WD 7 - 103/19 Wettbewerbsrechtliche Implikationen von Kryptowährungen

Zivilrecht, Strafrecht

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Wissenschaftliche Dienste Sachstand Wettbewerbsrechtliche Implikationen von Kryptowährungen © 2019 Deutscher Bundestag                           WD 7 - 3000 - 103/19
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                              Seite 2 WD 7 - 3000 - 103/19 Wettbewerbsrechtliche Implikationen von Kryptowährungen Aktenzeichen:                      WD 7 - 3000 - 103/19 Abschluss der Arbeit:              25.06.2019 Fachbereich:                       WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Bau und Stadtentwicklung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.
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Wissenschaftliche Dienste         Sachstand                                  Seite 3 WD 7 - 3000 - 103/19 Inhaltsverzeichnis 1.          Einleitung                                                     4 2.          Europäisches Wettbewerbsrecht                                  5 2.1.        Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts                             5 2.2.        Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen (Art. 101 AEUV)     5 2.2.1.      Unternehmen und Unternehmensvereinigungen                      5 2.2.2.      Erfasste Maßnahmen                                             6 2.2.3.      Wettbewerbsbeschränkung                                        8 2.2.4.      Zwischenstaatlichkeit                                          9 2.2.5.      Rechtsfolgen                                                   9 2.2.6.      Freistellung vom Verbot                                       10 2.3.        Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) 10 3.          Nationales Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen                                                11 4.          Fazit                                                         12
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Wissenschaftliche Dienste                  Sachstand                                                               Seite 5 WD 7 - 3000 - 103/19 2.     Europäisches Wettbewerbsrecht Das Unionsrecht verbietet verschiedene Verhaltensweisen von Unternehmen, wenn diese den Wettbewerb beschränken. Zunächst werden deshalb die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des europäischen Wettbewerbsrechts dargestellt. Anschließend werden die Voraussetzungen ei- nes Verstoßes gegen Art. 101 AEUV (vgl. Ziffer 2.2) und Art. 102 AEUV (vgl. Ziffer 2.3) erläutert. 2.1. Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts Für die Europäische Union gilt der allgemeine Grundsatz, dass das EU-Recht auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt (Art. 52 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische 5 Union (EUV) in Verbindung mit Art. 355 AEUV). Unternehmen, die innerhalb des territorialen Anwendungsgebietes des EU-Rechts tätig werden, unterliegen nach diesem Grundsatz dem EU- 6 Kartellrecht. Betätigt sich ein Unternehmen außerhalb der Europäischen Union so, dass das Ver- halten in den Binnenmarkt hineinwirkt, ist das EU-Recht auch anwendbar (sog. Auswirkungs- 7 prinzip). Der Anknüpfungspunkt für das Auswirkungsprinzip ist der Kunde innerhalb der EU 8 bei einer entsprechenden unternehmerischen Tätigkeit. 2.2. Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen (Art. 101 AEUV) Art. 101 Abs. 1 AEUV verbietet „alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Han- del zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Ein- schränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder be- wirken“. 2.2.1.         Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Als Unternehmen im Sinne der Norm versteht der Europäische Gerichtshof (EuGH) „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer 9 Finanzierung.“ Ein Unternehmen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV muss aufgrund des eher 5      Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 (ABl. Nr. C 306 S. 1, ber. ABl. 2008 Nr. C 111 S. 56, ABl. 2009 Nr. C 290 S. 1, ABl. 2011 Nr. C 378 S. 3) (ABl.2010 Nr. C 83 S. 13) (ABl.2012 Nr. C 326 S. 13) (ABl.2016 Nr. C 202 S. 13), zuletzt geändert durch Art. 13, 14 Abs. 1 EU-Beitrittsakte 2013 vom 09.12.2011 (ABl. 2012 Nr. L 112 S. 21), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/re- source.html?uri=cellar:2bf140bf-a3f8-4ab2-b506-fd71826e6da6.0020.02/DOC_1&format=PDF (letzter Abruf: 21.06.2019). 6      Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 7. 7      Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 8. 8      Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 9 - 12. 9      EuGH, Urt. v. 23.04.1991 - Rs. C-41/90 (damals noch Art. 86 EWGV), NJW 1991, 2891 (2891f.) Rn. 21.
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                            Seite 6 WD 7 - 3000 - 103/19 funktionalen Begriffsverständnisses keine Gewinnerzielungsabsicht haben, auch der Zusammen- 10 schluss mehrerer Rechtssubjekte ist erfasst. Durch dieses Begriffsverständnis können auch staat- liche Unternehmen vom Verbot der Wettbewerbsbeschränkung erfasst sein, soweit die verbotene 11 Tätigkeit nicht der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zuzuordnen ist. Eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt vor, wenn sich mehrere 12 Unternehmen im Sinne der Norm zusammenschließen. Eine Organisation gilt als Unterneh- mensvereinigung, wenn ihre Mitglieder eine Interessengemeinschaft bilden und Entscheidungen treffen können. Die Begriffe Unternehmen, wirtschaftliche Einheit und Tätigkeit sowie Unternehmensvereini- gung werden im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 AEUV also sehr weit ausgelegt. Eine Einordnung der Libra Association als Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV bedarf tatsächlicher Fest- stellungen, die zurzeit noch nicht getroffenen werden können. 2.2.2.        Erfasste Maßnahmen Weiterhin ist für einen Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht eine verbotene Hand- lung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erforderlich. Unter das Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnahmen zählen sowohl Vereinbarungen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen als auch aufeinander abgestimmte Verhaltenswei- sen (Art. 101 Abs. 1 AEUV). Alle Handlungsformen sind gleichrangig, schwer voneinander abzu- grenzen und setzen ein bestimmtes Maß gemeinsamen Zusammenwirkens voraus, dass rein ob- jektiv (ohne einen entsprechenden Willen vorauszusetzen) beurteilt wird. Von einer Vereinbarung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV ist nach der ständigen Rechtspre- chung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) und des EuGH auszugehen, „wenn die betref- fenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem 13 Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten“. Nationale Begriffsbestimmungen und die Art der Verpflichtung (rechtlich, tatsächlich, moralisch) sowie die Ausdrucksform der Absprache 14 sind demnach bei der Subsumtion unerheblich. Die Kommission geht von einer Vereinbarung im Sinne der Norm aus, wenn Unternehmen einen Konsens oder Plan über ihr zukünftiges Ver- 15 halten am Markt (auch nur bzgl. der „großen Linien“) erreichen. In der Literatur wird die 10     Brömmelmeyer, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV (Frankfurter Kommentar), 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 38 - 40. 11     Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 67. 12     Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 43. 13     EUG, Urt. v. 14.10.2004 - Az. T-56/02 (damals noch Art. 81 EG), BeckRS 2004, 78079, Rn. 59 (m. w. N.). 14     Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 55, 63. 15     Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 91 (m. w. N.).
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                           Seite 7 WD 7 - 3000 - 103/19 Rechtsverbindlichkeit der Absprache für eine Vereinbarung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV 16 vorausgesetzt, was auf die Rechtspraxis allerdings kaum Auswirkungen hätte. Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen werden von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst, wenn 17 durch sie das marktrelevante Verhalten der Unternehmensvereinigung koordiniert werden soll. Diese Handlungsform soll auch Empfehlungen für Mitglieder durch einen Verband erfassen, zu- 18 mindest soweit sie verbindlich ist, durch die Mitglieder angenommen oder befolgt wird. Für die praktische Wirksamkeit und um eine Umgehung des Verbots zu verhindern, müssen auch Be- 19 schlüsse nicht verbindlich sein, damit sie vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst sind. Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen umfassen die Koordinierung zwischen Unterneh- men, die wissentlich an Stelle des risikobehafteten Wettbewerbs eine praktische Zusammenarbeit 20 verabreden, ohne dass diese Absprache notwendigerweise ein Vertrag sein muss. Im Vorder- grund soll als Grundgedanke des Wettbewerbsrechts die Selbstständigkeit eines jeden Unterneh- 21 mens stehen. Indiz für eine solche Abstimmung ist ein Parallelverhalten der jeweiligen Unter- nehmen, das zu Wettbewerbsbedingungen führt, die nicht den Standardbedingungen des Marktes 22 entsprechen - insbesondere ein sonst nicht erreichbares Preisniveau. Wird durch einen Informa- tionsaustausch der Wettbewerb so beschränkt, dass sich die Ungewissheit über das künftige Marktgeschehen verringert oder ganz beseitigt, liegt ein abgestimmtes Verhalten im Sinne des 23 Art. 101 Abs. 1 AEUV vor. Der EuGH nimmt die Prüfung des abgestimmten Marktverhaltens in drei Schritten vor: Er setzt eine Abstimmung zwischen den Unternehmen, das entsprechende Verhalten am Markt und ei- 24 nen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Verhalten voraus. Dabei wird regelmäßig die Gesamtbetrachtung der Indizien für die Beurteilung des Verhaltens entschei- 16    Vgl. Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 52 f. 17    Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 102. 18    Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 56 (mit Erläuterungen zu sonst un- eindeutiger Rspr. des EuGH). 19    Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 71. Kritisch dazu: Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 57 f. 20    EuGH, Urt. v. 14.07.1972 - Rs. 48/69 (damals noch Art. 85 Abs. 1 EWGV), BeckRS 2004, 73172, Rn. 64, 67. 21    Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 59 (m. w. N.). 22    EuGH, Urt. v. 14.07.1972 - Rs. 48/69 (damals noch Art. 85 Abs. 1 EWGV), BeckRS 2004, 73172, Rn. 64, 67. 23    Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 67. 24    EuGH, Urt. v. 21.01.2016 - Az. C-74/14, EuZW 2016, 435 (438), Rn. 42.
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                          Seite 8 WD 7 - 3000 - 103/19 dend sein, die grundsätzliche Kausalitätsvermutung kann durch die Unternehmen widerlegt wer- 25 den. Von der künftigen Tätigkeit der Libra Association ist es abhängig, ob die dargestellten Vo- raussetzungen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllt werden. Auch dies erfordert noch nicht mögliche Feststellungen im Einzelfall. 2.2.3.        Wettbewerbsbeschränkung Die genannten Maßnahmen sind verboten, soweit sie die Verhinderung, Einschränkung oder Ver- fälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken (Art. 101 Abs. 1 AEUV). Es muss also zunächst ein Wettbewerbsverhältnis im Rahmen eines geschützten Wett- 26 bewerbs bestehen. Nach dem EuGH fordert das Verbot wettbewerbsbeschränkender Maßnah- men einen wirksamen Wettbewerb, durch welchen die Ziele des Vertrags, insbesondere der Bin- 27 nenmarkt und die Öffnung der nationalen Märkte, erreicht werden können. Ob eine Beschränkung des Wettbewerbs vorliegt, muss einzelfallabhängig unter Einbeziehung der rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge sowie der Spürbarkeit der jeweiligen Verände- rung entschieden werden. Um diese Beurteilung vornehmen zu können, muss der jeweils rele- vante Markt ermittelt werden: Räumlich müssen die Wettbewerbsbedingungen hinreichend ho- 28 mogen sein, sachlich ist die Austauschbarkeit hinsichtlich der Verwendung maßgebend. Der normale Wettbewerb ist unverfälscht, wenn er auf Grundlage der Leistungen der Marktbürger 29 entsteht. Das ungeschriebene Merkmal der „Spürbarkeit“ der Wettbewerbsbeschränkung und Handelsbeeinträchtigung schließt Maßnahmen von einem Verbot aus, die nur geringfügige und 30 unbedeutende Auswirkungen haben. Ist eine Vereinbarung objektiv schon durch ihren Inhalt und das verfolgte Ziel geeignet, die Frei- heit des Marktes und der Unternehmen hinreichend zu beschränken, erfüllt dies die Tatbestands- alternative der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung. Die fehlende Prüfung der Auswirkungen einer solchen Vereinbarung wird mit den schädlichen Folgen bestimmter Kollusionen bzgl. des 31 Funktionierens des normalen Marktes begründet. Bei der Beurteilung, ob eine Vereinbarung die andere Tatbestandsalternative der bewirkten Marktbeschränkung, müssen sowohl die Umstände des Marktzugangs als auch die Bedingungen 25     EuGH, Urt. v. 21.01.2016 - Az. C-74/14, EuZW 2016, 435 (438), Rn. 33, 36. 26     Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 77. 27     EuGH, Urt. v. 25.11.1977 - Rs. 26/76 (noch im Rahmen von Art. 85 EWGV), NJW 1978, 480 (481). 28     Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 83, 85, 91, 93. 29     EuGH, Urt. v. 13.02.1979 - Az. C-85/76, BeckRS 2004, 73814 Rn. 6. 30     Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 217. 31     Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 80 f. EuGH, Urt. v. 26.11.2015 - Az. C-345/14, EuZW 2016, 180 (181), Rn. 18.
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                          Seite 9 WD 7 - 3000 - 103/19 32 des Wettbewerbs am relevanten Markt beachtet werden. Diese Beurteilung erfolgt sowohl hin- sichtlich tatsächlicher als auch potentieller Auswirkungen. Wenn aus der Prüfung folgt, „dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist“, ist sie 33 vom Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst. Im Rahmen der Beurteilung können die Regelbeispiele des Art. 101 Abs. 1 lit. a) - e) AEUV eine Grundlage für die Einschätzung geben, ob es sich bei dem zu beurteilenden Verhalten um eine verbotene Maßnahme im Sinne der Norm handelt. Ob diese Regelbeispiele auf die Libra Associa- tion anwendbar sind, erfordert auch hier tatsächliche Feststellungen im Einzelfall. 2.2.4.        Zwischenstaatlichkeit Schließlich setzt das Verbot einer Maßnahme die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Han- dels der Mitgliedstaaten der EU voraus (Art. 101 Abs. 1 AEUV). Eine Maßnahme ist infolge einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH als zwischen- staatlich einzuordnen, wenn sie „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass sie „unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen 34 zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könnte“. Ausreichend soll die Bedeutung der gesamten Vereinbarung für den zwischenstaatlichen Wirt- schaftsverkehr sein, die Wettbewerbsbeschränkung an sich muss keine zwischenstaatliche Di- 35 mension aufweisen. Regelmäßig wird die Zwischenstaatlichkeit angenommen, wenn die Maß- nahme den Im- oder Export innerhalb der EU regelt oder sich die beschränkende Wirkung auf das gesamte Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates erstreckt. Das Merkmal der Zwischenstaatlichkeit erfüllt zwei Funktionen: Die Begrenzung des EU-Kartell- rechts auf Sachverhalte, die die Verwirklichung des Binnenmarktes verhindern, und die Abgren- 36 zung des unionsrechtlichen Kartellrechts von dem der Mitgliedstaaten. 2.2.5.        Rechtsfolgen Nach Art. 101 Abs. 2 AEUV sind die nach Abs. 1 verbotenen Maßnahmen nichtig. Die EU-Kom- mission kann gegen die Wettbewerbsbeschränkungen vorgehen und Geldbußen festsetzen (Art. 37 23 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003). Zudem folgen aus einem Verstoß gegen Art. 101 32     Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 86. 33     EuGH, Urt. v. 26.11.2015 - Az. C-345/14, EuZW 2016, 180 (181), Rn. 17, 30. 34     Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 209 (m. w. N.). 35     Weiß, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 101 AEUV Rn. 127. 36     Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 206, 214 f.. 37     Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 190.
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Wissenschaftliche Dienste                Sachstand                                                          Seite 10 WD 7 - 3000 - 103/19 Abs. 1 AEUV verschiedene subjektive Rechte (Schadensersatz-, Bereicherungs-, Belieferungsan- sprüche oder Unterlassungsansprüche) Dritter, die aus dem EU-Kartellrecht in Verbindung mit 38 dem nationalen Recht folgen. 2.2.6.        Freistellung vom Verbot Hat eine grundsätzlich nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Maßnahme überwiegend positive Folgen - insbesondere für Verbraucher - kann das Verbot für nicht anwendbar erklärt werden (Art. 101 Abs. 3 AEUV). Diese Ausnahme ist gerechtfertigt durch die Anerkennung der Tatsache, 39 dass Wettbewerb allein nicht in allen Fällen zu optimalen Ergebnissen führt. Die Befreiung vom Verbot setzt zunächst einen Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung o- der -verteilung bzw. zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts voraus; Weiterhin müssen die Verbraucher am Gewinn beteiligt werden, die Wettbewerbsbeschränkung muss unerlässlich sein und es darf keine Möglichkeit zur Ausschaltung des Wettbewerbs durch 40 die Ausnahme entstehen. 2.3. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 102 AEUV) Art. 102 AEUV verbietet „die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unterneh- men, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen“. Das Missbrauchsverbot schützt die Funktionsfähigkeit der Märkte und somit die anderen Wettbe- werber vor den Risiken, die durch die marktbeherrschende Stellung weniger Unternehmen ent- stehen. Gleichzeitig sollen so die Verbraucher vor Nachteilen eines unwirksamen Wettbewerbs geschützt werden. Art. 102 AEUV verbietet aber nicht die marktbeherrschende Stellung an sich, 41 sondern nur bestimmte Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen. Zu Art. 101 Abs. 1 AEUV steht das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Idealkon- kurrenz, sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, können Art. 101 und Art. 102 AEUV also 42 nebeneinander angewendet werden. Für ein Missbrauchsverbot im Rahmen von Art. 102 Abs. 1 AEUV müssen die Voraussetzungen der beherrschenden Stellung eines bzw. mehrerer Unternehmen auf dem Binnenmarkt oder ei- nem wesentlichen Teil des Binnenmarktes, der missbräuchlichen Ausnutzung dieser Stellung 38     Stockenhuber, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 229, 254 ff. 39     Schuhmacher, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 101 AEUV Rn. 267. 40     Vgl. und zur vertiefenden Lektüre Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 101 AEUV Rn. 117 - 135. 41     Brömmelmeyer, in: Frankfurter Kommentar, 1. Auflage 2017, Art. 102 AEUV Rn. 1 f.,4 f, 13. 42     Jung, in: Das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. EL 02/2019, Art. 102 AEUV Rn. 22.
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