PE 6 - 164/18 Die Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) und ihre Bedeutung im EU-Recht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Europa

/ 15
PDF herunterladen
Unterabteilung Europa                   Ausarbeitung                                                         Seite 11 Fachbereich Europa                      PE 6 - 3000 - 164/18 Diese Argumentation griff der EuGH in seinen Entscheidungsgründen zur Zulässigkeit des Ver- tragsverletzungsverfahrens auf und führt hierzu aus: „[Die Beklagten] vertreten die Auffassung, das Völkerrecht erkenne einer Partei, die durch die Nichterfüllung der einer anderen Partei obliegenden Verpflichtungen ver- letzt sei, das Recht zu, von der Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen Abstand zu nehmen, die Kommission sei daher nicht mehr berechtigt, die Vertragsverletzung gel- tend zu machen. Ein solcher Zusammenhang zwischen den Verpflichtungen der Rechtsunterworfenen kann jedoch für das Gemeinschaftsrecht nicht anerkannt werden, denn der Vertrag schafft nicht nur wechselseitige Verpflichtungen zwischen den verschiedenen Rechts- subjekten, für die er gilt, sondern er stellt eine neue Rechtsordnung auf, nach der sich die Befugnisse, Rechte und Pflichten der Rechtssubjekte sowie die zur Feststellung und Ahndung etwaiger Rechtsverletzungen erforderlichen Verfahren bestimmen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ergibt sich daher aus der dem Ver- trag zugrunde liegenden Gesamtauffassung, daß es den Mitgliedstaaten verboten ist, sich selbst ihr Recht zu verschaffen. Wenn daher der Rat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, so kann dies die Beklagten nicht von der Erfüllung ihrer Verpflichtung 30 entbinden.“ Zwar bezieht sich der auf das Völkerrecht gestützte Einwand Luxemburgs und Belgiens auf eine Nichtbeachtung unionsrechtlicher Verpflichtungen durch die EU bzw. die damalige EWG und nicht seitens eines anderen Mitgliedstaats. Dessen ungeachtet weist der EuGH die daraus gezogene Rechtsfolge unter Verweis auf den besonderen Charakter der durch die Ver- träge geschaffenen „neuen Rechtsordnung“ in grundsätzlicher Weise entschieden zurück. In zahlreichen späteren Entscheidungen hat der Gerichtshof die besonderen Merkmale der 31 durch die Verträge geschaffenen Unionsrechtsordnung immer wieder angeführt, um die hierdurch begründete Autonomie des Unionsrechts nicht nur gegenüber dem nationalen 32 Recht der Mitgliedstaaten zu betonen, sondern auch gegenüber dem Völkerrecht. Vor die- sem Hintergrund bleibt für eine ergänzende Heranziehung der WVK bzw. ihres völkerge- wohnheitsrechtlichen Gehalts in den unionsinternen Beziehungen im Grundsatz kein Raum. 30    EuGH, Urt. v. 13.11.1964, verb. Rs. 90 u. 91/63 (Kommission/Luxemburg und Belgien), S. 1344 (Hervorhebung durch Verfasser). 31    Vgl. etwa EuGH, Gutachten v. 18.12.2014, 1/13 (EMRK-Beitritt II), Rn. 157 f., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 32    Sie bspw. EuGH, Urt. v. 6.03.2018, Rs. C-284/16 (Achmea), Rn. 33, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtspre- chung.
11

Unterabteilung Europa                     Ausarbeitung                                                     Seite 12 Fachbereich Europa                        PE 6 - 3000 - 164/18 3.3.2.        Rechtssache 232/78 (Kommission/Frankreich) Dies bestätigt auch das zweite Urteil, welchem ebenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren zu- 33 grunde lag. In dem gegen Frankreich gerichteten Verfahren ging es um verschiedene, einseitig getroffene Maßnahmen in Bezug auf Schaffleisch, die von der Kommission als Verstoß gegen ex. Art. 12 und ex. Art. 30 EWG-Vertrag, heute Art. 30 und 34 AEUV, angesehen wurden. Diese französischen Maßnahmen richteten sich unter anderem gegen Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, für welches zum damaligen Zeitpunkt noch Übergangsbestimmungen galten, die eine Beibehaltung britischer Marktordnungsmaßnahmen ermöglichten. Ähnlich wie in dem vorge- nannten Verfahren war auch hier eine gemeinschaftsweite Marktordnung für Schaffleisch zum 34 damaligen Zeitpunkt noch nicht erlassen worden. Zu ihrer Verteidigung verwies Frankreich u. a. „auf die ungleichen Wettbewerbsbedingungen, die sich ergäben, wenn sie zur Aufhebung ihrer Marktordnung verpflichtet würde, während in Groß- britannien für diesen Sektor eine auf dem System der „deficiency payments" beruhende Markt- ordnung fortbestünde, die sich als Subvention der Schaffleischausfuhren nach Frankreich aus- 35 wirke.“ Der EuGH wies diesen Einwand – diesmal im Rahmen der Begründetheit des Urteils – wie folgt zurück: „Die Französische Republik kann eine derartige Regelung nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß das Vereinigte Königreich seinerseits eine nationale Marktordnung für denselben Sektor beibehalten habe. Falls die Französische Republik der Ansicht ist, diese Regelung enthalte mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Merkmale, so hätte sie die Möglichkeit, dagegen sowohl im Rahmen des Rates, als auch mit Hilfe der Kommission, als auch schließlich mit gerichtlichen Schritten vorzugehen, um die Be- seitigung dieser Verstöße zu erreichen. Auf keinen Fall ist ein Mitgliedstaat berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Miß- achtung der Vertragsvorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwir- 36 ken.“ Auch gegenüber möglichen Rechtsverstößen anderer Mitgliedstaaten ist es danach einem Mit- gliedstaat verwehrt, einseitig Maßnahmen zu ergreifen, die vorliegend einen Verstoß gegen Best- 37 immungen der Warenverkehrsfreiheit begründeten. Zwar zieht der EuGH hier zur Begründung 33     EuGH, Urt. v. 25.09.1978, Rs. 232/78 (Kommission/Frankreich). 34     EuGH, Urt. v. 25.09.1978, Rs. 232/78 (Kommission/Frankreich), Rn. 1 ff. 35     EuGH, Urt. v. 25.09.1978, Rs. 232/78 (Kommission/Frankreich), Rn. 6 aE. 36     EuGH, Urt. v. 25.09.1978, Rs. 232/78 (Kommission/Frankreich), Rn. 9 (Hervorhebung durch Verfasser). 37     Vgl. EuGH, Urt. v. 25.09.1978, Rs. 232/78 (Kommission/Frankreich), Rn. 10 f.
12

Unterabteilung Europa                    Ausarbeitung                                                    Seite 13 Fachbereich Europa                       PE 6 - 3000 - 164/18 nicht den besonderen Charakter der Unionsrechtsordnung heran. Er verweist aber auf die vertrag- lich vorgesehenen Möglichkeiten, gegen vermeintliche Rechtsverletzungen anderer Mitgliedstaa- ten vorzugehen, darunter auf die gerichtlichen Verfahren. 3.3.3.       Rechtssache C-5/94 (Hedley Lomas) 38 Bei dem dritten Urteil handelte es sich um ein Vorabentscheidungsverfahren. In der Sache ging es um die Versagung von Genehmigungen für die Ausfuhr von lebenden Schafen aus dem Verei- nigten Königreich nach Spanien durch die britischen Behörden aus Gründen des Tierschutz- wohls. Im Verfahren berief sich das Vereinigte Königreich u. a. darauf, dass spanische Schlacht- betriebe die Bestimmungen einer EWG-Richtlinie über die Betäubung von Tieren vor dem Schlachten nicht einhielten und die Richtlinie selbst weder Kontrollverfahren hinsichtlich ihrer Einhaltung vorsehe noch Sanktionen für den Fall ihrer Nichtbeachtung, so dass einseitige Maß- nahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren nach ex. Art. 36 EG-Vertrag, 39 heute Art. 36 AEUV, gerechtfertigt wären. Der EuGH führte zunächst aus, dass eine Berufung auf ex. Art. 36 EG-Vertrag ausgeschlossen sei, wenn die Gemeinschaft Harmonisierungsmaßnahmen erlassen habe, mit denen – wie in diesem Fall – die in dieser Bestimmung genannten Rechtfertigungsgründe sekundärrechtlich konkreti- 40 siert würden. Im Anschluss hieran wandte sich der EuGH dem Einwand der Nichtbeachtung der Richtlinienvorgaben zu und führte Folgendes aus: „Gegen dieses Verbot des Rückgriffs auf Artikel 36 spricht auch nicht der Umstand, daß die Richtlinie im vorliegenden Fall weder ein gemeinschaftliches Verfahren für die Kontrolle ihrer Einhaltung bereitstellt noch Sanktionen für den Fall des Verstoßes gegen ihre Vorschriften vorsieht. Der Umstand, daß die Richtlinie kein Kontroll- und Sanktionsverfahren vorsieht, führt lediglich dazu, daß die Mitgliedstaaten nach den Artikeln [4 Abs. 3 EUV] und [288 Abs. 3 AEUV] verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschafts- rechts zu gewährleisten […]. Dabei müssen sich die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet durchgeführten Kontrollen gegenseitig Vertrauen entgegenbringen […]. In diesem Zusammenhang ist ein Mitgliedstaat nicht berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Mißachtung der gemein- schaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken 41 […].“ 38     EuGH, Urt. v. 23.05.1996, Rs. C-5/94 (Hedley Lomas). 39     EuGH, Urt. v. 23.05.1996, Rs. C-5/94 (Hedley Lomas), Rn. 2 ff. 40     EuGH, Urt. v. 23.05.1996, Rs. C-5/94 (Hedley Lomas), Rn. 18. 41     EuGH, Urt. v. 23.05.1996, Rs. C-5/94 (Hedley Lomas), Rn. 19 u. 20 (Hervorhebung durch Verfasser).
13

Unterabteilung Europa                      Ausarbeitung                                                       Seite 14 Fachbereich Europa                         PE 6 - 3000 - 164/18 Im Gegensatz zu der Fallkonstellation im unter 3.3.2. darstellten Urteil wird hier nicht ein einsei- tiges unionswidriges Verhalten eines anderen Mitgliedstaats als Rechtfertigung für den eigenen Verstoß gegen Unionsrecht geltend gemacht, sondern die tatsächliche Nichtbeachtung sekundärer EU-Bestimmungen bzw. des nationalen Umsetzungsrechts. In diesem Kontext verweist der EuGH zunächst auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und erst im Anschluss auf das Verbot der einseitigen Vornahme von „Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen“. Hierbei zitiert der Ge- richtshof die beiden oben unter 3.3.1. und 3.3.2. dargestellten Urteile und stellt sie so in einen 42 gemeinsamen rechtlichen Zusammenhang. 3.3.4.        Weitere Rechtsprechung Relevant wurde diese durch die drei oben dargestellten Urteile geprägte Rechtsprechung noch in 43          44 zwei weiteren Urteilen aus den Jahren 1996 und 1997. In beiden Entscheidungen ging es um 45 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der sog. Fernsehrichtlinie Nr. 89/552. Nach dieser waren die Mitgliedstaaten u. a. verpflichtet, den freien Empfang von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und deren Weiterverbreitung in ihrem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen zu verhindern, die in Bereiche fallen, die mit dieser Richtlinie koordiniert wurden; 46 Ausnahmen von diesen Verpflichtungen waren in der Richtlinie ausdrücklich normiert. Hierauf verweisend führte der EuGH jeweils aus, dass es den Mitgliedstaaten außerhalb dieser Ausnahmefälle frei stehe, gerichtliche Schritte selbst oder über die Kommission anzustrengen, wenn die Auffassung bestünde, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen die Verpflichtungen der 47 Richtlinie verstoßen habe. Im Anschluss hieran verwies der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die oben unter 3.3.1. bis 3.3.3. dargestellten Urteile auf das Verbot zur Vornahme einseitiger Ab- wehrmaßnahmen um Verstößen gegen EU-Vorschriften seitens anderer Mitgliedstaaten entgegen- 48 zuwirken. 3.4. Zusammenfassung und Fazit Eine unmittelbare Bindung der EU an die Bestimmungen der WVK scheitert bereits daran, dass die EU kein Vertragsstaat dieser Konvention ist (und es auch nicht sein kann). Auch sind nicht alle Mitgliedstaaten der EU Vertragsparteien der WVK. Nur soweit ihre Bestimmungen Völkerge- 42     Auf eine ausdrückliche Wiedergabe dieser Bezugnahmen in dem wiedergegebenen Originalzitat wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. 43     EuGH, Urt. v. 10.09.1996, Rs. C-11/95 (Kommission/Belgien). 44     EuGH, Urt. v. 29.05.1997 (Denuit). 45     Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs- vorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.EG 1989 Nr. L 298/23 (letztmali- ger Abruf am 08.01.19). 46     Vgl. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie (Fn. 45). 47     EuGH, Urt. v. 10.09.1996, Rs. C-11/95 (Kommission/Belgien), Rn. 36; EuGH, Urt. v. 29.05.1997 (Denuit), Rn. 34. 48     EuGH, Urt. v. 10.09.1996, Rs. C-11/95 (Kommission/Belgien), Rn. 37; EuGH, Urt. v. 29.05.1997 (Denuit), Rn. 35.
14

Unterabteilung Europa             Ausarbeitung                                           Seite 15 Fachbereich Europa                PE 6 - 3000 - 164/18 wohnheitsrecht kodifizieren, kommt eine Bindung der EU in Betracht. Dass die hier im Raum ste- henden Art. 60 Abs. 2 Buchst. c WVK sowie Art. 72 Abs. 1 Buchst. a WVK einen völkergewohn- heitsrechtlichen Gehalt haben, wird im völkerrechtlichen Schrifttum bezweifelt. Würde man die- sen unterstellen, bestünde eine Bindung der EU an den völkergewohnheitsrechtlichen Gehalt dieser Suspendierungsbestimmungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur im Hinblick auf völkervertragliche Beziehung der EU und ihren Mitgliedstaaten zu Drittstaaten oder anderen Völkerrechtssubjekten, also allein in den externen Beziehungen. Eine darüber hinausgehende, die unionsinternen Beziehungen der EU zwischen den Mitgliedsta- ten untereinander und im Verhältnis zur EU betreffende Bindung an den völkergewohnheits- rechtlichen Gehalt der WVK kann der Rechtsprechung des EuGH nicht entnommen werden. Dies zeigt sich zum einen an den zwei Fällen zu unionsinternen Konstellationen, in denen der EuGH die WVK ausdrücklich heranzieht, um auf einen parallelen Regelungsgehalt im Verhältnis zu EU- Vertragsvorschriften hinzuweisen oder ein unionsautonom ermitteltes Auslegungsergebnis zu be- kräftigen. Im Übrigen kommt der WVK keine Bedeutung für die Auslegung insbesondere des pri- mären Unionsrechts zu. Zum anderen ist es den Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verboten, einseitige Maßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Nichtbeachtung des Unionsrechts durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Ausnahmen hiervon, die die Mitgliedstaaten zu einem einseitigen Abweichen von Unionsrecht ermächtigen, müssen im EU-Recht ausdrücklich vorgesehen sein. Ohne auf die Suspendierungsvorschriften der WVK ausdrücklich Bezug genommen zu haben, hat der Gerichtshof hierdurch jedenfalls die Anwendung des ihnen zugrunde liegenden Gedankens ausdrücklich ausgeschlossen. Zur Begrün- dung verweist der EuGH auf die besonderen Merkmale der durch die EU-Verträge geschaffenen neuen Rechtsordnung sowie die in ihr vorgesehenen Mechanismen zur Behebung von Verletzun- gen des Unionsrechts. Vor diesem Hintergrund bleibt nur wenig Raum für im Schrifttum geäußerte Rechtsansichten, wonach das Unionsrecht ggf. in einem Extremfall einer Anwendung von Suspendierungsregeln oder anderen einseitig vorgenommenen Maßnahmen offen stünde. Zwar lagen den in der Recht- sprechung entschiedenen Konstellationen – soweit sie mehr als nur behauptet wurden – ledig- lich „gewöhnliche“ Verletzungen des Unionsrechts zugrunde, die als Argument für eigene Nicht- beachtung des EU-Rechts reklamiert wurden. Weder die Formulierungen des Gerichtshofs noch die sehr grundsätzliche Art der Begründung seiner Rechtsprechungslinie lassen jedoch den Schluss zu, dass der EuGH von dieser in – wie auch immer zu definierenden – Extremfällen Abstand nehmen würde. Eine abschließende Beurteilung ist mangels eines solchen Falls in der bisherigen Rechtsprechung an dieser Stelle jedoch nicht möglich. – Fachbereich Europa –
15