WD 3 – 211/12 Meldewesen - Einwilligungslösung oder Widerspruchslösung. Regelungen in den einzelnen Bundesländern
Verfassung, Verwaltung
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Ausarbeitung Meldewesen - Einwilligungslösung oder Widerspruchslösung Regelungen in den einzelnen Bundesländern WD 3 – 3000 – 211/12
Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Seite 2 WD 3 – 3000 – 211/12 Meldewesen - Einwilligungslösung oder Widerspruchslösung Regelungen in den einzelnen Bundesländern Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 211/12 Abschluss der Arbeit: 2. August 2012 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin.
Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Seite 3 WD 3 – 3000 – 211/12 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Regelungen der Landesgesetze zur Weitergabe von Daten - Einwilligungs- oder Widerspruchslösung 4 2.1. Einwilligungs- oder Widerspruchslösung 5 2.2. Datenübermittlung 5 2.3. Melderegisterauskünfte 6 2.3.1. Einfache Melderegisterauskunft 6 2.3.2. Erweiterte Melderegisterauskunft 6 2.3.3. Gruppenauskunft 7 2.3.4. Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen 7 2.3.5. Auskunftssperre und andere Fälle der Unzulässigkeit 8 2.3.6. Hinweispflichten und Zweckbindung 9 3. Tabellarischer Überblick 10 4. Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) 16 5. Zusammenfassung 16
Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Seite 4 WD 3 – 3000 – 211/12 1. Einleitung Im Bezug auf das Meldewesen besaß der Bund bis 2006 gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 5 Grundgesetz (GG) a.F. das Recht, unter den Voraussetzungen des Art. 72 GG Rahmenvorschriften für die Ge- setzgebung der Länder zu erlassen. Aufgrund dieser Rahmengesetzgebungskompetenz erlies der Bund 1980 das Melderechtsrahmengesetz (MRRG). Die Länder kamen ihrer Pflicht zur Umset- zung der Vorgaben (Art. 75 Abs. 3 GG a.F.) durch Schaffung von Landesgesetzen nach. Durch 1 das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurde Art. 75 GG im Rahmen der Föderalismusreform I aufgehoben und das Meldewesen in die ausschließliche Ge- setzgebung des Bundes überführt (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung 2 des Meldewesens (MeldFortG) macht der Bund von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch und führt das bisher geltende MRRG mit den Landesgesetzen in einem Bundesgesetz zusammen. Die Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch den Deutschen Bundestag erfolgte am 28. Juni 2012 und löste insbesondere aufgrund der Frage, ob einfache Melderegisterauskünfte auch gegen den Willen des Betroffenen an gewerblich tätige Unternehmen für Zwecke der Werbung und des 3 Adresshandels erteilt werden dürfen, große öffentliche Aufmerksamkeit aus. Die Verabschie- dung im Bundesrat steht noch aus. Die nachfolgende Ausarbeitung soll einen Überblick darüber geben, wie das Meldewesen bisher in den einzelnen Bundesländern geregelt ist und inwiefern die Regelungen in den Bundeslän- dern jeweils die Einwilligungs- oder Widerspruchslösung bei der Weitergabe von Daten vorse- hen. Dazu werden zunächst die verschiedenen Formen der Datenweitergabe und deren Regelung in den Landesmeldegesetzen erläutert und dargestellt. Zur Verdeutlichung bestehender Unter- schiede erfolgt eine graphische Aufarbeitung in Form eines tabellarischen Überblicks. Anschlie- ßend findet sich eine inhaltliche Erörterung der wichtigsten Vorschriften des MeldFortG, gefolgt von einem kurzem Fazit. 2. Regelungen der Landesgesetze zur Weitergabe von Daten - Einwilligungs- oder Wider- spruchslösung In den bestehenden Landesgesetzen finden sich neben allgemeinen Bestimmungen, Vorschriften zur Meldepflicht, Bußgeldvorschriften, auch Vorschriften, die die Weitergabe von Daten regeln. Da es sich bei den Landesgesetzen, wie bereits erwähnt, um die Umsetzung der Vorgaben des MRRG handelt, gleichen sich die Gesetze in ihrem Aufbau und Inhalt. So findet sich in jedem Landesgesetz die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Datenübermittlung und Melderegis- terauskünften. 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. 2006, Teil I, Nr. 41, S. 2034. 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens, in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregie- rung, BT-Drs. 17/7746 v. 16.11.2011; geändert gem. Fassung der Beschlussempfehlung und des Be- richts des Bundestags-Innenausschusses, BT-Drs. 17/10158 vom 27.06.2012. 3 Ehmann, Opt-In contra Opt-Out beim neuen Bundesmeldegesetz, ZD-Aktuell 2012, 13.
Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Seite 5 WD 3 – 3000 – 211/12 2.1. Einwilligungs- oder Widerspruchslösung Will der Gesetzgeber einem Betroffenen die Möglichkeit geben, die Weitergabe seiner Daten zu verhindern, stehen ihm dazu grundsätzlich zwei Regelungsalternativen zur Verfügung. Dies ist zum einen die sog. Widerspruchslösung und zum anderen die Einwilligungslösung. Die Wider- spruchslösung sieht vor, dass der Betroffene der Weitergabe seiner Daten ausdrücklich wider- sprechen muss. Tut er dies nicht, kann sie auch ohne seine Zustimmung erfolgen. Im Gegensatz dazu können Daten des Betroffenen bei der Einwilligungslösung nur weitergegeben werden, wenn seine Einwilligung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist eine Weitergabe unzulässig. 2.2. Datenübermittlung Bei der Datenübermittlung handelt es sich um die Weitergabe von Daten, z.B. anlässlich eines Umzugs, zwischen Behörden oder anderen öffentlich-rechtlichen Stellen (zwischen Meldebehör- den, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, Suchdiensten etc.). Die Datenweitergabe in diesem Bereich ist stets zulässig und erfolgt unabhängig vom Willen des 4 Betroffenen. So ist z.B. in § 28 Abs. 1 Satz 1 des baden-württembergischen Meldegesetzes MG vorgesehen, dass wenn sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet hat, diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständige Meldebehörde davon durch Übermittlung genauer bezeichneter Daten des Betroffenen zu unterrichten hat. Ähnliche Rege- lungen finden sich in nahezu allen Ländergesetzen. Lediglich in Hamburg ist diese Regelung ent- fallen. Bei der Datenübermittlung sehen die Landesgesetze lediglich bei Anfragen von Religionsgesell- schaften Widerspruchsmöglichkeiten vor. Es ist den Meldebehörden jeweils gestattet, öffentlich- 5 rechtlichen Religionsgesellschaften umfangreiche Auskünfte über die Daten ihrer Mitglieder zu 6 erteilen. Darüber hinaus sehen die Landesgesetze auch die Übermittlung von Daten von Fami- 7 lienangehörigen der Mitglieder vor, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Reli- 8 gionsgesellschaft angehören . Dem kann der Betroffene (Familienangehörige) allerdings wider- sprechen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Betroffene kann der Weitergabe seiner Da- ten nicht widersprechen, wenn diese für Zwecke des Steuererhebungsrechtes der jeweiligen öf- fentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. Eine etwas abweichende Regelung 4 Meldegesetz (MG) in der Fassung vom 23. Februar 1996, GBl. 1996, 269, letzte berücksichtigte Ände- rung: mehrfach geändert durch Gesetz 20. Juli 2010 (GBl. S. 525). 5 Vgl. z.B. § 30 MG (BW). 6 Siehe Punkt 3: Tabellarischer Überblick 7 Vor- und Familienname, frühere Namen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Anschriften, Übermittlungssper- ren, Sterbetag. 8 S.o. Fn.6.
Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Seite 6 WD 3 – 3000 – 211/12 9 sieht das Niedersächsische Meldegesetz (NMG) vor. Danach darf bei Widerspruch der betroffe- 10 nen Person lediglich das in § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 NMG genannte Datum der Ehefrau oder des Ehemannes übermittelt werden. 2.3. Melderegisterauskünfte Eine Anfrage bzgl. einer Melderegisterauskunft kann grundsätzlich jede Person, die nicht Be- troffene ist, einreichen. In den Landesgesetzen wird zwischen der sogenannten einfachen und erweiterten Melderegisterauskunft, der Gruppenauskunft und der Melderegisterauskunft in besonderen Fällen unterschieden. 2.3.1. Einfache Melderegisterauskunft Sowohl die einfache als auch die erweiterte Melderegisterauskunft bezieht sich immer auf eine konkrete Person oder eine Vielzahl namentlich bezeichneter Personen. Die einfache Melderegis- 11 terauskunft umfasst Vor- und Familiennamen, Doktorgrad sowie die Anschrift. Das Erteilen einer einfachen Melderegisterauskunft ist nach geltender Rechtslage in keinem Bundesland an Voraussetzungen geknüpft. Es ist weder die Glaubhaftmachung noch der Nach- weis eines besonderen Interesses notwendig. Vielmehr erhält eine solche Auskunft jeder, der sie wünscht. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist (siehe unten Punkt 2.3.5.). Die Ländergesetze sehen die Möglichkeit vor, dass eine einfache Melderegisterauskunft auch auf automatisierte Weise erteilt werden kann (automatisiert verarbeitbare Datenträger, Datenübertra- gung oder einen automatisierten Abruf übers Internet). Die Möglichkeit eines Widerspruchs des Betroffenen besteht meist nur gegen den automatisierten Abruf übers Internet. Etwas weiter geht das Niedersächsische Meldegesetz. Dieses sieht in § 33 Abs. 1 Satz 5 NMG die Möglichkeit vor, dem automatisierten Abruf generell zu widersprechen. 2.3.2. Erweiterte Melderegisterauskunft Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses darf darüber hinaus eine erweiterte Melde- registerauskunft erteilt werden. Diese umfasst, zusätzlich zu den Angaben der einfachen Melde- registerauskunft, frühere Vor- und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, gesetzliche Vertreter, 9 Niedersächsische Meldegesetz (NMG), in der Fassung vom 25. Januar 1998, Nds. GVBl. 1998, 56, letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.10.2006 (Nds. GVBl. S. 444). 10 „[…] 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, […]“. 11 § 32 Abs. 1 MG (BW), Art. 31 Abs. 1-3 MeldeG (BY), § 28 Abs. 1 MeldeG (BE), § 32 Abs. 1 BbgMeldeG (BB), § 32 Abs. 1 MG (HB), § 34 Abs. 1 HmbMG (HH), § 34 Abs. 1 HMG (HE), § 34 Abs. 1 LMG (MV), § 33 Abs. 1 NMG (NI), § 34 Abs. 1 MH NRW (NW), § 34 Abs. 1 MG (RP), § 34 Abs. 1 MG (SL), § 32 Abs. 1 SächsMG (SN), § 33 Abs. 1 MG-LSA (ST), § 27 Abs. 1 LMG (SH), § 31 Abs. 1 ThürMeldeG (TH).
Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Seite 7 WD 3 – 3000 – 211/12 Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften, Tag des Ein- und Auszugs, Familienstand (be- schränkt auf die Frage, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht), Vor- und Familienname sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Sterbetag und - 12 ort. 2.3.3. Gruppenauskunft Unter einer sog. Gruppenauskunft ist eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht na- mentlich bezeichneter Personen zu verstehen. Eine solche darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Gruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden: Tag der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschriften, Tag des Ein- und Auszuges, Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspart- nerschaft führend oder nicht). Im Rahmen einer solchen Gruppenauskunft dürfen neben der Tat- sache der Zugehörigkeit zu der Gruppe Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Anschriften und gesetzliche Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift) erteilt werden. 2.3.4. Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen Unter Melderegisterauskünften in besonderen Fällen sind u.a. die Weitergabe bestimmter Daten an Parteien, Adressbuchverlage und die sonstige Nutzung (z.B. Übermittlung der Daten von Al- ters- und Ehejubilaren an die Presse) zu verstehen. In diesem Bereich unterscheiden sich die jeweiligen Landesregelungen. Während alle Länderge- setze gegen die Anfrage von Parteien gewisse Widerspruchsmöglichkeiten vorsehen, ist dies hinsichtlich der Weitergabe an Adressbuchverlage und bei Alters- und Ehejubiläen nicht der Fall. In den meisten Ländern besteht diesbezüglich die Möglichkeit, der Weitergabe der Daten zu widersprechen. Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und das Saarland haben sich jedoch in Teilbereichen für die Einwilligungslösung entschieden. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 MeldeG (BE) darf die Meldebehörde die Auskunft über Alters- und Ehejubiläen nur dann erteilen, wenn der Betroffene in diese Auskunft eingewilligt hat. Adressbuchverlagen darf zur Aufnahme in öffent- lich zugängliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eine Auskunft sogar nur erteilt wer- den, soweit der Betroffene schriftlich eingewilligt hat (§ 29 Abs. 3 Satz 1 MeldeG (BE)). Eine hin- sichtlich der Alters- und Ehejubiläen ähnliche Regelung enthält das Meldegesetz Hamburgs mit § 35 Abs. 3 Satz 1 HmbMG. Darüber hinaus dürfen die Meldebehörden in Hamburg Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit der unmittel- bar folgenden Wahl oder künftigen Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft oder zu den Be- zirksversammlungen in den vier der Wahl vorangehenden Monaten oder Parteien für die Wahr- 12 § 32 Abs. 2 MG (BW), Art. 31 Abs. 4 MeldeG (BY), § 28 Abs. 2 MeldeG (BE), § 32 Abs. 2 BbgMeldeG (BB), § 32 Abs. 2 MG (HB), § 34 Abs. 2 HmbMG (HH), § 34 Abs. 2 HMG (HE), § 34 Abs. 2 LMG (MV), § 33 Abs. 4 NMG (NI), § 34 Abs. 2 MG NRW (NW), § 34 Abs. 5 MG (RP), § 34 Abs. 2MG (SL), § 32a Abs. 1 SächsMG (SN), § 33 Abs. 2 MG-LSA (ST), § 27 Abs. 4 LMG (SH), § 31 Abs. 4 ThürMeldeG (TH).
Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Seite 8 WD 3 – 3000 – 211/12 13 nehmung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 ParteienG Auskunft aus dem Melderegister über be- 14 stimmte Daten von Gruppen von Wahlberechtigten, für deren Zusammensetzung das Lebensal- ter bestimmend ist, erteilen, wenn die Betroffenen eingewilligt haben (§ 35 Abs. 2 Satz 1 HmbMG). Stehen die Anfragen der Parteien im Zusammenhang mit Wahlen zum Deutschen 15 Bundestag oder zum Europäischen Parlament, so kann der Weitergabe der Daten auch in Ham- burg nur widersprochen werden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 HmbMG). In Nordrhein-Westfalen ist die Einwilligung der Betroffenen hinsichtlich der Auskunft über Alters- und Ehejubiläen sowie der Weitergabe an Adressbuchverlage Voraussetzung für die Erteilung (§ 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 MG NRW). In dem saarländischen Landesgesetz ist die Einwilligungslösung lediglich hinsicht- lich der Weitergabe der Daten an Adressbuchverlage vorgesehen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 MG (SL)). Der oder die Betroffene hat dann auch die Möglichkeit festzulegen, ob die Eintragung in gedruck- ten, elektronischen oder beiden Verzeichnissen erfolgen soll. 2.3.5. Auskunftssperre und andere Fälle der Unzulässigkeit Die Ländergesetze sehen vor, dass die Erteilung einer Melderegisterauskunft (einfache, erweiter- te, Gruppenauskunft, in besonderen Fällen) u.a. dann unzulässig ist, wenn eine sogenannte Aus- kunftssperre in das Register eingetragen wurde. Eine solche hat die jeweilige Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfer- tigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen ent- stehen kann. Etwas anderes gilt dann, wenn nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr in die- sem Sinne ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus gilt eine Auskunftssperre lediglich be- 16 fristet. Sie kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Ergänzend sehen die Ländergesetze weitere Fälle vor, in denen eine Melderegisterauskunft unzu- 17 lässig ist. Übereinstimmend wird dies in den Fällen des § 1758 Abs. 2 BGB (Regelung im Zu- sammenhang mit der Annahme Minderjähriger) so gesehen. Ferner können nach den einzelnen Landesgesetzen Regelungen des Personenstandsgesetzes (PStG) einer Auskunftserteilung entge- 13 § 1 Abs. 2 ParteienG: „Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf al- len Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.[…]“ 14 Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften. 15 S.o. Fn. 14 16 Siehe Punkt 3: Tabellarischer Überblick 17 § 1758 Abs. 2 BGB: „Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein An- trag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist“.
Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Seite 9 WD 3 – 3000 – 211/12 18 genstehen. Die Meldegesetze der Länder Berlin, Brandenburg, Niedersachen und Saarland ver- 19 neinen die Zulässigkeit auch dann, wenn Regelungen des Transsexuellengesetzes (TSG) entge- 20 genstehen. 2.3.6. Hinweispflichten und Zweckbindung Hinsichtlich der einzelnen Widerspruchs- und Einwilligungsmöglichkeiten enthalten die Län- dergesetze Hinweispflichten. Der Betroffene ist jeweils auf seine Rechte, teils durch Bekanntma- 21 chung, einmalig oder wiederholt hinzuweisen. Des Weiteren sehen die Ländergesetze im Bezug auf die im Rahmen einer erweiterten Meldere- gisterauskunft oder Gruppenauskunft übermittelten Daten vor, dass diese nur zweckgebunden verwendet werden dürfen. So darf z.B. gemäß § 31 Abs. 6 des thüringischen Meldegesetzes 22 (ThürMeldeG) der Empfänger die Daten im Falle einer erweiterten Melderegisterauskunft oder Gruppenauskunft nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wur- 23 den. Ähnliche Regelungen finden sich auch in den übrigen Ländergesetzen. 18 § 33 Abs. 2 MG (BW), Art. 31 Abs. 8 MeldeG (BY), § 28 Abs. 7 MeldeG (BE), § 32b Abs. 4 BbgMeldeG (BB), § 32 Abs. 7 MG (HB), § 34 Abs. 6 HmbMG (HH), § 34 Abs. 7 HMG (HE), § 34 Abs. 7 LMG (MV), § 35 Abs. 3 NMG (NI), § 34 Abs. 7 MG NRW (NW), § 34 Abs. 9 MG (RP), § 34 Abs. 7 MG (SL), § 34 Abs. 2 SächsMG (SN), § 35 Abs. 3 MG LSA (ST), § 27 Abs. 8 LMG (SH), § 31 Abs. 8 ThürMeldeG (TH). 19 Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in beson- deren Fällen (Transsexuellengesetz) vom 10. September 1980, BGBl I 1980, 1654, zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2009 I 1978. 20 § 28 Abs. 7 Nr. 2 MeldeG (BE), § 32b Abs. 4 Nr. 1 BbgMeldeG (BB), § 35 Abs. 3 Nr. 1 NMG (NI), § 34 Abs. 7 Nr. 1 MG (SL), § 35 Abs. 3 Nr. 1 MG LSA (ST). 21 Bsp.: § 32a Abs.2 Satz 2 MG (BW), Art. 31 Abs. 3 Satz 3 MeldeG (BY), § 28a Abs. 2 Satz 6 MeldeG (BE), § 32a Abs. 2 Satz 6 BbgMeldeG (BB), § 32 Abs. 1b Satz 4 MG (HB), § 34a Abs. 2 Satz 6 HMG (HE), § 34a Abs. 2 Satz 6 LMG (MV), § 33 Abs. 1 Satz 6 NMG (NI), § 34 Abs. 1b Satz 4 MG NRW (NW), § 34 Abs. 3 Satz 5 MG (RP), § 34a Abs. 2 Satz 5 MG (SL), § 32 Abs. 4 Satz 5 SächsMG (SN), § 33 Abs. 1a Satz 5 MG LSA (ST), § 27 Abs. 2 Satz 3 LMG (SH), § 31 Abs. 3 Satz 4 ThürMeldeG (TH). 22 Thüringer Gesetz über das Meldewesen (Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG -), vom 26. Oktober 2006, GVBl. 2006, 525, letzte berücksichtigte Änderung: Außerkrafttretedatum aufgehoben durch Arti- kel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 530). 23 § 32 Abs. 5 MG (BW), Art. 31 Abs. 6 MeldeG (BY), § 28 Abs. 4 MeldeG (BE), § 32 Abs. 4 BbgMeldeG (BB), § 32 Abs. 4 MG (HB), § 34 Abs. 4 HmbMG (HH), § 34 Abs. 4 HMG (HE), § 34 Abs. 4 LMG (MV), § 35 Abs. 1 NMG (NI), § 34 Abs. 5 MG NRW (NW), § 34 Abs. 7 MG (RP), § 34 Abs. 4 MG (SL), § 32a Abs. 4 SächsMG (SN), § 35 Abs. 1 MG LSA (ST), § 27 Abs. 6 LMG (SH).
Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Seite 10 WD 3 – 3000 – 211/12 3. Tabellarischer Überblick Datenübertragung Melderegisterauskunft an öffentlich- rechtli- einfache erweiterte Auskunftssperre in besonderen Fällen che Religionsgesell- (Gruppenauskunft an schaften Parteien und andere Träger von Wahlvor- schlägen, Veröffentli- chung und sonstige Nutzung von Daten) BW24 § 30 MG § 32 Abs. 1 MG § 32 Abs. 2 MG § 33 MG, § 34 MG Widerspruchslösung: § 34 Abs. 4 MG Widerspruchslösung: Automatisierte Ertei- § 30 Abs. 2 Satz 3 MG § 34 Abs. 1 Satz. 3 MG lung möglich: (Weitergabe an Parteien Einschränkung: § 32a Abs. 1 MG etc.), § 30 Abs. 2 Satz 6 MG Widerspruchslösung: § 34 Abs. 4 Satz. 3 MG gegen automatisierten (Einwohnerbücher u.ä. Abruf übers Internet: sowie elektronische § 32a Abs. 2 Satz 1 Adressverzeichnisse) MG 25 BY Art. 29 MeldeG Art. 31 Abs. 1-3 Mel- Art. 31 Abs. 4 Art. 31 Abs. 7 Art. 32 MeldeG Widerspruchslösung: deG MeldeG MeldeG Widerspruchslösung: Art. 29 Abs. 2 Satz 3 Art. 32 Abs. 2 Satz. 1 Automatisierte Ertei- MeldeG; MeldeG (Alters- und lung möglich: Ehejubiläen) , Einschränkung: Art. 31 Abs. 2, 3 Mel- Art. 32 Abs. 3 Satz. 2 Art. 29 Abs. 3 Satz 4 deG MeldeG (Adressbuch- MeldeG Widerspruchslösung: verlage) gegen automatisierten Abruf übers Internet: Art. 31 Abs. 3 Satz 3 MeldeG 24 Meldegesetz (MG), Fn. 4. 25 Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz- MeldeG), vom 8 Dezember 2006 GVBl S. 990, BayRS 210- 3-I, zuletzt geändert durch § 3 G zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen vom 10.04.2007 (GVBl S. 267).