"Armenbegräbnisse" im Saarland in den Jahren 2014 bis 2019

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Drucksache 16/1643 (16/1492)          Landtag des Saarlandes         - 16. Wahlperiode - Ist der Landesregierung bekannt, welche Leis- tungsmerkmale zur Sicherung eines Mindestmaßes an postmortaler Würde die aktuellen Verträge mit den Dienstleistern für ordnungsbehördliche Bestat- tungen vorsehen? Zu Frage 7: Das saarländische Bestattungsgesetz bestimmt in § 26 die auf saarländischen Friedhö- fen zulässigen Bestattungsarten. Danach kann die Bestattung als Erdbestattung oder Feuerbestattung (Einäscherung und Urnenbeisetzung) oder als oberirdische Bestattung in Grabkammern vorgenommen werden. Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der/des Verstorbenen, wenn sie/er das 14. Lebensjahr vollen- det hatte und nicht geschäftsunfähig war. Ist eine derartige Willensbekundung nicht be- kannt, entscheiden die Bestattungspflichtigen über die Bestattungsart. Wenn die Orts- polizeibehörde die Bestattung veranlasst, hat sie für eine würdige, angemessene und ortsübliche Bestattung Sorge zu tragen. Eine Willenserklärung des Verstorbenen soll, wenn möglich und wenn diese bekannt ist, auch in diesem Verfahren berücksichtigt wer- den. Gleiches gilt auch für eine Bestattung, deren Kosten nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen ist. Maßstab für die erforderlichen und damit übernahmefähigen Beerdigungskosten ist eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht. Die Erforderlichkeit bezieht sich auf Art und Höhe der Kosten, wobei eine untere Grenze durch die zwingend vorgegebenen Bestattungs- und Friedhofsvorschriften der Länder bzw. Satzungen der Gemeinde bestimmt ist. Erforderliche Kosten sind die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen bzw. un- trennbar und notwendigerweise mit ihrer Durchführung verbunden sind (BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R). Dies sind i. d. R. die Aufwendungen für Leichen- schau, Leichenbeförderung einschließlich Sargträger, behördliche Amtshandlungen, ei- nen einfachen Sarg bzw. Urne, Waschen und Kleiden sowie Einsargen des Leichnams, einfachen Blumenschmuck, Leichenhaus und Grabgebühren, Trauerfeier incl. Geläut, Musik und Redner sowie Herrichten der Grabstätte incl. Erstbepflanzung. Unter den Be- griff der erforderlichen Bestattungskosten fallen weder die Kosten für eine Todesanzeige noch für den Leichenschmaus oder Danksagungskarten. Auch die Kosten für die lau- fende Grabpflege fallen hierunter nicht. Kosten religiöser Dienstleistungen (z. B. Stolge- bühren, rituelle Waschungen) sowie Redner und Organistenkosten können in ortsübli- cher Höhe berücksichtigt werden. In der Regel ist bei der Festsetzung der erforderlichen Kosten im Saarland die Verein- barung „Vergütungssätze für Sozialbestattungen im Saarland“ zwischen den Trägern der Sozialhilfe und dem Bestattungsgewerbe in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde zu legen. Nach Kenntnis der Landesregierung bedienen sich die Ortspolizeibehörden eines festen oder turnusmäßig mehrerer ortsansässiger Bestatter, mit denen sie Vereinbarungen über die Bestattung getroffen haben. Über deren spezifische Ausgestaltung im Einzelfall liegen keine Erkenntnisse vor, wobei aber zu erwarten ist, dass die vereinbarten Leis- tungen sich an den vorgenannten Maßgaben zur Sozialbestattung bei Kostentragung im Rahmen des § 74 SGB XII orientieren werden. In der Regel wird es sich, den aktuellen Entwicklungen in der Bestattungskultur folgend, um Feuerbestattungen handeln. Liegt hingegen eine Willensbekundung für eine Erdbe- stattung vor, wird diese auch berücksichtigt. Handelt es sich um die Leiche einer/eines Unbekannten, so hat grundsätzlich eine Erd- bestattung zu erfolgen. Eine Feuerbestattung wäre nur nach vorheriger Genehmigung der Staatsanwaltschaft bzw. eines Richters zulässig. 11
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