnung erlaubt, dass rumänische und bulgarische Fachkräfte leichteren Zugang zum deut- schen Arbeitsmarkt erhalten. http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2011/12/2011-12-07-arbeitnehmer-freizuegigkeit-weiter- beschraenkt-fuer-rum-und-bul.html (letzter Abruf am 23. Januar 2012).
Wissenschaftliche Dienste Infobrief Seite 7 WD 6 – 3010-189/11 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) und auch das Aufenthaltsgesetz 14 (AufenthG) Anwendung. Gemäß § 284 Abs. 1 SGB III dürfen bulgarische und rumänische 15 Staatsangehörige nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung in Deutschland ausüben und sie dürfen von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Nach § 284 Abs. 2 SGB III gibt es zwei Formen behördlicher Ge- nehmigungen: die Arbeitsberechtigung-EU und die Arbeitserlaubnis-EU. Regelfall ist die deutlich eingeschränkte Arbeitserlaubnis-EU, die nur befristet erteilt wird und iVm § 39 Abs. 4 AufenthG auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit, einen bestimmten Betrieb oder Bezirk eingeschränkt werden kann. Die für den Betroffenen günstigere Arbeitsberechtigung-EU wird nur ausnahms- weise, dann aber unbefristet erteilt. 16 Für die zum 1. Mai 2004 beigetretenen mittel- und osteuropäischen Länder (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn) galten bis zum 1. Mai 2011 nationale Übergangsregelungen. Angehörige so genannter Drittstaaten können nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Be- schäftigung in Deutschland aufnehmen. Drittstaatsangehörige fallen in der Regel unter die Be- stimmungen des AufenthG. 17 3.1. Regelungen im Aufenthaltsgesetz zur Arbeitsmigration Das AufenthG enthält die zentralen Regelungen zur Ein- und Ausreise, zur Erwerbstätigkeit und zur Förderung der Integration von Ausländern, die keine EU-Bürger sind. Gemäß § 1 AufenthG ist der Zweck des Gesetzes die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humani- tären Verpflichtungen Deutschlands. Für Ausländer gilt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass sie eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn ihr Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zuge- stimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist ( § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). 14 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997. BGBl. I S. 594), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist. 15 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist. 16 SCHUBERT, Jens M.; SCHAUMBERG, Torsten, Kommentierung § 284 SGB III. In: Däub- ler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 2. Auflage 2010, Rn 48-49. 17 SCHUBERT; SCHAUMBERG, Kommentierung SGB III § 284, Rn 2, Rn 104.
Wissenschaftliche Dienste Infobrief Seite 8 WD 6 – 3010-189/11 Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Es gibt vier Arten von Aufenthaltstiteln: Das Visum für die Einreise und den kurzfristigen Auf- enthalt in Deutschland (§ 6 AufenthG), die befristete Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristi- gen, aber zweckgebundenen Aufenthalt in Deutschland (§ 7 AufenthG), die unbefristete Nieder- lassungserlaubnis als inhaltlich weit gehend unbeschränktes Aufenthaltsrecht (§ 9 AufenthG), das insbesondere die Ausübung einer Tätigkeit erlaubt und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG § 9a AufenthG). 18 § 18 AufenthG ist die zentrale Vorschrift, die den Arbeitsmarktzugang für „Drittstaatler“ regelt. 19 Demnach orientiert sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem deutschen Arbeitsmarkt (§ 18 Abs. 1 AufenthG). Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 AufenthG muss die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung einer Be- schäftigung zustimmen. Die Bundesagentur kann zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung von Ausländern keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben, kein anderer deutscher Arbeitnehmer oder ihm gleichgestellte andere Ausländer zur Verfügung stehen und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeit- nehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a,b und § 39 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, so ge- nannte Vorrangprüfung). Der im AufenthG geregelte Grundsatz der Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit kann ausnahmsweise durch eine entsprechende Rechtsverordnung durchbrochen werden. In einer Rechtsverordnung, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird, kann bestimmt werden, dass die Aus- übung der Beschäftigung ohne Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit möglich ist. 20 3.2. Das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz Seit dem 1. Januar 2009 gelten neue Regelungen für hochqualifizierte Arbeitskräfte und ihre Be- schäftigung in Deutschland. In der Begründung des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes (AMStgG) heißt es, dass Deutschlands Position im internationalen Wettbewerb um hochqualifi- 21 zierte Fachkräfte gestärkt werden soll. „Deutschland will vor allem die Potenziale derjenigen jungen Ausländer und Ausländerinnen nutzen, die durch Integration im Inland mit der deut- schen Kultur vertraut sind und hier ihre Ausbildung absolvieren („Bildungsinländer und – inländerinnen“).“ 22 18 BÜNTE; KNÖDLER, Recht der Arbeitsmigration. In: NZA, 25 (2008), 13, 743 (744). 19 SCHUBERT; SCHAUMBERG, Kommentierung SGB III § 284, Rn 108. 20 BÜNTE; KNÖDLER (2008), S. 746. 21 Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2846). 22 BT-Drs. 16/10288 vom 22. September 2008, Entwurf eines Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung hochqualifizierter und zur Änderung weitere aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrati- onssteuerungsgesetz), S. 8.
Wissenschaftliche Dienste Infobrief Seite 9 WD 6 – 3010-189/11 Ergänzend wurde § 18a neu in das AufenthG aufgenommen. Damit wird eine zusätzliche Option zur Anwerbung qualifizierter Fachkräfte gegeben. Geduldete Ausländer, die entweder eine Be- rufsausbildung oder ein Studium in Deutschland abgeschlossen haben, bereits mit einer entspre- chenden Qualifikation eingereist sind oder die sich im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit in Deutschland qualifiziert haben, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie ein Ar- beitsplatzangebot gemäß ihrer beruflichen Qualifikation haben. 23 Die in § 19 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannte Mindesteinkommensgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte wurde auf die Beitragsbemessungsgrenze der all- gemeinen Rentenversicherung gesenkt, die für das Jahr 2011 bei 66.000 Euro lag. Vorher lag die Grenze bei dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, also bei 86.400 Euro im Jahr 2008. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU sieht vor, dass die Gehaltsschwelle auf 48.000 Euro abge- senkt wird. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es, dass der gewollte vermehrte Zuzug dieser Personengruppe mit dem Signal verbunden wird, dass der privilegierte Aufenthaltsstatus nur Ausländern zu Gute kommen soll, denen die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt ge- lingt. Dafür sind Änderungen im AufenthG sowie Begleit- und Folgeregelungen in der Beschäfti- gungsverordnung (BeschV) und in der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) im Gesetzentwurf vorgesehen. 24 Gemäß §§ 18a, 19, 20, 21 AufenthG erhalten qualifizierte Personengruppen unter bestimmten Bedingungen eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis. Dazu gehören Perso- nen, die einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf haben, hoch qualifizierte Wissenschaftler, Lehrpersonen, Personal aus der Forschung oder Ausländer, die einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland nachgehen wollen. 3.3. Die Beschäftigungsverordnung Die Beschäftigungsverordnung (BeschV) regelt das Aufenthaltsrecht und den Arbeitsmarktzugang für vorübergehend oder dauerhaft als Arbeitskräfte neu nach Deutschland einreisende Ausländer aus Drittstaaten. 25 Absolventen deutscher Auslandsschulen in Drittstaaten, die sich zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in Deutschland aufhalten, benötigen nicht die Zustimmung der Bun- desagentur für Arbeit, um einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung zu erhalten (§ 2 Abs. 1 BeschV). Damit entfällt auch die Vorrangprüfung und die Prüfung der Beschäftigungsbe- dingungen i.S. des § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 26 23 GÖBEL-ZIMMERMANN, Kommentierung § 18a AufenthG. In: Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, Rn 1. 24 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 15. Feb- ruar 2012, Drs. 17/8682, S. 15. 25 Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist 26 BÜNTE; KNÖDLER (2009), S. 418.
Wissenschaftliche Dienste Infobrief Seite 10 WD 6 – 3010-189/11 Auch Hochqualifizierte, die gemäß § 19 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erhalten, bedürfen keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 3 BeschV). Gemäß §§ 4 und 5 BeschV gilt diese Zustimmungsfreiheit für Führungskräfte der Privatwirtschaft und wissenschaft- liches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Gastwissenschaftler und Lehr- kräfte öffentlicher Schulen oder staatlich anerkannter privater Ersatzschulen. Durch diese Zu- stimmungsfreiheit sind vor allem Arbeitnehmer privilegiert, an deren Tätigkeit in Deutschland auf Grund ihrer Qualifikation und Führungsverantwortung ein besonderes Interesse besteht. Gemäß § 27 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeschV können Fachkräfte mit einem ausländischen Hochschul- abschluss und Fachkräfte mit einer Qualifikation auf dem Gebiet der Informations- und Kommu- nikationstechnologie eine Beschäftigungserlaubnis erhalten. Damit ist die Beschäftigung in Deutschland für diese Personengruppe nicht mehr vom öffentlichen Interesse abhängig (z.B. Ärz- temangel), die BA muss der Beschäftigung aber zustimmen. Gemäß § 28 BeschV erhalten leitende Angestellte und Spezialisten ohne Vorrangprüfung die Zustimmung der BA zur Beschäftigung. 27 3.4. Die Blue-Card-Richtlinie Die Richtlinie 2009/50/EG des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt 28 von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung musste von den Mitgliedstaaten bis 19. Juni 2011 umgesetzt werden, ausgenommen Dänemark, Großbritannien und Irland. Die Bundesregierung hat am 1. März 2012 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in den Bundestag eingebracht. Dieser sieht vor, einen neuen Auf- 29 enthaltstitel, die „Blaue Karte EU“, einzuführen. Für die „Blaue Karte EU“ soll ein Hochschulab- schluss und der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses mit einem Bruttojahresgehalt von mindes- tens 44.000 Euro erforderlich sein. Für hochqualifizierte Fachkräfte in Mangelberufen soll eine Gehaltsgrenze von 33.000 Euro eingeführt werden. Dazu zählen alle Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärzte. Bei den genannten Personengruppen soll keine Vorrangprüfung durch die BA durchgeführt wer- den. Familienangehörige dieser Hochqualifizierten sollen sofort uneingeschränkt arbeiten kön- nen. Darüber hinaus soll die Gehaltsgrenze für Hochqualifizierte, die sofort ein Daueraufenthalts- recht erhalten, auf 48.000 Euro gesenkt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem einen erleichter- ten Arbeitsmarktzugang für ausländische Hochschulabsolventen vor, indem auf das Zustim- mungserfordernis der BA verzichtet wird, wenn ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer dem Studienabschluss angemessenen Beschäftigung erteilt wird. 30 27 BÜNTE; KNÖDLER (2009), S. 418. 28 Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17-29). 29 Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 15. Februar 2012, Drs. 17/8682. Der Gesetzentwurf wurde am 1. März nach der ersten Lesung an die Ausschüsse überwiesen. 30 Drs. 17/8682, S. 15. Vgl. auch die Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 7. Dezember 2011: http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/12/fachkraefte.html (letzter Abruf am 16. März 2012)