WD 7 - 088/07 Vereinbarkeit des Betriebs und der Bilanzierung der Schieneninfrastruktur als wirtschaftliche Einheit mit den europarechtlichen Vorgaben aus dem Eisenbahninfrastrukturpaket
Zivilrecht, Strafrecht
- 10 - 2.3. Richtlinie 2001/14/EG Die Richtlinie 2001/14/EG ist die umfangreichste der drei Richtlinien des Infrastruktur- pakets. Sie löst die Richtlinie 95/19/EG ab und regelt mit dem Ziel einer Einräumung 21 von Zugangsrechten unter „angemessenen“, nicht diskriminierenden Bedingungen ausführlich die Erhebung von Wegeentgelten (Art. 4-12), die Zuweisung von Fahrweg- kapazitäten (Art. 13-29) und die Einrichtung einer Regulierungsstelle (Art. 30-33). Die gesamte Umsetzung der Richtlinie wird in Art. 34-36 der Aufsicht durch die europäi- sche Kommission unterstellt. Dies entspricht auch den Anforderungen der Artikel 6, 10 und 10b der Richtlinie 2001/12/EG. Die Berechnung und Erhebung des Wegeentgeltes liegt gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richt- linie 2001/14/EG in den Händen des Betreibers der Infrastruktur. Falls der Betreiber der Infrastruktur noch nicht rechtlich, organisatorisch oder in seinen Entscheidungen von Eisenbahnunternehmen unabhängig ist, wird das Entgelt gemäß Art. 4 Abs. 2 von einer unabhängigen Stelle berechnet und festgesetzt. Die Grundlagen für die Entgeltberechnung sind von den Mitgliedstaaten anhand eines komplexen Regel-/Ausnahmesystems aufzustellen, das in Art. 6-12 der Richtlinie 2001/14/EG entwickelt wird und das sich wohl an dem ökonomischen Leitbild der 22 Grenzkosten für die Schieneninfrastruktur ausrichtet. Die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten erfolgt auf Antrag gemäß Art. 19 der Richtlinie 2001/14/EG. Grundlage der Vergabe ist einerseits der erstellte Netzplan (Art. 20), ande- rerseits die Fahrwegskapazität, die im Wege einer Kapazitätsanalyse zu ermitteln ist (vgl. Art. 25, 22). Gemäß Art. 20 Abs. 2 darf vom Netzplan nur aus Kapazitätsgründen abgewichen werden. Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG ist grundsätzlich der Betreiber der Infrastruktur für die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten zuständig. Sind Netz und Be- trieb (noch) nicht institutionell getrennt, wird die Zuweisung gemäß Art. 14 Abs. 2 von der gleichen Stelle vorgenommen, die in diesem Falle auch nach Art. 4 Abs. 2 für die Berechnung des Entgeltes zuständig ist. 21 Rossi, Matthias/ Jung, Christian, a.a.O. (Fn. 8), zu Art. 71 EG, Rn. 11. 22 So Wolf, Rainer, a.a.O. (Fn. 7), S. 207.
- 11 - 3. Vereinbarkeit Fraglich ist, ob das Eigentumssicherungsmodell oder verwandte Modelle, die eine ein- heitliche Organisation und Bilanzierung von Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen in einem privaten Unternehmen vorsehen, rechtlich mit den oben unter 2. beschriebenen Richtlinien des Eisenbahninfrastrukturpakets zu vereinbaren sind. Hierbei ist wie folgt zu differenzieren: 3.1. Einheitliche Organisation Die Richtlinien des Eisenbahninfrastrukturpakets sehen keine Pflicht zur organisatori- schen Trennung von Infrastruktur- und Verkehrsunternehmen vor. Sie lassen jedoch an den folgenden Punkten erkennen, dass eine solche Trennung politisch für vorzugswür- dig gehalten wird: - Hatte es in Art. 1 der früheren Richtlinie 91/440/EWG noch ausdrücklich geheißen, die Trennung der Rechnungsführung sei obligatorisch, die organische oder institu- tionelle Trennung fakultativ, so wird in Richtlinie 2001/12/EG auf diesen Hinweis 23 verzichtet. - Es wird vielmehr in Art. 6 Abs. 2 n. F. der Richtlinie 91/440/EWG den Mitglieds- staaten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, beide Bereiche voneinander zu 24 trennen. - Die Unabhängigkeit der Geschäftsführung, Verwaltung und innerbetrieblichen 25 Kontrolle der Infrastrukturunternehmen werden verschiedentlich betont. - Der Fall, dass Netz und Betrieb nicht getrennt organisiert sind, wird stets als Aus- 26 nahme behandelt. - Für den Fall, dass Netz und Betrieb nicht getrennt sind, werden strenge Anforde- rungen an die Unabhängigkeit beider Teile gestellt. So müssen beide Teile getrenn- 27 te Bilanzen erstellen und veröffentlichen , Trassenvergabe und Preisbildung müs- sen einer von den Eisenbahndienstleistungen unabhängigen Institution übertragen 28 29 werden , ebenso die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten . - Die Genehmigung eines Eisenbahnunternehmens darf nicht von einer Stelle erlas- 30 sen werden, die selbst Eisenbahndienstleistungen erbringt. Trotz oder auch gerade wegen der verschärften Bedingungen für den Fall einer organi- satorischen Einheit ist diese im Rahmen der genannten Vorschriften zulässig. 23 Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/12/EG, siehe oben S. 6. 24 Art. Artikel 1 Nr. 6 der Richtlinie 2001/12/EG, siehe oben S. 5. 25 Zum Beispiel in Art. 1 Nr. 6 Richtlinie 2001/12/EG, siehe oben S. 5. 26 Vgl. Art. 1 Nr. 7 der Richtlinie 2001/12/EG, Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG. 27 Dazu sogleich unter 3.2. 28 Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG, siehe oben S. 10. 29 Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG, siehe oben S. 10. 30 Art. 1 Nr. 3 der Richtlinie 2001/13/EG, siehe oben S. 9.
- 12 - 3.2. Einheitliche Bilanzierung Eine einheitliche Bilanzierung von Infrastruktur und Verkehrsbetrieb wird hingegen ausdrücklich durch Art. 1 Nr. 7 der Richtlinie 2001/12/EG verboten, um einen gerech- ten und nichtdiskriminierenden Zugang zur Infrastruktur zu gewährleisten. Die Mit- gliedsstaaten werden demnach verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Erbringung von Verkehrsleistungen durch Eisenbahnunternehmen einerseits und für den Betrieb der Infrastruktur andererseits erstellt und veröffentlicht werden. Dieses Verbot muss auch in der Rechnungsführung der beiden Geschäftsbereiche zum Aus- druck kommen. Auch die gewährten Subventionen für beide Tätigkeitsbereiche sind streng zu trennen. Es ist also zulässig, dass Netz und Betrieb vom selben Unternehmen bilanziert werden, jedoch müssen getrennte Bilanzen erstellt werden. 4. Fazit Nach dem im vergangenen Jahr vorgeschlagenen Eigentumssicherungsmodell des Bun- desministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung soll die DB AG zwar das rechtliche Eigentum an den Eisenbahninfrastrukturunternehmen an den Bund verlieren, doch die tatsächliche Verfügungsmacht und damit das „wirtschaftliche Eigentum“ an den Infrastrukturgesellschaften behalten und somit berechtigt und verpflichtet sein, die Anteile für sich zu bilanzieren. Die Infrastrukturunternehmen würden damit ebenso wie die Eisenbahnverkehrsunternehmen einheitlich von der privatisierten DB AG betrieben und bilanziert. Soweit es bei einer Privatisierung der Deutschen Bahn dazu kommt, dass Infrastruktur- und Verkehrsunternehmen in einer Hand liegen, verstößt dies nicht gegen die Vorgaben der Richtlinien des Eisenbahninfrastrukturpakets. Rechtlich problematisch erscheint jedoch eine einheitliche Bilanzierung von Netz und Betrieb, da gemäß Art. 1 Nr. 7 der Richtlinie 2001/12/EG zur Änderung von Art.6 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 91/440/EWG getrennte Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für die Erbringung von Verkehrsleistungen durch Eisenbahnunternehmen ei- nerseits und für den Betrieb der Infrastruktur andererseits erstellt und veröffentlicht werden müssen. Es ist zwar zulässig, dass Netz und Betrieb vom selben Unternehmen bilanziert werden, jedoch müssen für beide Bereiche getrennte Bilanzen erstellt werden.