Übernahme von Bürgschaften und Rückbürgschaften durch das Land
Landtag Brandenburg Drucksache 2/1261 2. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 364 des Abgeordneten Dr. Wolfgang Hackel Fraktion der CDU Drucksache 2/1094 Übernahme von Bürgschaften und Rückbürgschaften durch das Land Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 364 vom 17.07.1995: Der Minister der Finanzen ist gemäß Haushaltsgesetz 1995, § 3 Absätze 1 und 2 ermächtigt, jeweils Bürgschaften in Höhe bis zu 1 Mrd. DM zu übernehmen. Absatz 3 regelt die Ermächtigung, Bürgschaften im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg in Höhe bis zu 100 Mio DM zu übernehmen. In den Vorjahren (teilweise mit Nachtragshaushalt erhöht) lagen die Ansätze für die Ermächtigungsbereiche der Absätze 1 - 3 wesentlich unter dem Rahmen des Haushaltes 1995. Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Höhe wurden Bürgschaften für welche Unternehmen und Projekte in der 1. Wahlperiode übernommen? 2. Wie hoch war dabei der Ausschöpfungsgrad im Verhältnis zum Bürgschaftsrahmen lt. Haushaltsgesetz? 3. Wieviele dieser Bürgschaften sind in der 2. Wahlperiode haushaltsrelevant? 4. Welche Situation stellt sich bei der Bürgschaftsvergabe im 1. Halbjahr 1995 für dieses Haushaltsjahr? 5. Gibt es eine Grenze zur Übernahme von Bürgschaften, bis zu welcher das Land selbst entscheiden kann bzw. wer bürgt mit bei Überschreiten einer möglichen Obergrenze (einschließlich gesetzliche Grundlagen)?
Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode Drucksache 2/1261 Datum des Eingangs: 23.08.1995 / Ausgegeben: 30.08.1995 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Das Land Brandenburg hat bis Ende 1994 im Rahmen der Wirtschaftsförderung (§ 3 Abs. 1 Haushaltsgesetz) und der Wohnungsbauförderung (§ 3 Abs. 2 Haushaltsgesetz) in 2.202 Fällen Bürgschaften bzw. Rückbürgschaften mit einem Gesamtobligo des Landes von 1.371,310 Mio DM übernommen. Bürgschaften für Notmaßnahmen (§ 3 Abs. 3 Haushaltsgesetz) wurden bisher nicht beantragt. Die Landesregierung bittet um Verständnis, daß sie aus Gründen des Datenschutzes und ihrer Verpflichtung zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Betroffenen von einer Offenlegung der Bürgschaftsnehmer und der geförderten Vorhaben absieht. Zu Frage 2: Die haushaltsmäßigen Ermächtigungen der Jahre 1991 - 1994 sind - über alle Bürgschaftsprogramme der Wirtschafts- und Wohnungsbauförderung gerechnet - zu 24,1 v.H. ausgeschöpft worden. Zu Frage 3: Bis zum 31.12.1994 wurde das Land mit insgesamt 958.000 DM kassenmäßig in Anspruch genommen; im 1. Halbjahr 1995 beliefen sich die Inanspruchnahmen auf 9.849.190 DM. Zu Frage 4: Im ersten Halbjahr 1995 hat der Minister der Finanzen auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1995 Bürgschaften bzw. Rückbürgschaften mit einem Gesamtobligo des Landes von 419,989 Mio DM übernommen. Zu Frage 5: Die haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen sehen keine betraglichen Begrenzungen für einzelne Bürgschaften vor. Im Interesse einer Begrenzung der finanziellen Risiken des Landes übernimmt der Minister der Finanzen Bürgschaften gem. § 2
Landtag Brandenburg - 2. Wahlperiode Drucksache 2/1261 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Haushaltsgesetz im alleinigen Obligo des Landes regelmäßig nur für Kredite bis zu 5 Mio DM im Einzelfall. Insbesondere größere Bürgschaftsengagements werden im Rahmen der Bürgschaftsprogramme der (bundeseigenen) Deutschen Ausgleichsbank bzw. des Bundes abgewickelt; bei diesen Programmen übernimmt der Bund als Bürge, Mitbürge oder Rückbürge einen wesentlichen Teil der Risiken. In diesen Fällen der gemeinschaftlichen Verbürgung setzt eine Bürgschaftsübernahme die Zustimmung des Landes voraus; gesetzliche Grundlage ist hier § 3 Abs. 1 Haushaltsgesetz. 3