WD 5 - 104/19 Der Kulturgüterschutz im Zusammenhang mit der Wiedereinführung der Meisterpflicht für Handwerke
Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 11 WD 5 - 3000 - 104/19 chung eine Ungeeignetheit erst dann annehme, wenn die Maßnahme „offensichtlich fehlsam o- der schon als solche mit der Werteordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar“ sei.“ Er verweist 42 weiter auf die bisherige Rechtsprechung, nach der die bisher vom Gesetzgeber mit der Meister- pflicht verfolgten Zwecke als geeignet angesehen worden seien. Das basiere besonders darauf, „dass von demjenigen, der eine (bessere) Ausbildung genossen hat und dessen dabei erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten überdies in einem staatlich normierten Verfahren abgeprüft und be- scheinigt worden sind, mehr Kenntnisse und Fertigkeiten erwartet werden können und daher so- wohl eine Förderung des Umwelt- bzw. Kulturgüterschutzes (…) möglich erscheint.“ 43 Auch im Rahmen der Erforderlichkeit - die Erforderlichkeit setzt voraus, dass es zur Erreichung des verfolgten Zweckes kein milderes, gleich effektives Mittel gibt - stehe dem Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu. Verneint werden könne die Erforderlichkeit daher nur dann, wenn feststellbar sei, dass es ein alternatives, weniger eingreifendes Mittel gebe. Nach 44 Burgi müsse bei der Beurteilung berücksichtigt werden, dass das Gesetz bereits eine Alternative vorsehe. So könne durch die Altgesellenregelung nach §§ 7 Abs. 7, 7b HwO eine Eintragung in die Handwerksrolle auch ohne Meisterbrief erfolgen. Auch die Erforderlichkeit lasse sich damit 45 nach Burgi mit dem Verweis auf den Kulturgüterschutz bejahen. 46 Letztlich müsse die Wiedereinführung der Meisterpflicht auch zumutbar bzw. angemessen sein. Dabei komme es auf eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit des verfolgten Zwecks an , bei der danach gefragt werde, „ob ein ‚ange- 47 messener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten gesetzgebe- rischen Ziel, zwischen Individual- und Allgemeininteresse‘ hergestellt werden kann.“ 48 In diesem Zusammenhang weist Burgi daraufhin, dass mit dem Erfordernis der Meisterpflicht nicht nur Einschränkungen für den Grundrechtsträger einhergingen, sondern dieses gleichzeitig auch Vorteile, insbesondere ökonomische, mit sich bringe. 49 Des Weiteren haben sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens u.a. bereits die folgenden Inte- ressenvertreter und Institutionen zu verfassungsrechtlichen Aspekten und hier insbesondere dem Kulturgüterschutz geäußert: 42 Vgl. Ebd., S. 205 f. 43 Ebd., S. 208. 44 Vgl. Ebd., S. 211. 45 Vgl. Ebd., S.212 f. 46 Vgl. Ebd., S. 214 f. 47 Vgl. Ebd., S. 216. 48 Ebd., S. 216. 49 Vgl. ebd., S. 190 f. und 217.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 12 WD 5 - 3000 - 104/19 Die Handwerkskammer Dresden sieht den Kulturgüterschutz zwar als das Gemeinwohl betref- fend an, bezweifelt aber, ob es allein für die Wiedereinführung der Meisterpflicht herangezogen werden könne. Sie begrüßt es aber sehr, dass der Gesetzentwurf neben der Gefahrgeneigtheit und Ausbildungsleistung weitere Aspekte anführe. 50 Die Monopolkommission ist gegen die Wiedereinführung der Zulassungspflicht. In verfassungs- rechtlicher Hinsicht sieht sie allgemein eine nicht verhältnismäßige Berufswahlregelung. Sie hält sie insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht sicher feststellbar sei, ob die mit dem Geset- zesentwurf verfolgten Ziele auch tatsächlich erreicht würden, für nicht zumutbar. Für die 51 Handwerke, die der Gesetzentwurf im Hinblick auf den Kulturgüterschutz benennt, fordert die Monopolkommission, dass andere, weniger einschneidende, aber dafür zielgenauere Maßnahmen erlassen würden. 52 Das hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen hält die Wiedereinfüh- rung der Zulassungspflicht für mit dem Verfassungsrecht insgesamt vereinbar und den Eingriff in Art. 12 GG für gerechtfertigt, ohne konkret auf den Kulturgüterschutz einzugehen. 53 Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt sowohl die Wiedereinführung der Zulassungspflicht als auch die Anerkennung des Kulturgüterschutzes als wichtiges zu verfolgen- des Ziel und sieht die verfassungsrechtlichen Vorgaben durch den Gesetzentwurf berücksich- tigt.54 50 So Olaf Behrends in einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im Ausschuss für Wirtschaft und Ener- gie am 26.06.2019 (44. Sitzung), S. 16, Link zum Wortprotokoll der Ausschusssitzung: https://www.bundes- tag.de/resource/blob/650780/c30dd372f474a1b022ba3451d2e29ebe/protokoll-data.pdf. 51 Vgl. Monopolkommission, Stellungnahme für die öffentliche Anhörung zum Thema „Meisterpflicht“ des Aus- schusses für Wirtschaft und Energie am 26. Juni 2019 vom 24. Juni 2019, Link: https://www.bundestag.de/re- source/blob/647898/041cdb5728e70300cf67f02b7b96cec7/sv_holthoff-frank-data.pdf. 52 Vgl. Monopolkommission, Stellungnahme zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerks- ordnung und anderer handwerksrechtlichen Vorschriften an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 26.09.2019, Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen- HwO-Novelle-2019/Verbaende/monopolkommission.pdf?__blob=publicationFile&v=6. 53 Vgl. Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Stellungnahme zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlichen Vorschriften an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom, Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Down- loads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-HwO-Novelle-2019/Bundeslaender/hessen.pdf?__blob=publication- File&v=4. 54 Vgl. Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH), Stellungnahme zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlichen Vorschriften an das Bundesministe- rium für Wirtschaft und Energie vom September 2019, Link: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Down- loads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-HwO-Novelle-2019/Verbaende/zdh.pdf?__blob=publicationFile&v=4 und so auch Holger Schwannecke vom ZDH in der Anhörung von Sachverständigen im Ausschuss für Wirt- schaft und Energie am 26.6.2019, Link: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw26-pa-wirt- schaft-644490.
Wissenschaftliche Dienste Sachstand Seite 13 WD 5 - 3000 - 104/19 Die Stellungnahmen weiterer einschlägiger Fachverbände zum Gesetzentwurf enthalten – soweit ersichtlich - zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf den Kulturgü- terschutz, keine Ausführungen. 4. Fazit Der Verweis auf den Kulturgüterschutz im Zusammenhang mit der Wiedereinführung der Meis- terpflicht für bestimmte Handwerke ist nach mehrheitlicher Auffassung mit dem Verfassungs- recht vereinbar. Die in der Zulassungspflicht liegende subjektive Berufswahlregelung dürfte da- nach mit dem Kulturgüterschutz als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt werden können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund eines dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuzubilligenden erheblichen Beurteilungs- und Prognosespielraums bei der Bestimmung des Gemeinwohlerfordernisses und bei der Beurteilung der Geeignetheit und Erforderlichkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtsein- griffs. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzentwurf für alle zwölf Handwerke, die aus der Anlage B1 in die Anlage A überführt werden sollen, zudem als Gemeinwohlbelang den Schutz von Leib und Leben anführt, da er bei diesen Handwerken das Merkmal der Gefahrge- neigtheit sieht. Der Kulturgüterschutz wird bei einigen dieser Handwerke flankierend herangezo- gen. Bei dem Schutz von Leib und Leben handelt es sich um ein durch ständige Rechtspre- 55 chung anerkanntes, grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG abgesichertes Gemeinschaftsgut, 56 welches subjektive Berufswahlregelungen für gefahrgeneigte Handwerke rechtfertigt. 57 *** 55 Vgl. Gesetzentwurf BT-Drs. 19/14335, S. 23 ff. 56 BVerwGE 140, 267 (Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 8/10). 57 Zum Begriff der Gefahrgeneigtheit und dem Gemeinwohlbelang „Schutz von Leib und Leben“ wird auf die Aus- arbeitung des Fachbereichs vom 5. Juni 2019 (3000 – 048/19) verwiesen, Link: https://www.bundestag.de/re- source/blob/650744/9e9f2ef9088824b57bb9e9f0d471f32f/WD-5-048-19-pdf-data.pdf.